W115 2012689-1•BVwG W115 2012689-1
W115 2012689-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W115 2012689-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß § 41 und § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) weiterhin vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 60 vH eingetragen.
Dieser Entscheidung wurde das auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom XXXX zugrunde gelegt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH objektiviert wurde.
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 und
§ 43 Abs. 1 BBG festgestellt, dass aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die durch die vorgelegten Befunde dokumentierten Gesundheitsschädigungen chronische Rhinitis, totaler Reflexverlust der Beine sowie das Tragen von orthopädischen Schuheinlagen nicht berücksichtigt worden seien. Die zahlreichen MRT- und Röntgenbefunde, insbesondere über die LWS, würden eine zunehmende deutliche Verschlechterung zu den damals im Jahre XXXX übermittelten Unterlagen dokumentieren. Weiters fehle eine Bewertung seiner feuchten AMD, deren Heilung nicht möglich sei und welche verschwommenes Sehen verursachen würde. Weiters seien die enorm angestiegenen Schmerzen des Bewegungsapparates, die Oesophalis, die Omarthrose sowie die Allergien und die Prostatahyperplasie nicht beurteilt worden.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde in Vorlage gebracht, nachgereicht, bzw. im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegt:
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH bewertet wurde.
5.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm
§ 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
5.2. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei einer Untersuchung festgestellt habe werden können, dass er unter einer Spinalkanalstenose leide. Weiters lege er eine Bestätigung eines Facharztes über seine Rhinitis vor. Es werde ersucht, dies bei der Beurteilung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Zum Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 60 vH.
1.2.1. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemeinzustand und guter Ernährungszustand. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.
Caput: HNAP frei, kein Meningismus. Sichtbare Schleimhäute:
unauffällig. Zunge: feucht, gerade hervorgestreckt. Brillenträger.
PR unauffällig. Rachen: bland. Gebiss: saniert. Schwerhörig, Hörvermögen für lautere Umgangssprache bei Hörgerät beidseits ausreichend. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.
Thorax: symmetrisch. Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent.
Puls: 72/min.
Blutdruck: 140/90. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen. Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau. Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Indolent. Rektumdiastase über eine Länge von 20 cm, kleiner Nabelbruch. NL bds. frei.
Obere Extremitäten: Schreibt rechts, ist sonst beidhändig. Die linke Schulter ist verkürzt und steht etwas höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Die Schultern sind etwas druckschmerzhaft und endlagig in der Beweglichkeit eingeschränkt. Sonst sind sämtliche Gelenke altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 20-0-160 beidseits, F 160-0-40 beidseits. Beim Nackengriff reichen die Daumenkuppen mit Tricks bis C3, beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen bis Th12 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten: Ohne Gehhilfen ist das Gangbild kleinschrittig, ohne auffälliges einseitiges Hinken. Der Oberkörper ist insgesamt etwas nach vorne geneigt, dabei werden die Hände im Kreuz verschränkt. Zehenballengang, Fersengang und der Einbeinstand sind jeweils nur mit Anhalten möglich. Anhocken mit Abstützen ist zu 1/2 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge beträgt rechts -0,5 cm. Die Durchblutung ist ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Es bestehen Senkspreizfüße beidseits und geringe Knöchelödeme beidseits. An der linken Hüfte unauffällige Narbe nach Totalendoprothese. Rechte Hüfte, Knie- und Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90°) 10-0-25 beidseits, Knie S 0-5-120 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme.
Wirbelsäule: Aufrichten von der Untersuchungsliege gestaltet sich im Kreuz schmerzhaft. Im aufrechten Stehen ist der Oberkörper leicht nach vorne geneigt, die Kniegelenke sind leicht gebeugt, dadurch ist die Lendenlordose aufgehoben. Die Brustkyphose ist abgeflacht, es besteht eine Hyperlordose der Halswirbelsäule. Mäßig Hartspann lumbal, deutlich Druckschmerz im Bereich von L4/5 und L5/S1. ISG sind mäßig druckschmerzhaft. Es besteht mäßig Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule. Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: KJA 2/13, Seitwärtsneigen 15-0-15, Rotation 40-0-40. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen ist nur ansatzweise möglich, Rotation 20-0-20.
Gesamtmobilität - Gangbild: Der Gang ist mit Halbschuhen mit orthopädischen Einlagen und unter Verwendung von zwei Walkingstöcken aufrecht und flüssig, ohne auffällig einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen, teils im Sitzen durchgeführt und ist insgesamt etwas beschwerlich. Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten durchgeführt. Die tiefe Hocke wird zu 1/3 durchgeführt.
Neurologisch: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten besteht bds. distal betont eine leichtgradige diffuse Schwäche. Zehenspitzenstand, Fersenstand und Einbeinstand sind bds. mit Anhalten möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird im Bereich der UE nicht eindeutig radikulär, eher strumpfförmig von den Oberschenkeln nach distal ausgebreitet verteilt, als gestört angegeben. Vibrationssinn li. re. vermindert.
Psychiatrisch: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber ohne neurologisches Defizit.
40 vH
02
Hörminderung beidseits Fixposition
30 vH
03
Hüfttotalendoprothese links Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung bei sonst gutem operativem Ergebnis.
20 vH
04
Engpasssyndrom an beiden Schultern mit Einschränkung insbesondere der Drehfähigkeit. Fixposition
20 vH
05
Polyneuropathie Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte sensomotorische Ausfälle mit chronischen Schmerzen.
20 vH
06
Dickdarmdivertikulose Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand und unter Berücksichtigung der Noduli hämorrhoidales.
10 vH
07
Inkontinenz nach Prostataoperation Unterer Rahmensatz, da geringgradige Restharnbildung.
10 vH
08
Arterieller Bluthochdruck Fixposition
10 vH
09
Chronische Rhinitis Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen.
20 vH
10
Parapapilläre okkulte choroidale Neovaskularisation rechts bei Maculadegeneration beidseits mit Sehverminderung auf 0,9 rechts bei ausreichendem Visus links. Fixposition
0 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Die führende funktionelle
Einschränkung (Leiden 1) wird aufgrund der zusätzlichen relevanten Beeinträchtigung durch Leiden 2 sowie dem ungünstigen Zusammenwirken von Leiden 3 bis 5 um zwei Stufen erhöht. Die Leiden 6 bis 10 heben den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an, da diese nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz sind und sie das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten. Dieser beträgt weiterhin 60 vH.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und auch auf die im Zuge der Beschwerde vorgelegten bzw. später nachgereichten Befunde wird ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wird in den eingeholten Sachverständigengutachten ausgeführt, dass sich hinsichtlich des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 60 vH - im Vergleich zu der Einschätzung in jenem Gutachten, welches der Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses zugrunde gelegt worden ist - keine Änderung ergeben hat.
Gegenüber der Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, hält Dr. XXXX fachärztlich überzeugend und unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status schlüssig fest, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Herabsetzung des Grades der Behinderung betreffend das Wirbelsäulenleiden gerechtfertigt sind und das Leiden nunmehr entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung und dem aktuellen klinischen Zustand dem befunddokumentierten Ausmaß in Höhe von 40 vH einzuschätzen ist. So wird im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX anschaulich beschrieben, dass die fachspezifischen Befunde die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und deren konservative Behandlungsmaßnahmen sowie den Verlauf der Implantation der Hüfttotalendoprothese links mit gutem operativem Ergebnis dokumentieren.
Auch im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird nachvollziehbar ausgeführt, dass im Rahmen der aktuellen klinischen Untersuchung eine leichtgradige Polyneuropathie objektiviert werden konnte, welche nunmehr eingestuft und in die Diagnoseliste aufgenommen worden ist.
Zusammenfassend führt Dr. XXXX in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass es im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, durch die nunmehrige Einschätzung des Wirbelsäulenleidens in Höhe von 40 vH und der Polyneuropathie in Höhe von 20 vH zu einem Gesamtgrad der Behinderung von
60 vH kommt, da das Wirbelsäulenleiden aufgrund der zusätzlichen relevanten Beeinträchtigung durch die Polyneuropathie sowie dem ungünstigen Zusammenwirken von Leiden 3 bis 5 um zwei Stufen erhöht wird.
Im Vergleich zum Gutachten welches der letzten rechtskräftigen Einschätzung des Grades der Behinderung zugrunde gelegt wurde, wird von Dr. XXXX weiters schlüssig festgehalten, dass nach einem Zwölffingerdarmgeschwür keine maßgebliche Narbe mit funktioneller Beeinträchtigung mehr vorliegt, kein behinderungsrelevantes Hämorrhoidalleiden besteht und keine chronische Pharyngitis vorliegt. Weiters ist in den aktuellen Befunden kein maßgeblicher Fersensporn, keine chronische Prostatitis und keine vegetative Übererregbarkeit mehr dokumentiert und konnten diese Gesundheitsschädigungen auch im Rahmen der persönlichen Untersuchungen nicht objektiviert werden, wodurch diese Positionen bei der aktuellen Beurteilung entfallen sind. Der Sachverständige beschreibt weiters nachvollziehbar, dass keine Koliken durch die Dickdarmdivertikulose mehr erhebbar sind und somit - unter Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten Colonoskopiebefundes vom XXXX, welcher nicht entzündete Divertikel beschreibt - die Herabstufung dieses Leidens auf 10 vH erfolgt ist. Von Dr. XXXX wird weiters schlüssig ausgeführt, dass das im Gutachten vom XXXX angeführte Leiden "Reflexverlust an den Beinen" aufgrund einer nunmehrigen Präzisierung der Diagnose durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte neurologische Gutachten und durch die objektivierbare Verschlimmerung nunmehr als Leiden "Polyneuropathie" mit einem von 10 vH auf 20 vH erhöhten Grad der Behinderung eingeschätzt wird. Darüber hinaus führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass aufgrund der aktuellen Befunde und Untersuchungsergebnisse die Leiden "Hörminderung beidseits", "Hüfttotalendoprothese links", "Inkontinenz nach Prostataoperation", "arterieller Bluthochdruck" und das Augenleiden neu in die Diagnoseliste aufgenommen worden sind. Diese Gesundheitsschädigungen sind auch in den eingeholten Sachverständigengutachten jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung bewertet worden. Eine Erhöhung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung konnte dadurch jedoch nicht bewirkt werden. Weiters führt Dr. XXXX in seinem Gutachten überzeugend - und auch im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen - aus, dass die Nierenzysten sowie die Allergien mit möglicher Allergenkarenz aufgrund fehlender maßgeblicher Funktionseinschränkungen bzw. ohne dauernde funktionelle Beeinträchtigungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Auch die gering entzündlichen Veränderungen der Ösophagus- und Magenschleimhaut erreichen - da durch zeitgemäße Therapiemaßnahmen gut behandelbar - keinen Grad der Behinderung. Auch diese Feststellung des begutachtenden Sachverständigen ist im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht in Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Dem im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Rhinitis nicht berücksichtigt worden sei, wurde nunmehr - da durch einen im Rahmen der Einwendungen vorgelegten fachärztlichen Befund belegt - durch die Aufnahme dieses Leidens in die Diagnoseliste Rechnung getragen, wobei eine höhere Einschätzung als die getroffene nicht möglich war, da weder ständige erhebliche Eiterabsonderungen noch Trigeminusreizerscheinungen oder rezidivierende und schwere Polyposis vorliegen. So wird auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten HNO-Befund explizit festgehalten, dass kein Hinweis auf Polyposis besteht.
Auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs vorgelegte MRT-Befund von HWS und BWS des XXXX ist nicht geeignet die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellte Beurteilung der Sachverständigen zu entkräften, da der vorgelegte Befund lediglich das Ergebnis des bildgebenden Verfahrens enthält, jedoch keine Beschreibung von Funktionseinschränkungen bzw. vorliegenden Defiziten. Für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung bei radiologischen Befunden ist jedoch die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant. Die vom Beschwerdeführer angeführten Schmerzen wurden bereits im Rahmen der aktuellen Gutachtenerstellung berücksichtigt.
Es ist somit im Rahmen der Einwendungen vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens erforderlich erscheinen lassen.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da keine maßgebende Verbesserung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch persönlich fachärztlich untersucht. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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