W179 2133754-1•BVwG W179 2133754-1
W179 2133754-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016
angemessene Frist, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Frist,<br/>Fristablauf, Fristversäumung, Mängelbehebung,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung, Zustellung
W179 2133754-1/ 3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:
Spruch
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages und Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Haushaltseinkommen der beschwerdeführenden Partei übersteige die für die Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze, zudem sei die beschwerdeführenden Partei im letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen bei sonstiger Abweisung zu klären.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX), jedoch nicht zulässige Eingabe.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der Einbringerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, weil diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren enthält (§ 9 Abs 1 Z 3 zu 4 VwGVG); zudem wurde die Eingabe mangels Vollmacht von einer dazu nicht berechtigten Person getätigt. Zugleich trägt das Bundesverwaltungsgericht der Einbringerin auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Einem erfolglosen Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages folgt eine Hinterlegung beim Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung. Die Abholfrist beginnt am XXXX. Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief am XXXX ab. Die Einbringerin behebt das hinterlegte Dokument am XXXX und macht binnen offener Frist keine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht. Der Zusteller beurkundet die erfolgte Zustellung gemäß § 22 Abs 1 Zustellgesetz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Zustellzeitpunkt desselben ist ungewiss.
Diese Feststellungen erschließen sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe der beschwerdeführenden Partei.
Die Daten zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages beruhen auf den Angaben des Zustelldienstes im Zuge seiner Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes über die erfolgte Hinterlegung.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3. 2 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
1. Die Eingabe der Einbringerin erfüllt aus den festgestellten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG und wurde dieser somit ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.
2. Der Zustelldienst beurkundet die erfolgte Zustellung des Mängelbehebungsauftrags gemäß § 22 Abs 1 Zustellgesetz. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
3. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die beschwerdeführende Partei die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.
3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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