BVwG W135 2119580-1

W135 2119580-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016

Regest

Frist, Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2119580-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2119580.1.00

Spruch

W135 2119580-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.11.2015, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 03.12.2008 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde. Der Behindertenpass wurde am 09.07.2010 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens berichtigt und ein Grad der Behinderung mit 60 v.H. ausgewiesen.

Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 21.10.2011 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 24.05.2012 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt.

Der Beschwerdeführer beantragte am 28.11.2014 erneut eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Im daraufhin von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 wurde die Einschätzung folgender Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend der Einschätzungsverordnung vorgenommen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelkörperverplattung im Lendenwirbelsäulenbereich Oberer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis bei deutlicher Funktionsstörung im Lendenwirbelsäulensegment

02.01. 02

40

2

Hypertonie, Carotisstent rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Linkshypertrophie bekannt und erfolgreiche Carotisstentimplantation.

g.Z. 05.03.02

30

3

Zustand nach Entfernung der Prostata wegen bösartiger Neubildung 2003 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Heilungsbewährung mit geringer Funktionsstörung abgeschlossen.

13.01. 02

20

4

Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits Unterer Rahmensatz, da keine Bewegungseinschränkung bei deutlichem Krepitieren.

02.05. 19

20

5

Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes nach stattgehabter Operation (Gebrauchsarm)

02.06. 01

10

6

Zustand nach Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur des rechten Kleinfingers (Gebrauchshand) Unterer Rahmensatz, da Globalfunktion der rechten Gebrauchshand erhalten.

02.06. 26

10

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2015 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers rechtskräftig mit 50 v.H. neu festgesetzt.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte dabei einen Patientenbrief über die stationäre Behandlung in einem Wirbelsäulenzentrum vom 01.09.2015 vor.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Patientenbrief vom 01.09.2015 wurde dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage übermittelt, ob der Befund geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen. Im diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk vom 15.10.2015 wird festgehalten, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbesondere auch hinsichtlich behinderungsrelevanter Funktionsdefizite durch das Wirbelsäulenleiden dadurch nicht belegt werde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb eines Jahres sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück. In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen seien, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) glaubhaft gemacht werde. Die belangte Behörde habe den beim Beschwerdeführer bestehenden Grad der Behinderung zuletzt mit Bescheid vom 08.09.2015 mit 50 v.H. festgesetzt. Mit seinem Antrag vom 29.09.2015 habe der Beschwerdeführer die neuerliche Festsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei aber noch kein Jahr verstrichen und habe eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft gemacht werden können, weshalb der Antrag zurückgewiesen werde.

Gegen den Bescheid vom 04.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wird, dass die belangte Behörde übersehe, dass mit dem Bescheid vom 08.09.2015 über seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Hinblick auf die Stentsetzung in der rechten Aorta, also über eine ganz andere Sache abgesprochen worden sei. Mit seinem Antrag vom 29.09.2015 habe er jedoch die Neufestsetzung wegen der weiteren Verplattung seiner Lendenwirbelsäule, L2 mit L3 bis 5 beantragt. Seine Lendenwirbel L3-5 seien bereits am 23.10.2010 operativ verplattet worden. Aus ärztlicher Sicht dürfte der Gleitwirbel L2 eine Folgewirkung der erfolgten Versteifung der L3 bis 5 sein. Schon im Jahr 2014 seien erhebliche Schmerzen im Lendenwirbelbereich und in den Extremitäten aufgetreten, die enorm bewegungshindernd gewesen seien und sich als therapieresistent erwiesen hätten, sodass die am 24.08.2015 erfolgte Operation der Fusionsverlängerung von L3 bis L5 angezeigt gewesen sei. Gleichzeitig sei die festgestellte Stenose in den Wirbeln L2 und L3 mikroskopisch entfernt worden. Nach der Operation habe sich seine Bewegungseinschränkung etwas verringert, ist aber nicht beseitigt worden.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Befundberichte eines Facharztes für Orthopädie vom 29.06.2015 und 06.07.2015, einen MRT-Befund vom 03.07.2015 sowie den mit der Antragstellung vorgelegten Patientenbrief vom 01.09.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2015 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festgesetzt.

Der Beschwerdeführer brachte am 29.09.2015 und noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelkörperverplattung im Lendenwirbelsäulenbereich" seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 08.09.2015 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zuletzt rechtskräftig mit 50 v.H. festgesetzt wurde beruht auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung der im gegenständlichen Verfahren ins Treffen geführte Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht glaubhaft zu machen vermochte, beruht auf dem Umstand, dass die beim Beschwerdeführer bereits im Oktober 2010 durgeführte Wirbelkörperverplattung im Lendenwirbelbereich im Sachverständigengutachten vom 08.04.2015, welches im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstellt wurde, berücksichtigt und nach der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde. Die beim Beschwerdeführer am 24.08.2015 - im Übrigen noch vor Erlassung des Bescheides vom 08.09.2015 durgeführte - Operation ebenfalls im Lendenwirbelsäulenbereich ist dem vorgelegten Patientenbrief vom 01.09.2015 zu Folge komplikationslos verlaufen, ein postoperativ durchgeführtes Kontrollröntgen zeigte eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Spital bestand eine unauffällige Motorik und Sensorik im Bereich der unteren Extremitäten und war der Beschwerdeführer selbständig mobil.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Patientenbrief vom 01.09.2015 wurde dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage übermittelt, ob der Befund geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen. Im diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk vom 15.10.2015 wird festgehalten, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbesondere auch hinsichtlich behinderungsrelevanter Funktionsdefizite durch das Wirbelsäulenleiden dadurch nicht belegt werde.

Auch aus den erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Befunden ist eine offenkundige Änderung der in Rede stehenden Funktionsbeeinträchtigung nicht zu erblicken.

Der Beschwerdeführer vermochte daher mit den nunmehr, im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelkörperverplattung im Lendenwirbelsäulenbereich" nicht glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lautet:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2015 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festgesetzt. Nicht einmal ein Monat nach Zustellung dieses Bescheides begehrte der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag vom 29.09.2015 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Die belangte Behörde hat mit angefochtenem Bescheid daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2015 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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