BVwG W215 1422841-4

W215 1422841-4Bundesverwaltungsgericht29.09.2016

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Interessenabwägung,<br/>wesentliche Sachverhaltsänderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 1422841-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1422841.4.00

Spruch

  1. W215 1422841-4/5E

  2. W215 1422843-4/3E

  3. W215 1422844-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, und

  1. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Kirgisistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zahlen

  2. 811135710-160910265, 2) 811135906-160910317 und 3) 811136010-160910325, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 iVm § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.09.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 10.11.2011, Zahlen 1) 11 11.357-BAL,

  1. 11 11.359-BAL und 3) 11 11.360-BAL, wurden die Anträge der Erstbis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt III. der Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In Erledigung dagegen eingebrachter Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.08.2012, Zahlen 1) D4 422841-1/2011/4E,

  1. D4 422843-1/2011/2E und 3) D4 422844-1/2011/2E, die bekämpften Bescheide gemäß

§ 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16.11.2012, Zahlen 1) 11 11.357-BAL,

  1. 11 11.359-BAL und 3) 11 11.360-BAL, wurden die Anträge der Erstbis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt III. der Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Fristgerechte Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.11.2012, Zahlen 1) 11 11.357-BAL, 2) 11 11.359-BAL und 3) 11 11.360-BAL, wurden vom Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnissen jeweils vom 17.12.2014, Zahlen 1) W215 1422841-2/15E,

  1. W215 1422843-2/15E und 3) W215 1422844-2/12E, in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerden wurden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde jeweils ausgeführt, dass die illegal eingereisten Beschwerdeführer nicht auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen durften. Die Beschwerdeführer hätten zwar Unterstützungsschreiben vorgelegt, jedoch keine weitreichenden Deutschkenntnisse und kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Beschwerdeführer hätten im Herkunftsstaat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

I.2. Am 20.04.2015 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihrer gesundheitlichen und familiären Situation im Bundesgebiet und Angehörigen im Herkunftsstaat befragt. Im fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zahlen 1) 811135710-1408525, 2) 811135906-1408504 und 3) 811136010-1408495, den Erst- bis Drittbeschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. In den Begründungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer außerhalb der Kernfamilie keine Verwandten in Österreich hätten und ihren Lebensunterhalt von Leistungen aus der Grundversorgung bestreiten würden. Es würde keine nachhaltige Integration vorliegen, die schwerer wiegen würde als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

In gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zahlen 1) 811135710-1408525, 2) 811135906-1408504 und 3) 811136010-1408495, fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde verkenne, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer mehr als drei Jahre in Österreich aufhältig seien und alle ihnen möglichen Schritte zur Integration unternommen hätten. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer hätten bestmöglich Deutsch gelernt, Kontakte zu Österreichern gepflegt und freiwillige Arbeit in der Wohngemeinde geleistet. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer hätten ihr Engagement und das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises auch mit Vorlage von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben belegt. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besuche seit zwei Jahren den Kindergarten und sei bestens integriert. Die Familie besuche regelmäßig den Gottesdienst und sei ins Gemeindeleben integriert. Sie seien unbescholten, hätten sich um Erwerbsarbeit bemüht, jedoch keine aufnehmen können. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten eine Deutschprüfung abgelegt, die lange Verfahrensdauer nicht verursacht und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Bindungen zum Herkunftsstaat seien geschwunden. Für den Erstbeschwerdeführer sei ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS gestellt worden, was er nachweisen könne. Dieser sei aber abgewiesen worden. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer beantragten die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 oder 57 AsylG, die Aufhebung der gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen, sowie die Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan als unzulässig zu erklären, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und jeweils Spruchpunkt I. wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften nach AVG zur Gänze zu beheben.

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016, Zahlen

  1. W215 1422841-3/13E, 2) W215 1422843-3/12E und 3) W215 1422844-3/5E, die Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurden jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016, Zahlen

  1. W215 1422841-3/13E, 2) W215 1422843-3/12E und 3) W215 1422844-3/5E, wurden den Beschwerdeführern am 23.03.2016 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

I.3. Am 30.06.2016 brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gegenständliche schriftliche Anträge, genauer jeweils einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG Aufenthaltstitel plus Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. In diesen gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer unter anderem an, dass sie über die Grundversorgung gesetzlich krankenversichert seien. Der Erstbeschwerdeführer habe von 16.06.2015 bis 31.10.2015 im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeit bewilligungspflichtige Saisonarbeit geleistet, verfüge über eine Beschäftigungszusage, genauer Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung, eines Bauunternehmers vom 20.04.2016, seit 04.10.2011 bestehe ein Privatleben in seiner Asylunterkunft seit 15.12.2015 in einer Privatunterkunft in einem Pfarrhof. Der Erstbeschwerdeführer habe am 17.02.2015 eine Deutschprüfung Niveau A2 abgelegt. Die Drittbeschwerdeführerin besuche derzeit nach wie vor einen Kindergarten. Dem Antrag waren beigelegt: Kopie eines Schreibens eins österreichischen Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.04.2013; Schreiben eins österreichischen Pfarrers vom 08.05.2013; Empfehlungsschreiben eines Bauhofleiters vom 27.05.2013; Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführer vom 27.06.2013; Kopie eines Schreibens der XXXX bezüglich der Zeitbeschwerdeführerin wonach diese einmal wöchentlich in einer Kindergruppe ein Kind betreut vom 15.10.2013; Kopie eines Schreibens der Kindergartenleiterin der Drittbeschwerdeführerin von März 2014; Kopie eines Schreibens zur Integration vom 25.07.2014; Unterschriftenliste vom 20.10.2014; Kopie eines Zeugnisses des Erstbeschwerdeführers A2 Grundstufe Deutsch 2 gut bestanden vom 17.02.2015 (schriftliche Prüfung gesamt 51 von maximal 70 Punkten und mindestens 35; mündliche Prüfung 17 von maximal 20 und mindestens 10 Punkten; Gesamtpunktezahl 68 von maximal 90 und mindestens 45 Punkten); Kopie eines Zeugnisses der Zweitbeschwerdeführerin Niveaustufe A2 Deutsch bestanden vom 28.03.2015 (Hören/Lesen 30 Punkte von maximal 50 und mindestens 25 Punkten; Schreiben 18 von maximal 20 und mindestens 10 Punkten;

Sprechen 30 von maximal 30 und mindestens 15 Punkten;

Gesamtpunktezahl 78 von maximal 100 und mindestens 50 Punkten);

Empfehlungsschreiben eines Bauhofleiters vom 14.04.2015;

Empfehlungsschreiben des Amtsleiters der Wohnsitzgemeinde vom 14.04.2015; Dienstvertrag Gastgewerbe Beginn des Arbeitsverhältnisses des Erstbeschwerdeführers 16.06.2015 als Hilfskraft vier Tage die Woche 20 Stunden pro Woche unter 14-tägiger Probefirst vom 16.06.2015; Lohnzettel und Beitragsrundlagennachweis des Erstbeschwerdeführers vom 03.11.2015 für den Zeitraum vom 16.06.2015 bis 31.10.2015 wonach der Erstbeschwerdeführer in diesen viereinhalb Monaten insgesamt 3 679,32 Euro Bruttobezüge hatte (steuerpflichtig davon 2 671,20 Euro); Kopie eines Bescheides des AMS vom 16.06.2015 wonach dem Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) gemäß § 20 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt wurde; undatiertes Schreiben des Unterkunftgebers der Asylwerberunterkunft; Schreiben eins österreichischen Ehepaares vom 08.07.2015; Kopie eines Mitvertrages mit einer österreichischen Pfarre vom 04.12.2015 (Pauschalmietzins inklusive Betriebs- Heizungs- und Stromkosten monatlich 240.- Euro) befristet bis 14.12.2018; Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde vom 14.04.2016; Kopie eines Empfehlungsschreibens des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde vom 19.04.2016; Empfehlungsschreiben eines Dechant vom 20.04.2016; Kopie eines Schreibens eines Bauunternehmers vom 20.04.2016; Kopie eines Arbeitsvertrages des Erstbeschwerdeführers unter aufschiebender Bedingung ab Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer SV-pflichtigen Beschäftigungsbewilligung als Bauhelfer bei einem Bauunternehmen vom 24.06.2016; Kopie eines Schreibens der XXXX bezüglich der Zeitbeschwerdeführerin wonach diese in einer Kindergruppe ein Kind betreut vom 24.06.2013 (siehe dazu weiter oben Schreibens der XXXX vom 15.10.2013).

Mit Schreiben vom 28.06.2016 erstatteten die Beschwerdeführer ergänzende Stellungnahmen in welchen zusammengefasst Auszüge aus dem Verfahrensgang widergegeben wurden. Seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 seien entscheidende Sachverhaltsänderungen eingetreten. Die Selbstverhaltungsfähigkeit sei gegeben, nachdem der Erstbeschwerdeführer von Juni bis Oktober 2015 als Saisonarbeiter gearbeitet habe und einen Arbeitsvertrag vom 24.06.2016 vorlegen könne. Es bestehe eine positive Zukunftsprognose und könne davon ausgegangen werde, dass der Erstbeschwerdeführer die wirtschaftliche Existenz seiner Familie in Österreich auf Grund seiner fixen Einstellung sicher könne. Die Beschwerdeführer würden vier Jahre und neun Monaten in Österreich leben, der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer hätten A2 Grundstufe Deutsch bestanden und seien für eine B1 Prüfungen angemeldet. Der Erstbeschwerdeführer übe seit vier Jahren gemeinnützige Tätigkeit im örtlichen Bauhof und beteilige sich aktiv am Leben der Gemeinde, helfe bei der Beseitigung der Folgen der Naturkatastrophen, bei der Erhaltung einer Ruine und bei der Vorbereitung des Dorffestes. Der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2015 von Juni bis Ende Oktober in einer Jausenstation im Rahmen saisonaler Beschäftigung gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeite seit 2012 in einem Projekt der CARITAS wo sie Kinder einer Spielgruppe begleite. Sie beteilige sich an den gemeinnützigen Tätigkeiten der Gemeinde. Die Drittbeschwerdeführerin besuche den örtlichen Kindergarten und werde im September in die Schule kommen. Sie sei im Jahr 2015 getauft worden und habe zwei österreichische Taufpaten. Die Beschwerdeführer seien sehr dankbar, dass sie in der privaten Unterkunft einer Pfarre leben dürfen. Man verweise auf die vorgelegten Unterlagen und auf eine untadelige Lebensführung. Man möge die bereits vorgelegten Beweismittel berücksichtigen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zahlen

  1. 811135710-160910265, 2) 811135906-160910317 und 3) 811136010-160910325, wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 30.06.2016 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. In den Bescheiden wurde zusammengefasst aufgeführt, dass die Beschwerdeführer fast alle Beweismittel bereits in den mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - in welchen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen (wonach den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurden, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde) bestätigt wurden - vorgelegt hätten und bis zur Antragstellung in gegenständlichen Verfahren seit Rechtskraft der Erkenntnisse etwa dreieinhalb Monate vergangen seien, in denen keine maßgeblich Sachverhaltsänderung bezüglich des Familien- und Privatlebens eingetreten sei.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zahlen 1) 811135710-160910265, 2) 811135906-160910317 und 3) 811136010-160910325, zugestellt am 09.08.2016, wurden fristgerecht am 22.08.2016 gegenständliche Beschwerden erhoben. In den Beschwerden wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren in Österreich leben würden und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer aktive und angesehene Mitarbeit in ihrer Unterkunft sowie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bzw. im Rahmen von gemeinnütziger Gemeindearbeit leisten würden. Die Bestätigungen seien bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt worden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im vorangegangenen Verfahren sei glaubhaft gemacht worden, dass die Familie gewillt sei, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vorgelegte Einstellungszusage des Erstbeschwerdeführers vom 24.06.2016 nicht als Beleg für die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit angesehen habe. Eine aktuelle fixe Einstellungszusage eins österreichischen Unternehmens sei nicht von vornherein bedeutungslos und die Anträge der Beschwerdeführer seien in den Bescheiden rechtswidrig zurückgewiesen worden. Der Beschwerde war die Kopie einer Einstellungszusage der Zweibeschwerdeführerin vom 16.08.2016 beigelegt: "Hiermit bestätigen wir Ihnen die Einstellung als Küchengehilfin im Ausmaß von 25 Wochenstunden zu brutto Euro 10.- pro Stunde. Voraussetzung für die Einstellung sind entsprechender Dokumente und Nachweise, die Sie berechtigen diese Arbeitsstelle anzunehmen."

I.4. Die Beschwerdevorlagen vom 24.08.2016 langten am 29.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Kirgisistans. Die Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.09.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 10.11.2011, Zahlen 1) 11 11.357-BAL,

  1. 11 11.359-BAL und 3) 11 11.360-BAL, wurden die Anträge der Erstbis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. der Bescheide wurden die Erst-bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In Erledigung dagegen eingebrachter Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.08.2012, Zahlen 1) D4 422841-1/2011/4E,

  1. D4 422843-1/2011/2E und 3) D4 422844-1/2011/2E, die bekämpften Bescheide gemäß

§ 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16.11.2012, Zahlen 1) 11 11.357-BAL,

  1. 11 11.359-BAL und 3) 11 11.360-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. In

Spruchpunkt III. der Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Fristgerechte Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.11.2012, Zahlen 1) 11 11.357-BAL, 2) 11 11.359-BAL und 3) 11 11.360-BAL wurden vom Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnissen vom 17.12.2014, Zahlen 1) W215 1422841-2/15E, 2) W215 1422843-2/15E und

  1. W215 1422844-2/12E, in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerden wurden Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Im fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zahlen 1) 811135710-1408525,

  1. 811135906-1408504 und 3) 811136010-1408495, den Erst-bis Drittbeschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In den Begründungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer außerhalb der Kernfamilie keine Verwandten in Österreich hätten und ihren Lebensunterhalt von Leistungen aus der Grundversorgung bestreiten würden. Es würde keine nachhaltige Integration vorliegen, die schwerer wiegen würde als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes 09.03.2016, Zahlen 1) W215 1422841-3/13E,

  1. W215 1422843-3/12E und 3) W215 1422844-3/5E, die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurden jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Die Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern am 23.03.2016 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch bis dato nicht nach und blieben illegal im Bundesgebiet aufhältig.

Am 30.06.2016 brachten die Beschwerdeführer jeweils einen schriftlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß

§ 55 Abs. 1 AsylG Aufenthaltstitel plus Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihren Antragstellungen auf internationalen Schutz am 29.09.2011 durchgängig im Bundesgebiet. Sie verfügten nur während der mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren über vorübergehende Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz. Die Beschwerdeführer sind illegal ins Bundesgebiet eingereist und halten sich, da sie nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, illegal im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Angehörigen, denen ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Die Familie lebt seit 2015 in der angegebenen Unterkunft. Die Beschwerdeführer beziehen aktuell nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig und gehen keiner Erwerbsarbeit nach. Bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts 09.03.2016, Zahlen 1) W215 1422841-3/13E,

  1. W215 1422843-3/12E und 3) W215 1422844-3/5E, wurde festgestellt, dass sich die unbescholtenen Beschwerdeführer in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemeinnützige Arbeiten verrichtet, Deutschkenntnisse angeeignet und A2-Deutschprüfungen erfolgreich abgelegt haben, ins Gemeindeleben eingebunden sind, den Gottesdient besuchen, Kontakte zu Nachbarn, Freunden und Bekannten pflegen und nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation sind.

Gegen die Beschwerdeführer wurden rechtskräftige Rückkehrentscheidungen (Eintritt der Rechtskraft am 23.03.2016) erlassen und es konnte nicht festgestellt werden, dass aus den Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht hervorgeht.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des aktuellen und früherer Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschwerdeverhandlungen im Bundesverwaltungsgericht in den vorangegangenen Verfahren, den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln, sowie aus aktuellen Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).

Die Feststellungen, dass die Rückkehrentscheidungen seit 23.03.2016 rechtskräftig sind ergeben sich aus den Zustellnachweisen in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen, dass aus den Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht nicht hervorgeht, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß

§ 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, dient die Integrationsvereinbarung der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

Gemäß § 14a Abs. 4 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.

Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14 Abs. 3 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).

Gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2005 (IV-V), in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011, ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF (§ 7 Abs. 2 IV-V, in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011).

Gemäß § 9 Abs. 4 IV-V, in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011, gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

2. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben

(§ 58 Abs. 13 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

§ 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, entspricht im Wesentlichen dem früheren § 44b Abs. 1 NAG, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012, weshalb die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.04.2014, 2011/22/0286, ausgeführt, dass gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG u.a. ein Antrag wie der vorliegende als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. zum Ganzen u.a. VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068).

Es stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (Hinweis E vom 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich (VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068; 20.08.2013, 2012/22/119).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2013/22/0051, ausgesprochen, dass die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde ist (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN).

Maßgeblich für eine Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (Hinweis E 13. September 2011, 2011/22/0070 [VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319]).

Es bestimmt - als Nachfolgeregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 - nunmehr

§ 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0127; E 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0115). Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des

Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Bereits in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016, Zahlen 1) W215 1422841-3/13E, 2) W215 1422843-3/12E und

  1. W215 1422844-3/5E, wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung festgestellt, dass die Beschwerdeführer im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet haben, jedoch eine große Verwandtschaft im Herkunftsstaat, weshalb im Fall der Rückkehr der gesamten Kernfamilie in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann. Seit Rechtskraft dieser Erkenntnisse hat sich dieser Sachverhalt nicht geändert.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

In den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016, Zahlen 1) W215 1422841-3/13E, 2) W215 1422843-3/12E und 3) W215 1422844-3/5E, wurde unter anderem ausgeführt: "Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Die Beschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und stellten am 29.09.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Die Verfahrensdauer ist nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen, die Dauer der Verfahren (rund ein Jahr erstinstanzliches Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang, rund zwei Jahre Beschwerdeverfahren; rund vier Monate erstinstanzliches Verfahren zur Rückkehrentscheidung, rund elf Monate Beschwerdeverfahren) übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

Dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer hat bis zum Alter von XXXX seinem Herkunftsstaat gelebt, beherrscht die russische und kirgisische Sprache, hat dort die Schule besucht, studiert und gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin war bis zum Alter von XXXX im Herkunftsstaat, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht ebenfalls Russisch und Kirgisisch. Auch diese hat im Herkunftsstaat nach dem Schulabschluss studiert und gearbeitet. Beide haben dort die allermeiste Zeit ihres bisherigen Lebens verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die beiden nach viereinhalbjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben noch zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat und verfügen damit im Gegensatz zu ihrer Behauptung sehr wohl über Bindungen und Anknüpfungspunkte.

Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - trotz erfolgter Integrationsschritte, die das Bundesverwaltungsgericht schon in den hg. Erkenntnissen vom 17.12.2014 gesehen hat - in Österreich wesentlich schwächer integriert. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und jeweils eine Prüfung auf A2 Niveau (Anmerkung: überprüft die sprachliche Fähigkeit, sich auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu verständigen. Dabei steht der einfache und direkte Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge im Mittelpunkt) abgelegt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben auch Belege hinsichtlich der vorgenommenen Integrationsschritte vorgelegt, Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, sowie entsprechende Fotos von der Teilnahme an lokalen Veranstaltungen. Die erwachsenen Beschwerdeführer haben Kontakte und Freundschaften mit österreichischen Staatsbürgern geknüpft, in der Heimatgemeinde viele Bekannte und auch Kontakt zur Pfarrgemeinde. Der Erstbeschwerdeführer hat auch zeitweise Erwerbsarbeit verrichtet und damit zum Unterhalt der Familie zumindest beigetragen. Das freiwillige Engagement bzw. die Hilfsbereitschaft der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der Nachbarschaft sei in diesem Zusammenhang wie auch in den hg. Erkenntnissen vom 17.12.2014 nicht unerwähnt. Die illegal eingereisten Beschwerdeführer sind und waren aber nie von Leistungen aus der Grundversorgung unabhängig. Dass "die Familie nun auch selbsterhaltungsfähig" sei, wie im Schriftsatz vom 14.07.2015 behauptet, entsprach weder zum damaligen Zeitpunkt den Tatsachen noch ist dies derzeit der Fall. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nicht am Arbeitsmarkt integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Die beiden sind nicht Mitglied in Vereinen und/oder Organisationen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beiden in Österreich mit jenen in Kirgisistan zu dem Schluss, dass sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, stärkere Anknüpfungspunkte in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht haben als dies in Österreich der Fall ist.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).

Die XXXX Drittbeschwerdeführerin ist in Kirgisistan geboren und gelangte im Alter von XXXX (Anmerkung: laut Schriftsatz vom 14.07.2015 "Baby") mit ihren Eltern illegal in das Bundesgebiet. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache Russisch vertraut gemacht wurde, wie es die Eltern der Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch angegeben haben. Die Drittbeschwerdeführerin hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet Deutschkenntnisse erworben.

Der Drittbeschwerdeführerin hat im Bundesgebiet ihre Sozialisation erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein wird und ihr deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwGH 17.09.1998, 96/18/0150 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführer mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Aufbau eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises war den Beschwerdeführern ebenso wie das Erlernen der deutschen Sprache nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz möglich, welche sich als unberechtigt erwiesen. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet ist eben dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Dem minderjährigen Beschwerdeführer kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie seinen Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen.[...]

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten...".

Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016, Zahlen

  1. W215 1422841-3/13E, 2) W215 1422843-3/12E und 3) W215 1422844-3/5E, wurden den Beschwerdeführern am 23.03.2016 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

In den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bereits auf die noch starken Beziehungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zum Herkunftssaat, auf Grund des XXXX Aufenthaltes, der Abschlüsse von akademischen Studien im Herkunftsstaat und die Möglichkeit im Herkunftssaat wieder der jeweiligen Ausbildung entsprechender Erwerbsarbeit nachzugehen eingegangen, die erfolgten Integrationsschritte der Beschwerdeführer in Österreich gewürdigt und berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und Prüfungen auf A2 Niveau abgelegt haben. Die Beschwerdeführer hatten schon damals Belege hinsichtlich der vorgenommenen Integrationsschritte vorgelegt, Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, sowie entsprechende Fotos von der Teilnahme an lokalen Veranstaltungen. Die Beschwerdeführer hatten auch schon damals Kontakte und Freundschaften mit österreichischen Staatsbürgern geknüpft, in der Heimatgemeinde viele Bekannte und auch Kontakt zur Pfarrgemeinde. Es wurde in den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 09.03.2016 gewürdigt, dass der Erstbeschwerdeführer zeitweise Erwerbsarbeit verrichtete und damit zum Unterhalt der Familie zumindest teilweise im Jahr 2015 beigetragen konnte. Das freiwillige Engagement bzw. die Hilfsbereitschaft der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der Nachbarschaft wurden ebenso erwähnt. Auch wurde der Großteil der nunmehr (nochmals) vorgelegten Beweismittel bereits in den Erkenntnissen vom 09.03.2016 berücksichtigt. Die Beschwerdeführer sind aktuell immer noch ausschließlich von Leistungen aus der Grundversorgung abhängig und nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig. In der Unterkunft in der sie aktuell wohnen, leben sie seit 2015, also auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung der rechtskräftigen Erkenntnisse vom 09.03.2016. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und der im Herkunftsstaat akademisch gebildete, vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat dort berufstätige Erstbeschwerdeführer unterschrieb am 24.06.2016 einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung "ab Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer SV-pflichtigen Beschäftigungsbewilligung" als Bauhelfer bei einem Bauunternehmen. Der Beschwerde war die Kopie einer Einstellungszusage der ebenfalls im Herkunftsstaat akademisch (aus)gebildeten und dort berufstätigen Zweibeschwerdeführerin vom 16.08.2016 beigelegt: "Hiermit bestätigen wir Ihnen die Einstellung als Küchengehilfin im Ausmaß von 25 Wochenstunden zu brutto Euro 10.- pro Stunde. Voraussetzung für die Einstellung sind entsprechender Dokumente und Nachweise, die Sie berechtigen diese Arbeitsstelle anzunehmen." Aus dem vorgelegten bedingten Vertrag und der bedingten Einstellungszusage potentieller zukünftiger Arbeitgeber ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).

Aktuell halten sich der Erst- und die Zeitbeschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet auf und verfügen über keine Arbeitserlaubnis. Die bezüglich des Erst- und der Zweibeschwerdeführerin vorgelegten "bedingten Einstellungszusagen" in Österreich ändern nichts an der Tatsache, dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich arbeiten, nicht am Arbeitsmarkt integriert und in Österreich nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig sind, weshalb kein maßgeblich geänderter Sachverhalt festgestellt werden konnte.

Die Taufe der Drittbeschwerdeführerin erfolgte bereits im Jahr 2015, also noch vor Erlassung der rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 und nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass kein Grund besteht den Kontakt zu den österreichischen Taufpaten nicht brieflicht, telefonisch, elektronisch und durch gegenseitige Besuche auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. Die Drittbeschwerdeführerin befindet sich nach wie vor im anpassungsfähigen Alter, weshalb auch bezüglich der Drittbeschwerdeführerin kein geänderter Sachverhalt vorliegt.

Wenn in der Beschwerde pauschal auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, verwiesen wird, ist anzumerken, dass daraus nichts für gegenständliche Verfahren zu gewinnen ist, weil im Gegensatz zu jenem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall, seit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016 in welchen die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, von Amts wegen geprüft wurde, nicht dreieinhalb Jahre, sondern nur wenige Monate, vergangen sind und auf Grund der Kürze der vergangenen Zeit keine Verstärkung der Schutzwürdigkeit des Privatlebens erkannt werden kann.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in den gegenständlichen Bescheiden somit zu Recht davon ausgegangen, dass gegenständlicher Anträge gemäß § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unzulässig zurückzuweisen waren, da gegen die Beschwerdeführer mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016 Rückkehrentscheidungen rechtskräftig erlassen wurden und aus den begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß

Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

In gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Die zur Entscheidung berufene Richterin konnte sich von dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Beschwerdeverhandlung vor Erlassung der Erkenntnisse vom 17.12.2014, Zahlen 1) W215 1422841-2/15E, 2) W215 1422843-2/15E und 3) W215 1422844-2/12E (siehe dazu Verfahrensgang I.1.), und einer weiteren Beschwerdeverhandlung vor Erlassung der Erkenntnisse vom 09.03.2016, Zahlen 1) W215 1422841-3/13E, 2) W215 1422843-3/12E und 3) W215 1422844-3/5E (siehe dazu Verfahrensgang I.2.), einen persönlichen Eindruck verschaffen. Aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde jeweils nach Durchführung ordnungsgemäßer Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und den Beschwerden konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen zurückweisenden Entscheidungen in Frage zu stellen. Es haben sich auch in den Beschwerden keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurden, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen ist die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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