G304 2129108-1•BVwG G304 2129108-1
G304 2129108-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, familiäre Interessen,<br/>Intensität, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsanschauung des VwGH
G304 2129108-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 15.09.2015 per Formularvordruck einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.
Begründend brachte die BF in einem mit 07.09.2015 datierten beigefügten Schreiben vor, dass sich die Krankheit ihrer Mutter seit dem Jahr 2012 dramatisch verschlechtert habe und sie daher im jeweils erlaubten Zeitraum in Österreich geblieben wäre, um ihre Mutter zu pflegen und zu versorgen. Ihre ältere Tochter XXXX studiere an der Universität XXXX und wohne bei ihrer Mutter. Ihre jüngste Tochter XXXX sei ebenfalls bei deren Großmutter gemeldet und wolle eine polytechnische Schule besuchen. Sie sei 2010 von ihrem damaligen Ehegatten geschieden worden und versuche nun auf diesem Wege ein humanitäres Bleiberecht zu erhalten, um sich um ihre kranke Mutter und natürlich um ihre Kinder zu kümmern. Sie bemühe sich um eine entsprechende Integration und habe bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 nachweislich bestanden. Sie habe überdies mit dem Fond "XXXX" und der Organisation "XXXX" Kontakt aufgenommen, um als Pflegehelferin oder als Reinigungskraft aufgenommen zu werden. Auch habe sie sich in einer Bücherei eingeschrieben, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen.
Die BF legte unter einem folgende Unterlagen/Dokumente (in Kopie) vor:
? Reisepass der BF, ausgestellt am 28.12.2009 mit Gültigkeit bis 28.12.2019
? Anmeldungsbestätigung der Tochter XXXX für die polytechnische Schule Burggasse XXXX vom 01.07.2015
? Auszug aus dem Geburtenregister betreffend die Tochter XXXX
? Kurszeugnis Deutsch A1 betreffend die BF vom 23.05.2013
? Zertifikat Deutsch A2 betreffend die BF vom 08.07.2015
? Vollmacht betreffend BF bzgl. der Vertretung ihres (nunmehr) geschiedenen Ehegatten
? Bescheid betreffend Namensänderung der BF vom 20.07.2015
? Bescheid des XXXX betreffend Beschäftigungsbewilligung der Tochter XXXX vom 28.07.2015
? Studienbestätigung betreffend die Tochter XXXX sowie Studienblatt für das SS 2015
? Bestätigung der XXXX bzgl. Mitversicherung der Tochter XXXX in Bezug auf die Tochter XXXX
? Geburtsurkunde der Tochter XXXX
? Schreiben der PVA betreffend die Mutter der BF bezüglich Alterspension vom Jänner 2015
? Mietvertrag betreffend die Mutter der BF samt Beiblatt
? Staatliche Bescheinigung betreffend den Wohnort der BF und ihrer Tochter im Herkunftsstaat vom 22.09.2010
? XXXX Zertifikat A2 betreffend die BF
? Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend die Tochter XXXX vom 17.06.2011
? Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend die BF vom 03.04.2013
? Haftungserklärung des (ehemaligen) Ehegatten der BF bzgl. der Tochter XXXX vom 05.01.2015
? Scheidungsurteil in beglaubigter Übersetzung vom 09.07.2010
? Auszug aus dem Heiratsbuch vom XXXX
? Meldebestätigungen betreffend die BF sowie ihre beiden Töchter
? Unterschriftenliste
? Handschriftliche Arztbestätigung XXXX
? Arztbefund betreffend die Mutter der BF vom 22.10.2012
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2015, der BF zugestellt am 30.11.2015, wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 1 AsylG abzuweisen und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
3. Mit Schriftsatz vom 13.12.2015 brachte die BF vor, dass sie, um nicht eine Belastung für die Allgemeinheit zu werden, eine Reiseversicherung für die Dauer von 6 Monaten abgeschlossen habe. Den Betrag von € 5.000,00, den sie hierfür gebraucht habe, habe sie sich von Freunden ausleihen müssen. Weiters lege sie eine Arbeitsplatzzusage der Firma XXXX vor. Ihre ständigen Reisebewegungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten seien eine große finanzielle Belastung für die gesamte Familie. Zur Situation ihrer Mutter wolle sie ausführen, dass diese sich aktuell mehreren Untersuchungen unterziehen müsse und noch keine neurologischen Befunde vorliegen würden. Sie könne sich aber vorstellen, dass es um ihre Mutter aufgrund deren Alters nicht sehr gut bestellt wäre.
Vorgelegt wurden eine Einstellungszusage der XXXX vom 03.12.2015 sowie ein EEG-Befund betreffend die Mutter der BF vom 26.11.2015.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt.
In der Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die beiden volljährigen Töchter der BF und ihre Mutter in Österreich leben würden. Ihre Tochter XXXX besitze ein Studentenvisum und befinde sich seit 2010 im Bundesgebiet, ihre Tochter XXXX habe ein Schülervisum für Österreich. Es handle sich um eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Die BF habe während ihrer bisherigen Aufenthaltes bei ihrer Mutter gewohnt und werde von dieser sowie von ihrer älteren Tochter finanziell unterstützt. Es sei ihr somit weiterhin möglich, ihre Mutter und ihre beiden Töchter unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu besuchen. Es sei der BF auch bisher bewusst gewesen, aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts nicht dauerhaft in Österreich leben zu können und habe sie sich bisher an die Vorschriften gehalten. Sie könne jederzeit in Serbien leben und sei es ihren Angehörigen auch möglich, sie dort finanziell zu unterstützen. Es sei ihr auch möglich, mit ihren Angehörigen auf telefonischem Weg, mittels Briefverkehr oder des Internets Kontakt zu halten. Auch könnten ihre Angehörigen in Österreich sie in Serbien besuchen. Es könne daher nicht von einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 8 EMRK gesprochen werden. Sie sei in den letzten 20 Jahren keiner Beschäftigung nachgegangen und habe ihrer Stellungnahme eine Arbeitsplatzzusicherung beigelegt, die jedoch im Lichte der derzeitigen Arbeitssituation in Österreich gesehen werden müsse. Sie sei Mitglied im serbischen Verein XXXX, in dessen Rahmen sie in Österreich lebende serbische Staatsbürger treffe. Dies sei jedoch nicht als Integrationsmerkmal anzusehen. Es bestehe die Gefahr, dass sie zu einer dauerhaften finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften werde und könne von ihrer geborgten Geldsumme von € 5.000,00 zudem auch keine Selbsterhaltungsfähigkeit abgeleitet werden. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als ihre privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
5. Mit Schriftsatz vom 22.06.2016, beim BFA eingelangt am 24.06.2016, brachte die BF bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein.
Begründend führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand ihrer bald 80-jährigen Mutter leider sehr verschlechtert habe und diese einer ständigen Betreuung und Pflege bedürfe. Es sei ihr leider nicht möglich, mit ihrer Mutter auf telefonischem Wege oder per Internet oder Brief Kontakt zu halten. Auch eine zeitlich begrenzte Versorgung sei nicht machbar. Ihre Tochter Marija würde am 18.07.2016 heiraten und zu ihrem Mann ziehen, sodass ihre Mutter durch ihre Tochter nicht mehr betreut werden könne. Auch ihre andere Tochter könne ihre Mutter nicht mehr so intensiv betreuen, da sie mit einer weiterbildenden Schule beginne und überlege, ein Auslandssemester zu absolvieren. Eine Diagnose über den Gesundheitszustand ihrer Mutter werde nachgereicht. Der Vorwurf, wonach sie keine Freunde in Österreich habe, sei unzutreffend, zumal sie auch eine Liste mit österreichischen Bekannten, die sich für ihren Verbleib in Österreich ausgesprochen hätten, vorgelegt habe. In Serbien habe sie keine sozialen Kontakte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.06.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zuletzt in das Bundesgebiet ein und ist (zuletzt) seit 02.03.2016 in Österreich behördlich gemeldet. Sie hat am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG eingebracht.
Die BF verfügt in Serbien über keine familiären Anknüpfungspunkte. In Österreich lebt seit 1999 die Mutter der BF, XXXX, geb. XXXX, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt. Die Tochter XXXX, geb. XXXX, ist aktuell aufgrund eines Schülervisums bis 22.10.2016 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Tochter XXXX, geb. XXXX, ist aktuell aufgrund eines Studentenvisums bis XXXX in Österreich zum Aufenthalt berechtigt.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig und geht aktuell keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Sie verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten, sondern wurde bis dato von ihrer älteren Tochter und ihrer Mutter finanziell unterstützt. Sie hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 mit Erfolg abgeschlossen. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage bei der XXXX. Die BF ist Mitglied im serbischen Verein "XXXX". Die BF war im Bundesgebiet bisher nicht beschäftigt. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. Es konnten keine Anhaltspunkte gefasst werden, welche gegen eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat sprechen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend die jeweiligen Aufenthaltstitel der in Österreich lebenden Angehörigen der BF entsprechen dem Amtswissen (Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister).
Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse der BF auf dem Niveau A2 ergibt sich aus der im Akt einliegenden vorgelegten Bestätigung.
Die Feststellung, dass keine Rückkehr- und Abschiebehindernisse bestehen, beruht auf dem Umstand, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - die BF kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, welches solche indizieren könnten.
Die Feststellung zu fehlenden sonstigen Integrationsmomenten der BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages eines Fremden auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung iSd. § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird, im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen.
3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF verfügt unbestrittenermaßen, wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen hat, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, da sich ihre Mutter und ihre beiden volljährigen Töchter im Bundesgebiet aufhalten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die BF laut eigenen Angaben einen intensiven Kontakt mit ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen dadurch zu pflegen vermochte, dass sie bereits seit Jahren unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach Österreich eingereist ist, nach dem gesetzlich zulässigen Zeitraum das Bundesgebiet sodann verlassen hat und nach Serbien zurückgereist ist. Schon vor diesem Hintergrund, dass diese Vorgangsweise der BF zur Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes mit den in Österreich aufhältigen Angehörigen auch in Zukunft offenstünde, ist somit nicht erkennbar, dass mit einer Rückkehrentscheidung für sie ein unzulässiger Eingriff in ihr Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verbunden wäre. Zum Vorbringen, dass ihre Mutter auf die Hilfe der BF angewiesen wäre, ist einzuwenden, dass es der BF auch bisher möglich war, ihrer Mutter im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen durch fallweise Besuche Hilfestellung zu leisten und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die BF nicht weiterhin ihrer Mutter auf diesem Wege Unterstützung angedeihen lassen könnte. Soweit die BF in der Beschwerde einwendet, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter massiv verschlechtert habe und ihre Mutter daher noch intensiverer Betreuung bedürfe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich keinerlei medizinischen Befunde vorgelegt hat und es andererseits der in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Mutter der BF auch freistünde, die staatlichen Pflegeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Die BF ist seit dem Jahr 2011 - jeweils mit Unterbrechungen - behördlich im Bundesgebiet gemeldet, wobei die BF infolge der von ihr beabsichtigten Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen regelmäßig in ihren Herkunftsstaat zurückreiste, sodass die BF keinen langjährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich aufzuweisen hat.
Die BF hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert und sich um eine Einstellungszusage bemüht, jedoch erscheinen diese Umstände insgesamt betrachtet nicht genügend, um von einer hinreichenden Integration der BF in Österreich ausgehen zu können, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließe.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
3.1.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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