BVwG L504 2132083-1

L504 2132083-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016

Regest

Bürgerkrieg, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>subjektive Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2132083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2132083.1.00

Spruch

L504 2132083-1/3E

L504 2132085-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zlen. 1) 1092278504-151622568 und 2.) 1092278308-151622533 RD Wien, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei [bP1 und bP2] gaben an Staatsangehörige des Irak, sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens zu sein. Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der bP1 handelt es sich um den volljährigen Sohn der bP2.

Am 26.10.2015 wurden die bP1 und bP2 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei gab die bP1 an, dass sie in Syrien keine Perspektive und zudem Probleme mit den verschiedenen militärischen Gruppen gehabt habe, da diese sie ständig rekrutieren hätten wollen. Da die bP1 jedoch irakischer Staatsangehöriger sei, habe sie der syrischen Armee nicht offiziell beitreten können. Aus diesem Grund habe sie das Angebot bekommen, sich einer Gruppe anzuschließen, die auf der Seite der syrischen Armee kämpfe. Aus Angst um ihr Leben hätten die bP1 und bP2 Syrien verlassen.

Die bP2 führte aus, dass sie eigentlich Iraker sei und seit 1995 in Syrien lebe. Dort sei sie mit einer Syrerin verheiratet gewesen. Die bP2 habe Syrien wegen ihrem Sohn, der bP1, verlassen, wegen der Weiterbildung und weil verschiedene Gruppen versucht hätten, ihren Sohn zu rekrutieren und ihn unter Druck gesetzt hätten, sich einer Gruppe anzuschließen.

2. Am 14.06.2016 wurden die bP1 und bP2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen.

Dabei führte die bP1 aus, dass sie irakischer Staatsangehöriger, jedoch in Syrien geboren sei und syrischen Dialekt spreche. Im Irak sei die bP1 noch niemals gewesen.

In Syrien herrsche Krieg und gebe es dort keine Zukunft. Die bP1 habe Probleme mit dem syrischen Heer gehabt, da dieses sie rekrutieren habe wollen. Sie sei immer wieder bei Straßenkontrollen angehalten und gefragt worden, ob sie sich nicht einer Gruppe anschließen wolle, die mit dem syrischen Heer kämpfe. Als sie dies eines Tages vehement verneint habe, sei sie mitgenommen und für sieben Tage an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo man sie geschlagen habe. Bei den Straßenkontrollen sei die bP1 einige Male mitgenommen worden und habe Zwangsarbeit leisten müssen. Die bP1 habe nicht daran gedacht, in den Irak zu reisen. Dort könne man wegen des Bürgerkriegs sterben und gebe es viele Bombenanschläge bzw. Autobomben und Entführungen. Die bP1 wisse nur, dass die Situation im Irak nicht viel besser sei als in Syrien. Sie habe in ein Land fliehen wollen, das sicherer sei.

Die bP2 führte aus, dass es in Syrien keine Sicherheit mehr gebe. Sie sei von den Rebellen beschuldigt worden, ein Schiit zu sein und hätten sie diese an ihrer Arbeitsstätte aufgesucht und versucht, sie einzuschüchtern. Die syrische Armee habe sie auch mitgenommen und zu Zwangsarbeit verpflichtet. Zudem sei die bP1 oft bei Straßenkontrollen angehalten worden und habe Probleme bekommen. Auch im Irak gebe es Probleme und könne es sei, dass sie dort sowohl vonseiten der Schiiten als auch der Sunniten Probleme bekomme.

3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 18.07.2016 hat das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem.

§ 3 AsylG 2005 abgewiesen (spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs.1 AsylG 2005 wurde der bP1 und bP2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gem. § 8 Abs. 4 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Darin wurde vom BFA sowohl hinsichtlich der bP1, als auch der bP2 zusammengefasst ausgeführt, dass sich im Herkunftsstaat Irak keinerlei asylrelevante Bedrohungsszenarien ergeben hätten. Jedoch sei ihnen aufgrund der derzeitigen Lage im Irak der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 18.07.2016 wurden der bP1 und bP2 gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen diese Bescheide wurde von bP1 und bP2 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.

Inhaltlich wurde das bisherige Vorbringen kurz wiederholt und dazu ausgeführt, dass das BFA fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die bP1 und bP2 keiner Verfolgung ausgesetzt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die bP1 und bP2 sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe bzw. der sunnitischen Religionsgemeinschaft. Bei der bP1 handelt es sich um den volljährigen Sohn der bP2.

Ihre Identität steht fest.

Die bP2 verlegte ihren Wohnsitz im Jahr 1995 endgültig vom Irak nach Syrien, wo auch die bP1 geboren wurde. Nach 1995 hielt sich die bP2 nicht mehr im Irak auf bzw. lebte auch die bP1 bis zu ihrer Ausreise stets in Syrien.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP1 und bP2 vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Irak einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vom BFA übermittelten Verwaltungsakte bzw. in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP1 und bP2, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der bP1 und bP2

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP1 und bP2 sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der bP1 und bP2:

Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP1 und bP2 in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.

2.3.1. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. In Übereinstimmung mit dem BFA vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der bP1 und bP2 keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.

2.3.1.1. Sofern die bP1 und bP2 ihre Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung bzw. Inhaftierung der bP1 bzw. der fallweisen Verpflichtung sowohl der bP1 als auch der bP2 zu Zwangsarbeit in Syrien bringen und die bP2 auch Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden im Zuge der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligungskarte ins Treffen brachte, ist auszuführen, dass die Prüfung des Vorliegens einer diesbezüglichen (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr insofern unterbleiben konnte, als sowohl die bP1 als auch die bP2 ihren eigenen glaubhaften Angaben nach irakische Staatsangehörige sind.

2.3.1.2. Die Feststellung, dass die bP1 und bP2 im Irak keiner unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt waren bzw. vor allem auch im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen auch nicht ausgesetzt wären, war insbesondere auf Grund des eigenen Vorbringens der bP1 und bP2 zu treffen.

So führte etwa die bP1 in Bezug auf den Irak zum einen aus, dass sie selbst nie dort gewesen sei und zum anderen, dass dort die Situation auch sehr schlecht und gefährlich sei. Sie habe Angst, dass ihr etwas zustoßen könne und man wegen des Bürgerkrieges sterbe. Die bP1 habe nicht in ein Land fliehen wollen, das so gefährlich sei, sondern in ein sicheres Land.

Die bP2 gab in Bezug auf den Irak an, dass sie seit 1995, als sie nach Syrien gezogen sei, nicht mehr dort gewesen sei, mit den irakischen Behörden habe sie nie Probleme gehabt. Allerdings könne es sein, dass sie im Irak Probleme mit Schiiten bekommen, weil sie Sunnite sei und könne es aber genauso gut sein, dass die Sunniten Schwierigkeiten machen, da diese aufgrund des Namens der bP2 davon ausgehen könnten, dass sie Schiite sei.

Eine aktuelle, individuelle mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund liegt jedenfalls nicht vor, zumal der bloße Wunsch, ein besseres und vor allem sicheres Leben zu haben, die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermag.

Was die von der bP2 geäußerte Befürchtung betrifft, sie könne sowohl mit den Schiiten, als auch mit den Sunniten Probleme bekommen, ist darauf hinzuweisen, dass hieraus keine asylrelevante Gefährdung ihrer Person abgeleitet werden kann, zumal es für die Glaubhaftmachung eines Bedrohungsszenarios nicht ausreicht, dieses auf rein spekulative Äußerungen zu stützen und von der bP2 auch keine weiteren Details zu einer möglichen Verfolgung genannt wurden.

Weiters ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Im Übrigen lässt sich eine derartige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung auch aus den Länderfeststellungen nicht ableiten, sodass eine Verfolgung aus religiösen Gründen insgesamt nicht festgestellt werden konnte.

2.3.2. In einer Gesamtschau erstatteten somit weder die bP1, noch die bP2 ein Vorbringen, aus dem eine individuelle Bedrohung im Herkunftsstaat Irak abgeleitet werden konnte.

In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der bP1 und bP2 keine aktuelle und individuelle Verfolgung zu erkennen.

Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochten es diese nicht, den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegen zu treten.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass sie im Irak tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet waren oder sind, noch, dass für sie aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

Zu den Ausführungen, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA der bP1 und bP2 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der bP1 bzw. der bP2 aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass diese bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würden. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die bP1 und bP2 sind auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte weder widerlegt, noch angezweifelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP1 und bP2, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben, zumal die bP1 und bP2 eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung nicht vorgebracht haben, sondern sich vielmehr auf die allgemein schlechte Lage im Irak berufen haben.

Dies kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung iSd AsylG dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK vorgebracht wurde, nicht asylrelevant.

Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung. Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Personen der bP1 und bP2 richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten bzw. haben würden, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Die der bP1 und bP2 vorgebrachten Beeinträchtigungen richteten sich nicht konkret gegen sie selbst. Voraussetzung für eine Asylgewährung sind jedoch, wie bereits erwähnt, konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder zumindest die wohlbegründete Furcht vor solchen (vgl. Erk. des VwGH v. 17.02.1994, Zl.94/19/0774). Derartiges hat die bP aber nicht vorgebracht.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der bP über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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