W164 2104593-1•BVwG W164 2104593-1
W164 2104593-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016
Arbeitskraft, Pensionsversicherung, Pflege,<br/>Sachverständigengutachten, Selbstversicherung, Teilstattgebung,<br/>Zeitraumbezogenheit
W164 2104593-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 22.01.2015, Zl. HVBA-2364 310367, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass Frau XXXX im Zeitraum von 01.08.2004 bis 31.12.2012, von 21.07.2013 bis 31.12.2013 und von 1.1.2015 bis XXXX7.2015 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigt war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) am 21.07.2014 eingelangten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX07.2000, gemäß § 18a ASVG ab dem frühest möglichen Zeitpunkt.
Dem Antrag angefügt sind ein Befund des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.08.2003, in dem das Vorliegen einer Zöliakie bestätigt wird, eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe, Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde und Meldezettel.
2. Die PVA holte eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ein. Gemäß dieser sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.
3. Mit Bescheid vom 22.01.2015 lehnte die PVA den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX ab.
Begründend führte die PVA aus, dass durch die Pflege des Kindes XXXX die Arbeitskraft der BF nicht gänzlich beansprucht werde und verwies dazu auf das fachärztliche Begutachtungsergebnis. Unter Berücksichtigung der festgestellten Diagnose - Zöliakie - sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.
4. Mit Schreiben vom 15.02.2015 brachte die BF bei der PVA eine als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhob. Darin führte sie aus, dass aus ihrer Sicht weder Gründe für eine Ablehnung noch ein Ausschließungsgrund gegeben seien. Sie habe ihren Sohn nicht in einem ganztägigen Kindergarten bzw. Hort unterbringen können, da es seitens der Leitung nicht möglich gewesen sei, glutenfreies Essen zur Verfügung zu stellen bzw. es wegen der Gefahr der Einschleppung fremder Keime auch nicht möglich gewesen sei, selbstgekochtes Essen mitzugeben. Die BF habe in ihrer Umgebung keine Arbeit für täglich 3 Stunden am Vormittag gefunden. Ihr Mann arbeite außerdem in einem sehr unregelmäßigen Schichtdienst und sie habe keine andere Betreuungsperson finden können, die bereit gewesen wäre auf die besonderen Bedürfnisse ihres Sohnes einzugehen. Sie stelle daher den Antrag die Selbstversicherung zu bewilligen.
5. Mit Schreiben vom 29.06.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF zu einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage, inwieweit die infolge der Erkrankung des Sohnes nötige Pflege ihre Arbeitskraft beansprucht (habe).
Mit Schreiben vom 03.07.2015 führte die BF aus, dass ihr Sohn zum Zeitpunkt der Diagnose gerade erst drei Jahre alt geworden sei. Sie habe ihren Sohn ständig beobachten müssen, um sicher zu gehen, dass er keine glutenhaltigen Lebensmittel zu sich nehme. Sie habe die Mahlzeiten für ihren Sohn streng getrennt von den Speisen für den Rest der Familie zubereiten müssen. Auch habe sie zum Beispiel Brot selbst backen müssen. Außerdem habe sie erst die geeigneten Lebensmittel besorgen müssen und sei dafür mit dem Handbuch der Selbsthilfegruppe Zöliakie einkaufen gegangen. Da in ihrer Wohngemeinde diese speziellen Lebensmittel teilweise nicht erhältlich gewesen seien, habe sie regelmäßig zum Einkaufen nach XXXX fahren müssen. Auch als ihr Sohn in den Kindergarten gekommen sei, habe sich die Situation nicht wesentlich verbessert, da die BF die tägliche glutenfreie Jause in den Kindergarten habe bringen müssen. Es sei auch nicht möglich gewesen, im Kindergarten ein glutenfreies Mittagessen zu organisieren bzw. habe die BF wegen der Gefahr der Einschleppung fremder Keime auch kein Mittagessen für ihren Sohn mitbringen dürfen. Ihr Sohn sei also nur wenige Stunden am Vormittag im Kindergarten gewesen, die die BF selbst für das Zubereiten der aufwendigen Speisen genützt habe. Eine Anstellung für diese wenigen Stunden am Vormittag habe es in ihrer Wohngemeinde nicht gegeben. Sie hätte auch niemanden für die Betreuung ihres Sohnes (außerhalb des Kindergartens) gehabt, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei eine Halbtagsbeschäftigung in XXXX anzunehmen. Als ihr Sohn die Schule besucht habe, habe sie bei sämtlichen Schulveranstaltungen dabei sein müssen, da die Schulleitung nicht gewillt gewesen sei, darauf einzugehen, dass ihr Sohn glutenfreie Kost erhalte. Auch habe es keinen Hort gegeben, in dem es möglich gewesen sei, ein glutenfreies Mittagessen zu organisieren. Auch heute müsse die BF die Speisen getrennt und zusätzlich zu dem Essen für den Rest der Familie zubereiten. Dies bedinge auch einen Mehraufwand bei der Reinigung der Küche um Kontaminationen zu verhindern. Die BF müsse sich auch ständig informieren, welche Lebensmittel glutenfrei seien, da sich die Rezepturen der Produkte ständig ändern könnten. Sie habe sich bemüht, ihrem Sohn jeweils altersgemäß den Umgang mit seiner lebenslangen speziellen Ernährung beizubringen. Dies sei auf sehr viel Widerstand gestoßen, da er bereits als Kleinkind gesehen habe, dass andere Kinder Speisen essen würden, die er nicht essen dürfe. Mit zunehmendem Alter habe ihr Sohn jedoch gelernt, dass die glutenfreie Ernährung zu seinem Leben gehöre und er die Diät einhalten müsse, um gesund zu bleiben. Mittlerweile nehme die BF ihren Sohn auch zum Einkaufen mit und erkläre ihm, worauf er beim Einkauf und der Zubereitung der Speisen achten müsse.
6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte bei der PVA ein schriftliches ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin nach persönlicher Untersuchung an und ersuchte um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
"1. Gibt es unterschiedliche Schweregrade bei Zöliakie und wenn ja, welcher Schweregrad besteht beim Sohn der Beschwerdeführerin?
2. Besteht dieser Schweregrad der Erkrankung seit August 2004 oder hat sich der Schweregrad im Laufe der Jahre bis zum jetzigen Zeitpunkt verändert?
3. War die Behandlung von Zöliakie im Jahr 2004 auf dem gleichen Stand wie heute? Wenn nein, ab wann war die medizinische Behandlung auf dem Stand von heute?
4. Welche medizinischen Maßnahmen waren damals (ab August 2004) für die beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehende Behinderung bekannt? Inwiefern hat sich die Behandlung seit August 2004 bis heute geändert/verbessert?
5. Bedarf es bei Zöliakie-kranken Kindern regelmäßige ärztliche Kontrollen? Wenn ja, wie oft bzw. in welchen zeitlichen Abständen?
6. Zu welchen Vorkehrungen für den Tagesablauf wird aus ärztlicher Sicht Elternteilen von Zöliakie-kranken Kindern geraten (etwa Besorgung der Lebensmittel, besondere Form der Zubereitung)?
7. Zu welchen konkreten Diätmaßnahmen hat man aus ärztlicher Sicht Elternteilen von Zöliakie-kranken Kindern damals (ab August 2004) geraten? Zu welchen konkreten Diätmaßnahmen wird heute geraten? Inwiefern unterscheiden sich die heutigen Empfehlungen von den damaligen?
8. Hat im Rahmen der einzuhaltenden Diät die regelmäßige Einnahme warmer Mahlzeiten (-vielleicht im besonderen Maß für Kinder-) einen medizinisch bedeutsamen Stellenwert?
9. Muss/Musste bei der beim Sohn der Beschwerdeführerin erforderlichen Diät auf die Verwendung von nicht mit belasteten Lebensmitteln in Berührung gekommenem Kochgeschirr und Besteck geachtet werden?
10. Welchen Stellenwert haben Erziehungs-, Motivations- und Kontrollmaßnahmen durch einen Elternteil, damit ein Kind ab einem Alter von vier bis sechszehn Jahren die Diät (zu Hause, im Kindergarten bzw. in der Schule) im medizinisch erforderlichen Ausmaß einhalten und eigenständig erlernen kann? Was hat man in diesem Zusammenhang aus fachärztlicher Sicht Eltern geraten? Inwiefern unterscheiden sich diese Maßnahmen bezogen auf das jeweilige Alter des Kindes?
11. War der Sohn der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die festgestellte Behinderung im verfahrensrelevanten Zeitraum (August 2004 bis heute) auf eine starke psychische Unterstützung der Mutter angewiesen?
12. Welche gesundheitlichen Konsequenzen hätte die Einnahme einer Mahlzeit mit belasteten Lebensmitteln zur Folge? Gibt es hiebei unterschiedliche Konsequenzen je nach Alter des Kindes (gegenständlich im Alter zwischen vier und sechszehn Jahren)?
13. Welche gesundheitlichen Konsequenzen hätte eine länger dauernde nicht konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Diät? Gibt es hiebei unterschiedliche Konsequenzen je nach Alter des Kindes (gegenständlich im Alter zwischen vier und sechszehn Jahren)?
14. Kann aus medizinischer Sicht ein bestimmtes Alter genannt werden, ab dem ein Kind im Allgemeinen selbst in der Lage ist bei altersentsprechender Aufklärung über seine Krankheit die notwendige besondere Ernährungsform zu beherrschen und gleichzeitig einen seinem Alter angemessenen Alltag (Schule, Hort, Freizeitgestaltung mit Freunden) zu leben?
15. War die Einhaltung der erforderlichen Diät für den zu beurteilenden Zeitraum (ab August 2004) durchgehend unter denselben Bedingungen zu bewerkstelligen wie heute?
16. Wäre eine ganztägige Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin in einer außerhäuslichen Einrichtung im verfahrensrelevanten Zeitraum (ab August 2004 bis heute) möglich gewesen, und wenn ja, unter welchen Bedingungen.
17. Muss/Musste bei der festgestellten Erkrankung mit einem Notfall zu Hause/im Kindergarten bzw. in der Schule gerechnet werden (etwa wie bei Diabetes)?"
Am 21.06.2016 langte das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die entscheidungserheblichen Teile lauten wie folgt:
" Zu Frage 1:
Nein, es gibt keine unterschiedlichen Schweregrade der Erkrankung Zöliakie. Entweder man hat diese Erkrankung oder man hat sie nicht. unbehandelt führt die Erkrankung allerdings zum Absterben einiger Teile der Dünndarmschleimhaut, damit können nicht genug Nährstoffe aufgenommen werden und es ergeben sich schwerwiegende Folgekrankheiten, die unbehandelt zum Tode führen können. Dies kommt heutzutage natürlich nicht mehr vor, eine glutenfreie Diät ist aber unbedingt notwendig.
Zu Frage 2:
Die Krankheit wurde sehr schnell nach Einsetzen der Symptome im August 2003 durch eine Dünndarmbiopsie gesichert und es konnte ohne Verzögerung eine Diät eingeleitet werden. Dadurch wurde es dem Patienten ermöglicht ein annähernd normales Wachstum und eine normale Entwicklung zu haben. Zum heutigen Tag besteht eine Entwicklungsverzögerung von 1 Jahr (siehe Dokument 5).
Zu Frage 3:
Die medizinische Behandlung der Erkrankung Zöliakie besteht in einer glutenfreien Diät. Dies war selbstverständlich im Jahre 2003 schon bekannt und hat sich bis heute nicht geändert. Zusätzliche Arzneimittel werden nicht eingesetzt. Die medizinische Behandlung ist somit gleichgeblieben.
Zu Frage 4:
In Übereinstimmung mit Punkt 3 hat sich an der medizinischen Behandlung der Erkrankung nichts verändert. Eine Verbesserung hat sich nicht ergeben.
Zu Frage 5:
Regelmäßige ärztliche Kontrollen bei Zöliakie-Kindern sind angeraten. Die Kontrolle der wichtigsten Blutwerte sollte erfolgen und die allgemeine Entwicklung sollte beachtet werden. Halbjährliche Intervalle sind ausreichend.
Zu Frage 6:
Die Gestaltung des Tagesablaufes sowie die Ernährung des Kindes ist essentiell, da sie die einzige Therapieform der Erkrankung darstellt. Es muss darauf geachtet werden, dass das Kind keine glutenhaltigen Nahrungsmittel zu sich nimmt. Das Kind darf auch nicht "Naschen", da schon die kleinste Glutenzufuhr einen neuen Krankheitsschub auslösen kann. Die Form der Zubereitung sowie die Beschaffung der Nahrungsmittel war nach Angaben der Mutter des Patienten im konkreten Fall auf Grund des ländlichen Wohnortes äußerst schwierig. Dies ist heutzutage leichter, da heutzutage auch schon in Supermärkten (Interspar, Merkur Markt,...) glutenfreie Nahrungsmittel deklariert sind und angeboten werden. Dies war damals noch nicht der Fall.
Zu Frage 7:
Die Ernährungsempfehlungen haben sich vom August 2003 bis zum heutigen Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht nicht verändert.
Zu Frage 8:
Warme Mahlzeiten haben keinen gesonderten Stellenwert. Es ist egal, ob das Kind warme oder kalte Mahlzeiten zu sich nimmt, Hauptsache glutenfrei.
Zu Frage 9:
Kochgeschirr und Besteck müssen nicht besonders gereinigt werden. Hier ist das normale Abwaschen ausreichend. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Zu Frage 10:
Erziehungs-, Motivations- und Kontrollmaßnahmen durch die Eltern sind bei einem Heranwachsenden, vor allem bei einem kleinen Kind besonders wichtig. Die Ernährung muss 10% glutenfrei sein, d.h. das Kind darf auch nicht Naschen. In diesem Zusammenhang wurde von der Mutter sehr glaubhaft geschildert, dass die wenn möglich bei Klassenfahrten dabei gewesen ist. Wenn dies nicht möglich war, konnte der Sohn an der Klassenfahrt nicht teilnehmen. einmal wurde dem Patienten die Teilnahme an einem Schitag verweigert, da die Anwesenheit der Mutter bei dem Schitag von Seiten der Lehrerschaft nicht erwünscht war und es von Seiten der Lehrerschaft verweigert wurde einen Rucksack mit einer speziellen Jause mitzunehmen(!!). Bei Einladungen von Geburtstagsfeiern der Mitschüler, ist die Mutter mitgegangen, damit der Sohn ein Stück speziell zubereiteter Torte essen kann. Da Gluten auch in solchen Kleinigkeiten wie Gummibärchen und Ähnlichem enthalten ist, muss das Kind wirklich andauernd motiviert werden. Man kann selbstverständlich davon ausgehen, dass das Kind im Laufe seiner Entwicklung lernt mit der Krankheit umzugehen. Natürlich wird man ein 3 und 4-jähriges Kind besser überwachen müssen als wie einen 15 oder 16 jährigen Knaben. Hier darf man doch von einer gewissen Eigenverantwortlichkeit ausgehen.
Zu Frage 11:
Diese Frage kann mit Sicherheit mit "Ja" beantwortet werden. Vor allem bei Aktivitäten in der Schule waren das Hauptproblem nicht die Freunde des Kindes oder deren Eltern, sondern die Lehrerschaft. Hier mussten von Seiten der Mutter offensichtlich haarsträubende Vorurteile überwunden werden.
Zu Frage 12:
Die Konsequenzen von der Einnahme belastender Lebensmittel kann von kurzzeitigen Durchfällen und kurzzeitiger Übelkeit bis hin zu einer Wachstumsretardierung, einem Untergewicht und schwerer gesundheitlicher Probleme führen. Bei einer krassen und längerfristigen Missachtung (mehrere Monate) treten so schwere Störungen auf, dass ein Schulbesuch nicht mehr möglich ist. Dies ist vom Alter des Kindes unabhängig.
Zu Frage 14:
Diese Frage ist für mich als Internisten schwer zu beantworten. Ich habe es in der Regel mit Patienten ab einem Alter von ca. 15 bis 16 Jahren zu tun. Daher erachte ich mich für die Beantwortung dieser Frage als nicht besonders kompetent. Meiner laienhaften Einschätzung nach sollte aber die Reife ab einem Lebensalter von 15 Jahren insoweit vorhanden sein, dass das betreffende Kind/Jugendlicher die glutenfreie Therapie für sich selber weiterführen kann.
Zu Frage 15:
Seit August 2003 (Erstdiagnose der Krankheit) bis zum heutigen Datum hat sich insofern eine Verbesserung ergeben, dass die glutenfreie Diät leichter eingehalten werden kann. In dem ländlichen Gebiet in Kärnten, in dem die Mutter mit ihrem Sohn wohnt, war es nachträglich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich selbst in einem Reformhaus glutenfreie Nahrungsmittel zu kaufen. Heutzutage ist dies in fast jedem Supermarkt möglich. Wobei heutzutage auch nicht das gesamte Spektrum erfasst ist und man trotzdem beim Erwerb von Nahrungsmitteln aufpassen muss. Allerdings hat sich eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum Jahre 2003 ergeben.
Zu Punkt 16:
Prinzipiell wäre eine außerhäusliche Betreuung möglich gewesen. Im konkreten Fall würde ich dies allerdings verneinen. Die Sachwalterin, Frau XXXX, hat mir glaubhaft versichert, dass Betreuungsmaßnahmen von Seiten der Verwandtschaft (Schwiegermütter) daran gescheitert sind, dass diese damals älteren Damen sich mit der Diät nicht ausgekannt haben und auch nicht die Motivation gefunden haben eine glutenfreie Diät durchzuhalten. In der ländlichen Wohnlage der Patientin war und ist es schwierig eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Verwandtschaft zu finden. Wahrscheinlich ist dies auch ein erhebliches finanzielles Problem. Die Sachwalterin hätte sozusagen dafür arbeiten müssen um diese Einrichtungen zu bezahlen. Von ihrem Gehalt wäre dann wahrscheinlich nichts mehr übrig geblieben. Eine besondere Qualifikation für die Betreuung eines Zöliakiekranken ist an sich nicht nötig. Man muss bedenken, dass die Mutter sich ihr Wissen ja auch selber angeeignet hat. Allerdings hat sie schon sehr bald die Unterstützung einer Selbsthilfegruppe in Anspruch genommen. Das Hauptproblem ist die Motivation zum Erlernen der notwendigen Fähigkeit zur Ernährung eines zöliakiekranken Kindes. In einer öffentlichen Einrichtung ist diese Motivation vom normalen Personal wahrscheinlich nicht gegeben, hier wird auf jeden Fall eine Diätassistentin anwesend sein müssen. Dies ist wohl auch rechtlich nicht anders möglich.
Im konkreten Fall ist die Inanspruchnahme einer außerhäuslichen Betreuung im Zeitraum 2003 bis jetzt für mich als unzumutbar bzw. unrentabel anzusehen.
Zu Frage 17:
Mit einem Notfall ist bei der Zöliakie nicht zu rechnen. Hierfür sind keine besonderen pflegerischen Maßnahmen erforderlich."
7. Mit Schreiben vom 23.06.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die PVA vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übersendete das Sachverständigengutachten und das Schreiben der BF zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
Mit Einlangensdatum 22.08.2016 legte die PVA eine Stellungnahme vom 25.03.2015 zur Beschwerde vor und führte aus, dass diese Stellungnahme seinerzeit versehentlich nicht expediert wurde. Darin wird ausgeführt, dass die Erkrankung des Kindes an Zöliakie zwar eine umfangreiche Nahrungszubereitung erforderlich mache, allerdings nicht in dem Ausmaß, dass die BF nicht nebenbei für eine eigene Alterssicherung hätte vorsorgen können. Die BF sei daher nicht so sehr belastet und durchaus in der Lage, einer Beschäftigung (auch Halbtagsbeschäftigung) nachzugehen, sodass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gerechtfertigt sei.
8. Die BF erhielt das genannte Sachverständigengutachten im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis. Sie machte von ihrem Recht der Stellungnahme keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist leibliche Mutter des Kindes XXXX, geb. XXXX07.2000. Am 25.08.2003 wurde bei XXXX die Zöliakie diagnostiziert. Die BF wohnte mit ihrem Sohn seit 25.8.2003 bis laufend im gemeinsamen Haushalt. Für den Sohn der BF wurde ab August 2003 bis laufend erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Ab dem 25.08.2003 hatte die BF folgenden Versicherungsverlauf: Von 01.01.2012 bis 18.04.2014 war sie geringfügig beschäftigt. Von 01.01.2014 bis 31.12.2014 war sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Seit 01.06.2008 bis laufend ist sie als selbstständige Land(Forst)wirtin in der Krankenversicherung nach BSVG pflichtversichert.
Der Betreuungsaufwand der BF bestand auf mehreren Ebenen. Zunächst hatte die BF dafür Sorge zu tragen, dass ihrem Sohn glutenfreie Speisen zur Verfügung stehen. Das hat einerseits intensive Auseinandersetzung mit den Inhaltsstoffen der einzelnen Lebensmittel erfordert und andererseits auch mitunter längere Wege zur Beschaffung glutenfreier Produkte bedingt, da diese in den üblichen Supermärkten in der Wohngemeinde der BF damals nicht verfügbar waren. Auch das Zubereiten der Speisen brachte mitunter einen höheren Zeitaufwand mit sich, da die Speisen getrennt von jenen der restlichen Familie zubereitet werden mussten und zum Teil auch wesentlich aufwendiger waren (z.B. Brotbacken). Die BF hatte regelmäßig mit Widerstand ihres Sohnes gegen die glutenfreie Diät umzugehen, da dieser naturgemäß erst lernen musste, einzusehen, dass andere Kinder Speisen essen dürfen, die er nicht essen darf. Neben der laufenden Motivation war daher auch eine intensive Beobachtung und Kontrolle nötig, um sicherzustellen, dass er nichts Glutenhaltiges zu sich nimmt. Da selbst geringe Mengen an Gluten einen neuen Krankheitsschub auslösen können, muss die Ernährung zu 100% glutenfrei sein.
Als der Sohn den Kindergarten bzw. die Schule besuchte, war Betreuung durch die BF weiterhin nötig, dies außerhalb der Zeit des Kindergarten- und Schulbesuches sowie teilweise sogar während der Unterrichtszeit: Die BF musste regelmäßig bei Schulveranstaltungen dabei sein, um die Einhaltung der Diät zu kontrollieren und ihrem Sohn so die Teilnahme zu ermöglichen. Innerhalb der Verwandtschaft konnte die BF nicht auf Unterstützung zurückgreifen.
Im Laufe der Jahre verbesserte sich die Verfügbarkeit glutenfreier Nahrungsmittel. Der heranwachsende Sohn erlangte zunehmend die Fähigkeit, eigenverantwortlich mit seiner Erkrankung umzugehen. Die BF begleitete diesen Weg durch jeweils altersentsprechende Erziehungs- Motivations- und Kontrollmaßnahmen (gemeinsames Einkaufen und Zubereiten der Speisen).
Die Einhaltung der strengen glutenfreien Diät hat verhindert, dass die Zöliakie zum Absterben einiger Teile der Dünndarmschleimhaut führt, was schwere Folgeerkrankungen durch die verminderte Nährstoffaufnahme hervorrufen hätte können. Beim Sohn der BF besteht eine Entwicklungsverzögerung von einem Jahr.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
Dass die BF mit ihrem Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus den dem Antrag beigelegten Meldezetteln.
Dass die BF seit Juli 2003 bis laufend erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn bezog, ergibt sich aus Mittelungen des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe vom 23.04.2012 und 19.9.2016.
Die Feststellungen zum Betreuungsaufwand beruhen auf der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der BF und dem unter Punkt I.6. wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 02.06.2016, in dem die Schilderungen der BF zur Intensität des Betreuungsaufwandes bestätigt werden und insbesondere auf die Folgen der Nichtbeachtung einer strengen Diät und die Notwendigkeit der laufenden Erziehungs-Motivations- und Kontrollmaßnahmen hingewiesen wird. Die Bescheidbegründung und die Stellungnahme der PVA haben demgegenüber nicht ausreichend konkret dargelegt, weshalb die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht gänzlich beansprucht worden wäre. Auch erfüllt die Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs nicht die Anforderungen eines Gutachtens (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260) und enthält keinerlei Ausführungen dazu, worin der festgestellte Leidenszustand bestehe und weshalb dieser eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht rechtfertige.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Teilweise Stattgebung:
Zeitraumbezogene Anwendung des § 18a ASVG:
Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. § 18a ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/08/0234 zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach § 19a ASVG).
Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG wurde durch die 44. ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft ab 01.01.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, durch Erwerbstätigkeit für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: § 18a Abs. 1 ASVG stellte auf die "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ab. § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. § 18a Abs. 2 ASVG sah mit Z 2 und 3 noch weitere Ausschlussgründe vor.
Seit dem SVÄG BGBl. I Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 1.1.2015, § 688 Abs. 1 Z 2) genügt gemäß § 18a Abs. 1 ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft", sodass - wie bei der Pflege naher Angehöriger nach § 18b - eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine "Höherversicherung" ermöglicht wird. Der Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG wurde aufgehoben. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a, Stand: 01.08.2015, rdb.at)
Rückwirkende Beantragung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2015/08/0022 vom 04.11.2015 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG unter Berücksichtigung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden.
Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 669 Abs. 3 ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist. Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längstens aber für 120 Monate in Anspruch genommen werden (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a, Stand: 01.08.2015, rdb.at).
Über die eben genannten Zeiträume hinaus kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG nicht rückwirkend beantragt werden.
a) Zeitraum 1.9.2003 bis 31.7.2004:
Im vorliegenden Fall wurde die Diagnose der Zöliakie am 25.08.2003 gestellt. Eine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18a i.V.m. § 669 Abs. 3 ASVG kommt daher für die Zeit von 1.9.2003 bis 31.12. 2012 in Betracht.
Gemäß § 18a Abs. 2 ASVG in den für diesen Zeitraum maßgeblichen Fassungen BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I. Nr. 142/2004 und BGBl. I Nr. 132/2005, ist eine Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung (seit BGBl. I Nr. 132/2005: oder eine andere Selbstversicherung) in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuss bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
Gemäß § 227a Abs. 1 ASVG in den hier anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 103/2001 und BGBl. I Nr. 145/2003 gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 (...) bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes (...).
Im vorliegenden Fall liegen bis Juli 2004 Ersatzzeiten ("Kindererziehungszeiten") gemäß § 227a AVG vor. Eine Selbstversicherung gemäß § 18a i.V.m. 669 Abs 3 ASVG ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
b) Zeitraum 1.8.2004 bis 31.12.2012
Ab dem 01.08.2004 bis 31.12.2012 war die BF somit zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG i.V.m. 669 Abs 3 ASVG berechtigt:
Die BF wohnte mit ihrem an Zöliakie leidenden Sohn im gemeinsamen Haushalt und bezog für diesen erhöhte Familienbeihilfe. Der Sohn der BF bedurfte der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege, sodass die Arbeitskraft der BF durch die Pflege ihres Kindes gänzlich in Anspruch genommen wurde:
Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG in den für diesen Zeitraum maßgeblichen Fassungen BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I. Nr. 142/2004 und BGBl. I Nr. 132/2005 liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres (seit BGBl. I Nr. 142/2004 40. Lebensjahres) dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Der Sohn der BF war nicht von der Schulpflicht befreit. Er besuchte zunächst vormittags den Kindergarten und dann die Schule.
§ 18a Abs. 3 Z 2 ASVG ist so auszulegen, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Abs. 1 legcit auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Es ist im Wege entsprechender Sachverständigengutachten zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261)
Das eingeholte Sachverständigengutachten hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von der BF geschilderten Betreuungsmaßnahmen notwendig waren, um dem Sohn XXXX eine normale körperliche Entwicklung zu ermöglichen und dass diese Betreuungsmaßnahmen in der speziellen Situation der BF (ländliche Wohngegend, kaum praktische Unterstützung durch die Schulorganisation und die Verwandtschaft) zwingendermaßen mit einem besonders hohen Betreuungsaufwand außerhalb der Zeit des Kindergarten- und Schulbesuches und teilweise sogar während der Unterrichtszeit einhergingen. Wie aus dem Sachverständigengutachten weiters hervorgeht, konnte der Sohn der BF noch nicht mit der eigenverantwortlichen Einhaltung der - notwendigerweise besonders strengen - Diät betraut werden. Er bedurfte ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege. Bei Unterbleiben dieser Betreuung wäre seine Entwicklung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet gewesen. Die Arbeitskraft der BF wurde gänzlich beansprucht.
Die ab 01.06.2008 bestehende Pflichtversicherung der BF in der Krankenversicherung gemäß BSVG bildet keinen Ausschlussgrund, da keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und damit keine eigenständige Altersvorsorge bestand.
c) Zeitraum 01.01.2013 bis 20.7.2013:
Auf diesen Zeitraum ist § 669 Abs 3 ASVG (der nur für Zeiträume zwischen dem 1.1.1988 und 31.12.2012 eine besondere Form der rückwirkenden Antragstellung ermöglicht hat) nicht anzuwenden. Der am 21.7.2014 gestellte Antrag kann daher unter Berücksichtigung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG und 2015/08/022 vom 04.11.2015 nur bis 21.7.2013 zurückwirken. Eine wirksame Antragstellung für die Zeit vor dem 21.7.2013 ist nicht mehr möglich.
d) Zeitraum 21.7.2013 bis 31.12.2013:
In diesem Zeitraum war die BF zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigt:
Die BF wohnte mit ihrem an Zöliakie leidenden Sohn im gemeinsamen Haushalt und bezog für diesen erhöhte Familienbeihilfe. Der Sohn der BF bedurfte der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege, sodass die Arbeitskraft der BF durch die Pflege ihres Kindes gänzlich in Anspruch genommen wurde. Es wird sinngemäß auf die unter Punkt b) dazu gemachten näheren Ausführungen verwiesen.
Der damals 12- bis 13-jährige Sohn der BF konnte noch nicht eigenverantwortlich mit der Einhaltung der Diät betraut werden, sodass gemäß Sachverständigengutachten weiterhin von einem hohen Betreuungsaufwand auszugehen ist. Der Umstand, dass glutenfreie Nahrung im Laufe der Jahre zunehmend leichter zu bekommen war, vermag die gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum nicht auszuschließen, da auch ohne Berücksichtigung langer Wegstrecken zum Einkauf der notwendigen Nahrungsmittel von einem besonders hohen Betreuungsaufwand insbesondere durch die erforderlichen ständigen Erziehungs-Motivations- und Kontrollmaßnahmen (wie oben näher dargelegt) auszugehen ist. Ein Ausschlussgrund war nicht gegeben.
d) Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014:
In diesem Zeitraum übte die BF eine gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG der Pensionsversicherungspflicht unterliegende Erwerbstätigkeit aus sodass für diesen Zeitraum aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 keine Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG gegeben war.
e) Zeitraum von 1.1.2015 bis XXXX7.2015:
Seit dem SVÄG BGBl. I Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 1.1.2015, § 688 Abs. 1 Z 2) ermöglicht gemäß § 18a Abs. 1 ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft" die Berechtigung zur Selbstversicherung.
Die BF hat in dieser Zeit keine der Pensionsversicherungspflicht unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie wohnte mit ihrem an Zöliakie leidenden Sohn im gemeinsamen Haushalt und bezog für diesen erhöhte Familienbeihilfe. Der Sohn der BF bedurfte der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege, sodass die Arbeitskraft der BF durch die Pflege ihres Kindes überwiegend in Anspruch genommen wurde. Es wird sinngemäß auf die unter Punkt b) und d) gemachten näheren Ausführungen verwiesen.
Der hohe Betreuungsaufwand bestand in der zuletzt genannten Zeitspanne vor allem darin, den Sohn durch gemeinsames Einkaufen, und gemeinsames Zubereiten der Speisen schrittweise in die Lage zu bringen die glutenfreie Therapie für sich selbst weiterzuführen. Da bereits der geringste Diätfehler zu einem Krankheitsschub führen kann, ist davon auszugehen, dass die BF auch in dieser Phase ständig zumindest begleitend zur Verfügung stehen musste. Ein Ausschlussgrund war nicht gegeben.
f) Zeitraum XXXX7.2015 bis laufend:
Wie aus dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten abzuleiten ist, kann ab einem Alter von 15 Jahren davon ausgegangen werden, dass der Jugendliche reif genug ist, die glutenfreie Therapie für sich selber weiterzuführen. Die beantragte Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG endet daher mit der Vollendung des 15. Lebensjahres.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die BF im Zeitraum von 01.08.2004 bis 31.12.2012, von 21.07.2013 bis 31.12.2013 und von 1.1.2015 bis XXXX7.2015 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigt war
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten)
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