BVwG I401 2111315-1

I401 2111315-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016

Regest

Pensionsversicherung, Pflichtversicherung, Selbstversicherung,<br/>Zeitraumbezogenheit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2111315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2111315.1.00

Spruch

I401 2111315-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (nunmehr: XXXX), XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 20.03.2015, Aktenzeichen HVBA - 3208 251179, betreffend "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Frau XXXX, nunmehr: XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), stellte am 15.08.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes Marcel T., geboren am XXXX (in der Folge auch als Sohn bezeichnet), gemäß § 18a ASVG.

1.2. Mit Bescheid vom 20.03.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Sohnes ab 01.01.2008 stattgegeben wird und mit 31.08.2008 endet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beitrag zur Selbstversicherung im Jahr 2008 monatlich € 222,57 betrage und aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werde. Für die Zeit vom 06.02.2003 bis zum 31.12.2007 und ab 01.09.2008 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben, weil kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 vorliege. Da die Beschwerdeführerin ihren Sohn nach ihren Angaben überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten (im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Kalendermonate) Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.

1.3. Die gegen diesen Bescheid zulässig erhobene (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde vom 16.04.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 22.04.2015) begründete die Beschwerdeführerin damit, dass es nicht der Realität entspreche, dass von der Geburt des Sohnes am 06.02.2003 bis zum 31.12.2007 und ab September 2008 keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei. Am 29.01.2015 (richtig: 2013) habe Dr. Andreas N. aufgrund vorgelegter Befunde darüber entschieden, dass die erhöhte Familienbeihilfe ab der Geburt zu gewährleisten sei. Im Februar 2013 sei diese rückwirkend vom Finanzamt überwiesen worden. Bei der Vielzahl der Erkrankungen ihres Sohnes und dem erhöhten Therapiebedarf sei eine Festanstellung derzeit nicht möglich.

Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein (durch das Bundessozialamt eingeholtes) Gutachten des Dr. Andreas N. vom 29.01.2013 bei.

1.4. Mit Schreiben vom 27.07.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor. Ergänzend führte sie aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe von Jänner 2008 bis Februar 2021 durch das Finanzamt Innsbruck zuerkannt worden sei. Die Beendigung zur Berechtigung der Selbstversicherung mit August 2008 ergebe sich daraus, dass eine Selbstversicherung lediglich für Zeiträume in Betracht komme, in denen nicht eine Pflichtversicherungszeit vorliege. Bei der Beschwerdeführerin lägen ab September 2008 bis dato Pflichtversicherungszeiten vor.

1.5. Mit Schreiben vom 22.12.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.08.2015 und vom 09.09.2015 vor.

Im Schreiben vom 27.08.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes deutlich verbessert habe und sie um Aufhebung des Pflegegeldes und der Versicherung für die Beschwerdeführerin ab September [20]15 ersuche. Die Fortschritte ihres Sohnes seien so groß, dass ein Bezug wohl ungerechtfertigt wäre.

Im Schreiben vom 09.09.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Absage der Begutachtung im Kompetenzzentrum der belangten Behörde. Ende August habe sie der belangten Behörde ein Schreiben zukommen lassen, aus welchem hervorgehe, dass eine Weiterversicherung nicht mehr nötig sei. Nachdem ihr Sohn in den letzten Jahren viel zu viele Begutachtungen über sich ergehen lassen habe müssen, ersuche sie, ihm diesen Termin zu ersparen. Denn es sei von Vornherein klar, dass kein Bedarf mehr bestehe. Ihr Sohn fühle sich zum ersten Mal in seinem Leben völlig gesund und genieße es sehr, nicht mehr "Patient" zu sein.

1.5. Auf telefonische Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er das Mandat in dieser Angelegenheit zurückgelegt habe., und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Bestätigung über die rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab Geburt des Kindes vorlegen könne, da das Finanzamt Innsbruck diese nicht zuerkannt habe.

1.6. Auf telefonische Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie beschlossen habe, keine weiteren Schritte zur Erreichung einer rückwirkenden Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe zu setzen.

1.7. Mit Schreiben vom 19.07.2016 richtete das Bundesverwaltungsgericht an das Finanzamt Innsbruck die Anfrage, warum das Finanzamt Innsbruck für M. T. zwar ab 01.01.2008 erhöhte Familienbeihilfe gewährte bzw. gewährt, nicht jedoch für den davor liegenden Zeitraum (vom 06.02.2003 bis 31.12.2007), zumal nach einer "Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches" der belangten Behörde vom 31.05.2013 die Selbstversicherung wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes gerechtfertigt sei und aus einer "Änderung des ärztlichen Gutachtens durch den leitenden Arzt" des Bundessozialamtes vom 29.01.2013 hervorgehe, dass "die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der

Behinderung ... ab 2003-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten

Befunde möglich" sei.

1.8. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte das Finanzamt Innsbruck dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ab Geburt laufend Anträge auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gestellt worden seien, die ärztlichen Atteste jedoch "nur" eine 30 % bzw. 40 %-Behinderung angeführt hätten. Daher seien diese Anträge abgewiesen worden. Erstmals im Jahr 2013 sei eine Bestätigung mit einer über 50 %-igen Behinderung (und das rückwirkend ab Geburt) vorgelegt worden. Auf Grund verfahrensrechtlicher Beschränkungen (Verjährung) könne allerdings die erhöhte Familienbeihilfe nur für die letzten fünf Jahre (2009 - 2013) ausgezahlt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.08.2013 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für die Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes M. T., der im relevanten Zeitraum mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

1.2. Mit geändertem Gutachten vom 29.01.2013 stellte der leitende Arzt des Bundessozialamtes Dr. N. fest, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin das "Asperger Syndrom" mit einem Grad der Behinderung von 60 % vorliegt sowie eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 01.02.2003 möglich ist.

1.3. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn seit Jänner 2008 (bis Februar 2021) die erhöhte Familienbeihilfe.

1.4. Die Beschwerdeführerin ging im Zeitraum ab Geburt ihres Sohnes bis 31.08.2008 einer der Pensionsversicherungspflicht unterliegenden (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit nicht nach. Sie war auch nicht selbst- oder weiterversichert nach dem ASVG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung.

Seit 01.09.2008 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides unterlag die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung (auch) in der Pensionsversicherung bzw. war sie in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG selbstversichert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages sowie des ärztlichen Gutachten ergeben sich aus dem Akteninhalt und blieben von den beteiligten Parteien unbestritten.

2.2. Die Feststellung hinsichtlich des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus einer "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" des Finanzamtes Innsbruck vom 07.07.2015.

2.3. Die Feststellungen hinsichtlich Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug.

Zu Spruchpunkt A):

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.2.1. Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. § 18a ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2002/08/0234, zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach § 19a ASVG).

3.2.2. Der mit "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes" überschriebene § 18a ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) lautet wie folgt:

"(1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) ...

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."

3.2.2. Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

3.2.3. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind gemäß § 8 Abs. 4 FLAG ist eines der wesentlichen Tatbestandselemente für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG. Dementsprechend normieren § 18a Abs. 5 und 6 ASVG, dass die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten beginnt, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und mit dem Ende des Kalendermonates endet, in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass - auf Grund von Verjährungsbestimmungen nach dem FLAG - die erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin "nur" für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2021 zuerkannt wurde.

Damit geht die Behauptung der Beschwerdeführerin, für ihren behinderten Sohn sei ab dessen Geburt erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden und diese sei vom Finanzamt Innsbruck im Februar 2013 rückwirkend überwiesen worden, ins Leere.

3.2.4. Gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG ist die Selbstversicherung für jene Zeit ausgeschlossen, während derer eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.

Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin ab 01.09.2008 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.

3.2.5. Da die erhöhte Familienbeihilfe nicht für den Zeitraum ab der Geburt des Sohnes mit 06.02.2003 bzw. ab 01.02.2003 bis zum 31.12.2007 gewährt wurde, und die Beschwerdeführerin ab 01.09.2008 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag oder sie in der Zeit vom 01.09.2011 bis 01.06.2014 in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG selbstversichert war, hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Sohnes zu Recht nur für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.07.2008 gemäß § 18a ASVG stattgegeben.

Da eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides somit nicht festgestellt werden kann, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen; vgl. die Entscheidung des VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme unter anderem auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen Verwaltungsgericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

4.2. Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Beweismitteln, insbesondere über den Zeitraum des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in fundierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Der Beschwerdefall lässt erkennen, dass eine nähere Erörterung des von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.

Auch unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz war im konkreten Fall von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Zu Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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