BVwG G305 2127445-1

G305 2127445-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte, Gesellschaft, Gewerbebetrieb,<br/>Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2127445-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2127445.1.00

Spruch

G305 2127445-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, vom XXXX, VSNR: XXXX, erhobene, zum XXXX datierte Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

In der Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die der belangten Behörde am XXXX im Wege des elektronischen Datenaustausches übermittelten Daten des Einkommensteuerbescheides für XXXX unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX ausgewiesen hätten. Mit Versicherungserklärung vom XXXX habe der BF erklärt, dass diese Einkünfte aus seiner Beteiligung als Kommanditist an der Firma FXXXX (in der Folge kurz: KG) stammen würden und er nur Kapitalgeber sei. Er sei in der KG mittätig und erbringe Tätigkeiten für die KG. Die abgabenbehördlich festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr XXXX in Höhe von EUR XXXX hätten die für den BF relevante Versicherungsgrenze überschritten. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass für die im Zeitraum XXXX bis XXXX vom BF ausgeübte Tätigkeit wegen der Erfüllung des Tatbestandes der selbständigen Erwerbstätigkeit und infolge Fehlens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz die Pflichtversicherung festzustellen gewesen sei.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX persönlich zugestellten Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am XXXX eingelangte, zum XXXX datierte - rechtzeitige - Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, den Bescheid vom XXXX aufzuheben, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er seit dem XXXX als Kommanditist der KG und im Kalenderjahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX erzielt habe. Diese Einkünfte würden zur Gänze aus der kapitalistischen Beteiligung an der KG stammen. Auch seine Gattin, XXXX, erziele jährlich ebenfalls Einkünfte aus ihrer Kommanditbeteiligung in derselben Höhe. Die Geschäftsführung der KG werde seit dem XXXX vom Komplementär, XXXX, ausgeübt. Der BF habe weder XXXX, noch zum jetzigen Zeitpunkt über Geschäftsführungsbefugnisse oder Mitspracherechte an den laufenden Geschäften verfügt. Ihm seien durch den Gesellschaftsvertrag auch keine Geschäftsführungsbefugnisse oder Mitspracherechte eingeräumt gewesen. Auch hafte er gesellschaftsrechtlich über die Vermögenseinlage hinaus auch nicht für die Verluste der KG und beschränke sich seine Stellung auf die eines reinen Kapitalgebers. Er habe gegen die KG keinen Entgeltanspruch und bestehe auch keine Arbeitspflicht. Hin und wieder schaue er im Geschäft vorbei, um seine Kontrollrechte als Kommanditist auszuüben. Das erfolge aus Gründen emotionaler Bindung, persönlicher Freude und moralischer Verpflichtung. Da könne es vorkommen, dass er bei seinen Aufenthalten in den Geschäftsräumlichkeiten auch den einen oder anderen Handgriff verrichte. Aus der langjährigen Gewohnheit heraus halte er sich bei seinen Besuchen auch mit seinen weißen Arbeitshosen in den Geschäftsräumlichkeiten auf. In der von ihm vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts stelle das Dulden einer etwaigen Aktivität des Kommanditisten nicht per se eine Erwerbstätigkeit dar, wenn diese aus persönlicher Freude oder aus moralischer Verpflichtung ausgeführt werde. Werden im Rahmen dieser Tätigkeit weder Geschäftsführungsbefugnisse noch Mitspracherechte an laufenden (ordentlichen) Geschäften zugestanden, so entstehe keine Sozialversicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, da eine freiwillige Tätigkeit keine gesellschaftsvertragliche Mitarbeit darstelle. In seinem Fall könne von einer aktiven, die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründenden Betätigung nicht ausgegangen werden. Das Aufhalten in den Geschäftsräumlichkeiten und die gelegentlichen Handgriffe seien nicht auf eine Arbeitsverpflichtung bzw. auf eine auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Erwerbstätigkeit zurückzuführen. Dass auch seine Gattin Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung an der KG in derselben Höhe erziele, bekräftige, dass die gegenständlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX aus der kapitalistischen Beteiligung resultieren.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

Im dazu ergangenen, zum XXXX datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass die Behauptung des BF, dass der Behörde keine stichhaltigen Beweise vorlägen, wonach sich der BF fast täglich mit weißen Arbeitshosen im Geschäft aufhalte, nicht den Tatsachen entspreche.

4. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde dem BF der zum XXXX datierte Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

5. In seiner im Wege seiner steuerlichen Vertretung ergangenen Stellungnahme vom XXXX bekräftigte der BF, dass keine stichhaltigen Beweise dafür vorlägen, dass er sich fast täglich mit weißen Arbeitshosen im Geschäft aufhalte. Diese Feststellungen würden auf reinen Behauptungen einer dritten Person beruhen. Dagegen habe die Zeugin XXXX im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX ausgesagt, dass er in Pension und kaum mehr da sei. In der vom Bezirksgericht

XXXX durchgeführten "Beweisaufnahme" habe er selbst ausgesagt bzw. auch im Rahmen eines Telefongesprächsmit der belangten Behörde kommuniziert, dass er sich öfter im Geschäft aufhalte bzw. weiter Arbeiten verrichte. Dazu sei auszuführen, dass diese gelegentlichen Tätigkeiten bzw. Handgriffe eine freiwillige Mitarbeit ohne Entgeltanspruch darstellen und daher ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen seien.

6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde die Stellungnahme des BF vom

XXXX der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

7. In ihrer zum XXXX datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die getroffenen Feststellungen nicht auf reinen Behauptungen einer dritten Person beruhten; vielmehr sei diese Aussagen von einem Zeuge in einem Gerichtsverfahren bestätigt worden. Außerdem habe der BF selbst davon gesprochen, dass er im Unternehmen weiterhin tätig sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nunmehr davon ausgehe, dass es sich um Behauptungen von dritter Seite handle.

8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, dessen Ehegattin, des Komplementärs der KG und eines Mitarbeiters, die jeweils als Zeugen einvernommen wurden, durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat im Betrieb seines Vaters, XXXX, geboren XXXX, mit Sitz in XXXX, beginnend mit XXXX das Handwerk des Orthopädieschuhmachers gelernt und die Lehre mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. XXXX absolvierte er die Meisterprüfung für das Schuhmacherhandwerk und legte in den Jahren XXXX und XXXX die Zusatzprüfung für den Orthopädieschuhmacher ab. Seit dieser Zeit war er - lediglich unterbrochen vom Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer - im Betrieb des Vaters tätig, den er im Mai XXXX übernahm.

Mit der Betriebsübernahme kam es auch zur Gründung der Firma FXXXX, deren Unternehmensgegenstand die Ausübung des Schuhmacher- und des Orthopädie-Schuhmachergewerbes umfasst.

Zur Gründung der KG kam es deshalb, da sein Vater im Mai XXXX in Pension ging und er weiterhin in der Firma bleiben wollte. Dies entsprach auch dem Wunsch des BF, da sein Vater über ein profundes Wissen auf dem Gebiet der Orthopädieschuhtechnik verfügte.

Anfangs bildeten mit dem Vater des BF und dem BF als Komplementär zwei Personen das persönliche Substrat der KG. Mit dem Tod des Vaters im Jahr XXXX trat die Mutter des BF, XXXX, in die KG als Kommanditistin ein.

1.2. Die Urfassung des über die Firma FXXXX im XXXX errichteten Gesellschaftsvertrages lautete auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"GESELLSCHAFTSVERTRAG

Die Unterzeichneten, nämlich

a) Herr XXXX, geboren XXXX, als Komplementär, sowie

b) Herr XXXX, geboren XXXX als Kommanditist

errichten mit diesem Vertrag eine Kommanditgesellschaft.

§ 1 Firma, Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

FXXXX

XXXX

  1. Sollte ein Gesellschafter, dessen Nahmen in der Firma enthalten ist, aus irgendeinem Grunde aus der Firma ausscheiden, erteilt er schon jetzt die Zustimmung zur Fortführung der Firma.

  2. Der Sitz der Gesellschaft ist XXXX.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist:

a) die Fortführung des bisher von Herrn XXXX, auf dem Standort XXXX, allein betriebenen Unternehmens, insbesondere die Ausübung des Schuhmacher- sowie des Orthopädie-Schuhmachergewerbes.

b) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen im Inland errichten.

[...]

§ 4 Pflichteinlagen

  1. Herr XXXX als Komplementär ist nur Arbeitsgesellschafter. Er erfüllt seine Einlageverpflichtung durch die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere er all seine Arbeitskraft und im besonderen Fachkenntnisse der Gesellschaft zur Verfügung stellt.

  2. Herr XXXX erfüllt seine Einlageverpflichtung dadurch, dass er sein bisher als nicht protokolliertes Unternehmen geführte Einzelunternehmung XXXX in die Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven vom XXXX in die Gesellschaft in Anrechnung auf seine Gesellschaftseinlage einbringt. [...]

[...]

§ 6 Geschäftsführung, Vertretung

  1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur XXXX berechtigt und verpflichtet. Es ist ihm nicht gestattet, Geschäftsführungsaufgaben durch andere Personen ausführen zu lassen.

  2. Herr XXXX, hat die Geschäfte der Kommanditgesellschaft mit Sorgfalt zu führen. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für alle darüber hinausgehenden Geschäfte ist die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kommanditisten erforderlich.

§ 7 Gesellschafterbeschlüsse

  1. Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind, werden sie in Gesellschafterversammlungen oder schriftlichen sinngemäßer Anwendung des § 34 GmbH-Gesetz gefasst. Auf schriftliches Verlangen von einem oder mehreren Kommanditisten, die insgesamt über mindestens 10% der Stimmen verfügen, ist eine Beschlussfassung vom Komplementärgesellschafter ungesäumt zu veranlassen, wenn der beantragte Gegenstand der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegt.

  2. Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

  3. Folgende Beschlüsse bedürfen jedoch der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen:

a) Änderung des Gesellschaftsvertrages, einschließlich die Änderung des Unternehmensgegenstandes,

b) Zustimmung zur Übertragung, Teilung oder Belastung eines Gesellschaftsanteiles, Einräumung einer Unterbeteiligung und Eintritt eines stillen Gesellschafters,

c) Auflösung der Gesellschaft,

d) Ausschluss eines Gesellschafters,

e) Einbringung des Unternehmens der Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft,

f) Verwendung gebundener Privatkonten,

g) Neuaufnahme von Gesellschaftern.

[...]

§ 8 Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustverteilung

  1. [...]

  2. Der Jahresabschluss, Bilanz, sowie Gewinn- und Verlustrechnung ist vom Komplementärgesellschafter in den ersten 6 Monaten nach Bilanzstichtag aufzustellen und den Kommanditisten eingeschrieben zuzusenden.

  3. Der Komplementärgesellschafter erhält für seine Geschäftsführungsfunktionen ein monatliches Geschäftsführergehalt von XXXX, 14 mal im Jahr, dieses wertgesichert auf Basis eines Meisterbezuges vom Stichtag XXXX, als Gewinnvoraus ausbezahlt. Der Restgewinn wird zwischen den Gesellschaftern nach Köpfen aufgeteilt, wobei jedoch der Kommanditist unbedingt einen Gewinnanteil in Höhe von 8% seiner Kommanditeinlage (Festkonto zuzüglich Stände der Verrechnungskonten) zu erhalten hat.

§ 9 Entnahmen

  1. Der Komplementärgesellschafter ist berechtigt, monatlich XXXX in Worten: Schilling XXXX als Geschäftsführergehalt zu entnehmen. Des weiteren ist er berechtigt, einen weiteren Betrag von XXXX am 1. Juli als Urlaubsgeld, sowie am 1. Dezember als Weihnachtsgeld zu entnehmen.

  2. Nach Feststellung des Jahresabschlusses können die Gesellschafter vom Bilanzgewinn nach vorherigen aufwandmäßiger Verrechnung der Geschäftsführerbezüge für den Komplementärgesellschafter ihren Gewinn nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, entnehmen.

  3. Entnahmen, für die auf die Beteiligung entfallenden persönlichen Steuern der Gesellschafter sind jedoch jederzeit zulässig.

[...]"

1.3. Der Beschwerdeführer fungierte bis einschließlich XXXX als persönlich haftender Gesellschafter (= Komplementär) der oben näher bezeichneten Kommanditgesellschaft.

Mit Wirkung XXXX schied er wegen des geplanten Pensionsantrittes (der am XXXX erfolgte) aus der Funktion des unbeschränkt haftenden Gesellschafters aus und wechselte in den Stand des beschränkt haftenden Gesellschafters (= Kommanditist).

Dazu war es notwendig, den Betrieb zu "übergeben". Nachdem nur der am XXXX geborene XXXX (er ist seit dem Jahr XXXX im Betrieb der KG tätig) bereit war, den Betrieb zu übernehmen, entschloss sich der BF zur Betriebsübergabe an XXXX.

Letzterer wurde mit XXXX Gesellschafter der KG und erlangte er mit der Einräumung - zunächst - der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Kommanditisten jene des unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementärs), die er seit dem XXXX innehat.

XXXX hat das Unternehmen der KG nicht erworben (etwa im Rahmen eines Unternehmenskaufs).

1.4. Die vertragliche Grundlage für diesen Vorgang bildet ein XXXX, zum XXXX datierter Annex zum Gesellschaftsvertrag vom XXXX.

In § 1 Nachtragsgegenstand heißt es, dass der BF auf Grund der Vereinbarung vom XXXX aus dem Stand des unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementärs) ausscheidet und in den Stand des beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditisten) eintritt, während XXXX aus dem Stand des beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditisten) in den Stand des unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementärs) eintritt.

Der Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 6

(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur XXXX, berechtigt und verpflichtet. Es ist Ihnen nicht gestattet, Geschäftsführungsaufgaben durch andere Personen ausführen zu lassen.

(2) Herr XXXX, hat die Geschäfte der Kommanditgesellschaft mit Sorgfalt zu führen. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt."

Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass nunmehr ausschließlich XXXX zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft berechtigt und verpflichtet ist und sich die Geschäftsführungsbefugnis auf alle Handlungen erstreckt, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

Die im Gesellschaftsvertrag vom XXXX enthaltene - im Folgenden kursiv wiedergegebene - Bestimmung des § 8 lautete ursprünglich wie folgt:

"§ 8

Der Komplementärgesellschafter erhält für seine Geschäftsführungsfunktionen ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von XXXX, 14 mal im Jahr, dieses wertgesichert auf Basis eines Meisterbezuges zum Stichtag XXXX, als Gewinnvoraus ausbezahlt.

Der Restgewinn wird zwischen den Gesellschaftern nach Köpfen aufgeteilt, wobei jedoch der Kommanditist unbedingt einen Gewinnanteil in Höhe von 8 % seiner Kommanditeinlage (Festkonto zuzüglich der Verrechnungskonten) zu erhalten hat."

Diese Bestimmung wurde durch den zum Gesellschaftsvertrag ergangenen Nachtrag vom XXXX dahin abgeändert, dass sie nunmehr wie folgt lautet:

"§ 8

Der Komplementärgesellschafter erhält für seine Geschäftsführungsfunktionen ein monatliches Geschäftsführergehalt von XXXX, 14 mal im Jahr, dieses wertgesichert auf Basis eines Meisterbezuges zum Stichtag XXXX, als Gewinnvoraus ausbezahlt."

Die in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages vom XXXX enthaltene Bestimmung über die Aufteilung des Restgewinns zwischen den Gesellschaftern wurde nunmehr ersatzlos gestrichen.

Auf der Grundlage des Nachtrages zum Gesellschaftsvertrag erfolgte auch die ersatzlose Streichung der in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages vom XXXX enthaltenen Bestimmung des § 9, die - im Folgenden kursiv wörtlich wiedergegeben - wie folgt lautete:

"§ 9

(1) Der Komplementärgesellschafter ist berechtigt, monatlich XXXX als Geschäftsführergehalt zu entnehmen. Des Weiteren ist er berechtigt, einen Betrag von XXXX am 1. Juli als Urlaubsgeld, sowie am 1. Dezember als Weihnachtsgeld zu entnehmen.

(2) Nach Feststellung des Jahresabschlusses können die Gesellschafter vom Bilanzgewinn nach vorheriger aufwandmäßiger Verrechnung der Geschäftsführerbezüge für den Komplementärgesellschafter ihren Gewinn nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung entnehmen.

(3) Entnahmen, für die auf die Beteiligung entfallenden persönlichen Steuern der Gesellschafter sind jedoch jederzeit zulässig."

1.4. Auf Grund des Antrages an das Firmenbuch vom XXXX erlangte auch die Ehegattin des BF, die am XXXX geborene XXXX, eine Stellung als Kommanditistin an der oben genannten Kommanditgesellschaft.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - sohin vom XXXX bis XXXX - bestand die KG aus drei Gesellschaftern, und zwar dem BF, dessen Ehegattin XXXX.

Alle drei Gesellschafter halten jeweils einen Kapitalanteil von EUR XXXX und sind damit zu je einem Drittel an der Kommanditgesellschaft beteiligt.

Auch im entscheidungsrelevanten Zeitraum fungierte XXXX als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär); dagegen hatten der BF und dessen Ehegattin die gesellschaftsrechtliche Stellung eines Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin der Kommanditgesellschaft inne.

1.6. Der BF hat gegenüber der belangten Behörde am XXXX eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben, dass er seit dem XXXX eine Tätigkeit als Kommanditist der beschwerdegegenständlichen Kommanditgesellschaft als "Kapitalgeber" ausübe.

Die in Punkt 1) lit. e) des im bundeseinheitlichen, als "Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG" titulierten Formular enthaltenen Fragen "Verfügen Sie über Geschäftsführungsbefugnisse?", "Sind Sie in der Firma mittätig?", "Haften Sie gesellschaftsrechtlich über Ihre Vermögenseinlage hinaus für Verluste der KG (z.B. Nachschusspflicht im Innenverhältnis)?" beantwortete er jeweils mit "nein". Auf die Frage "Mit welchem Prozentsatz sind Sie am Gesellschaftskapital/Gewinn/Verlust beteiligt" gab er an, dass er mit diesbezüglich mit 33,33% beteiligt sei.

Im Kalenderjahr XXXX erzielte er

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR XXXX

Die im Kalenderjahr XXXX erzielten, über der für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze (für 2013: EUR 4.641,60) gelegenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammen aus der vom BF innegehabten Stellung als Kommanditist der oben näher bezeichneten Kommanditgesellschaft und wurden mit Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX, Steuer-Nr. XXXX, rechtskräftig festgestellt.

Mit den angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb - sie stammen aus den Gewinnausschüttungen der KG - unterlag der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG, noch einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.

1.7. Der BF erscheint durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Woche in den von der Kommanditgesellschaft an der Anschrift XXXX, betriebenen Geschäftsräumlichkeiten und hält sich dort zwischen 20 Minuten und zwei Stunden auf. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift konnte nicht festgestellt werden, dass er nur "ab und zu" bzw. selten in das Unternehmen komme.

Wenn er in den Geschäftsräumlichkeiten der KG erscheint, verrichtet er zwar keine manuellen Arbeiten mehr, doch führt er mit den Kunden, von denen er aus seiner aktiven Zeit als selbständig Erwerbstätiger noch viele kennt, Gespräche über deren Fußprobleme bzw. allfällige Probleme mit dem Schuhwerk und gibt die daraus gewonnenen Informationen an die Mitarbeiter der KG weiter. Nach eigenen Angaben gibt er sein Können und seine Erfahrung an "seine" Kunden und an "seine" Mitarbeiter weiter und berät letztere bei der Durchführung individueller Korrekturen. Damit verfolgt er die Absicht, den Kunden der KG zu helfen und den Mitarbeitern die Arbeit zu erleichtern und damit eine Qualitätsverbesserung der gefertigten Produkte (gleich ob es sich um orthopädisches Schuhwerk oder um Einlagen handelt) sicherzustellen. Beim Versuch seinen Kunden zu helfen, studiert er das Gangbild und bespricht gemeinsam mit den Mitarbeitern der KG, was in Bezug auf diesen Kunden zu verbessern bzw. zu korrigieren ist. Wird einem Kunden mit einem schweren Fußproblem ein Schuh anprobiert, schaut der BF, wenn er sich in den Geschäftsräumlichkeiten aufhält, auch drüber und steht im fachlichen Diskurs beratend zur Seite. Der BF ist ob seiner hohen fachlichen Kompetenz bei den Mitarbeitern so geschätzt, dass er von ihnen auch um Rat gefragt wird, wenn er sich im Betrieb der KG aufhält. Wird der BF von seinen Bekannten zu Hause oder im sonstigen privaten Umfeld wegen eines neuen Schuhwerks kontaktiert, nimmt er einen Verordnungsschein auf und bringt diesen in den Betrieb; in der Folge mündet der Verordnungsschein in einem Kostenvoranschlag, der an den zuständigen Sozialversicherungsträger zwecks Kostenübernahme übermittelt wird. Auch nimmt der BF einen eigenen - ebenfalls an den Betrieb der KG weitergeleiteten - Bestellschein auf, worin die Wünsche der Kunden in Bezug auf das Schuhwerk spezifiziert werden. Liegt die Bewilligung des Versicherungsträgers vor, wird im Betrieb der KG die Produktion in Angriff genommen.

Im Hinblick auf die Ehegattin des BF ist festzustellen, dass sie seit dem XXXX so gut wie nie in den Betrieb kam. Sie hat sich um die Belange der KG weder gekümmert, noch an den jährlich stattfindenden Gesellschafterversammlungen teilgenommen.

Bei den administrativen Angelegenheiten im Betrieb der KG spricht der BF nicht mit, da die stets gleichen Abläufe den Mitarbeitern genau bekannt sind. Davon abgesehen beobachtet er, ob die Abläufe im Betrieb der KG funktionieren.

Das Unternehmen der KG plant - abgesehen vom Betrieb am Unternehmenssitz - keinen weiteren Betriebsstandort bzw. Zweigstelle.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die zahlreichen Besuche des BF im Betrieb der KG ausschließlich dem Ziel der Ausübung des einem Kommanditisten zukommenden Kontrollrechts gemäß § 166 UGB dienen würden.

Am Gesellschaftskapital/Gewinn/Verlust der Kommanditgesellschaft ist der BF im Ausmaß von 33,33% beteiligt. Dies entspricht einem Drittel des von ihm gehaltenen Kapitalanteils.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF als Kommanditist an der in Punkt 1.) der in diesem Erkenntnis getroffenen Feststellungen näher bezeichneten Kommanditgesellschaft beteiligt ist, gründen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug. Auf dieser Quelle beruhen auch die zu den übrigen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft und zu den von ihnen im Geschäftsjahr XXXX innegehabten Funktionen getroffenen Feststellungen.

Die zur Änderung bzw. zur Neufassung einzelner Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom XXXX getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden XXXX vom XXXX. Da die inhaltliche Richtigkeit und die Echtheit der genannten Vertragswerke weder vom BF, noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurden, konnten diese der gegenständlichen Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Dass der BF eine Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abgegeben hat, ergibt sich aus dem von ihm handschriftlich ausgefüllten bundeseinheitlichen, als "Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG" betitelten Formular, worin er im Wesentlichen zusammengefasst angab, seit dem 01.04.2011 eine Tätigkeit als Kommanditist der beschwerdegegenständlichen Kommanditgesellschaft als "Kapitalgeber" ausgeübt zu haben. Er hat auch entsprechende - in Punkt 1.7. der Feststellungen wiedergegebenen - Angaben zur Geschäftsführungsbefugnis, zu seiner Mittätigkeit im Unternehmen der Kommanditgesellschaft und zu seiner prozentuellen Beteiligung am Gesellschaftskapital/Gewinn/Verlust getätigt, die von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden und daher dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die zu den vom BF im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr erzielten Einkünften (darunter auch den Einkünften aus Gewerbebetrieb über der Versicherungsgrenze) getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den Angaben des vom Finanzamt XXXX zur SteuerNr. XXXX erlassenen - rechtskräftigen - Bescheides vom XXXX, die dem gegenständlichen Erkenntnis mangels Bestreitung ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF durchschnittlich zwei bis dreimal pro Woche im Betrieb der Kommanditgesellschaft ist, gründen einerseits auf einer Verhandlungsniederschrift des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX, die unter anderen eine - unter Wahrheitspflicht abgegebene - Zeugenaussage des BF dokumentiert, andererseits auf den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXXXund XXXX anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am XXXX. In der am XXXX stattgefundenen Verhandlung hatte der vom Bezirksgericht XXXX als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene BF ausgesagt, dass sich im Haus XXXX (sohin an der Anschrift des Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft) seine Firma befinde und er "ziemlich jeden Tag im Geschäft sei". Wenn der BF nunmehr in der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde ausführt, dass er "hin und wieder im Geschäft in der XXXX" vorbeischaue, um seine Kontrollrechte als Kommanditist auszuüben und auch aus Gründen emotionaler Bindung, persönlicher Freude und moralischer Verpflichtung, so ist hier ein Widerspruch zwischen seinen - unter Wahrheitspflicht getätigten - Aussagen als Zeuge im Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX auszumachen, die die Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens erschüttern. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen kommt den Aussagen im Gerichtsverfahren ein höherer Grad an Glaubwürdigkeit zu, da sie im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden. Überdies ist den Behauptungen in der Beschwerdeschrift auch deshalb kein Glauben zu schenken, da die Zeugen XXXX und XXXX, die als Komplementär bzw. als Mitarbeiter der KG zur täglichen Anwesenheit verpflichtet sind, übereinstimmend und daher glaubwürdig aussagten, dass der BF durchschnittlich zwei bis dreimal pro Woche im Betrieb erscheint. Dass der BF entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht bloß "hin und wieder" im Geschäft vorbeischaut, womit er offenbar zum Ausdruck bringen wollte, nur selten im Geschäft anwesend zu sein, ergibt sich aus den flammenden Aussagen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, worin er - glaubhaft und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehend - zum Ausdruck bringen wollte, dass er über das im Betrieb notwendige Fachwissen verfügt, das er an die Mitarbeiter der KG weitergibt, um ihnen das Abliefern einer qualitativ ansprechenden Arbeit zu erleichtern.

Die Anforderungen an die Qualität der Arbeit bzw. der hergestellten Werkstücke und die in der Einvernahme deutlich hervorgekommene emotionale Bindung des BF an das beschwerdegegenständliche Unternehmen erfordern naturgemäß auch seine oftmalige Anwesenheit im Betrieb, die er - glaubwürdig - nach eigenem Gutdünken selbst bestimmt.

Dass der BF während seiner Anwesenheit im Betrieb keine eigene Arbeitskleidung trug, ergibt sich schlüssig aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX, wonach es im Betrieb der KG keine eigenen Bekleidungsvorschriften gibt und die Arbeiten in der jeweiligen Freizeitkleidung verrichtet würden.

Dass der BF bei den administrativen Angelegenheiten im Betrieb der KG nicht mitspricht, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Aussagen und den damit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen XXXX.

Das Ausmaß der Beteiligung des BF am Gewinn und Verlust der KG ergibt sich im Wesentlichen aus seiner Antwort auf die zu Punkt 1.) lit. e) der "Versicherungserklärung für Freiberufler (nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)" enthaltenen Frage "Mit welchem Prozentsatz sind Sie am Gesellschaftskapital/Gewinn/Verlust beteiligt?", die er mit "33,33% beantwortete.

Dass sich die Ehegattin des BF, die ebenfalls Kommanditistin der KG ist, seit dem XXXX so gut wie nie im Betrieb der KG blicken ließ und sich auch sonst nie um die Belange der KG gekümmert hat, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen und aus den damit in Übereinstimmung stehenden Aussagen des BF und der einvernommenen Zeugen XXXX und XXXX. Auf den Aussagen des BF und seiner Ehegattin beruht weiters die getroffene Feststellung, dass sie an den Gesellschafterversammlungen der KG nicht teilgenommen hat, was auch ihre Gleichgültigkeit gegenüber der KG erklärt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Beantwortung der Frage, ob die für den Zeitraum XXXX bis XXXX erfolgte Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht erfolgte.

Dazu ist hervorzuheben, dass die belangte Behörde die bescheidmäßige Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG auf dessen Mittätigkeit in der Kommanditgesellschaft und den Umstand stützte, dass er hinsichtlich dieser Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) weder einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz, noch der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG unterlag.

Dagegen führte der BF in seiner Beschwerdeschrift ins Treffen, dass hier von einer aktiven, die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründenden Betätigung nicht ausgegangen werden könne, da sein Aufenthalt und die von ihm getätigten "gelegentlichen Handgriffe" in den Geschäftsräumlichkeiten einerseits auf die Wahrnehmung der Kontrollrechte als Kommanditist und andererseits auf die "emotionale Bindung, persönliche Freude und moralische Verpflichtung" zurückzuführen gewesen seien. Die aktive Betätigung im Betrieb der Kommanditgesellschaft sei nicht auf eine Arbeitsverpflichtung bzw. auf eine auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Erwerbstätigkeit zurückzuführen gewesen. Auch bekräftige die Tatsache, dass seine Gattin jährlich ebenfalls Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung an der Kommanditgesellschaft in derselben Höhe erziele, dass die von ihm erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von XXXX nur aus einer kapitalistischen Beteiligung resultieren und nicht für eine Arbeitsleistung bzw. eine Erwerbstätigkeit gebührt hätten.

3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung lautete wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

[...]"

Nach der zitierten Bestimmung unterliegen demnach der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 4 Abs. 1 und 2 GSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung, der auszugsweise wiedergegeben wörtlich wie folgt lautet, sah Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG unter bestimmten Umständen vor:

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

[...]

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

[...]

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)

2. die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,

a) wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;

b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.

[...]"

Nach der zitierten Bestimmung sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b) beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2013 waren dies EUR 4.641,60 jährlich) nicht übersteigt.

Da der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG, die grundsätzlich als Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen sind, auch eine Pension in Höhe von EUR XXXX bezog und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR XXXX lukrierte, gelangt gegenständlich die sich aus § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG ergebende Versicherungsgrenze zur Anwendung. Im beschwerdegegenständlichen Fall übersteigen die vom BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb die für dieses Kalenderjahr relevante Versicherungsgrenze von EUR 4.641,60. Ein auf diese Bestimmung gestützter Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben.

Gemäß 14b Abs. 1 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, mit ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit dann der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben (Z 1), oder eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz (Z 2) oder eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen (Z 3) und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind gemäß § 5 Abs. 1 GSVG Personen ausgenommen, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt hat. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 01.01.1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war.

Der BF gehört keiner Berufsgruppe an, die vom Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 GSVG Gebrauch gemacht und die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt hätte. Damit scheidet eine Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 1 GSVG auf den gegenständlichen Beschwerdefall ebenfalls aus.

3.2.3. Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, sohin eine Betätigung voraus, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Erzielung von Betriebseinkünften - in die SVA bindender Weise - erwerbswirtschaftliches Handeln in einer über die Privatsphäre hinausreichenden Weise und damit Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG voraus, wobei dies bei einem rein kapitalgebenden Kommanditisten und reinen Betriebsverpachtungen, bei denen kein erweitertes Unternehmerrisiko vorliegt, keine Geschäftsführungsbefugnis bzw. Einfluss auf die gewerberechtliche Geschäftsführung oder Mittätigkeit gegeben ist, nicht gilt (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307 und vom 23.09.2010, Zl. 2006/15/0358 mwN; Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 58 zu § 2).

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sind Erwerbseinkünfte und zählen zu den vier Haupteinkunftsarten. Fallen Einkünfte (auch solche aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder solche, die unter die ersten drei Arten der sonstigen Einkünfte fallen) im Rahmen einer selbständigen Arbeit bzw. eines Gewerbebetriebes an, sind sie unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit zählen auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von "freiberuflich" bzw. gewerblich tätigen Personengesellschaften (hier vor allem OG und KG), weiters die Vergütungen, die die Gesellschafter für besondere Leistungen gegenüber der Personengesellschaft von dieser erhalten. Unter die Einkunftsart der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb sind auch die Gewinne zu subsumieren, die bei Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögens oder eines Teils des Vermögens bzw. bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bzw. bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder bei Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft erzielt werden (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 68 zu § 2).

Wie schon oben kurz angesprochen, richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art (Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG) hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zitierten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Abgabenbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006 und vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0155).

Dabei bildet das Vorhandensein bzw. die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit im zu beurteilenden Zeitraum die Voraussetzung für die Pflichtversicherung (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/01559).

Wenn auch der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 72 zu § 2 mwH), so ist grundsätzlich doch davon auszugehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. In aller Regel trifft daher ihn die Beweispflicht (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 74 zu § 2).

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger - das Verwaltungsgericht bindender - Einkommensteuerbescheid der für den BF zuständigen Abgabenbehörde für das beschwerdegegenständliche Kalenderjahr vor.

3.2.4. Kommanditisten werden nur dann in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Tätigkeitsvergütungen, die Kommanditisten mit "Mitunternehmer"-Status aus allfälligen, für die Gesellschaft im Rahmen von Arbeits- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnissen erzielen, werden als Sonderbetriebseinnahmen den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG oder aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG zugeordnet (Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 159 zu § 2; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 106a zu § 2).

Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über eine Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (Scheiber in Sonntag, a. a.O., Rz. 105 zu § 2 mwN).

Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn Geschäftsführungsbefugnis, sonstige Mittätigkeit oder eine unbeschränkte gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinn einer Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegt (Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl, Rz. 106a zu § 2 mit Hinweis auf BMASK vom 09.09.2011, Zl. 424467/0001-II/A/3/2010).

Vor dem Hintergrund der Materialien (RV 886 BlgNR 20. GP) zu § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Da der Kommanditist gemäß § 170 UGB (früher § 170 HGB) von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob er sich in einer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2006/08/0341). Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0288 mwN).

Im beschwerdegegenständlichen Fall konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF mit dem Gesellschaftsvertrag vom XXXXbzw. mit dem zum XXXX datierten Nachtrag zum vorbezeichneten Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden wären, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen.

Im gegenständlichen Zusammenhang bestimmt § 6 des Gesellschaftsvertrages, der durch den Nachtrag vom 31.03.2011 diesbezüglich nicht wesentlich abgeändert wurde, dass die Geschäftsführung und Vertretung der KG ausschließlich dem Komplementär zukomme und diesem nicht gestattet sei, Geschäftsführungsaufgaben von anderen Personen ausführen zu lassen.

3.2.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.2.5.1. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung hat klar ergeben, dass der BF durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Woche in den Geschäftsräumlichkeiten der KG erscheint und sich im Unternehmen der KG auch aktiv einbringt, um den eigenen Mitarbeitern die Arbeit zu erleichtern und die Qualität der gefertigten Produkte im Interesse der Kunden zu steigern. Überdies nimmt er auch die im privaten Aufträge seiner Kunden entgegen, ohne diese an die KG direkt zu verweisen, nimmt Verordnungs- und Bestellscheine auf, die er an den Betrieb der KG weiterleitet und die einerseits in einem an den zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelten Kostenvoranschlag und bei Zusage der Kostenübernahme in der Umsetzung des Auftrages münden.

Damit bringt er Dienstleistungen im oben angeführten Sinne in die Gesellschaft ein, die über die bloße Kapitaleinbringung hinausgehen und damit eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen.

Mit seinen Dienstleistungen leistet er überdies einen Beitrag zur Steigerung des Umsatzes des Unternehmens und - damit im Zusammenhang - stehend des Unternehmensgewinnes, was ihm wiederum bei der nach Maßgabe seines Anteils von 33,33% erfolgten Gewinnausschüttung zugutekommt. Aus den angeführten Gründen ist der BF über seine Eigenschaft als - vorgeblich - "bloßer Kapitalgeber" hinaus mitunternehmerisch tätig geworden.

Damit geht sein in der Beschwerdeschrift vorgetragener Einwand, dass gegenständlich von einer aktiven, die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründenden Betätigung nicht ausgegangen werden könne, ins Leere.

3.2.5.2. Wenn der BF in seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde weiter ausführt, dass das Aufhalten und die gelegentlichen Handgriffe in den Geschäftsräumlichkeiten auf die Wahrnehmung der Kontrollrechte einerseits und auf die emotionale Bindung, persönliche Freude und moralische Verpflichtung und nicht auf eine Arbeitsverpflichtung bzw. auf eine auf Einkünfteerzielung ausgerichtete Erwerbstätigkeit andererseits zurückzuführen seien, kann dies aus den nachstehend angeführten Gründen ebenfalls nicht geteilt werden.

Die dem Kommanditisten zukommenden Kontrollrechte sind in § 166 UGB umschrieben, der in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt lautete:

"§ 166. (1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, einer sonstigen Abrechnung zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen.

(2) Die im § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

[...]"

Der zitierten Bestimmung zufolge ist der Kommanditist lediglich berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses, oder einer sonstigen Abrechnung zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen und diese Kontrollrechte allenfalls gerichtlich durchzusetzen (Abs. 3).

Die dem Kommanditisten zukommenden Kontrollrechte umfassen jedoch nicht den häufigen (zwei- bis dreimal pro Woche erfolgten) Aufenthalt des BF in den Geschäftsräumlichkeiten der KG zum Zweck der Erstattung von Verbesserungsvorschlägen betreffend (noch) nicht passendes Schuhwerk bzw. zur Beratung der (wenn auch ihm persönlich bekannten) Kundschaft und der Mitarbeiter der KG. Zu den Kontrollrechten eines Kommanditisten gehören auch nicht - wie der BF vermeint - "gelegentliche Handgriffe", die etwa auch ein Mitarbeiten an von der KG zu produzierenden Werkstücken (hier: das Anfertigen von Einlagen oder von orthopädischem Schuhwerk) umfassen können.

In der Beschwerdeschrift hat der BF kein Vorbringen dazu erstattet, aus dem entnommen werden könnte, dass er die Kontrollrechte im Sinne des § 166 UGB ausgeübt hätte. Derartiges ist auch bei der Einvernahme des BF und der Zeugen nicht hervorgekommen.

Im Übrigen ist es ohne Belang, welche Beweggründe das Tätigwerden des Kommanditisten hat bzw. welche Ziele allenfalls er damit verfolgt (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 107 zu § 2).

3.2.5.3. In der Beschwerdeschrift führt der BF überdies aus, dass schon die Tatsache, dass seine Ehegattin jährlich ebenfalls Einkünfte aus ihrer Kommanditbeteiligung an der KG in derselben Höhe erzielt habe, bekräftige, dass die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX nur aus der "kapitalistischen Beteiligung" des BF resultieren und nicht für eine Arbeitsleistung bzw. Erwerbstätigkeit gebühren.

Mit diesem Vorbringen vermag der BF ebenfalls nicht zu überzeugen, da sich seine und die Verhaltensweise seiner Ehegattin - wie in der durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich hervorkam und auf die in den oben getroffenen Feststellungen bereits näher eingegangen wurde - deutlich voneinander unterscheiden. Während der BF sich zwei- bis dreimal pro Woche in den Betriebsräumen der KG aufgehalten hat bzw. aufhält, ist seine Ehegattin zumindest seit dem XXXX dort fast nie erschienen. Während er sich seit dem XXXX um die Geschäftstätigkeit der KG, die insbesondere in der Herstellung von Einlagen und orthopädischem Schuhwerk besteht, kümmert und seine Erfahrung zur Erleichterung der Arbeit der Mitarbeiter und zur Steigerung der Qualität einfließen lässt, interessiert sie sich weder für die Geschäfte der KG, noch für die KG selbst. Letzteres manifestiert sich insbesondere darin, dass sie - im Gegensatz zum BF - nicht einmal an den jährlich stattfindenden Gesellschafterversammlungen teilnimmt.

Aus den angeführten Gründen lassen sich die vom BF und von seiner Ehegattin innegehabten Gesellschafterstellungen nicht miteinander vergleichen.

3.2.5.4. Mit seiner Rüge, dass der belangten Behörde keine stichhaltigen Beweise vorliegen, dass der BF sich fast jeden Tag mit weißen Arbeitshosen im Geschäft aufhalte, ist der BF im Recht, zumal die vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beschwerdeverhandlung ergeben hat, dass für die Mitarbeiter der KG Bekleidungsvorschriften nicht bestehen und sich diese - wie wohl auch der BF - in ihrer jeweiligen Freizeitkleidung im Geschäft aufhalten und damit die Arbeit verrichten. Tatsächlich konnte nicht erwiesen werden, dass der BF bei seinem Aufenthalt in den Betriebsräumlichkeiten jemals weiße Arbeitshosen getragen hätte bzw. tragen würde.

3.2.6. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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