BVwG L503 2134657-1

L503 2134657-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016

Regest

Einstellung, ersatzlose Behebung, Krankheit, Notstandshilfe,<br/>triftige Gründe, Untersuchung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2134657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2134657.1.01

Spruch

L503 2134657-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 02.09.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 2.8.2016 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 33 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs 2 und 8 Abs 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 27.7.2016 keine Notstandshilfe erhalte.

Begründend führte das AMS aus, die BF sei zur vereinbarten arbeitsmedizinischen Untersuchung beim BDZ nicht erschienen, ohne einen triftigen Grund für das Fernbleiben angegeben zu haben. Über die damit verbundenen Rechtsfolgen sei die BF am 7.6.2016 informiert worden.

2. Mit Schreiben vom 4.8.2016 erhob die BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 2.8.2016. Darin führte die BF aus, sie habe am 2.8.2016 dem AMS in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie den Termin am 27.7.2016 nicht habe wahrnehmen können, da sie leider "mit sehr starken Schmerzen - meiner amtsbekannten Krankheit (Schulter-und Nackenschmerzen, die sogar zu Erbrechen führen!) am Bett gefesselt" gewesen sei.

Wie das AMS leicht hätte erkennen können, sei die BF bis zum 26.7.2016 nachweislich krankgeschrieben gewesen. Durch die am 27.7.2016 wieder auftretenden starken Schmerzen habe die BF den Termin nicht wahrnehmen können und sei sodann am 29.7.2016 (weil ihr Hausarzt auf Urlaub gewesen sei, erst so spät) von der Urlaubsvertretung ihres Arztes wieder krankgeschrieben worden.

Die BF sei selbstverständlich bereit, an Untersuchungen teilzunehmen. Im Übrigen teile sie diesbezüglich mit, dass sie wegen ihrer Erkrankung eine Überweisung an Herrn Dr. S. für den 29.8.2016 habe und dort auch "durchgecheckt" werde; diesbezüglich könne sie auch Befunde nachliefern.

Abschließend betonte die BF, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den gegenständlichen Termin wahrzunehmen, was auch ihr Ehemann, Herr M. F., "gerne bestätigen" könne. Die BF beantragte schließlich die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.

3. Am 11.8.2016 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs.

Darin führte das AMS aus, die BF habe seit 7.4.2010 mit Unterbrechungen Notstandshilfe bezogen. Bei einer Vorsprache am 21.4.2016 habe die BF beim AMS im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung angegeben, dass sie Probleme mit der Halswirbelsäule habe, wofür es jedoch keine aktuellen Gutachten geben würde. Ein Gutachten über die gesundheitlichen Einschränkungen der BF liege beim AMS lediglich vom 1.10.2008 auf. Um zu klären, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit und der BF gefährden könnten, habe ihr das AMS nachweislich mit Schreiben vom 28.6.2016 den Auftrag erteilt, sich am 27.7.2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 28.6.2016 habe das AMS der BF die Gründe für das Erfordernis der amtsärztlichen Untersuchung dargelegt, die BF nachweislich über die Rechtsfolgen informiert, wenn sie der amtsärztlichen Untersuchung nicht nachkommen sollte und der BF auch Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.7.2016 gegeben, welche sie aber nicht genutzt habe.

Die BF sei sodann dem Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, sodass das AMS den Bezug der Notstandshilfe mit Bescheid vom 2.8.2016 ab dem 27.7.2016 eingestellt habe. In ihrer dagegen erhobene Beschwerde habe die BF vorgebracht, dass sie am 2.8.2016 dem AMS in einem Telefonat mitgeteilt habe, dass sie den Termin am 27.7.2016 nicht habe wahrnehmen können, da sie mit starken Schmerzen (Schulter- und Nackenschmerzen, die sogar zum Erbrechen führen würden) ans Bett gefesselt gewesen sei. Wiedergegeben wurde vom AMS der Inhalt des Telefonats, wie er mit Aktenvermerk dokumentiert wurde; demzufolge habe die BF angegeben, sie sei bis 26.7.2016 krankgemeldet gewesen, es sei ihr jedoch weiterhin sehr schlecht gegangen. Sie habe Schmerzen gehabt; ab 29.7.2016 sei sie dann auch erneut krankgemeldet worden; am 29.8.2016 habe sie einen weiteren Termin bei einem Orthopäden bezüglich ihrer Beschwerde; sie sei bereit für eine entsprechende Untersuchung, sei aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme bisher nicht dazu in der Lage gewesen.

Sodann stellte das AMS die bisher bestehenden Arbeitsunfähigkeiten wegen Krankheit (Krankengeldbezug von der OÖGKK) im Jahre 2016 in einzelnen dar:

11.1. 2016 bis 17.1.2016, 18.3.2016, 20.5.2016, 24.6.2016, 23.7.2016 bis 26.7.2016, 1.8.2016 bis 5.8.2016.

Auch aufgrund der zahlreichen Krankenstände der BF sei eine entsprechende Abklärung unbedingt erforderlich, um klären zu können, welche Tätigkeiten die Gesundheit der BF gefährden könnten.

Das AMS habe der BF im Übrigen schon zuvor zwei Termine für eine amtsärztliche Untersuchung angeboten, wobei sie den letzteren krankheitshalber nicht habe wahrnehmen können.

Was die gegenständliche Krankmeldung vom 20.7.2016 bis 26.7.2016 anbelangt, so sei laut telefonischer Auskunft der OÖGKK das Ende der Krankschreibung bereits zu Beginn der Krankschreibung mit 26.7.2016 festgelegt worden. Daher stelle sich die Frage, wenn die Schmerzen der BF tatsächlich so heftig gewesen seien, wie von ihr vorgebracht, warum sie dann nicht schon vor dem feststehenden Ende der Arbeitsunfähigkeit mit 26.7.2016 bereits neuerlich einen Arzt konsultiert habe.

Am 27.7.2016 liege nämlich keine Krankschreibung vor, sondern erst wieder vom 29.7.2016 bis zum 5.8.2016.

Für die Glaubhaftmachung der Angaben der BF in ihrer Beschwerde, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen am 27.7.2016 ans Bett gefesselt gewesen sei und deshalb den Termin der amtsärztlichen Untersuchung nicht habe einhalten können, werde die BF aufgefordert, folgende Nachweise vorzulegen:

"Diagnose mit Medikation und Therapie der Krankschreibung vom 20.7.2016 bis 26.7.2016; Diagnose mit Medikation und Therapie der Krankschreibung vom 29.7.2016 bis 5.8.2016; Entbindung von Dr. A. H. und Dr. P. der ärztlichen Schweigepflicht für eine Zeugeneinvernahme im Beschwerdevorverfahren; den aufgrund der Untersuchung am 29.8.2016 erstellten Arztbrief von Dr. S."

Der neue Termin der amtsärztlichen Untersuchung werde im Übrigen mit Mittwoch, dem 28.9.2016 um 9:00 Uhr festgelegt.

Der BF werde die Möglichkeit eingeräumt, zum gegenständlichen Schreiben des AMS bis spätestens 2.9.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.

4. Am 17.8.2016 langte beim AMS eine entsprechende Stellungnahme der BF ein.

Eingangs wies die BF darauf hin, dass sie nicht, wie vom AMS fälschlich angeführt, lediglich vom 29.7.2016 bis 5.8.2016 im Krankenstand gewesen sei, sondern vom 29.7.2016 bis 12.8.2016; sie habe sich ab 13.8.2016 persönlich wieder zum Leistungsbezug beim AMS gemeldet.

Sodann betonte die BF, dass sie jederzeit gerne bereit sei, eine Untersuchung zu ermöglichen; sie habe zu keinem Zeitpunkt eine solche vereitelt. Es sei sogar zutreffend, dass sie einer Untersuchung bedürfe. Sie stehe einer solchen auch nicht im Wege.

Aufgrund nachweislicher Krankheit sei es ihr jedoch am 27.7.2016 unmöglich gewesen (starke Unterleibsschmerzen mit neuerlichem Verdacht auf Endometriose sowie einem Schulter-Arm-Syndrom) eine Fahrt von K. nach L. zu unternehmen. Darüber hinaus verweise sie auf die ständige Rechtsprechung, der zufolge eine fehlende Krankmeldung allein noch nicht auf eine entsprechende Verweigerung hindeute; vielmehr komme es darauf an, dass die Krankheit nur vorgeschützt worden wäre. Letzteres habe die BF jedoch gerade nicht getan und verabsäume es das AMS bisher, schlüssig darzulegen, warum es davon ausgehe, dass die BF ihre Krankheit nur vorgeschützt hätte.

Eine Reise nach L. wäre der BF im Übrigen unmöglich gewesen, da sie durch die erhebliche Zahl an Tabletten (die sie anbei mit Foto dokumentiert vorlege) starke Schwindelgefühle gehabt habe und sehr schläfrig gewesen sei; eine Fahrt nach L. wäre viel zu gefährlich gewesen.

Im Übrigen sei sie nachweislich bis 26.7.2016 krank gewesen und habe am 27.7.2016 ihren Krankenstand verlängern wollen, was jedoch aufgrund der Urlaubsabwesenheit ihres Hausarztes Dr. A. H. nicht möglich gewesen sei. Ihr Ehemann habe sodann einen anderen Arzt kontaktiert und habe dieser die BF sodann krankgeschrieben.

Da ihre Beschwerden jedoch noch immer nicht zur Gänze abgeklungen seien, habe sie am 12.8.2016 nochmals ihren Hausarzt aufgesucht und habe ihr dieser, da er nicht mehr weiter gewusst habe, eine Überweisung ins Krankenhaus ausgestellt, die sie ebenfalls als Beilage anschließe.

Ihre Krankengeschichte spreche hier "eine klare Sprache" und teile sie nochmals mit, dass sie mittlerweile sogar im Verdacht stehe, an Endometriose zu leiden.

Hinsichtlich der vom AMS eingeforderten Unterlagen und Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht teilte die BF mit, dass die Diagnose dem AMS hinlänglich bekannt sei und dass sie wegen ihrer erheblichen Schulter-Arm-Beschwerden mit verbundener Übelkeit (und infolge der Nebenwirkungen der Tabletten auch mit Schwindelanfällen) in Behandlung gewesen sei; diesbezüglich verweise sie auf entsprechende, beigelegte Überweisungen. Beide Krankenstände seien im Übrigen auf die gleichen Beschwerden zurückzuführen. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erfolge nicht, zumal das AMS nicht erwähne, in welchem Umfang die Entbindung zu erfolgen habe sowie für welchen Zeitraum und zu welchen Vorkommnissen eine Entbindung gewünscht werde. Den Arztbrief vom 29.8.2016 können Sie nicht vorliegen, da heute erst der 17.8.2016 sei. Die Medikamente, die sie im Krankenstand eingenommen habe, seien dem von ihr beigefügten Bild zu entnehmen.

Abschließend beantragte die BF die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehemannes M. F. sowie von Frau V. K., die beide bestätigen könnten, dass die BF wegen Krankheit nicht imstande gewesen sei, am 27.7.2016 in L. zu erscheinen.

Beigelegt wurden der Stellungnahme ein Foto mit diversen Medikamentenschachteln, eine Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.7.2016 die BF betreffend an Dr. S. (Zweck der Überweisung: Schulter-Arm-Syndrom), sowie eine weitere Überweisung dieses Arztes ebenfalls vom 12.8.2016 wiederum wegen eines Schulter-Arm-Syndroms (Überweisung an: "ortho amb kh ki akut") sowie eine Krankenstandsbescheinigung der OÖGKK vom 29.7.2016 bis 12.8.2016.

5. Am 29.8.2016 übermittelte die BF dem AMS ein Attest von Dr. S., eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 29.8.2016, demzufolge die BF an einem Impingementsyndrom Schultergelenk rechts sowie Myogelosen M. trapezius rechts leide; diesbezüglich werden im Attest sechs Einheiten Physiotherapie verordnet. Dazu teilte die BF mit, dass - wie das AMS auch anhand von Recherchen im Internet feststellen könne - es bei den angezeigten Erkrankungen üblich sei, Schmerzphasen zu haben, die ohne Vorankündigung auftreten würden und sehr schmerzhaft seien, so wie dies eben auch am 27.7.2016 der Fall gewesen sei. Sollte die Physiotherapie nicht wirken, bestehe letztlich die einzige Möglichkeit auf Heilung darin, dass die BF chirurgische Hilfe in Anspruch nehme.

6. Am 1.9.2016 erstellte das AMS einen Aktenvermerk betreffend ein Telefonat mit Frau V. K.; dabei handelt es sich um jene Frau, die die BF im Beschwerdeverfahren als Zeugin angegeben hat. Frau V. K. habe bekannt gegeben, dass sie eine Nachbarin der BF sei und dass der Sohn der BF mit ihren Kindern spielen würde und sie daher auch als Elternteile Kontakt hätten. Nach Belehrung über die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage habe Frau V. K. "als Zeugin" bekannt gegeben, dass ihr bekannt sei, dass die BF Schmerzen wegen ihrer Schulter habe und sie bei Dr. H., der seine Ordination circa 200 m entfernt von der Wohnung der BF habe, in Behandlung sei. Über den Gesundheitszustand der BF am 27.7.2016 könne sie nichts sagen; sie wisse auch nicht, ob die BF bettlägerig, beeinträchtigt durch Schmerzen oder Medikamente gewesen sei.

7. Mit Bescheid vom 2.9.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und gab so dann die Eintragungen aus Wikipedia zu den bei der BF zuletzt diagnostizierten Erkrankungen (Myogelosen M. trapezius und Impingementsyndrom) wieder.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass die BF den Termin der amtsärztlichen Untersuchung am 27.7.2016 nicht eingehalten habe.

Zunächst tätigte das AMS sodann Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und gelangte diesbezüglich zum Ergebnis, dass die BF bei einer Vorsprache beim AMS am 21.4.2016 im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung angegeben habe, dass sie Probleme mit der Halswirbelsäule habe, wobei jedoch dafür keine aktuellen Gutachten aufliegen würden; ein entsprechendes Gutachten über die gesundheitlichen Einschränkungen der BF hätte aus dem Jahr 2008 gestammt. Insofern sei eine entsprechende Untersuchung der BF erforderlich gewesen und sei die BF zudem über die Gründe für das Erfordernis der amtsärztlichen Untersuchung und die Rechtsfolgen einer Weigerung ihrerseits informiert worden bzw. sei der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, welche sie aber nicht genutzt habe.

Sodann führte das AMS unter Hinweis auf § 8 Abs 2 AlVG aus, im Falle der Weigerung, einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, gebühre die Leistung dann wieder, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterziehe; für die Einräumung einer weiteren Möglichkeit vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung fehle es demgegenüber an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei in ständiger Rechtsprechung des VwGH geklärt, dass eine Verweigerung jedenfalls nicht vorliege, wenn die arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen könne. Dabei handle es sich aber nur um solche Gründe, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen würden; die subjektive Sicht des Arbeitslosen sei nicht ausschlaggebend. Folglich sei zu klären, ob im Fall der BF Gründe vorgelegen seien, die dem Erscheinen zum Untersuchungstermin am 27.7.2016 objektiv entgegengestanden seien.

Unstrittig sei, dass die BF vom 20.7.2016 bis 26.7.2016 wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Über diesen Zeitraum habe die BF eine Überweisung vom 20.7.2016 von Dr. A. H. an Dr. W. S. vorgelegt. Aus dieser Überweisung sei jedoch nicht ersichtlich, ob ihr Dr. H., nach den von der BF geschilderten heftigen Schmerzen, bis zum Erbrechen hin, auch eine Medikation verschrieben habe, die zur Linderung oder Entspannung der Muskelprobleme der BF geführt hätten. Für das AMS stelle das von der BF übermittelte Foto mit Darstellungen von verschiedenen Medikamenten keinen Nachweis dar, dass diese Medikamente gerade für die Erkrankung bzw. Beschwerden der BF für den Zeitraum vom 20.7.2016 bis 26.7.2016 verschrieben worden seien.

Eine neuerlich ärztlich festgestellte Erkrankung sei dann wieder mit 29.7.2016 vorgelegen. Wiederum habe die BF nicht nachgewiesen, ob ihr der Arzt für diesen Zeitraum der Krankschreibung Medikamente verschrieben habe.

Um dem AMS im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit zu eröffnen, die Behauptungen der BF hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes, konkret am 27.7.2016, durch Befragung des dafür geeigneten Sachverständigen überprüfen zu können, habe das AMS die BF aufgefordert, ihre Ärzte, die sie sowohl kurz vor dem 27.7.2016 als auch kurz nach dem 27.7.2016 krankgeschrieben hätten, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Diese Entbindung sei jedoch seitens der BF nicht erfolgt, sodass die beiden Ärzte, Dr. H. und Dr. P., nicht zum wahrscheinlichen Gesundheitszustand der BF am 27.7.2016 befragt hätten werden können, um konkret prüfen zu können, ob es der BF trotz der behaupteten Schmerzen zumutbar gewesen wäre, der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung durch das AMS nachzukommen oder ob tatsächlich triftige Gründe vorgelegen seien, sodass sie zur angeordneten Untersuchung nicht erscheinen konnte.

Zum Antrag auf zeugenschaftliche Befragung von Herrn M. F., dem Gatten der BF, führte das AMS wörtlich wie folgt aus:

"Das AMS hat von der beantragten Zeugeneinvernahme Ihres Gatten M. F. Abstand genommen, da das AMS davon ausgeht, dass Herr F. Ihre Angaben bestätigen wird, dass Sie derart erkrankt waren, dass es Ihnen nicht zumutbar war, zur angeordneten Untersuchung zu erscheinen, vorallem auch, da er als Ihr Gatte ein direktes und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat, da Ihr Gatte seit geraumer Zeit keine Leistungen vom AMS erhält. Dass er Ihre Angaben sehr übereinstimmend mit Ihren Beschwerdevorbringen bestätigen wird, ist auch daraus erklärbar, dass Ihr Gatte alle "Schriftsätze" im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens verfasst hat. Die Schreibweise und Ausdrucksweise Ihres Gatten ist der Beschwerdebearbeiterin schon durch Eingaben in mehreren Verfahren bekannt und geläufig."

Im Übrigen habe das AMS am 1.9.2016 Frau K. "telefonisch als Zeugin unter Wahrheitsermahnung" dazu befragt, wie sie den Gesundheitszustand der BF am 27.7.2016 wahrgenommen hat. Frau K. habe dazu telefonisch erklärt, dass sie zum Gesundheitszustand der BF am 27.7.2016 nichts sagen könne und sie auch nicht wisse, ob die BF bettlägerig oder durch Schmerzen oder Medikamente so beeinträchtigt war, dass sie den Termin der Untersuchung nicht wahrnehmen konnte.

Da sich die BF somit ohne triftigen Grund geweigert habe, sich am 27.7.2016 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterzeihen, sei die Einstellung der Notstandshilfe mit 27.7.2016 zu Recht erfolgt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das AMS damit, dass im Zeitraum ab dem versäumten Untersuchungstermin bis zum neuerlichen Untersuchungstermin dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich sei, sodass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die der BF zuzurechnende Ursache der unterbliebenen Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde.

Wörtlich wurde etwa ausgeführt: "Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse." Da die BF sich durch die Weigerung der ärztlichen Untersuchung diesen Instrumenten der Arbeitsvermittlung entzogen habe, wäre eine Auszahlung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung unverhältnismäßig, zumal die BF bereits mehrere vom AMS vereinbarte Termine einer Untersuchung nicht wahrgenommen habe; der erste Untersuchungstermin, den die BF ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen habe, sei am 25.5.2016 gewesen.

8. Mit Schreiben vom 7.9.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

Darin monierte die BF, dass seitens des AMS die von der BF beantragte zeugenschaftliche Befragung ihres Gatten sowie von Frau K. unterlassen worden sei. Im Übrigen sei der BF das Telefonat des AMS mit Frau K. (dessen Inhalt ausdrücklich bestritten werde) vorenthalten und insofern das Parteiengehör der BF verletzt worden. Zudem sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig; es werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Abschließend wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Ladung der Zeugen beantragt.

9. Am 8.9.2016 richtete die BF eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft L. (Gegenstand: Verdacht gem. § 302 StGB gegen eine namentlich genannte Mitarbeiterin des AMS), die auch dem AMS übermittelt wurde. Angezeigt wird darin zunächst das Verhalten der Mitarbeiterin betreffend die telefonische "Zeugenaussage" von Frau K.; die vom AMS diesbezüglich protokollierten Aussagen von Frau K. seien falsch; vielmehr habe Frau K. am Telefon angegeben, sie habe am 27.7.2016 aufgrund der Erkrankung der BF auf den Sohn der BF aufgepasst und habe der BF an diesem Tag € 10 zum Kauf von Tabletten geliehen; dieses Telefonat - welches über Lautsprecher geführt worden sei - sei auch von einer dritten, namentlich genannten Person mitgehört worden. Die Vorgehensweise, die Zeugin am Telefon zu befragen, sei gewählt worden, um das Ergebnis der Aussage bewusst zu verfälschen. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch wissentlich das Recht der BF auf Parteiengehör verletzt worden, da die angeblichen Aussagen von Frau K. der BF nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Ebenso sei der Gatte der BF, Herr M. F., entgegen eines entsprechenden Antrags in amtsmissbräuchlicher Weise nicht als Zeuge befragt worden, wobei das AMS sich diesbezüglich eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu Schulden habe kommen lassen. Schließlich wies die BF insbesondere auf die ihrer Ansicht nach amtsmissbräuchlich erfolgte, nachträglich vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerdevorentscheidung hin.

10. Am 12.9.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

11. Ebenso am 12.9.2016 langte beim BVwG ein "ergänzendes Vorbringen" der BF ein, welches zudem dem AMS und der Volksanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde. Eingangs beantragte die BF darin nochmals die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Im Übrigen decken sich die darin getätigten Ausführungen im Wesentlichen mit der unter Pkt. 9 dargestellten Sachverhaltsdarstellung.

12. Auf telefonische Anfrage des BVwG beim Hausarzt der BF, Herrn Dr. A. H., wurde dem BVwG am 22.9.2016 mitgeteilt, dass Dr. A. H. in der Zeit vom 27.7.2016 bis zum 5.8.2016 auf Urlaub gewesen sei; die ärztliche Vertretung in seiner Urlaubszeit sei von Frau Dr. P. übernommen worden, deren Ordination sich nur unweit entfernt von jener von Dr. A. H. befinde.

13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.9.2016 wurde der Beschwerde der BF gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Schreiben des AMS vom 28.6.2016 erhielt die BF - eine Bezieherin von Notstandshilfe - eine "Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung" im BBRZ L. am 27.7.2016, 10:00 Uhr. In diesem Schreiben wurde die BF unter anderem über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt und wurde der BF darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 20.7.2016 schriftlich zur angeordneten Untersuchung Stellung zu nehmen; die BF gab keine Stellungnahme ab.

Die BF hat den Untersuchungstermin vom 27.7.2016 nicht wahrgenommen.

Mit im Akt befindlichem Schreiben vom 20.7.2016 hatte Dr. A. H., Arzt für Allgemeinmedizin, bei der BF ein "Schulter-Arm-Syndrom" diagnostiziert und der BF eine Überweisung an Dr. W. S., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ausgestellt.

Im Zeitraum vom 20.7.2016 bis einschließlich 26.7.2016 und vom 29.7.2016 bis zum 12.8.2016 lag eine Krankmeldung der BF vor und ist ein Krankengeldbezug der BF bei der OÖGKK im Zeitraum vom 23.7.2016 bis einschließlich 26.7.2016 und vom 1.8.2016 bis zum 12.8.2016 gespeichert.

Am 2.8.2016 teilte die BF dem AMS den versäumten Untersuchungstermin vom 27.7.2016 betreffend telefonisch mit, dass sie zunächst zwar lediglich bis einschließlich 26.7.2016 krank gemeldet gewesen sei, es sei ihr aber weiterhin "sehr schlecht gegangen" und sie habe Schmerzen gehabt; ab 29.7.2016 sei sie auch erneut krank gemeldet worden und habe sie wegen ihrer Beschwerden am 29.8.2016 einen Termin beim Orthopäden. Sie sei bereit für eine Untersuchung, allerdings habe sie diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht wahrnehmen können.

Mit im Akt befindlichem Schreiben vom 12.8.2016 überwies Dr. A. H. die BF wiederum wegen eines "Schulter-Arm-Syndroms" an "ortho amb kh ki akut" (bedeutet sinngemäß wohl: an die orthopädische Ambulanz eines Krankenhauses wegen der Akutbeschwerden der BF).

Mit im Akt befindlichem Schreiben von Dr. W. S., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 29.8.2016 wurden bei der BF ein "Impingementsyndrom Schultergelenk rechts" und "Myogelosen M. trapezius rechts" diagnostiziert und erhielt die BF eine Überweisung für "manuelle Therapie in Einzel HG" (FDM-Therapie, SCHTP re erbeten).

In ihrer Beschwerde betonte die BF sodann nochmals, sie habe den Termin vom 27.7.2016 nicht wahrnehmen können, da an diesem Tag wiederum starke Schmerzen aufgetreten seien (Schulter- und Nackenschmerzen, die sogar zum Erbrechen führen würden); ihr Hausarzt sei damals auf Urlaub gewesen, sodass sie sich (erst) am 29.7.2016 von der Urlaubsvertretung ihres Hausarztes habe krankschreiben lassen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Aus dem Akt ergeben sich die getroffenen Feststellungen in unstrittiger Weise.

So ist unbestritten, dass die BF vom AMS die erwähnte "Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung" samt entsprechenden Belehrungen erhalten hat und befindet sich die "Einladung" auch im Akt. Unbestritten ist zudem, dass die BF den Untersuchungstermin vom 27.7.2016 nicht wahrgenommen hat.

Im Akt befinden sich auch die entsprechenden ärztlichen Dokumente, konkret das Schreiben vom 20.7.2016 von Dr. A. H., mit welchem bei der BF ein "Schulter-Arm-Syndrom" diagnostiziert und der BF eine Überweisung an Dr. W. S., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ausgestellt wurde; die Überweisung vom 12.8.2016 von Dr. A. H. wiederum wegen eines "Schulter-Arm-Syndroms", diesmal an "ortho amb kh ki akut"; das Schreiben von Dr. W. S. vom 29.8.2016, in dem bei der BF ein "Impingementsyndrom Schultergelenk rechts" und "Myogelosen M. trapezius rechts" diagnostiziert wurden.

Weiters befindet sich im Akt eine Krankenstandsbescheinigung der OÖGKK vom 12.8.2016, der zufolge der BF die Arbeitsunfähigkeit vom 29.7.2016 bis zum 12.8.2016 bestätigt wird sowie eine Auszahlungsbestätigung der OÖGKK betreffend Krankengeld im Zeitraum vom 1.8.2016 bis zum 12.8.2016. Eine ergänzende Abfrage des BVwG beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat zudem ergeben, dass die BF auch im Zeitraum vom 23.7.2016 bis einschließlich 26.7.2016 wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen hatte.

Das entsprechende, anlässlich der Feststellungen wiedergegebene Vorbringen der BF ergibt sich klar aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Einstellung der Notstandshilfe wegen der Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen:

§ 8 Abs 2 AlVG lautet:

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

§ 38 AlVG lautet:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch das AMS:

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist gem. § 8 Abs 2 AlVG grundsätzlich nur dann zulässig, wenn objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit auftauchen. Im vorliegenden Fall hat die BF selbst dem AMS gegenüber ein entsprechendes Vorbringen erstattet, welches Zweifel an ihrer (uneingeschränkten) Arbeitsfähigkeit hervorrief und ist auch von ihrer Seite das Erfordernis einer amtsärztlichen Untersuchung außer Streit gestellt worden, sodass auf diesen Themenbereich nicht weiter einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass das AMS zudem mit Schreiben vom 28.6.2016 der BF die Gründe für das Erfordernis der amtsärztlichen Untersuchung dargelegt und die BF nachweislich über die Rechtsfolgen informiert hat, wenn sie der amtsärztlichen Untersuchung nicht nachkommen sollte.

3.4.2. Zur Einstellung der Notstandshilfe ab 27.7.2016 wegen der Weigerung der BF, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen:

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall somit, ob die BF zum Zeitpunkt der angesetzten Untersuchung (am 27.7.2016) - wenngleich dies in § 8 Abs 2 AlVG nicht ausdrücklich genannt wird - aus einem "triftigen Grund" daran gehindert war, den Untersuchungstermin wahrzunehmen (vgl. etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 199 zu § 8 AlVG unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.2001, Zl. 2000/19/0140); dabei kann es sich nur um einen solchen Grund handeln, der dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegen steht (vgl. den Beschluss des VwGH vom 28.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0064). Einen derartigen triftigen Grund würde etwa eine krankheitsbedingte Verhinderung darstellen.

Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass konkret am 27.7.2016 keine Krankmeldung der BF vorlag. Unbestritten ist jedoch, dass eine Krankmeldung der BF vom 20.7.2016 bis einschließlich 26.7.2016 und vom 29.7.2016 bis 12.8.2016 bestand. Aus den zahlreichen, im Akt befindlichen ärztlichen Unterlagen geht weiters unstrittig hervor, dass die BF jedenfalls im Juli und im August 2016 an einem "Schulter-Arm-Syndrom" bzw. "Impingementsyndrom Schultergelenk rechts" und "Myogelosen M. trapezius rechts" litt.

Bereits in ihrem ersten Telefonat vom 2.8.2016 nach der Versäumung des Untersuchungstermins - und somit noch vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens - teilte die BF dem AMS mit, sie sei zwar zunächst lediglich bis zum 26.7.2016 krankgemeldet gewesen, es sei ihr aber "weiterhin sehr schlecht gegangen", sodass sie den Termin am 27.7.2016 nicht habe wahrnehmen können.

Nach Ansicht des BVwG kommt es im gegenständlichen Fall somit darauf an, ob die (aufgrund zahlreicher Dokumente im Akt hinreichend belegten und umschriebenen) Erkrankungen der BF (dem Grunde nach) dazu führen konnten, dass die BF am 27.7.2016 daran gehindert war, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist zunächst anzumerken, dass es hier nicht primär auf die persönliche Wahrnehmung von Dritten wie dem Gatten der BF oder ihrer Nachbarin ankommt, sondern eben auf die Plausibilität der Verhinderung anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen, sodass sich eine zeugenschaftliche Befragung der genannten Personen aus diesem Grunde (und nicht etwa, wie das AMS im Fall des Gatten der BF sinngemäß unzutreffend ausführte, da ohnedies zu erwarten sei, dass dieser die Angaben der BF bestätigen werde) erübrigt. Insofern kommt auch der fehlenden - vom AMS geforderten - "Entbindung von Dr. A. H. und Dr. P. der ärztlichen Schweigepflicht für eine Zeugeneinvernahme im Beschwerdevorverfahren" seitens der BF, da ihrer Ansicht nach vom AMS in unzulässiger Weise eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ohne jegliche Einschränkung auf konkrete Umstände und einen konkreten Zeitraum verlangt werde, keine Relevanz zu.

Was nun das bei der BF unmittelbar vor und nach ihrem versäumten Termin vom 27.7.2016 diagnostizierte "Schulter-Arm-Syndrom" anbelangt, so wird diesbezüglich auf einschlägigen Gesundheitsseiten etwa ausgeführt: "Beim Schulter-Arm-Syndrom treten Nacken- und Schulterschmerzen auf, die in Arm, Hände, Finger und Hinterkopf ausstrahlen können. Aufgrund der Schmerzen lässt sich der Kopf nur eingeschränkt bewegen. Die Beschwerden gehen von der mittleren und unteren Halswirbelsäule aus, wobei die genaue Ursache aber sehr unterschiedlich sein kann."

(http://www.netdoktor.de/symptome/schulterschmerzen/, Abfrage am 20.9.2016)

Zu den Symptomen und Krankheitsverlauf wird etwa wie folgt ausgeführt: "Auch Verläufe des Schulter-Arm-Syndroms können variieren je nach Betroffenem. So können Schmerzen, die mit dem Schulter-Arm-Syndrom verbunden sind, entweder lokal beschränkt sein oder sich ausweiten. Auch können die Schmerzen akut oder chronisch sein; akute Schmerzen sind dabei definiert als Schmerzen, die plötzlich beginnen und stark sind, sogenannte subakute Schmerzen entstehen eher langsam. Von chronischen Schmerzen spricht man in der Medizin, wenn diese seit mindestens 3 Monaten fortbestehen. Während akute Schmerzen durch verschiedene Verfahren wie beispielsweise einer Medikamentengabe bekämpft werden können, wird Patienten mit chronischem Schulter-Arm-Syndrom häufig zu einer umfassenden Schmerztherapie geraten. Eine solche umfasst nicht nur die akute Schmerzlinderung, sondern fokussiert verschiedene mögliche Erkrankungshintergründe und langfristige Behandlungspläne."

(http://symptomat.de/Schulter-Arm-Syndrom, Abfrage am 20.9.2016)

Aus alldem geht deutlich hervor, dass die Schmerzen beim Schulter-Arm-Syndrom typischerweise bis in den Hinterkopf ausstrahlen können, dass sich der Kopf allenfalls nur eingeschränkt bewegen lässt und dass starke Schmerzen typischerweise auch akut auftreten können. Vor diesem Hintergrund können die Angaben der BF, wonach konkret am 27.7.2016 wiederum akut starke Schmerzen aufgetreten seien, die ihre Bewegungsfähigkeit entsprechend eingeschränkt hätten, nicht widerlegt werden. Ähnliches gilt etwa für das sodann am 29.8.2016 diagnostizierte Impingementsyndrom, wobei es sich dabei um "eine schmerzhafte Einklemmung von Sehnen oder Gelenkkapselanteilen (Weichteilen) innerhalb des Gelenkspalts" handelt; im Frühstadium kommt es dabei zu einem "akut einsetzenden Schmerz, der in Ruhe diskret auftritt und sich unter Belastung (besonders bei Tätigkeiten über dem Kopf) verstärkt" (http://www.netdoktor. de/krankheiten/impingement-syndrom/, Abfrage am 20.9.2016).

Zu betonen ist aber nochmals, dass im gegenständlichen Fall nur deshalb von einer krankheitsbedingten Verhinderung der BF auszugehen ist, da sowohl unmittelbar vor dem angesetzten Untersuchungstermin, als auch unmittelbar nach dem angesetzten Untersuchungstermin eine Krankmeldung der BF vorlag und die von der BF vorgebrachten Beschwerden am Tag der Untersuchung mit den entsprechenden ärztlichen Diagnosen korrelieren. Zutreffend ist zwar, dass damit nicht mit Sicherheit erwiesen ist, dass der BF tatsächlich (auch) am 27.7.2016 aufgrund ihres Gesundheitszustands eine Absolvierung des Untersuchungstermins unmöglich gewesen wäre, allerdings kann dieses Vorbringen in Anbetracht des Sachverhalts nicht von der Hand gewiesen werden. Zu betonen ist jedoch, dass der Sachverhalt vor dem Hintergrund der im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen geklärt ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die BF konkret am 27.7.2016 keinen Arzt aufgesucht hatte, der nunmehr über den Zustand der BF am 27.7.2016 befragt werden könnte. Die Einbeziehung eines Sachverständigen in das Verfahren könnte sich wiederum nur auf die Frage beschränken, ob die bei der BF am 27.7.2016 angeblich aufgetretenen Symptome mit den bereits diagnostizierten Erkrankungen in Einklang zu bringen sind. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aber bereits aus allgemein abrufbaren Informationen.

An dieser klaren Einschätzung vermag im Übrigen letztlich auch nichts der Umstand zu ändern, dass die BF sich nicht bereits schon wieder am 27.7.2016, sondern erst am 29.7.2016 krankschreiben ließ, wobei der Vollständigkeit halber auch angemerkt sei, dass das BVwG ergänzend und informativ den Hausarzt der BF, Dr. A. H., (lediglich) dahingehend um Auskunft ersuchte, ob es den Tatsachen entspricht, dass er (jedenfalls) in der Zeit vom 27.7.2016 bis 29.7.2016 auf Urlaub war, was dem BVwG gegenüber am 22.9.2016 bestätigt wurde; laut Auskunft der Ordination sei Dr. A. H. konkret in der Zeit vom 27.7.2016 bis 5.8.2016 auf Urlaub gewesen. Auch insofern kann das Vorbringen der BF, sie habe zuerst zugewartet und sei dann doch noch zur (unweit entfernten) Urlaubsvertretung ihres Hausarztes gegangen, die sie daraufhin wieder krankgeschrieben habe, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das AMS (ausschließlich) in der Begründung der (nachträglichen) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung lapidar anführt, die BF habe schon mehrere Untersuchungstermine nicht wahrgenommen, konkret am 25.5.2016. Dazu ist zum einen zu betonen, dass sich dieser Hinweis nur in der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung findet und auch dem Akt diesbezüglich keinerlei Unterlagen zu entnehmen sind. Allerdings wurde der BF im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 11.8.2016 in einem Satz vorgehalten, sie habe bereits am 25.5.2016 und 22.6.2016 entsprechende Termine nicht wahrgenommen, wobei das AMS sogleich hinzufügte, die BF sei vom 21.6.2016 bis 24.6.2016 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Vor dem Hintergrund der Arbeitsunfähigkeit der BF am 22.6.2016 vermag die Versäumung eines Untersuchungstermins durch die BF an diesem Tag somit keine Relevanz zu entfalten. Was eine angebliche Versäumung eines Untersuchungstermins am 25.5.2016 anbelangt, so ist aufgrund der vorliegenden Datenbankauszüge jedenfalls aktenkundig, dass im Jahr 2016 der Bezug der BF bislang niemals gesperrt oder etwa gem. § 8 Abs 2 AlVG eingestellt worden war. Insofern kann hier auch keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren abgeleitet werden.

3.4.3. Zusammengefasst ist mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF aus einem triftigen Grund daran gehindert war, zur Untersuchung am 27.7.2016 in L. zu erscheinen.

Somit war die Einstellung der Notstandshilfe mit dem bekämpften Bescheid unzulässig, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der Bescheid aufzuheben ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG in weiterer Folge verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass eine (nachträgliche) Leistungsgewährung dergestalt zu erfolgen hat, als wäre der behobene Bescheid nie erlassen worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Frage des Vorliegens eines triftigen Grundes dreht, der der Teilnahme an einer vom AMS angeordneten ärztlichen Untersuchung entgegensteht, beruht auf entsprechenden gesetzlichen Regelungen (insb. § 8 Abs 2 AlVG) und einer dazu ergangenen einheitlichen Rechtsprechung des VwGH (siehe z. B. VwGH vom 20.4.2001, Zl. 2000/19/0140, VwGH vom 28.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0064), auf die sich die gegenständliche Entscheidung stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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