BVwG W141 2135829-1

W141 2135829-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016

Regest

aufschiebende Wirkung, öffentliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2135829-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2135829.1.00

Spruch

W141 2135829-1/ 2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX, mit dem die Rückforderung der Notstandshilfe (Spruchpunkt A) und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen einer Beschwerde gegen den Bescheid (Spruchpunkt B) ausgesprochen wurde, beschlossen:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, in Folge belangte Behörde genannt, vom 08.09.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 564,57 verpflichtet wird.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt wurde. Der rechtskräftige Bescheid welcher im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, begründet die Einstellung der Notstandshilfe ab 01.05.2016 damit, dass das anrechenbare Einkommen seiner Gattin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Dieser Umstand stellt nunmehr einen Rückforderungsgrund dar. Der offene Übergenuss beträgt € 564,57.

Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF ausgeschlossen.

Dazu wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliegt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben, datiert mit 23.09.2016, eingelangt am 26.09.2016, fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des Bescheides, welcher den Betrag von € 309,88 übersteige. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt B den Antrag, ihm für diesen Teilbereich, für welchen er Beschwerde eingebracht habe, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Am 27.09.2016 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren einzuleiten, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) zufolge bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung der Einzelrichterzusta¿ndigkeit unterliegen, ist somit anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen.

2. Abweisung der Beschwerde

Aufgrund dessen, dass durch den Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde vom 20.07.2016, GZ: 2016-0566-9-001583, bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Einstellung seines Anspruches auf Notstandshilfe ab 01.05.2016 vorliegt, würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.09.2016 ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Die Entscheidung darüber erfolgt (allenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde) zu einem späteren Zeitpunkt.

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