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W197 2109097-1•BVwG W197 2109097-1
W197 2109097-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016
Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Nichtbescheid, Nichtigkeit,<br/>Unterschrift, Zurückweisung
W197 2109097-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zahl 820838801/1510244, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 19.06.2012, 12 08.388-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt III.).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis vom 13.11.2014, W119 1428490-1 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ab (Spruchpunkt A. I.) und verwies die Rechtssache im Übrigen an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt A. II.).
5. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungsmaßnahmen stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein als "Bescheid" bezeichnetes Schriftstück aus, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V.
m. § 9 BFA-VG werde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und es werde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt I.), gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).
Die dem Verwaltungsakt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter des BFA zu unterfertigende Urschrift der Erledigung weist keine Unterschrift auf, ebenso wenig eine Amtssignatur.
6. Dagegen richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z. 1-4 B-VG).
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, .
. . nicht zuständig" ist [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter
Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das BVwG von Amts wegen
wahrzunehmen (vergleiche § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17
VwGVG). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts,
wonach das Verwaltungsgericht "soweit (es) nicht Rechtswidrigkeit
wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, . . . den angefochtenen
Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die
angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.
Die Zuständigkeit des BVwG ist im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vergleiche u.a. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024).
Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Erledigung weist keine Unterschrift auf und stellt somit einen "Nichtbescheid" dar. Der von der Beschwerdeführerin vor dem BVwG angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des BVwG begründet wurde.
2. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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