BVwG L503 2131254-1

L503 2131254-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016

Regest

Nachsichterteilung, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare<br/>Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2131254-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2131254.1.00

Spruch

L503 2131254-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 25.07.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG und § 10 Abs 1 AlVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von drei Wochen gewährt wird.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 23.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") - einem Bezieher von Notstandshilfe - vom AMS mitgeteilt, dass sein Bezug zur Klärung des Sachverhalts mit 19.5.2016 eingestellt wird und wurde der BF am 3.6.2016 zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" niederschriftlich befragt. Dabei wurde dem BF vorgehalten, ihm sei vom AMS am 26.4.2016 eine Beschäftigung als Bürogehilfe beim Dienstgeber P. Augenoptik GmbH mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung (möglicher Arbeitsantritt am 19.5.2016) zugewiesen worden. Laut Meldung vom 19.5.2016 des Service für Unternehmen sei allerdings bis zum 19.5.2016 keine Bewerbung des BF eingegangen.

Dazu gab der BF zu Protokoll, er habe keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung. Er habe die Bewerbung ca. zwei Tage nach Erhalt des Stellenvorschlags per E-Mail an die angegebene Adresse versandt. Am 2.6.2016 habe er dann die E-Mail nochmals verschickt und die Fehlermeldung "Delivery Status Error" auf seinem PC erhalten, was bedeute, dass der Empfänger die E-Mail nicht erhalten habe. Bei der ersten E-Mail habe er keine Fehlermeldung bekommen. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe habe er nicht anzugeben.

Im Anschluss an die Niederschrift wurde seitens des AMS vermerkt, dass nach Ansicht des angehörten Regionalbeirates die Einwendungen des BF für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten; die Rechtsfolgen des § 10 AlVG sollen im vollen Ausmaß eintreten.

2. Mit Bescheid vom 13.6.2016 sprach das AMS aus, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum vom 19.5.2016 bis zum 29.6.2016 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.

Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch sein Bewerbungsverhalten einen möglichen Arbeitsbeginn bei der Firma P. Augenoptik vereitelt. Sein letztes Dienstverhältnis seit Eintritt der Arbeitslosigkeit habe 2011 geendet. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Mit Schreiben vom 20.6.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.6.2016.

Darin führte der BF aus, am 26.04.2016 habe er vom AMS ein Stellenangebot "als kaufmännische Bürohilfskraft mit Hausverstand" erhalten. Dieses Stellenangebot sei ihm über sein eAMS Konto zugestellt worden. Nach Durchsicht des Stellenangebotes habe er sich am 28.04.2016 per E-Mail an die angeführte E-Mail-Adresse beworben. Es habe keinen Kontakt mit seinem AMS-Berater bezüglich der Stellenausschreibung sowie keine Anzeichen dafür gegeben, dass er bei dieser Stellenausschreibung auf irgendeine Weise bevorzugt werden würde. Da er nie eine Bestätigung auf Vermittlungsvorschläge des AMS bekommen habe, habe er die Sache als abgeschlossen und erledigt angesehen. Es sei dem BF auch zu keiner Zeit bekannt gewesen, dass der mögliche Arbeitsbeginn mit 19.05.2016 angesetzt worden wäre.

"Ohne jegliche Vorwarnung" habe er dann am 24.05.2016 eine Mitteilung über die Einstellung seines Bezuges erhalten. Nachdem er sich "mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt" habe, habe er sich dann am 03.06.2016 entschlossen, seine Bewerbung "noch einmal zu übermitteln". Am 03.06.2016 habe er dann die Fehlermeldung in seinem E-Mail-Account erhalten, dass der Empfänger die E-Mail nicht erhalten habe. Wörtlich führte der BF diesbezüglich etwa aus: "Somit muss man davon ausgehen, dass hier ein technisches Gebrechen vorgelegen ist, welches meine Kompetenz übersteigert!"

Im Übrigen betonte der BF, es sei rechtlich nicht gerechtfertigt, dass man eine Vorauswahl mit einer fixen Beschäftigung gleichsetzt; er habe nicht die Absicht gehabt, eine Beschäftigung zu vereiteln. Es sei auch kein konkretes Arbeitsangebot vorgelegen. Er habe sich dem AMS gegenüber immer ordnungsgemäß verhalten, Eigeninitiative gezeigt und auch immer Eigenbewerbungen vorgelegt; laut Rechtsprechung des VwGH sei die Eigeninitiative des BF im Gesamten zu beurteilen und rechtfertige laut Rechtsprechung des VwGH nur ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen eine Bezugssperre.

Abschließend wurde vom BF ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt (Anmerkung des BVwG: das AMS hatte die aufschiebende Wirkung im Bescheid vom 13.6.2016 allerdings nicht aberkannt).

Beigelegt wurde der Beschwerde ein E-Mail-Ausdruck mit der Überschrift "Delivery Status Notification (Failure)", demzufolge der BF am 3.6.2016 um 03:01:48 Uhr eine E-Mail ("Meine Bewerbung als Bürohilfskraft") an die Adresse XXXX übermittelt und sogleich am 3.6.2016 um 03:02:07 Uhr eine Fehlermeldung (keine Zustellung der E-Mail möglich) erhalten hat. Der Inhalt der (vergeblich) am 3.6.2016 übermittelten E-Mail lautet wörtlich wie folgt: "Sehr geehrte Frau F., in der Anlage erhalten Sie meine Bewerbungsunterlagen zu der ausgeschriebenen Stelle als Bürohilfskraft. Ich hatte mich schon viel früher für diese Stelle beworben. Leider kann ich Ihnen nicht mehr genau schildern, warum die Bewerbungsunterlagen nicht bei Ihnen angekommen sind! Falls Ihnen dadurch Unannehmlichkeiten entstanden sind, bitte ich Sie um Entschuldigung. Ich hoffe, dass ich Ihren Vorstellungen entspreche und freue mich von Ihnen zu hören!"

4. Am 7.7.2016 holte das AMS eine schriftliche Stellungnahme des Beraters des BF, Herrn G., ein, zumal der BF in seiner Beschwerde angegeben hat, er habe "stets Eigeninitiative gezeigt" und auch "immer seine Eigenbewerbungen vorgelegt".

Diesbezüglich wurde vom Berater des BF ausgeführt, im April 2015 habe der BF keine einzige Eigenbewerbung vorgelegt, obwohl mindestens drei Eigenbewerbungen pro Woche vereinbart worden seien; im Mai 2015 sei der Bezug dann vorläufig eingestellt worden, da der BF noch immer keine Eigenbewerbungen dokumentiert habe; eine entsprechende Dokumentation sei dann erst im Juni 2015 erfolgt. Ein weiteres Problem mit der Dokumentation einer Bewerbung habe es dann im September 2015 gegeben, wobei der BF in diesem Fall die Bewerbung nachträglich habe belegen können. Aufgrund der langen Vormerkdauer des BF beim AMS sollte ihm das Bewerbungsprozedere bekannt sein und müsste er über die Wichtigkeit einer Bewerbung Bescheid wissen. Dass der BF nun allerdings mit 4.7.2016 eine Anstellung angenommen hat, berge nach Ansicht des Beraters die Chance auf eine Nachsicht gem. § 10 AlVG.

5. Am 18.7.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, dem BF sei am 26.4.2016 eine Beschäftigung als Bürokraft verbindlich vorgeschlagen worden. Die Bewerbungsunterlagen sollten bevorzugt per E-Mail an das Service für Unternehmen (SfU), konkret an Frau S., XXXX , geschickt werden. Am 19.5.2016 habe das Service für Unternehmen dem AMS mitgeteilt, dass sich der BF bis zu diesem Zeitpunkt nicht beworben habe. Dem BF sei daraufhin per eAMS mitgeteilt worden, dass der Leistungsbezug zur Klärung des Sachverhalts mit 19.5.2016 eingestellt werde. In seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 3.6.2016 habe der BF angegeben, er habe seine Bewerbung ca. zwei Tage nach Erhalt des Stellenvorschlags verschickt; am 2.6.2016 habe er sie nochmals verschickt und eine Fehlermeldung erhalten; beim ersten Mal habe er allerdings keine Fehlermeldung erhalten.

Nach Wiederholung der Angaben des BF in seiner Beschwerde führte das AMS sodann aus, es sei auf dem vom BF vorgelegten "Nachweis" seiner Bewerbung vom 3.6.2016 unschwer zu erkennen, dass er eine falsche E-Mail-Adresse verwendet habe. Diese laute nämlich " XXXX ", der BF habe jedoch das "c" nicht eingegeben. Wenn der BF nun vorbringe, er habe sich seinerzeit fristgerecht auch bereits am 28.4.2016 über diese - falsche - E-Mail-Adresse beworben, so hätte er "logischerweise" bereits damals eine Fehlermeldung erhalten müssen; eine solche habe er jedoch nicht in Vorlage gebracht. Vielmehr habe der BF keinerlei Nachweise für die Vorgänge in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bewerbung vom 28.4.2016 erbracht und werde er nunmehr aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen, wobei das AMS nochmals betonte, dass der BF in Besitz einer entsprechenden Fehlermeldung sein müsste, wenn er auch seinerzeit die E-Mail an die falsche Adresse geschickt haben sollte. Wenn der BF diesen Nachweis nicht erbringen könne, werde davon ausgegangen, dass er sich seinerzeit am 28.4.2016 tatsächlich nicht beworben habe.

Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 27.7.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.

6. Am 22.7.2016 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF beim AMS ein.

Darin führte der BF zunächst wörtlich wie folgt aus:

"Ich habe nachdem die Bezugssperre in meinem eAMS Konto eingelangt ist, sofort versucht meine Bestätigung über den Versand der Bewerbung zu finden. Ich war wirklich geschockt und konnte es nicht glauben, dass Frau F. meine Bewerbung nicht erhalten hat. Leider hatte ich die Bestätigung nicht mehr in meinem gesendeten E-Mail Ordner- besser gesagt ich hatte fast gar keine E-Mails in meinem Ausgangs-Ordner. Da ich meine E-Mails auf zwei Geräten abrufe, kann es durchaus sein, dass hier die Synchronisationseinstellungen nicht der Norm entsprachen. Ich würde mich selber als einen sehr technikaffinen Menschen beschreiben, doch das übersteigerte definitiv meine technischen Kenntnisse! Da Microsoft für seine E-Mail Konten jegliche Haftung ausschließt, bekam ich auch keinen Support zu meinem Dilemma!"

Sodann führte der BF weiter aus, vor seinem "Treffen" mit Herrn G. vom AMS (gemeint: zwecks niederschriftlicher Befragung) habe er versucht, die Bewerbung "noch einmal" zu versenden, woraufhin er die besagte die Fehlermeldung erhalten habe und sodann hervorgekommen sei, dass er einen Buchstaben der E-Mail-Adresse vergessen habe. Trotz mehrmaliger Kontrollen sei ihm dieser Fehler nicht aufgefallen und er habe nie vorgehabt, sich nicht zu bewerben.

Im weiteren Verlauf wies der BF darauf hin, dass er aufgrund seiner familiären Situation im besonderen Maße auf die Notstandshilfe angewiesen sei.

Schließlich verwies der BF auf die Judikatur des VwGH, der zufolge ein bloß fahrlässiges Handeln den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG nicht verwirklichen könne und merkte an, es sei vom AMS völlig außer Acht gelassen worden, dass er seit 4.7.2016 wieder einer Beschäftigung als Elektroinstallationstechniker nachgehe.

7. Mit dem nunmehr bekämpften im Bescheid vom 25.7.2016 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und gab die einschlägige Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG wieder.

Sodann führte das AMS zum Sachverhalt nochmals aus, dem BF sei am 26.4.2016 eine Beschäftigung als Bürokraft verbindlich vorgeschlagen worden. Die Bewerbungsunterlagen sollten bevorzugt per E-mail an das Service für Unternehmen geschickt werden. Am 19.5.2016 habe das Service für Unternehmen dem AMS mitgeteilt, dass sich der BF bis zu diesem Zeitpunkt nicht beworben habe.

Der BF habe im Verfahren angegeben, er habe seine Bewerbung ca. zwei Tage nach Erhalt des Stellenvorschlags (somit etwa am 28.4.2016) per E-Mail verschickt und keine Fehlermeldung erhalten; am 2.6.2016 habe er sie dann nochmals verschickt und eine Fehlermeldung erhalten.

Der BF habe (lediglich) Nachweise für den 3.6.2016 vorgelegt, nicht aber dafür, dass er die Bewerbung bereits seinerzeit am 28.4.2016 verschickt habe.

Wie auf den Nachweisen für den 3.6.2016 unschwer zu erkennen sei, habe der BF hier die falsche E-Mail-Adresse verwendet: XXXX und nicht XXXX . Der BF habe die Adresse ohne das entscheidende "c" eingegeben.

Die Nachweise des BF für den 3.6.2016 seien für die Entscheidung über die Beschwerde im Übrigen nicht relevant, da sich der BF zwischen dem 26.4.2016 und dem 19.5.2016 nachweislich hätte bewerben müssen, um seiner Verpflichtung als Leistungsbezieher nachzukommen. Wenn sich der BF nämlich tatsächlich am 28.4.2016 (oder am 29.4.2016) beworben haben will, so müsste er - wenn er auch damals die falsche Mailadresse verwendet haben sollte - ebenso eine Fehlermeldung erhalten haben, womit ihm hätte klar sein müssen, dass die Bewerbung nicht erfolgreich erfolgt sein konnte. Wenn die Übermittlung nach mehreren Versuchen noch immer ohne Erfolg gewesen wäre, wäre jedenfalls eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem AMS zu erwarten gewesen.

Im Übrigen bezeichne sich der BF selbst als einen sehr technikaffinen Menschen. Diesfalls bestehe die Annahme nicht zu Unrecht, dass er die falsche E-Mail-Adresse in jedem Fall hätte bemerken müssen. Fehlermeldungen würden nämlich nur bei unbekannten (falschen) Adressen erfolgen. Demnach hätte er die von ihm eingegebene mit der vorgegebenen Adresse vergleichen müssen. Aufgrund seines Bildungsgrades sei der Grad der Aufmerksamkeit nicht überspannt und es seien auch keine überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeiten dafür erforderlich, derartige Unstimmigkeiten zu erkennen.

Nochmals betonte das AMS, dass der BF - wenn er, wie von ihm behauptet, auch bei der Übermittlung seiner Bewerbung im April 2016 eine falsche E-Mail-Adresse verwendet haben sollte - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Fehlermeldung hätte erhalten müssen. Somit sei davon auszugehen, dass er auf diese Fehlermeldung nicht reagiert hat, worin aber nicht mehr ein nur fahrlässiges, sondern vielmehr ein bedingt vorsätzliches Verhalten zu sehen sei, da der BF die Folgen bewusst in Kauf genommen habe. Der BF habe keinerlei Nachweise erbracht, dass er zwischen 26.4.2016 und 19.5.2016 seine Bewerbung getätigt hätte.

Folglich sei die mit Erstbescheid vom 13.6.2016 ausgesprochene Bezugssperre zu Recht erfolgt.

In einem "Nachsatz" - nach der Rechtsmittelbelehrung - führte das AMS am Ende der Beschwerdevorentscheidung schließlich wörtlich wie folgt aus:

"Nachsatz:

Sie haben am 4.7.2016 eine Beschäftigung bei der Firma B. aufgenommen, bei der Sie lt. der im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten laufend beschäftigt sind. Es wird Ihnen daher eine Nachsicht von den Rechtsfolgen gewährt, allerdings keine volle, da die Arbeitsaufnahme erst nach dem Ende des Sanktionszeitraumes (29.6.2016) am 4.7.2016 stattfand.

Die Nachsicht wird im Ausmaß von 3 Wochen bestimmt."

8. Am 26.7.2016 stellte der BF fristgerecht einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.

9. Am 28.7.2016 langte der Akt beim BVwG ein.

10. Am 2.8.2016 teilte das AMS dem BVwG auf Anfrage telefonisch mit, dass der gesamte strittige Betrag an den BF ausbezahlt worden sei.

11. Mit Schreiben vom 23.8.2016 ersuchte das BVwG das AMS um nähere Darlegung diverser Umstände im Verfahren des BF. So wurde das AMS konkret ersucht, bekannt zu geben, ob die im Aktenvermerk von Herrn

G. vom 7.7.2016 erwähnten mangelnden Eigenbewerbungen des BF ausschließlich das Jahr 2015 oder auch das Jahr 2016 betreffen, zumal im Aktenvermerk teilweise das Jahr 2015, teilweise aber auch das Jahr 2016 aufscheint. Zudem wurde um nähere Bekanntgabe der Umstände des Vorfalls ersucht, bei dem der BF die Bewerbung auf eine am 25.8.2015 zugewiesene Stelle erst nachträglich habe belegen können. Schließlich wurde um Auskunft ersucht, ob es im Übrigen sonstige Probleme oder Vorfälle das Bewerbungsverhalten des BF gegeben habe und ob allenfalls schon einmal zuvor eine Bezugssperre gem. § 10 AlVG verhängt worden war.

12. Am 30.8.2016 langte eine entsprechende Mitteilung des AMS beim BVwG ein, der auch eine persönliche Stellungnahme von Herrn G. beigelegt war.

In der Mitteilung führte das AMS aus, der BF habe "im Verlauf seiner Arbeitslosigkeit ein sehr legeres Verhalten gegenüber dem AMS gezeigt". Er habe mehrfach zur Vorlage von Bewerbungsnachweisen aufgefordert werden müssen, obwohl die Verpflichtung bestehe, diese innerhalb einer Woche nachzuweisen, sofern es sich um vom AMS zugewiesene Stellen handelt. Auch zur Vorlage von Nachweisen für Eigenbewerbungen habe er immer wieder aufgefordert werden müssen.

Auch wenn die Bewerbungen im Nachhinein immer nachgewiesen werden hätten können und deshalb bis dato keine Sanktion gem. § 10 AlVG verhängt worden sei, könne nicht erkannt werden, wieso das bisherige Bewerbungsverhalten indizielle Bedeutung haben könnte.

Der BF sei im Umgang mit der EDV bewandert. Es könne daher von ihm erwartet werden, dass er bei Erhalt einer Fehlermeldung, in der er auf die unbekannte (fehlerhafte) E-Mail-Adresse hingewiesen wird, diese falsche Adresse mit der ihm bekannten (tatsächlich richtigen) Adresse vergleicht und die Übermittlung entsprechend korrigiert nochmals versucht.

Aufgrund seiner qualitativ hochwertigen Ausbildung (HTBLA L., 4-jährige Fachschule für Elektronik, SPS-Grundkenntnisse, C++, CNC Drehen und Programmieren, kaufmännischer Sachbearbeiter, technischer Innendienst, gute Englischkenntnisse, ECDL, EcoC, Eplan, Autocad) sei auch ein höherer Anspruch an seine Sorgfaltspflichten zu stellen als von Personen ohne vergleichbarer Ausbildung erwartet werden könne.

Nach Ansicht des AMS, die auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, liege daher jedenfalls dolus eventualis vor und nicht nur eine im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutende Fahrlässigkeit. Der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit erscheine aufgrund des bestehenden hohen Bildungsstandards nicht überspannt, sondern könne aufgrund der umfangreichen EDV-Kenntnisse vielmehr eine höhere Sorgfaltspflicht erwartet werden als von einer Person ohne eine derartige Ausbildung. Sogar von diesen könnte allerdings erwartet werden, zu wissen, was eine Fehlermeldung wegen einer falschen Mailadresse bedeutet und wie dann vorzugehen ist, um die beabsichtigte Übermittlung erfolgreich abzuschließen.

Worin im Verhalten des BF hier eine (leichte) Fahrlässigkeit gesehen werden könne, sei für das AMS nicht nachvollziehbar. Auch die erstmalige Vernachlässigung der im vorliegenden Fall zu erwartenden erhöhten Diligenzpflicht könne nach Ansicht des AMS nicht in Verbindung mit dem bisherigen Bewerbungsverhalten gesehen werden und zu einer anderen Entscheidung führen, als vom Gesetzgeber vorgesehen.

In der beigelegten Stellungnahme von Herrn G. führte dieser schließlich aus, dass die fehlenden Eigenbewerbungen des BF ausschließlich das Jahr 2015 betreffen würden und dass der BF in Zusammenhang mit dem Vorfall im September 2015 die fristgerechte Bewerbung nachträglich habe nachweisen können. Zum Bewerbungsverhalten des BF wurde ausgeführt, es seien im Fall des BF sechs vorläufige Bezugseinstellungen wie folgt aktenkundig:

"7.7.2011: vorläufige Bezugseinstellung mit Vermerk: "Klärung offene Vermittlungsvorschläge", 1.9.2011: vorläufige Bezugseinstellung mit Vermerk: "vorsorgliche Einstellung, fehlende Eigenbewerbungen";

1.10. 2011: vorläufige Bezugseinstellung mit Vermerk: "nicht erledigte Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge"; 1.7.2012:

vorläufige Bezugseinstellung mit Vermerk: "Klärung Bewerbungen";

1.8. 2012: vorläufige Bezugseinstellung mit Vermerk: "Klärung Vermittlungsvorschlag P. A."; 9.7.2014: vorläufige Bezugseinstellung mit Vermerk: "Klärung Arbeitswilligkeit, Vermittlungsvorschlag R."

Allerdings seien alle Bezugseinstellungen im Nachhinein von der zuständigen AMS-Beraterin geklärt und folglich wieder aufgehoben worden; eine Bezugssperre gem. § 10 AlVG sei nie verhängt worden.

Im Übrigen wurden diverse Datenbankausdrucke aus dem Jahr 2015 vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass der BF entsprechende Eigenbewerbungen nicht bzw. nur nach Urgenz vorlegen konnte.

13. Mit Schreiben des BVwG vom 1.9.2016 wurden dem BF die unter Punkt 12 dargestellten Stellungnahmen bzw. Unterlagen des AMS übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

Das Schreiben des BVwG wurde am 6.9.2016 an der Zustelladresse des BF hinterlegt und dem BVwG am 28.9.2016 als nicht behoben retourniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bezog seit mehreren Jahren Notstandshilfe.

Der BF verfügt über eine qualitativ hochwertige Ausbildung (HTBLA L., 4-jährige Fachschule für Elektronik; gute Englischkenntnisse; SPS-Grundkenntnisse, weitere Kenntnisse z. B. betreffend C++, CNC Drehen und Programmieren, Autocad) und ist mit EDV-Technik generell sehr gut vertraut, wobei er sich selbst als "technikaffin" bezeichnet.

Am 26.4.2016 wies das AMS dem BF per eAMS eine Beschäftigung als kaufmännische Bürohilfskraft bei der Firma P. in L. zu, wobei ihm auch eine nähere Stellenbeschreibung übermittelt wurde. Konkret war das AMS mit der Personalvorauswahl beauftragt worden und wurde der BF aufgefordert, seine Bewerbung bevorzugt per E-Mail an Frau F. vom Service für Unternehmen an die Adresse XXXX zu senden.

Bis zum 19.5.2016 langte keine Bewerbung des BF ein, woraufhin der Bezug eingestellt und der BF dazu am 3.6.2016 vom AMS befragt wurde.

Gegen die zugewiesene Stelle wurden seitens des BF im gesamten Verfahren keinerlei Einwände erhoben. Seitens des BF wurde vorgebracht, er habe ca. zwei Tage nach Erhalt der Stellenzuweisung seine Bewerbung per E-Mail versendet. Am 2.6.2016 (den Unterlagen zufolge richtig wohl 3.6.2016) habe er dann nochmals einen "Versuch" gestartet und eine Fehlermeldung erhalten, der zufolge die E-Mail nicht habe zugestellt werden können. Diese (in Vorlage gebrachte) E-Mail vom 3.6.2016 wurde fälschlich an die Adresse XXXX (anstelle von: XXXX ) übermittelt, sodass es zur (vom BF vorgelegten) Fehlermeldung vom 3.6.2016 kam.

Für sein Vorbringen, dass er (auch) bereits seinerzeit am 28.4.2016 seine Bewerbung abgesendet habe, vermochte der BF hingegen keinerlei Beweismittel vorzulegen. Diesbezüglich führte der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.7.2016 wörtlich aus: "Leider hatte ich die Bestätigung nicht mehr in meinem gesendeten E-Mail Ordner- besser gesagt ich hatte fast gar keine E-Mails in meinem Ausgangs-Ordner. Da ich meine E-Mails auf zwei Geräten abrufe, kann es durchaus sein, dass hier die Synchronisationseinstellungen nicht der Norm entsprachen. Ich würde mich selber als einen sehr technikaffinen Menschen beschreiben, doch das übersteigerte definitiv meine technischen Kenntnisse! Da Microsoft für seine E-Mail Konten jegliche Haftung ausschließt, bekam ich auch keinen Support zu meinem Dilemma!"

Am 4.7.2016 nahm der BF sodann eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das BVwG auf diese Ermittlungsergebnisse.

2.2. Unbestritten sind die obigen Feststellungen zum bisherigen Notstandshilfebezug des BF und seiner Ausbildung, wobei er auch selbst seine Kenntnisse im EDV-Bereich hervorhebt.

Unbestritten ist zudem, dass dem BF das Schreiben über die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle am 26.4.2016 zugegangen ist und dass er darin aufgefordert wurde, sich über eine im Schreiben genannte E-Mail-Adresse zu bewerben. Gänzlich unbestritten blieb seitens des BF zudem die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle.

Die Feststellung, dass keine Bewerbung einlangte, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des AMS, wobei auch der BF dem letztlich nicht entgegen tritt, sondern sich auf einen Irrtum seinerseits beruft.

Die Feststellung, dass der BF - im Nachhinein - am 3.6.2016 seine Bewerbung an eine falsche E-Mail-Adresse übermittelt hat, beruht auf der Vorlage dieser E-Mail, aus der die falsch geschriebene E-Mail-Adresse klar ersichtlich ist, sowie der entsprechenden, ebenfalls vorgelegten Fehlermeldung. Dass der BF hingegen keinerlei Nachweis für eine angeblich bereits am 28.4.2016 übermittelte Bewerbung zu erbringen vermochte, beruht auf den Angaben des BF und wurde seine Begründung dafür in den Feststellungen wörtlich wiedergebeben.

2.3. Dass der BF sodann mit 4.7.2016 eine (andere) Beschäftigung aufgenommen hat, beruht auf den Angaben des BF und des AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch bezeichneten Maßgabe

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom 19.05.2016 bis zum 29.06.2016 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

3.3.2. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 26.4.2016 unbestritten schriftlich eine Stelle als kaufmännische Bürohilfskraft beim Dienstgeber P. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit dieser Stelle wurden keinerlei Einwendungen getätigt und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die einer Zumutbarkeit hätten entgegen stehen können, sodass auf diesen Themenbereich nicht weiter einzugehen ist.

Dem BF wurde unbestritten aufgetragen, sich über eine im Schreiben genannte E-Mail-Adresse zu bewerben.

3.3.3. Fest steht, dass keinerlei Bewerbung seitens des BF einlangte, wovon der für den BF zuständige AMS-Betreuer am 19.5.2016 - dem Tag der potentiellen Beschäftigungsaufnahme - in Kenntnis gesetzt wurde. Die Beschäftigung konnte schon aufgrund der mangelnden Bewerbung des BF nicht zustande kommen. Angemerkt sei, dass den Unterlagen zwar keine konkrete Frist zu entnehmen ist, innerhalb der der BF seine Bewerbung zu tätigen gehabt hätte; allerdings wäre es am BF gelegen, in angemessener Frist tätig zu werden, wobei die ihm letztlich zur Verfügung gestandene Zeitspanne von mehr als drei Wochen unbestritten ausreichend ist.

3.3.4. Der BF brachte - wie im Verfahrensgang und den Feststellungen eingehend geschildert - vor, er habe seinerzeit ca. am 28.4.2016 sehr wohl eine Bewerbung per E-Mail getätigt; am 3.6.2016 - nach Einstellung des Bezugs und unmittelbar vor seiner niederschriftlichen Befragung durch seinen Betreuer - habe er dann nochmals einen "Versuch" gestartet und eine Fehlermeldung erhalten, der zufolge die E-Mail nicht habe zugestellt werden können. Diese (in Vorlage gebrachte) E-Mail vom 3.6.2016 wurde fälschlich an die Adresse XXXX (anstelle von: XXXX ) übermittelt, sodass es zur (vom BF vorgelegten) Fehlermeldung vom 3.6.2016 kam. Für sein Vorbringen, dass er (auch) bereits seinerzeit am 28.4.2016 seine Bewerbung abgesendet habe, vermochte der BF hingegen keinerlei Beweismittel vorzulegen; seinerzeit habe er auch keine Fehlermeldung erhalten.

In rechtlicher Hinsicht ist nach Ansicht des BVwG unbestritten, dass allein eine irrtümlich (fahrlässig erfolgte) falsche Schreibweise einer E-Mail-Adresse anlässlich eines Bewerbungsschreibens noch nicht zu einer Bezugssperre gem. § 10 AlVG zu führen vermag, da - wie der BF in seiner Beschwerde diesbezüglich zutreffend ausführt - bloße Fahrlässigkeit in Bezug auf die Vereitelung einer Beschäftigung hierfür eben nicht ausreicht. Wie sich aus dem Akteninhalt aber klar ergibt, ist der gegenständliche Sachverhalt bei näherer Betrachtung jedoch anders gelagert, zumal es gerade nicht um den Vorwurf geht, der BF habe sich lediglich einen "Tippfehler" zu Schulden kommen lassen, und zwar aus folgenden Gründen:

Zunächst ist hier zu betonen, dass der BF mit seinem (durch Vorlage eines entsprechenden Ausdrucks erwiesenen) "nachträglichen" Sendeversuch an die "falsche" E-Mail-Adresse am 3.6.2016 offensichtlich belegen will, dass er auch "seinerzeit" (ungefähr am 28.4.2016) fristgerecht bereits seine Bewerbung an die "falsche" Adresse versendet habe. Allerdings betont der BF ja, dass auf seinem PC die "alte" E-Mail vom 28.4.2016 nicht mehr gespeichert sei. Folgt man nun den Angaben des BF, so musste er seine "nachträgliche" Bewerbung vom 3.6.2016 gänzlich neu verfassen. Vor diesem Hintergrund kann der vom BF dem AMS am 3.6.2016 dargelegte "Tippfehler" aber keinerlei Rückschlüsse auf die "seinerzeitige" Bewerbung zulassen. Dass eine früher verwendete E-Mail-Adresse übernommen wird, wäre nach dem Amtswissen allenfalls dann denkbar, wenn diese bei der Eingabe automatisch vervollständigt würde; allerdings würde dies wiederum voraussetzen, dass die seinerzeitigen Daten vom PC gespeichert wurden und nicht - wie vom BF behauptet - verloren gegangen sind. Schon insofern vermag der "nachträglichen" E-Mail des BF vom 3.6.2016 hier kein Beweiswert zukommen.

Darüber hinaus ist auch zu betonen, dass die Begründung des BF, warum er keinerlei Sendebestätigung die angebliche E-Mail vom 28.4.2016 betreffend vorzulegen vermag - insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner einschlägigen EDV-Ausbildung - nicht nachvollziehbar ist. So verwendet er diesbezüglich nur inhaltsleere Floskeln dahingehend, dass seine Synchronisationseinstellungen (da er zwei Geräte verwende) "nicht der Norm entsprochen" hätten, was "definitiv seine technischen Kenntnisse" überfordert hätte, wobei noch hinzu komme, dass "Microsoft für seine E-Mail Konten jegliche Haftung ausschließt", wodurch er auch "keinen Support" erhalten habe. Diesen Aussagen kann keinerlei Substanz entnommen werden, wobei nochmals zu betonen ist, dass es sich beim BF um einen professionellen EDV-Anwender handelt. Vielmehr werden nach dem Amtswissen gesendete E-Mails grundsätzlich (auch im Fall von Outlook) - sei es nun direkt am Server bzw. im entsprechenden E-Mail-Programm - gespeichert. Verloren gehen sie nur dann, wenn sie bewusst gelöscht oder allenfalls die Einstellungen so vorgenommen werden, dass alte E-Mails nach bestimmter Zeit vom Server gelöscht werden, wobei der BF nichts dergleichen vorgebracht hat.

Schließlich ist noch anzumerken, dass das AMS zutreffend argumentiert hat, dass der BF dann, wenn er sich bereits beim "ersten Versuch" am 28.4.2016 wirklich bei der Eingabe der E-Mail-Adresse vertippt haben sollte, auch bereits damals eine Fehlermeldung hätte erhalten müssen, wobei es dann selbstverständlich am BF gelegen wäre, die Adresse nochmals zu kontrollieren bzw. beim AMS nachzufragen. So ist zwar zutreffend, dass nicht alle Mailserver bei Nichtexistenz einer Mail-Adresse eine "Delivery Status Notification" übermitteln (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Delivery_Status_Notification), allerdings ist durch den "Versuch" des BF am 3.6.2016 unstrittig hervorgekommen, dass der Sever "ams.at" sehr wohl derartige Meldungen versendet. Sollte der BF "seinerzeit" zumindest den Teil "@ams.at" richtig geschrieben haben (was wohl von ihm zu erwarten ist), so hätte er bei einem Fehler im übrigen Teil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine Fehlermeldung erhalten müssen.

3.3.5. Zusammengefasst ist der vom AMS gezogene Schluss, dass der BF dann, wenn er die Bewerbung "seinerzeit" überhaupt (mit falscher E-Mail-Adresse) versendet haben sollte, er eine Fehlermeldung erhalten haben müsste, nicht zu beanstanden. In diesem Fall wären vom BF aber jedenfalls weitere Schritte, wie z. B. die Kontrolle der E-Mail-Adresse oder ein Nachfragen beim AMS, geboten gewesen, um nicht in einen bedingten Vorsatz betreffend die Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG zu geraten. Alternativ wäre in Anbetracht der Aktenlage zudem durchaus der Schluss naheliegend, dass die Bewerbung "seinerzeit" aus einer entsprechenden Nachlässigkeit des BF heraus überhaupt nie versendet wurde. Auch in diesem Fall wäre von bedingtem Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung auszugehen.

Durch sein Unterlassen hat der BF somit nach zutreffender Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande.

Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 19.5.2016 bis zum 29.6.2016 (somit in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.

3.3.6. Zutreffend haben sowohl der BF in seinen Eingaben, als auch das AMS in einem "Nachsatz" zur Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass der BF mit 4.7.2016 eine Beschäftigung bei der Firma B. aufgenommen hat. Im "Nachsatz" zur Beschwerdevorentscheidung wird vom AMS diesbezüglich ausgeführt, es werde dem BF eine Nachsicht von den Rechtsfolgen gewährt, allerdings keine volle, da die Arbeitsaufnahme erst nach dem Ende des Sanktionszeitraumes am 4.7.2016 stattgefunden habe. Die Nachsicht werde folglich im Ausmaß von drei Wochen bestimmt.

Zunächst ist dazu seitens des BVwG anzumerken, dass eine teilweise Nachsicht vom Verlust des Anspruches (im halben Ausmaß) im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG im Fall des BF, in dem die Beschäftigungsaufnahme zwar nach Ablauf der Sperrfrist, aber doch in einer sehr engen zeitlichen Nähe zur Sperrfrist erfolgte, als durchaus angemessen und hier auch geboten erachtet wird (vgl. dazu etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 289 zu § 10 AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Wenngleich somit offensichtlich auch das AMS die Auffassung vertritt, dass dem BF eine teilweise Nachsicht zu gewähren ist, so findet sich dies allerdings gerade nicht im Spruch der Beschwerdevorentscheidung, wird darin doch bloß die Beschwerde "abgewiesen". Ungeachtet der Frage, ob der vom AMS der Beschwerdevorentscheidung (nach der Rechtsmittelbelehrung) beigefügte "Nachsatz" als (konkretisierender) Bestandteil des Spruchs gewertet werden könnte, ist die gegenständliche Beschwerde somit aus Gründen der Rechtssicherheit mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem BF spruchgemäß ausdrücklich Nachsicht in der Dauer von drei Wochen gewährt wird.

3.4. Durch die gegenständliche Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung. Es sei jedoch angemerkt, dass das AMS dem BVwG auf Anfrage unmittelbar nach Aktenvorlage mitteilte, dass an den BF bereits der gesamte strittige Betrag vorläufig ausbezahlt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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