L503 2133081-1•BVwG L503 2133081-1
L503 2133081-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016
Arbeitslosengeld, Aufenthalt im Bundesgebiet,<br/>Aufenthaltsberechtigung, Voraussetzungen
L503 2133081-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 31.03.2016, GZ: XXXX , betreffend Abweisung eines Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 9.2.2016 gab das AMS dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF"), einem ukrainischen Staatsbürger, vom 2.2.2016 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge.
Begründend wurde ausgeführt, die Berechtigung des BF, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, habe mit 31.1.2016 geendet.
Dieser Bescheid wurde dem BF offensichtlich an seiner damaligen (Nebenwohnsitz)Adresse in Österreich zugestellt.
2. Am 27.2.2016 langte beim AMS ein auf englischer Sprache verfasstes Schreiben des BF mit der Überschrift "Appeal" ein; lediglich die Begründung des bekämpften Bescheids wurde wortwörtlich auf Deutsch wiedergegeben.
Inhaltlich trat der BF in diesem Schreiben dem Bescheid des AMS vom 9.2.2016 auf englischer Sprache im Wesentlichen insofern entgegen, als er Inhaber eines "long-term residence Permit EC (Permanent Residence 51 Resident-ES)", ausgestellt von der Tschechischen Republik, sei. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in der Tschechischen Republik. Zuletzt sei er vom 1.1.2016 bis 31.1.2016 an der Universität L. in Österreich beschäftigt gewesen und sei dafür in der Zeit vom 1.1.2016 bis 31.1.2016 in Besitz eines von Österreich ausgestellten Schengenvisums gewesen. Aufgrund des durch Tschechien ausgestellten Aufenthaltstitels könne sich der BF allerdings nach wie vor bis zu drei Monate lang legal in Österreich aufhalten und dabei eine Arbeit suchen. Konkret suche der BF eine Arbeit als "academic teaching staff and researcher". Wenn er eine Arbeit gefunden habe, könne er in sehr kurzer Zeit ein Visum C oder Visum D erhalten, mit dem er eine Erwerbstätigkeit als Dozent ausüben dürfe. Es sei somit unzutreffend, dass er am österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfügbar sei. Er beantrage, den bekämpften Bescheid aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld zu gewähren.
3. Mit Bescheid vom 31.3.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, der Arbeitsvermittlung stehe nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sei. Eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe nur eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalte, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Der BF habe nur für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.1.2016 ein Visum für die Schengenstaaten und einen Arbeitsvertrag für die J. Universität in L. gehabt; ab dem 1.2.2016 habe der BF keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Mangels Verfügbarkeit habe das Arbeitslosengeld ab dem 2.2.2016 somit nicht gewährt werden können.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis ("Advice of Receipt") am 4.4.2016 an der vom BF bekannt gegebenen Zustelladresse in Tschechien zugestellt; laut ZMR verfügte der BF seit 9.3.2016 über keinen Wohnsitz in Österreich.
4. Mit Schreiben vom 9.4.2016, beim AMS eingelangt am 13.4.2016, brachte der BF wiederum ein ausschließlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben ein, mit dem er "appeal" gegen den Bescheid des AMS vom 31.3.2016 erhob. Eingangs merkte der BF an, der Bescheid sei ihm am 4.4.2016 zugestellt worden.
Inhaltlich beantragte der BF in seinem Schreiben die Vorlage an das BVwG und führte aus, er habe bereits in seiner Beschwerde vom 27.2.2016 dargelegt, dass er kein Schengenvisum benötige, um in einem Schengenstaat eine Arbeitsstelle zu suchen, da er Inhaber einer "long-term residence Permit EC (Permanent Residence 51 Resident-ES)", ausgestellt von der Tschechischen Republik, sei. Damit sei es ihm möglich, bis zu drei Monate lang in Österreich zu bleiben und eine Arbeit zu suchen. Er wisse, dass es nur einen Tag einnehme, um nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages ein entsprechendes Visum zu beantragen und zu erhalten. Im Übrigen werde für manche Arbeiten eine Arbeitsbewilligung verlangt, aber für seine vorherigen Arbeiten in L. seit 2013 seien keine Arbeitsbewilligungen notwendig gewesen. Abschließend beantragte der BF, das BVwG möge den Bescheid des AMS in seinem Sinn abändern (arg. "overrule").
5. Mit Schreiben vom 20.4.2016 erteilte das AMS dem BF einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG. In diesem Schreiben führte das AMS aus, dass die Eingabe des BF nicht in deutscher Sprache verfasst sei; gemäß Art 8 B-VG sei in Österreich allerdings die deutsche Sprache im Verkehr mit Ämter und Behörden anzuwenden.
Der BF werde daher aufgefordert, bis zum 6.5.2016 seine Eingabe in deutscher Sprache zu verfassen oder eine Übersetzung zu übermitteln. Wenn er von dieser Möglichkeit bis zum 6.5.2016 in nicht Gebrauch mache, müsse sein Anbringen zurückgewiesen werden.
Die Zustellung dieses Schreibens wurde vom AMS wiederum an die vom BF angegebene Adresse in Tschechien veranlasst. Diesbezüglich befindet sich im Akt ein "Advice of Receipt", der mit 22.4.2016 datiert und eine Unterschrift (offensichtlich nicht jene des BF) aufweist.
6. Mit Bescheid vom 17.5.2016 wies das AMS den Vorlageantrag des BF vom 9.4.2016 gemäß § 15 VwGVG mangels Zulässigkeit zurück. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Vorlageantrag in englischer Sprache gestellt, sodass ihm das AMS mit Schreiben vom 20.4.2016 nachweislich einen Verbesserungsauftrag nach § 13 AVG erteilt habe, den Vorlageantrag bis zum 6.5.2016 in deutscher Sprache einzubringen. Dieses Schreiben sei am 22.4.2016 übernommen worden, jedoch sei bis zum gesetzten Termin am 6.5.2016 kein Vorlageantrag in deutscher Sprache eingelangt.
Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG seien verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen und weise das AMS den Vorlageantrag vom 9.4.2016 mangels Zulässigkeit folglich zurück.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen "Advice of receipt" am 19.5.2016 an der vom BF angegebenen Adresse in Tschechien zugestellt, wobei die Übernahmsbestätigung offensichtlich wiederum von einer anderen Person unterschrieben wurde.
7. Am 6.6.2016 übermittelte der BF auf englischer Sprache eine E-Mail an das AMS. Darin führte der BF aus, er habe die Schreiben des AMS vom 20.4.2016 (gemeint: den Mängelbehebungsauftrag) und 17.5.2016 (gemeint: den zurückweisenden Bescheid) erst am 3.6.2016 erhalten. Er sei nämlich außerhalb seiner Heimatstadt auf Jobsuche gewesen und er frage an, ob man ihm eine nochmalige Frist gewähren könne, damit er seine Beschwerde in deutscher Sprache einbringen könne.
8. Mit E-Mail vom 6.6.2016 wurde dem BF seitens des AMS mitgeteilt, dass sein Vorlageantrag bereits am 17.5.2016 zurückgewiesen worden sei, da er bis zum gesetzten Termin am 6.5.2016 den Antrag nicht in deutscher Sprache eingebracht habe; daher sei eine weitere Fristverlängerung nicht mehr möglich. Gegen die Entscheidung vom 17.5.2016 könne er allerdings wieder ein Rechtsmittel einlegen.
9. Am 7.6.2016 richtete der BF wiederum eine E-Mail an das AMS in englischer Sprache. Darin wandte sich der BF gegen den Bescheid des AMS vom 17.5.2016 ("I am appealing the decision of 17.5.2016"). Begründend führte der BF aus, er sei außerhalb seiner Heimatstadt auf Jobsuche gewesen und habe die Schreiben des AMS vom 20.4.2016 und 17.5.2016 erst am 3.6.2016 erhalten. Aus diesem Grunde sei er auch nicht in der Lage gewesen, seine Beschwerde bis zum 6.5.2016 in deutscher Sprache einzubringen.
10. Mit E-Mail vom 18.6.2016 langte bei AMS ein Schreiben des BF - erstmals in deutscher Sprache - ein, in dem er seine Beschwerde vom 7.6.2016 auf Deutsch wiederholte. Nochmals führte der BF aus, er habe die "Schreiben" des AMS vom 20.4.2016 und 17.5.2016 erst am 3.6.2016 erhalten, da er im Mai außerhalb seiner Stadt Arbeit gesucht habe; aus diesem Grunde erhebe er gegen die Entscheidung des AMS vom 17.5.2016 Beschwerde.
Zudem reichte der BF eine deutsche Übersetzung seiner Beschwerde vom 9.4.2016 nach.
11. Am 23.6.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde der BF aufgefordert, Nachweise darüber vorzulegen, dass er im Zeitraum vom 17.5.2016 bis zum 3.6.2016 auf Arbeitssuche außerhalb seiner Heimatstadt gewesen sei.
12. Mit E-Mail vom 6.7.2016 teilte der BF dem AMS (auf Deutsch) mit, er habe P. in Richtung C. B. am 18.4.2015 verlassen, wo er einen Job gesucht habe; vorgelegt wurde vom BF diesbezüglich ein Bahnticket vom 18.4.2016 für die Strecke P. nach C. B.
13. Am 7.7.2016 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, der BF sei mit Schreiben vom 23.6.2016 aufgefordert wurden, Nachweise über seine Arbeitssuche im Zeitraum vom 17.5.2016 bis zum 3.6.2016 vorzulegen. Tatsächlich übermittelt habe der BF allerdings einen Nachweis vom 18.4.2016. Der BF werde daher nochmals aufgefordert, einen Nachweis seiner Arbeitssuche für den Zeitraum vom 17.5.2016 bis zum 3.6.2016 zu übermitteln.
14. Mit E-Mail vom 22.7.2016 übermittelte der BF dem AMS ein Ticket vom 21.6.2016 von C. B. nach P. Zudem führte der BF aus, er sei bis Mitte Juni in C. B. gewesen; die "Briefe" des AMS seien damals "von einem Nachbarn" an den BF weitergeleitet worden.
15. Am 26.7.2016 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehör ist. Seitens des AMS wurden nochmals die diversen Bahntickets des BF wiedergegeben; wenn der BF damit verbringen wolle, dass er sich vom 18.4.2016 bis zum 21.6.2016 ununterbrochen in C. B. aufgehalten habe, dann werde er ersucht, darüber entsprechende Nachweise, wie Hotelrechnungen oder Bestätigungen über Vorstellungsgespräche bei Dienstgebern in diesem Zeitraum vorzulegen, da es dem AMS unwahrscheinlich erscheine, dass sich der BF für die Dauer der Arbeitssuche ununterbrochen in C. B. aufgehalten habe, zumal die Entfernung zu seinem Wohnort lediglich 273 km betrage und die Fahrzeit mit der Bahn zwischen 3 Stunden 30 Minuten und 3 Stunden 45 Minuten betrage. Zudem wurde der BF aufgefordert, mitzuteilen, wie sein Nachbar die Briefe des AMS an den BF weitergeleitet habe und wie der BF den Bescheid vom 17.5.2016 am 3.6.2016 erhalten habe.
16. Mit E-Mail vom 12.8.2016 teilte der BF mit, er habe sich in C.
B. kein Hotel leisten können und sei deshalb bei einem Freund geblieben; es gebe keine Dokumente, die dies belegen könnten. Im Hinblick auf die Übermittlung der Dokumente des AMS führte der BF aus, ein Nachbar habe ihm erst im Juni mitgeteilt, dass es zwei Briefe für den BF gebe. Auf Ersuchen des BF habe der Nachbar die Briefe geöffnet, eingescannt und dem BF per E-Mail geschickt.
17. Am 23.8.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
18. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2133081-2, wurde der Bescheid des AMS vom 17.5.2016, mit dem der Vorlageantrag des BF gegen den Bescheid vom 31.3.2016 als unzulässig zurückgewiesen worden war, aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verbesserungsauftrag vom 20.4.2016 dem BF (erst) am 3.6.2016 zugestellt wurde, sodass die Zurückweisung des Vorlageantrags ergangen sei, ohne dass der BF die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Vorlageantrag zu verbessern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF - ein in Tschechien lebender ukrainischer Staatsbürger - verfügte zum Zeitpunkt seiner Beantragung von Arbeitslosengeld in Österreich (lediglich) über einen von der Tschechischen Republik ausgestellten Aufenthaltstitel "Trvaly Pobyt / Permanent Residence / 51 Rezident - ES", gültig bis zum 25.5.2019.
Mit diesem Aufenthaltstitel ist der BF befugt, sich bis zu 90 Tage lang in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten zu bewegen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Die getroffenen Feststellungen sind gänzlich unbestritten. Zudem befindet sich der tschechische Aufenthaltstitel des BF in Kopie im Akt und bringt der BF selbst vor, dass er keinen sonstigen, etwa von Österreich ausgestellten, Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Dass sich der BF mit seinem tschechischen Aufenthaltstitel bis zu 90 Tage lang im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten bewegen darf, bringt der BF zum einen selbst vor und ergibt sich dies zum anderen aus den einschlägigen Regelungen, wie insbesondere dem Schengener Abkommen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen im AlVG:
§ 7 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
[...]
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
[...]
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Eingangs ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass durch die Aufhebung des den Vorlageantrag zurückweisenden Bescheids des AMS vom 17.5.2016 durch das BVwG mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2133081-2, der Vorlageantrag des BF gegen den Bescheid des AMS vom 31.3.2016 wieder unerledigt ist. Im gegenständlichen Erkenntnis wird nunmehr über diesen Vorlageantrag abgesprochen.
3.4.2. Entscheidungsrelevant ist gegenständlich eine einzige Rechtsfrage, und zwar, ob sich der BF im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 AlVG "berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben".
Der BF räumt in seinen Eingaben stets ein, dass er lediglich über den oben erwähnten tschechischen Aufenthaltstitel verfügt, mit dem er sich bis zu 90 Tage lang in Österreich aufhalten dürfe. Allerdings argumentiert der BF sinngemäß dahingehend, dass er in Österreich somit ja eine Arbeit suchen könne und dann, wenn die Suche erfolgreich gewesen sei, vor Arbeitsaufnahme ein entsprechendes Visum (konkret für eine Tätigkeit als Forscher, Gastvortragender oder Wissenschaftler - somit gemeint wohl im Sinne des § 24 FPG oder § 62 NAG) beantragen und erhalten könne, wobei die Ausstellung eines derartigen Visums in Österreich seiner eigenen, bisherigen Erfahrung nach innerhalb nur eines Tages möglich und darüber hinaus auch keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei. Somit stehe er der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 AlVG zur Verfügung.
Diese Argumentation ist verfehlt: Bereits der Wortlaut des § 7 Abs 3 Z 2 AlVG, wonach sich die betreffende Person "berechtigt im Bundesgebiet aufhalten" muss, "um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben", bringt klar zum Ausdruck, dass die Aufenthaltsberechtigung per se bereits den Aufenthaltszweck einer Arbeitsaufnahme beinhalten muss. In diesem Sinne besagen auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum nunmehr relevanten Wortlaut von § 7 Abs 3 Z 2 AlVG (RV 59 BlgNR 22. GP, S. 346), dass eine Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung eben dann nicht eintreten soll, wenn die Aufenthaltsberechtigung die Möglichkeit der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung nicht umfasst.
Diese Sichtweise vertritt im Übrigen auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, indem er ausführt, es komme darauf an, dass die "Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt" (vgl. z. B. VwGH vom 28.6.2006, Zl. 2006/08/0020, vom 20.2.2008, Zl. 2007/08/0183, vom 12.9.2012, Zl. 2010/08/0207).
Über einen Aufenthaltstitel, der die Möglichkeit der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich umfasst, verfügt der BF nicht. Die theoretische Möglichkeit, später allenfalls einen derartigen Aufenthaltstitel auf Antrag zu erlangen, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH nicht von Relevanz.
3.5. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Erfordernis gem. § 7 Abs 3 Z 2 AlVG, dass sich die betreffende Person "berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben", besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass die Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdecken muss (z. B. VwGH vom 28.6.2006, Zl. 2006/08/0020, vom 20.2.2008, Zl. 2007/08/0183, vom 12.9.2012, Zl. 2010/08/0207). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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