G303 2125743-1•BVwG G303 2125743-1
G303 2125743-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2125743-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 19.04.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 22.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.01.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein ärztlicher Bericht von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.01.2016 angeschlossen.
2. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 28.01.2016 den BF weitere medizinische Beweismittel vorzulegen.
3. Der BF brachte in weiterer Folge zwei fachärztliche Befundberichte von XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde, vom 03.02.2016 und einen Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, vom 03.02.2016 in Vorlage.
4. Des Weiteren holte die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten ein.
In dem eingeholten Gutachten von DXXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 22.03.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB %
1
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Oberer Richtsatzwert, entsprechend der Basis-Bolus-Therapie.
40
2
Vorhofflimmerarrhythmie. Oberer Richtsatzwert, entsprechend der eingeschränkten kardialen Leistungsbreite und der Antikoagulantientherapie.
40
3
Periphere arterielle Verschlusskrankheit. Eine Stufe ober dem unteren Richtsatzwert, entsprechend der eingeschränkten Wegstrecke
30
4
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung II. Unterer Richtsatzwert, entsprechend der Kurzatmigkeit und der medikamentösen Therapie.
30
5
Obstruktives Schlafapnoesyndrom. Eine Stufe ober dem unteren Richtsatzwert, entsprechend der notwendigen Schlafmaske.
30
6
Postthrombotisches Syndrom. Eine Stufe unter dem oberen Richtsatzwert, entsprechend dem Stauungsekzem und dem abgeheilten Ulcus links.
30
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde ausgeführt, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen würden. Der BF könne nach eigenen Angaben eine Wegstrecke von 200-500m zurücklegen, dann müsse er wegen Schmerzen kurz abrasten. Ein objektiver Untersuchungsbefund (Sono-Arteriografie) liege nicht vor.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2016 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2016 wurde der Antrag vom 28.01.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.03.2016, wonach derzeit die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Das Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.
7. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF fristgerecht mit bei der belangten Behörde am 28.04.2016 eingelangtem, undatiertem Schreiben eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die nächstgelegene Bushaltestelle "XXXX" vom Haus des BF 300m entfernt sei. Der Weg von der Bushaltestelle nach Hause führe am Beginn steil bergan. Dies sei mit den Beschwerden des BF wegen COPD II bis III besonders anstrengend. Mit einem eventuellen Einkauf sei dies für den BF nicht möglich. Durch die nunmehrige Einstellung des Citybusses fahre das einzige öffentliche Verkehrsmittel nur morgens um ca. 08:00 Uhr und am Nachmittag um ca. 17:00 Uhr. Eine ordentliche Mobilitätsmöglichkeit mittels öffentlicher Verkehrsmittel sei in seinem Fall wohl nicht gegeben.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 06.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
9. Am 22.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Facharzt für Innere Medizin XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Befragung an, dass er 200-500 m gehen könne. Er habe aber aufgrund der Durchblutungsstörungen Schmerzen. Er würde zusätzlich Stützstrümpfe tragen. Er fahre deshalb nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, weil es kaum Möglichkeiten gäbe. Der Bus würde nur ca. 3 mal am Tag fahren. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel würde gehen.
Der Amtssachverständige XXXXführte aus medizinischer Sicht aus, dass der BF durch die Erkrankungen, welche im Gutachten von XXXX angeführt seien laut der zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Befunde in seiner körperlichen Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt sei. Hinsichtlich der im Akt befindlichen lungenfachärztlichen Befunde stellte der Amtssachsachverständige XXXX fest, dass es im Jahr 2013 zu einer geringen Verbesserung der Lungenfunktion gekommen sei. Es sei im Befund vom Jahr 2013 keine Langzeitsauerstofftherapie mehr empfohlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen:
? Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
? Vorhofflimmerarrhythmie.
? Periphere arterielle Verschlusskrankheit.
? Chronisch obstruktive Lungenerkrankung II
? Obstruktives Schlafapnoesyndrom.
? Postthrombotisches Syndrom.
Eine Flüssigsauerstofftherapie ist beim BF derzeit nicht notwendig.
Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF vor.
Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für den BF selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus dem, seitens der belangten Behörde eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 22.03.2016, das diesbezüglich unbestritten blieb und schlüssig und nachvollziehbar ist.
Die Feststellung, dass der BF keinen Flüssigsauerstoff mehr benötige, ergibt sich aus dem fachärztlichen Befundbericht von XXXXR vom 03.02.2016, der auf einer Untersuchung des BF am 13.08.2013 basiert. Der zweite, vorgelegte fachärztliche Befundbericht von XXXX vom 03.02.2016 basiert auf einer Untersuchung des BF am 18.11.2011, und wird aufgrund der nicht mehr gegebenen Aktualität im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt.
Der Amtssachverständige XXXX erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme, die auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten von XXXX und den persönlichen Angaben des BF basiert. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit konnte seitens des Amtssachverständigen XXXX nicht festgestellt werden. Auch ist es im Jahr 2013 zu einer geringen Besserung der Lungenfunktion des BF gekommen.
Der BF selbst gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er 200- 500m gehen könne. Auch das Ein- und Aussteigen in bis aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm laut eigener Angabe möglich. Der erkennende Senat konnte keine Anhaltspunkte dahingehend feststellen, dass ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 an der Außenstelle Graz durchgeführt.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vor. Dies ist gegenständlich nicht gegeben, da der BF an einer COPD II ohne Langzeitsauerstofftherapie leidet.
Es konnten keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, festgestellt werden. Insbesondere wurde dazu seitens des Amtssachverständigen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit des BF trotz Vorliegen mehrerer internistischer Leiden ausgeschlossen.
Insgesamt ist festzustellen, dass die beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen auch in Summe kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt.
Da es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt und nicht auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030), ist das Beschwerdevorbringen des BF, dass die nächstgelegene Bushaltestelle "Oberaich-Rötz" von seinem Haus 300m entfernt sei und der Weg von der Bushaltestelle nach Hause am Beginn steil bergan führe, für die gegenständliche Zusatzeintragung ebenso wenig entscheidungsrelevant, wie dass der Citybus eingestellt worden sei.
Die Voraussetzungen für diese beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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