BVwG I403 2135744-1

I403 2135744-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2135744-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2135744.1.00

Spruch

I403 2135744-1/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 494184301/161246185, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitischen Glaubens, reiste am 22. Mai 2009 illegal nach Österreich ein und brachte am 24. Mai 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Algier geboren, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und sei vor circa eineinhalb Jahren legal mit dem eigenen Reisepass, welchen er (zwischenzeitig) weggeworfen habe, von Algier nach Syrien geflogen. Von dort sei er mit dem Bus in die Türkei, wo er circa 6 Monate geblieben sei, und danach illegal nach Griechenland gereist. Im Kofferraum eines Reisebusses sei er sodann über Italien nach Österreich gelangt. Seine Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder lebten noch in Algier. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Be-schwerdeführer an, er sei 1995 bei einem Bombenanschlag am rechten Bein verletzt worden; er habe Angst vor den Terroristen in Algerien. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, bei einem Anschlag ums Leben zu kommen.

3. Am 28. Mai 2009 leistete der Beschwerdeführer der Ladung zur Einvernahme unentschul-digt keine Folge.

4. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. Juni 2009 wurde dem Be-schwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters - nach Belehrung über seine (Melde) Pflichten im Verfahren - im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, dass die Durchführung einer Altersfeststellung beabsichtigt sei. Dabei gab der Beschwerdeführer u. a. an, gesund zu sein und in den Ferien als Hilfsbäcker gearbeitet und sonst nicht gearbeitet zu haben; er sei von den Eltern versorgt worden.

5. In Folge ergab eine zahnärztliche Untersuchung am 5. Juni 2009, dass beim Beschwerde-führer von einem Mindestalter von 13 Jahren ausgegangen werden könne; es ergäben sich jedoch deutliche Hinweise, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre älter sei.

6. Am 9. Juli 2009 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

7. Zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer vorgeführt und gab dabei in Anwesenheit eines Rechtsberaters - nach neuerlicher Belehrung über seine Pflichten im Verfahren - im Wesentlichen Folgendes an: Er sei minderjährig und unbegleitet und nehme zur Kenntnis, dass ihm ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt werde. Er sei gesund. Befragt, warum er der Ladung zur Altersfeststellung, welche am 10. bzw. dann am 17. Juni 2009 stattgefunden hätte, keine Folge geleistet habe, antwortete er, er sei nicht "ins Lager gelassen" worden. In der Folge gab er an, er sei siebzehneinhalb Jahre alt. Zum Vorhalt des Bundesasylamtes, dass auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, bezog er keine Stellung; auch nicht der Rechtsberater, welcher sodann nicht mehr als der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fungierte. Zum Vorhalt des Bundesasylamtes, dass nach der Dublin II-Verordnung Griechenland für die Prüfung des Antrages zuständig sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dort eine Ausweisung erhalten zu haben.

8. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages und die Aufnahme von Konsultationen mit Griechenland mitgeteilt; dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2009 übernommen.

9. Bereits am 1. September 2009 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers erneut gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

10. Nach Vorführung des Beschwerdeführers gab dieser im Zuge der Einvernahme am 18. Juli 2011 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes an: Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er sei (jedoch) am XXXX in Boufarik geboren. Seit 2 Jahren habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Algerien; Algerien habe er wegen "Problemen mit dem Terrorismus" und der Arbeitslosigkeit verlassen.

11. Am 18. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgehändigt und sein Verfahren zugelassen.

12. Am 13. September 2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers abermals gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

13. Nach erneuter Festnahme des Beschwerdeführers wurde ihm eine Ladung zur Einvernah-me durch das Bundesasylamt am 30. September 2011 ausgehändigt; zum genannten Termin konnte jedoch kein Dolmetscher erscheinen.

14. Am 3. Oktober 2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers erneut gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

15. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Be-schwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 (1. Fall) StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 4 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall) und § 27 Abs. 3 SMG, § 12 (3. Fall) StGB, § 83 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall) und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgelassen wurden, verurteilt.

16. Am 9. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgeführt und gab dabei - nach ausführlicher Belehrung und Information - im Wesentlichen Folgendes an: Er sei gesund. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er sei gekommen, um hier zu arbeiten und zu leben. In Algerien gebe es Terrorismus und "andere Probleme"; deshalb sperrten viele Firmen zu und es gebe weniger Arbeit. Er sei niemals aus politischen, religiösen oder privaten Gründen in Algerien verfolgt worden; er wolle hier in Österreich ein neues Leben aufbauen. Die Arbeitssuche sei sein einziger Grund. Im Herkunftsstaat fühle er sich von niemandem verfolgt. Im Fall der Rückkehr befürchte er, es gebe wieder keine Arbeit für ihn. Er habe als Bäcker gearbeitet, die Bäckerei sei abgebrannt; dann habe er keine Arbeit mehr bekommen. Dies sei in Boufarik gewesen, wo er auch gewohnt habe. Seine Familie lebe noch dort. Er spreche etwas Deutsch, wolle die Einvernahme jedoch auf Arabisch weiter absolvieren. In Österreich sei er nun zu 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt "wegen angeblicher Körperverletzung" verurteilt worden. Er habe keine Verwandten oder private Bindungen in Österreich. Seit 2009 sei er im Bundesgebiet. Er sei nicht bei Vereinen oder Organisationen tätig, gehe keiner offiziellen Beschäftigung nach und absolviere keine Ausbildung. Mit seiner Familie in Algerien habe er keinen Kontakt, jedoch mit Freunden per Internet. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, dass es keine "Gratis-Krankenversorgung" gebe.

17. Mit Bescheid vom 09.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerde-führers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn ge-mäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien. Wei-ters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Österreich habe er keine familiären oder sozialen Bindungen, er spreche etwas Deutsch, sei bereits strafgerichtlich verurteilt worden, bei keinen Vereinen oder Organisationen aktiv und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr geltend gemacht habe. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten; denn der erwachsene und arbeitsfähige Beschwerdeführer verfüge in Algerien auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

18. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer sei nicht der Meinung, dass er ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht angeführt habe. Als Gründe gab er an, die Ter-roristen und islamischen Gruppen hätten ihm gedroht, dass sie ihn jederzeit töten könnten; Beweis dafür sei die Explosion einer Bombe 1995, weshalb er nun am Bein behindert sei. In den ferngelegenen Dörfern und in den Bergregionen gebe es keinen ausreichenden Schutz durch die Polizei, den Zivilschutz oder die Nationale Armee. Er habe in den Bergen gewohnt, dort könne man nicht in Frieden, Sicherheit und Geborgenheit leben. Darüber hinaus gebe es wirtschaftliche Gründe (Fehlen von öffentlichen Transportmitteln, Treibstoffmangel, keine modernen Arzneien, Vernichtung von Betrieben durch Terroristen und Verlust von Arbeits-plätzen). Er stimme den Länderfeststellungen im Großen und Ganzen zu; sodann zitierte er einen Bericht zum Terror in Algerien vom 9. Mai 2012, wonach Algerien als Stammland der "El Kaida im islamischen Maghreb" gelte, weiters einen undatierten Bericht, wonach die Wahlen in Algerien vor dem Hintergrund hoher Jugendarbeitslosigkeit, Billiglöhnen, Woh-nungsnot und anderen gesellschaftlichen Problemen stattfänden. Ferner wies er auf die seit 3. April 2003 geltende, undatierte Reiswarnung des österreichischen Außenministeriums hin, wonach es landesweit zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen könne; Nordalgerien sei seit April wieder verstärkt Ziel von Attentaten der "Al Qaidea im islamischen Maghreb", die sich meist gegen öffentliche Gebäude und Sicherheitseinrichtungen richten würden. Der Beschwerdeführer wäre auf Grund der miserablen Sicherheitslage in Algerien in seinem Leben bedroht.

19. Am 28. Februar 2013 wurde das Beschwerdeverfahren neuerlich gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Das Verfahren wurde am 4. April 2013 wieder fortgesetzt.

20. Nach dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX befand sich der Beschwerdeführer (bis längstens 11. September 2013) in Untersuchungshaft.

21. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17. September 2013 wurden der Beschwerde-führer und das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Algerien und zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers verständigt. Diese Mitteilung hat der Beschwerdeführer am 20. September 2012 persönlich in der (öster-reichischen) Justizanstalt übernommen. Die Parteien äußerten sich in Folge nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme.

22. Ebenfalls am 20. September 2013 langte beim Asylgerichtshof eine Niederschrift der Landespolizeidirektion (LPD) Wien mit dem - wegen des Verdachts des versuchten schweren Raubes in Untersuchungshaft befindlichen - Beschwerdeführer vom XXXX ein, wonach dieser vorbrachte, ledig zu sein, jedoch Sorgepflichten für XXXX (phonetisch), geboren am XXXX, wohnhaft bei der Kindesmutter XXXX in XXXX, zu haben; der Beschwerdeführer wohne bei XXXX, sei jedoch in XXXX gemeldet gewesen und habe seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestritten.

23. Dem Ergebnis einer Anfrage des Asylgerichtshofes vom 6. November 2013 nach weiteren Daten zum vom Beschwerdeführer angegebenen Kind bzw. zur Kindesmutter zufolge waren bei der LPD Wien keine weiteren Daten bekannt und es konnten auch aus dem Zentralen Melderegister keine entsprechenden Auskünfte erteilt werden. Ferner wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 ein wegen der strafgerichtlichen Verurteilung rechtskräftiges Rückkehrverbot (gültig bis 29. Jänner 2019) erlassen worden sei.

24. In der Folge wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Oktober 2012 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. November 2013, GZ. B3 430.182-1/2012/15E als unbegründet abgewiesen. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer kein aus Art. 20 AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht bestehe und eine Ausweisung auch nicht Art. 3 EMRK verletzen würde. Die Entscheidung wurde in der Folge rechtskräftig.

25. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

26. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127, 129 Z. 1, 130 (4.Fall) StGB § 15 StGB, §§ 241e Abs. 1 (1. Fall), 241e Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

27. Der Beschwerdeführer wurde am 11. September 2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert, und es wurde festgestellt, dass er sich seit Dezember 2013 unrechtmäßig in Österreich aufhält. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylwurde über den Beschwerdeführer Schubhaft verhängt.

28. Am 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab in der polizeilichen Erstbefragung an, gegenüber dem ersten Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe zu haben.

29. Der Beschwerdeführer wurde am 22. September 2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und einer Rechtsberaterin nach erfolgter Rechtsberatung an, dass keine Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und die Fluchtgründe des ersten Verfahrens aufrechterhalten zu wollen. Zum Grund für die neue Asylantragstellung befragt erklärte er: "20 Tage nach meiner Haftentlassung wurde ich aufgegriffen. Ich musste daher einen neuen Antrag stellen." Seinen Lebensunterhalt habe er durch Schwarzarbeit gesichert, Deutschkurse habe er keine besucht. Er sei bereit, Österreich zu verlassen, wolle aber nicht nach Algerien zurück. Seine Freundin lebe mit seiner Tochter in Tschechien. Er wolle seine Hand in Österreich behandeln lassen. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, er würde nicht nach Algerien zurückkehren wollen. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Die Lage in Algerien habe sich nicht wesentlich geändert und würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in die durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben, könne nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift unter die Niederschrift.

30. Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 28. September 2016 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 28. September 2016 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24. Mai 2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09. Oktober 2012 abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. November 2013 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Algerien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. November 2013 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

Der Beschwerdeführer machte auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend. Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wurde seit Abschluss des ersten Asylverfahrens zweimal rechtskräftig verurteilt, was nicht für eine besondere Aufenthaltsverfestigung spricht. Seine zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens noch in Österreich aufhältige Tochter lebt inzwischen in Tschechien, so dass sich auch daraus keine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen; zudem wurde die Identität des Beschwerdeführers durch eine Meldung von Interpol Algier vom 30. Jänner 2013 bestätigt.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe weiter aufrechterhalten wolle.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24. Mai 2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. November 2013 (rechtskräftig am 02. Dezember 2013) abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13. September 2016 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. November 2013 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09. Oktober 2012 im ersten Asylverfahren gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

4. Gemäß § 75 (23) bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Ausweisung gegen ihn weiterhin aufrecht.

5. Der Antrag vom 13. September 2016 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist:

Eine maßgebliche Änderung der Rechtsgrundlage ist durch das FRÄG 2015, BGBl. I 70/2015, nicht eingetreten.

Eine Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer behauptet ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten - und für unglaubwürdig befundenen - fluchtauslösenden Umstände.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. November 2013 eingetreten ist.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer erklärt zwar in der Einvernahme vor dem Bundesamt vage, dass er seine Hand in Österreich behandeln lassen wolle, gab aber vorher an, keine Medikamente zu nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Daraus ergibt sich kein schwerwiegendes Krankheitsbild.

6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer, der bereits dreimal rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, ein bisschen Deutsch zu sprechen und sich durch Schwarzarbeit den Lebensunterhalt verdient zu haben. Seine Tochter und die Kindesmutter leben inzwischen in Tschechien. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts der wiederholten Verurteilungen nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer auch erklärte, er sei gerne bereit Österreich zu verlassen, er wolle nur nicht nach Algerien. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch die Rückkehr nach Algerien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.

8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2016 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

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