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W205 2135162-1•BVwG W205 2135162-1
W205 2135162-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W205 2135163-1/4E
W205 2135164-1/4E
W205 2135158-1/4E
W205 2135161-1/4E
W205 2135162-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) XXXX,
2. ) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, alle staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und
die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind staatenlos, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweit- und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Drittbeschwerdeführerin, diese ist die obsorgeberechtigte Schwester des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers.
Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
Nach der Erstbefragung der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg am 23.11.2015 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konsultationsverfahren mit Kroatien, Slowenien und Deutschland ein und richtete aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens letztlich am 27.01.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes, auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 05.04.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.
2. Nach einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführer am 04.07.2016 wurden die angefochtenen Bescheide erlassen. Mit diesen wurde I. der Antrag der jeweils beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des jeweiligen Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam in einem Schriftsatz die vorliegende - rechtzeitige - Beschwerde.
4. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dato mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit E-Mail vom 27.09.2016 teilte das BFA mit, dass im Beschwerdefall die Überstellungsfrist abgelaufen sei (OZ 2).
6. Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 teilten die Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Unterlagen mit, dass die Drittbeschwerdeführerin inzwischen hoch schwanger sei (voraussichtlicher Geburtstermin: 04.11.2016).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"ABSCHNITT II
Aufnahmeverfahren
Artikel 21
Aufnahmegesuch
[...]
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
[...]
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
[...]
ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
2. Im Beschwerdefall wurde das - auf keinen EURODAC-Treffer gestützte und kein Dringlichkeitsverfahren ins Treffen führende - Aufnahmegesuch des BFA an Kroatien am 27.01.2016 gestellt, die gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für diesen Fall vorgesehene Antwortfrist von zwei Monaten endete mit Ablauf des 27.03.2016. Mit diesem Zeitpunkt ist daher - mangels Beantwortung des Aufnahmegesuchs durch Kroatien - die Zustimmungsfiktion eingetreten.
Ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion endete vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1 erster Satz des Art. 29 Dublin III-VO) zuerkannt wurde - mit Ablauf des 27.09.2016. Aus dem Akt ergeben sich keine Umstände, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Abs. 2 letzter Satz des Art. 29 Dublin III-VO geführt hätten, solche Gründe wurden auch vom BFA nicht vorgebracht bzw. geht das BFA selbst vom eingetretenen Fristablauf aus.
Es ist daher mit Ablauf des 27.09.2016 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat, nämlich Österreich, ex lege (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.), sodass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren und damit die Verfahren zugelassen sind.
3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer nunmehrigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zu den gleichbedeutenden Vorgängerbestimmungen in der Dublin II-VO: z.B. VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0509: "Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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