BVwG G311 2114804-1

G311 2114804-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung,<br/>Deutschkurs, Gesamtbetrachtung, Gewerbsmäßigkeit, Integration,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2114804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2114804.1.00

Spruch

G311 2114804-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (I.D.P.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:

"l.D.P., A.S. und N. A. sind schuldig.

Es haben Nachgenannte in unterschiedlichen Täterkonstellationen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch teils in abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude befinden, nämlich Kellerabteile, teils durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mittels nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmter Werkzeuge, nämlich durch Durchschneiden teils der Sperrkette, teils der Vorhängeschlösser teils mit einem Bolzenschneider, mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei l. D. P. und A.-A. S. die Diebstähle durch Einbruch jeweils in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. A.-A. S. im Zeitraum 15. November 2014 bis 3. März 2015 in G. der A. H. ein E-Bike im Wert von EUR 500,00, wobei l. D. P. Aufpasserdienste leistete (§12 dritter Fall StGB) (Faktum 21 - ON 42, AS 5 und AS 73 ff);

2. l. D. P. und A.-A. S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) im Zeitraum 1. März 2015 bis 21. März 2015 in G. dem W. K. vier Stück Langwaffen (Repetiergewehre aus dem Ersten Weltkrieg) sowie Werkzeug (Gesamtwert des Diebesgut ca. EUR 1.100,00), wobei N. A. S. Transportdienste leistete und das von den beiden Angeklagten gestohlene Gut zur Wohnung des A.-A. S. verbrachte (§12 dritter Fall StGB) (Faktum 16);

3. A.-A. S. im Zeitraum 13. März 2015 bis 14. März 2015 in G. Berechtigten des Wohnhauses K., Autoreifen inkl. Alufelgen im Gesamtwert von ca. EUR 1.500,00 (Faktum 22 u. 23 - ON 42, AS 7 und 81 ff);

4. l. D. P. und A.-A. S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) im Zeitraum 21. März 2015 bis 1. April 2015 in G. Berechtigten des Wohnhauses K., Autoreifen inkl. Alufelgen im Gesamtwert von ca. EUR 1.600,00 (Faktum 17 u. 18 - ON 38);

5. l. D. P. und A.-A. S. im bewussten und gewollten

Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) im März 2015 in G. Berechtigten des Wohnhauses E., Autoreifen inkl. Alufelgen im Gesamtwert von ca. EUR 600,00 (Faktum 19 u. 20 - ON 38);

6. l. D. P., A.-A. S. und N. A. S., im Zeitraum 27. März 2015 bis 28. März 2015 in H. Berechtigten des Wohnhauses J. (Beutewert ca. EUR 2.500,00) und des Wohnhauses J. (Beutewert ca. EUR 1.800,00) mehrere Autoreifen sowie Felgen, diverse Werkzeuge und andere werthaltige Gegenstände (Faktum 2-15 - ON 28, AS 3 bis AS 5 verso, ON 52, AS 69 bis AS 187), wobei N. A. S. dadurch zur Tat beitrug, indem er im Wissen um die bevorstehenden Tathandlungen des Angeklagten A.-A. S. mit dem Einbruchswerkzeug (Bolzenschneider) zu den Tatorten brachte und so die Einbrüche erst ermöglichte (§ 12 dritter Fall StGB);

7. l. D. P. und A.-A. S. am 7. April 2015 in G. dem A. D. Reifen samt Alufelgen im Wert von insgesamt EUR 700,00, wobei es infolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb (Faktum 1 - ON 2).

Es haben hiedurch l. D. P. und A.-A. S. jeweils das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3,130 vierter Fall, teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach §15 StGB und N. A. S. das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 3 StGB, § 12 dritte Alternative StGB begangen und werden hiefür l. D. P. und A.-A. S. nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB, l. D. P. unter Anwendung des § 36 StGB und N. A. S. nach dem § 129 StGB zu nachstehenden Strafen verurteilt:

l. D. P. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kostendes Strafverfahrens. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der Strafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

...."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesamte Familie in Österreich lebe, der Beschwerdeführe habe in Rumänien niemanden mehr. Es werde ersucht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.

Aktenkundig ist weiters ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.09.2015, wonach der Beschwerdeführer beschuldigt werde, am 15.08.2015 im Hof der Justizanstalt XXXX den S.A.A. mit den Worten "Ich schneide dir den Kopf ab" bedroht zu haben.

Über Nachfrage des erkennenden Gerichtes übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 22.09.2015 wegen § 107 StGB in Hinblick auf den genannten Abschlussbericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin sowie als Zeugen die Mutter des Beschwerdeführers und sein Bewährungshelfer teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll:

"Ich habe in Rumänien die achtjährige Grundschule besucht. Ich habe in Rumänien als Hilfsarbeiter gearbeitet, quasi als Gelegenheitsarbeiter. Ich habe in XXXX gelebt, das ist in der Nähe von XXXX.

Mein Bruder lebt seit 2011 in Österreich und meine Eltern seit 2010. In Rumänien bin ich nicht vorbestraft. Ich wohne in XXXX in der Wohnung mit meinen Eltern und meinem Bruder. Ich lebe von der Unterstützung meiner Eltern. Ich habe einen Deutschkurs gemacht, habe die Prüfung über A1 morgen.

Ich werde nun von einem Bewährungshelfer des Vereins XXXX betreut, ich werde mit meinem Bewährungshelfer besprechen welche Möglichkeiten für mich beruflich in Zukunft ergeben.

Ich würde gerne bei meiner Familie bleiben. Meine Oma lebt in Rumänien, wir haben noch Kontakt zu ihr. Sie ist ungefähr 65 Jahre alt."

Der Bewährungshelfer gab an:

"Ich betreue den BF seit Mitte Oktober 2015, die Betreuung durch eine Kollegin hat bereits im September 2015 begonnen. Ich habe den BF erstmals im Oktober 2015 in der Haft besucht.

Er ist gleich nach der Haftentlassung zu mir gekommen, das war so vereinbart um die weitere Vorgangsweise hinsichtlich Beschäftigung zu besprechen. In diesem Zusammenhang bin ich auf den angefochtenen Bescheid gestoßen und habe erst damals Kenntnis davon erlangt. Aus den ersten Gesprächen hat sich ergeben, dass der BF nicht ausreichend Deutsch spricht und in einem ersten Schritt daher die Deutschkenntnisse verbessert werden müssen. In meiner Stellungnahme vom 01.12.2015 beschreibe ich die Situation, wie ich sie damals vorgefunden habe.

Zu Beginn meiner Betreuung war der Bruder dabei damit er übersetzen kann, dies ist mittlerweile nicht mehr notwendig.

Der Vater des BF ist nach einem Krankenstand nunmehr wieder Berufstätig. Er arbeitet im Baunebengewerbe bei der Fa. XXXX. Es wurde in Aussicht gestellt dass auch der BF nach Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Situation dort eine Beschäftigung finden könnte. Vor Begehung der Straftaten hat der BF bei einer anderen Firma gearbeitet, wobei hier der Vorgesetzte seinen Pflichten als Arbeitgeber nicht nachgegangen ist, weshalb es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam. In dieser Firma gibt es nun einen neuen Chef der den BF auch schon angesprochen hat, ob er wieder für die Firma arbeiten möchte.

Der BF ist meiner Einschätzung nach sehr zuverlässig, er hält alle Termine ein und ist telefonisch immer erreichbar. Sein größter Wunsch wäre es wieder eine Arbeit zu haben. Meiner Ansicht nach hat sich die persönliche Situation des BF dadurch entwickelt, dass er über einige Jahre ohne seine Eltern in Rumänien bei seiner Oma lebte. In diesem Zeitraum hätte er meiner Ansicht nach die Unterstützung der Eltern gebraucht. Die Familie hat ihm das Unrecht seiner Straftaten vor Augen geführt und ist bemüht ihn zu unterstützen damit er wieder fußfassen kann."

Die Mutter des BF gab an:

"Ich lebe seit 2007 in Österreich, ich bin mit meinem Gatten nach Österreich gekommen und wohne seither mit ihm in XXXX. Ich arbeite in XXXX in einem Gasthaus als Küchenhilfe. Der BF war beginnend ab 2011 oft bei uns auf Besuch, offiziell ist er seit 2013 hier. Wir haben eine Wohnung. Unsere Söhne wohnen mit uns gemeinsam. Meine Schwester sowie die Schwiegermutter leben in Rumänien. Wir haben zu beiden noch Kontakt und fahren ca. 1-2-mal pro Jahr nach Rumänien.

Für mich und meinen Mann wäre es sehr wichtig, wenn mein Sohn bei uns in Österreich leben könnte."

Am Anschluss an die Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Beschluss die Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger.

Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer ist seit 25.04.2013 mit seinem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Eltern des Beschwerdeführers, ebenfalls rumänische Staatsangehörige, leben seit 2007 in Österreich. Die Mutter arbeitet als Küchenhilfe, der Vater des Beschwerdeführers geht einer Beschäftigung im Baunebengewerbe nach. Der Bruder des Beschwerdeführer lebt seit 2011 ebenfalls hier und ist hier berufstätig.

Der Beschwerdeführer hat am 15.04.2016 die Deutschprüfung A1 bestanden. Der Beschwerdeführer war vor seiner Haft kurz im Baunebengewerber tätig und wurde sonst von seiner Familie unterstützt. Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2015 aus der Haft entlassen. Von 27.04.2016 bis 27.08.2016 arbeitet der Beschwerdeführer als Küchenhilfe in XXXX mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunen. Seit 05.09.2018 arbeitet er vollbeschäftigt bei der XXXX GmbH in XXXX. in Niederösterreich.

In Rumänien lebt die Großmutter des Beschwerdeführers, zu der der Beschwerdeführer und seine Familie 1 bis 2 Mal pro Jahr auf Besuch fährt.

Der Beschwerdeführer wird von einem Bewährungshelfer des Vereins XXXX betreut, es finden dabei ein bis zweimal pro Monat persönliche Treffen statt.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlage (Stellungnahme vom 23.11.2015 samt Schreiben der Bewährungshilfe vom 01.12.2015, Schreiben der Bewährungshilfe vom 16.02.2016 samt Unterlagen, Schreiben der Bewährungshilfe vom 11.05.2016 samt Prüfungzeugnis A1 und Arbeitsvertrag sowie Schreiben der Bewährungshilfe vom 15.09.2016) und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Zentralmelderegisterauszug, die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung bei der Staatsanwaltschaft sowie einen Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.09.2016 ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Zu Spruchteil A):

Da vom Beschwerdeführer die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf (§ 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG) bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatgegebenheiten und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse erheblich zuwidergelaufen.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Mittäter in der Zeit von 15.11.2014 bis 07.04.2015 in sechs Angriffen mit seinem Mittäter Langwaffen (Repetiergewehre aus dem ersten Weltkrieg), Reifen, Alufelgen und Werkzeug durch Einbruch gestohlen. Der Beschwerdeführer sah sich wärend des Tatzeitraumes nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken, sondern setzte weitere Straftraten. Die dargestellte Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeigt, dass die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2015 aus der Haft entlassen, der Zeitraum von knapp 12 Monaten in Freiheit ist in Hinblick auf die gesetzten Straftat aber als zu kurz anzusehen, um von einem gänzlichen Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können.

Auch wenn man das Vorliegen einer tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen Gefährdung gemäß § 67 Abs. 1 FPG bejaht, ist im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit einer Behebung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzugehen.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten maßgeblich das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten erheblich beeinträchtigt hat.

Bei der Bewertung des bisherigen Verhaltens gilt es jedoch auch die relativierenden Umstände der Taten, insbesondere das Alter Beschwerdeführers, zu bedenken, zumal er als junger Erwachsener die Taten begangen hat (vgl VwGH 12.04.2011, 2007/18/0962). Seine Familie lebt in Österreich, sein Bruder und die Eltern gehen hier seit mehreren Jahren einer Beschäftigung. Es steht außer Zweifel, dass es bei einer erfolgreiche Resozialsierung des Beschwerdeführers wesentlich auf den Rückhalt durch die Familie ankommt. Bei der Beschwerdeverhandlung hat sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Mutter zum Ausdruck gebracht, dass die familiäre Unterstützung weiterhin gegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat nach der Haftentlassung weitere Bemühungen zur Integration unternommen, so hat er erfolgreich die Deutschprüfung A1 abgelegt und geht nunmehr wieder einer Beschäftigung nach, er konnte daher trotz seiner Verurteilung wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen, weshalb jedenfalls von einer sozialen Integration auszugehen war (vgl VwGH 24.11.2014, 2011/23/0117). Dabei ist auch hervorzuheben, dass er zunächst nur eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden hatte. Er hat mittlerweile erfolgreich Bemühungen unternommen und geht einer Vollzeitbeschäftigung nach.

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles - wobei insbesondere die schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Bezugspunkte und die Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen hervorzuheben sind - treten die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung hier in den Hintergrund.

Davon, dass ein weiteres Fehlverhalten des Beschwerdeführers unmittelbar bevorsteht, ist offenbar auch die belangte Behörde nicht ausgegangen, zumal trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Schritte zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers unternommen wurden.

Bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände ist von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde in Anerkennung dieser Umstände eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens bewirken, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Abschließend wird der Beschwerdeführer eindringlichst darauf hingewiesen, dass im Falle eines allfälligen zukünftigen Fehlverhaltens auch unter Berücksichtigung der bisherigen Straftaten wiederum die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Betracht kommen kann.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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