BVwG W236 2135633-1

W236 2135633-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016

Regest

Abschiebungsnähe, Fortsetzung der Schubhaft, Haftfähigkeit,<br/>Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W236 2135633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2135633.1.00

Spruch

W236 2135633-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 09.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 09.09.2016 rechtmäßig war.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 13.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008 sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf jenen des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhob, erwuchs dieser am 02.07.2008 in Rechtskraft.

2. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wien am 25.03.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm bekannt sei, dass sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei und gegen ihn eine Ausweisung bestehe. Er höre jedoch zum ersten Mal, dass er Österreich deswegen verlassen müsse. Er sei bereit an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und habe auch keine Einwände bezüglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

3. Am 03.04.2009 ersuchte die BPD Wien das Bundesministerium für Inneres um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer - unter der unter Punkt I.1. angegebenen Identität -, welches trotz mehrmaliger Urgenzen nicht ausgestellt werden konnte.

4. Nachdem der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise nicht nachkam, wurden gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 26.11.2010 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der Abschiebung verhängt. Da für den Beschwerdeführer neuerlich kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, wurde dieser am 30.11.2010 wieder aus der Schubhaft entlassen.

5. Am 20.07.2011 reiste der Beschwerdeführer aus Italien kommend auf illegalem Weg mit dem Zug nach Österreich ein und stellte am 25.07.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012 als unbegründet abgewiesen.

6. Am 05.06.2012 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beim Bundesministerium für Inneres an. Dem Antrag wurde die Kopie eines indischen Führerscheines, ausgestellt auf XXXX, geb. XXXX, beigelegt.

7. Am 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführer in einem internationalen Reisezug von Italien kommend erkennungsdienstlich behandelt und festgenommen. Bei ihm wurden ein abgelaufener indischer Reisepass, lautend auf XXXX, geb. XXXX, ausgestellt am 04.04.2004, gültig bis 04.04.2014, sowie eines gültiger Reisepass, lautend auf XXXX, geb. XXXX, ausgestellt in Rom am 27.03.2015, gültig bis 26.03.2025 sichergestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise übergeben.

8. Nachdem der Beschwerdeführer am 12.03.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle kontrolliert wurde und sich neuerlich mit dem oben genannten Führerschein auswies, wurde am 07.04.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht und die Kopien des abgelaufenen sowie des gültigen indischen Reisepasses mit übermittelt.

9. Zum Zwecke der Ausstellung eines Ersatzdokumentes sowie zur Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft, wurde der Beschwerdeführer für den 03.05.2016 zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien geladen. Diese Ladung konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Ein Zustellversuch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.05.2016 ergab laut Bericht der LPD, dass eine in dieser Wohnung aufhältige Person angegeben habe, dass der Beschwerdeführer bereits "vor einem Monat" ausgezogen und dessen Aufenthalt unbekannt sei.

10. Am 10.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Ein gültiges Reisedokument legte er dabei weder im Original noch in Kopie vor. Lediglich seine Geburtsurkunde, ebenfalls lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX, legte er (erstmals !) in Kopie samt Übersetzung vor.

11. Am 13.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er einen Reisepass, gültig bis 04.04.2014 besessen, diesen jedoch am 10.06.2016 verloren habe. Er habe bei der indischen Botschaft im Jahr 2015 zudem einen neuen Reisepass beantragt, welcher ihm - gültig bis 26.03.2025 - auch ausgestellt worden sei.

12. Zum Zwecke der Ausstellung eines Ersatzdokumentes sowie zur Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft, wurde der Beschwerdeführer für den 05.07.2016 zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien geladen, wo der Beschwerdeführer diesmal auch erschien. Seitens der Botschaft wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Ausstellung des Heimreisezertifikates nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ausgestellt werde. Daraufhin wurde für den Beschwerdeführer ein Flugticket von Wien nach Delhi für den 31.08.2016 gebucht.

13. Am 25.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung am 31.08.2016 erlassen.

14. Laut Bericht der LPD vom 30.08.2016 habe der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Die Wohnungsmieter hätten angegeben, dass er bereits einige Monate nicht mehr dort wohne. Eine Nachschau in der Wohnung sei negativ verlaufen. Bemerkt werde, dass bereits im Mai 2016 durch den Meldungsleger versucht worden sei, ein Schriftstück an den Beschwerdeführer an dessen Meldeadresse zuzustellen, welche ebenfalls negativ verlaufen sei. Hiebei sei die amtliche Abmeldung veranlasst worden, da die Mitbewohner des Beschwerdeführers bereits damals angegeben hätten, dass dieser dort nicht wohnhaft sei.

15. Nachdem der Beschwerdeführer am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle erkennungsdienstlich behandelt wurde, wurde er in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.

16. Am 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlichen einvernommen, wobei dem Beschwerdeführer entscheidungswesentlich im Wesentlichen Folgendes angab:

Befragt, seit wann der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse wohne, führte dieser aus, dass sein Mietvertrag nicht verlängert worden und mit 01.09.2016 abgelaufen sei. Er habe in den letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können dies Nachbarn bestätigen. Er könne sich nicht erklären, warum seine Mitbewohner behaupten sollten, dass er dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Er könne sich auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll. Soweit ihm bekannt, sei das amtliche Abmeldeverfahren von der MA 62 eingestellt worden. Er hätte "heute" die Möglichkeit gehabt, eine Wohnung an einer näher genannten Adresse zu besichtigen und die Möglichkeit bei einem näher genannten Freund zu übernachten und sich dort in weiterer Folge anzumelden.

Er sei derzeit im Besitz von ca. € 320,- die bei der Polizei seien. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch eine Tätigkeit als Zeitungszusteller, mit welcher er ca. € 300,- bis € 400,- monatlich verdiene. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen. Seine Familie lebe in Indien. Er habe Österreich nicht verlassen als er einen Reisepass gehabt habe, da ihm gesagt worden sei, dass er einen Deutschkurs benötige, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Vor ca. einem Jahr habe er einen Deutschkurs besucht. Er werde bei einer Abschiebung keine Probleme machen, er würde auch freiwillig ausreisen, sofern ihm die Gelegenheit dazu gegeben werde.

17. Mit Bescheid vom 01.09.2016, Zl. IFA 422972809/161201955, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wird darin nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und zwei unbegründete Asylanträge gestellt habe, welche rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle kein Aufenthaltsrecht dar. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung dennoch über Jahre nicht nachgekommen. Er gehe illegaler Erwerbstätigkeit nach, welche jedoch nicht ausreichend sei, um seinen Lebensunterhalt zu decken, weswegen er als mittellos anzusehen sei. Es bestehen keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet und leben seine Angehörigen in Indien. Eine nachhaltige soziale Integration sei nicht feststellbar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei schon länger beabsichtigt, doch habe eine Erhebung der Exekutive ergeben, dass er schon seit längerer Zeit nicht mehr an seiner Meldeanschrift wohnhaft sei. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei bis 31.08.2016 an seiner Wohnanschrift wohnhaft gewesen und könne nunmehr bei einem Freund wohnen und sich behördlich anmelden, könne kein Glauben geschenkt werden. Auch würde dies für die belangte Behörde nicht bedeuten, dass tatsächlich von einer Greifbarkeit ausgegangen werden könne, da auch bis jetzt keine Greifbarkeit bestanden habe. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe somit aus folgenden Gründen eine Fluchtgefahr: Er habe durch sein Verhalten seine Abschiebung vereitelt und sich zuletzt trotz Meldung im Verborgenen aufgehalten. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung untertauchen werde. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig und als ultima-ratio Maßnahme anzusehen. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien, und habe er diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges behauptet.

18. Gegen diesen Bescheid vom 01.09.2016 sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer am 02.09.2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 31.08.2016 an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen sei und am 01.09.2016 bereits eine neue Unterkunft bei einem Freund bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei an der Meldeadresse immer anwesend gewesen. Durch den Umzug war zum relevanten Zeitraum die temporäre Abwesenheit von der Meldeadresse erforderlich, eben weil Sachen zum neuen Wohnplatz gebracht werden mussten etc. Der Beschwerdeführer sei bereits so lange in Österreich, dass eine Abschiebung gemäß der EMRK nicht mehr zulässig sei. Er sei gut integriert und selbsterhaltungsfähig auf Basis seiner regulären regelmäßigen Tätigkeit. Er habe entsprechend den gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt. Negative Faktoren liegen insgesamt nicht vor. Die Chancen auf Erteilung stehen sehr gut. Für die Festnahme und Schubhaftnahme gebe es daher keinen Grund. Der Beschwerdeführer sei für die Behörde immer erreichbar und kooperativ gewesen. Er habe Ladungen Folge geleistet und sei auch bei dem Termin am 05.07.2016 gemäß behördlichen Auftrag in der Konsularabteilung der indischen Botschaft gewesen. Die gesetzlich geforderte erhebliche Fluchtgefahr sei gegenständlich nicht zu erkennen.

Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.

19. Das BFA erstattete am 02.09.2016 Stellungnahme, in welcher es im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer mit einem Schengener Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und erstmals am 13.08.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe dabei angegeben, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Dieses Verfahren sei mit Bescheid vom 11.06.2007 negativ entschieden und der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgewiesen worden. Diese Entscheidung sei am 02.07.2008 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 25.03.2009 angegeben, nicht gewusst zu haben, dass er das österreichische Bundesgebiet zu verlassen habe. Am 03.04.2009 sei an das BMI ein Ersuchen gestellt worden, bei der Indischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen. Der Beschwerdeführer habe sich selbst nie um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht oder seine Ausreise vorbereitet. In der Folge sei bei der Botschaft mehrmals die Ausstellung eines Reisedokumentes urgiert worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 20.07.2011 von Italien kommend wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, habe er am 25.07.2011 beim Bundesasylamt neuerlich einen Asylantrag gestellt. Dieses Verfahren sei ebenfalls negativ beschieden und eine dagegen eingebrachte Beschwerde vom Asylgerichtshof am 09.02.2012 als unbegründet abgewiesen worden. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.02.2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm sein Rechtsanwalt mitgeteilt hätte, dass er noch nichts bezüglich einer Ausreisevorbereitung bzw. einer Vorsprache bei der Botschaft unternehmen müsse. Am 13.06.2012 sei erneut bei der Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt worden. Es sei dem Antrag die Kopie eines indischen Führerscheines, ausgestellt auf die Identität des Beschwerdeführers beigelegt worden.

Am 30.04.2015 sei der Beschwerdeführer von der Polizei nach Einreise von Italien mit einem gültigen indischen Reisepass, ausgestellt am 27.03.2015 in Rom, lautend auf XXXX, geb. XXXX, betreten worden. Da nunmehr die wahre Identität des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, sei der Beschwerdeführer zwecks Vorsprache bei der Indischen Botschaft mittels Ladungsbescheid für den Termin 03.05.2016 geladen worden. Da dieser Termin seitens der BFA-Direktion zeitlich zu knapp bekanntgegeben worden sei, sei am 26.04.2016 die LPD-Afa-BFA-Koordination per mail ersucht worden, den Ladungsbescheid durch die zuständige Polizei-Inspektion dem Beschwerdeführer an der Meldeadresse zuzustellen. Laut Erhebungsbericht der LPD Wien vom 02.05.2016 habe der Beschwerdeführer an der Adresse zu keiner Tag- oder Nachtzeit angetroffen werden können. Vor Ort sei ein Mitbewohner angetroffen worden, welcher angegeben habe, dass der Beschwerdeführer vor ca. einem Monat ausgezogen sei. Wo sich dieser aufhalte oder eine Telefonnummer habe er nicht angeben können. Die Nachbarn seien ebenfalls zu dem Beschwerdeführer befragt worden. Diese hätten jedoch nur angeben können, dass in der Wohnung Top 17 indische Personen wohnhaft seien. Vor Ort seien mehrere Verständigungen zur Vorsprache bei der Polizei hinterlegt worden, welche jedoch nicht befolgt worden seien. Die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden.

Am 10.06.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt und der Behörde die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, seinen Reisepass an dem Tag, an welchem er die Ladung erhalten habe, verloren zu haben und legte der Behörde eine Verlustbestätigung vor.

Der Beschwerdeführer sei immer im Besitz eines gültigen, am 04.04.2004 ausgestellten Reisepasses und nach Ablauf der Gültigkeit eines neuen Reisepasses, welcher bis 26.03.2025 gültig sei, gewesen. Er habe seinen Pass der Behörde dennoch nie vorgelegt, somit nie am Ausreiseverfahren mitgewirkt und sei seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer einen neuen Termin bei der Indischen Botschaft wahrgenommen habe, sei seitens der Botschaft bei Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt worden. Es sei ein Flug für den 31.08.2016 gebucht und am 25.08.2016 ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen worden. Daraufhin sei von der Indischen Botschaft am 22.08.2016 ein Heimreisezertifikat, gültig bis 21.09.2016 ausgestellt worden. Laut Bericht der LPD vom 30.08.2016 sei mehrmals an der Meldeadresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten worden. Vor Ort habe der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden können. Die Wohnungsmieter hätten erneut angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits einige Monate nicht mehr dort wohne. Eine Nachschau in der Wohnung sei negativ verlaufen. Erst im Zuge einer Verkehrskontrolle am 01.09.2016 sei der Beschwerdeführer betreten und dem Bundesamt vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beteuert, bis zuletzt an der Meldeadresse wohnhaft gewesen zu sein. Sein Mietvertrag sei erst jetzt nicht verlängert worden. Er könne sich nicht erklären, warum seine Mitbewohner behaupten sollen, dass er dort schon seit Monaten nicht mehr wohne.

Für die Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer schon früher nicht an seiner letzten Meldeanschrift wohnhaft gewesen sei und habe es auch schon früher Zeiten gegeben, wo der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer unter Umständen an einer anderen Stelle Unterkunft nehmen könne, bedeute für die Behörde nicht, dass tatsächlich von einer Greifbarkeit auszugehen sei, da auch jetzt - trotz aufrechter Meldung - keine Greifbarkeit bestanden habe und der Beschwerdeführer nur zufällig bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen angehalten worden sei. Da zu befürchten stehe, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen untertauchen werde, habe die Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sei zudem entgegen zu halten, dass der Sicherungszweck der Abschiebung sehr wohl in absehbahrer Zeit erreicht werden könne. Es sei am 02.09.2016 neuerlich ein Flug zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gebucht worden. Es könne somit von einer baldigen Durchführung ausgegangen werden, sodass die Schubhaft in Aussicht einer zeitnahen Abschiebung verhältnismäßig sei und kurz gehalten werden könne.

20. Mit E-Mail vom 07.09.2016 teilte das BFA mit: "Hinsichtlich des anhängigen Antrages des Bfs. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8 EMRK wird mitgeteilt, dass von ha. beabsichtigt wird, diesen Antrag mangels des Vorliegens von Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen. Der Bf. verfügt im Bundesgebiet weder über ein ausreichendes Einkommen noch über familiäre Beziehungen, sodass kein berücksichtigungswürdiges Privatleben vorliegt. Auch die Tatsache des Untertauchens des Bfs. weist nicht auf das Vorliegen auf ein nennenswertes hin."

21. Mit Erkenntnis vom 08.09.2016, GZ. W140 2133973-1/9E, dem Beschwerdeführer zugestellt am gleichen Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Sicherung der Abschiebung im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines Vorverhaltens erforderlich sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung im Jahr 2012 nach Indien nicht freiwillig nachgekommen. Er hätte bereits am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden sollen. Laut Bericht der LPD vom 02.05.2016 sowie vom 30.08.2016 sei mehrmals an der Meldeadresse Nachschau gehalten worden. Vor Ort habe der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden können. Die Wohnungsmieter hätten laut Bericht der LPD vom 30.08.2016 angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits einige Monate nicht mehr dort wohne. Eine Nachschau in der Wohnung sei negativ verlaufen. Er habe keine andere Kontaktadresse oder Aufenthaltsadresse im Zuge des Verfahrens bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und dem Bundesamt vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines am 04.04.2004 ausgestellten und bis 04.04.2014 gültigen Reisepasses sowie nach Ablauf der Gültigkeit in Besitz eines neuen Reisepasses, welcher bis 26.03.2025 gültig sei. Dennoch habe er seine Reisepässe der Behörde nie vorgelegt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und sei nicht erwerbstätig. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes habe die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen können. Die Anhaltung in Schubhaft ab 01.09.2016 erweise sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Auch erweise sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich, weswegen dem konkreten Sicherungsbedarf und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor Geltung zukomme.

22. Mit Anfrage vom 12.09.2016 teilte das BFA dem Koordinationsbüro der Regionaldirektion Wien mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.09.2016 in Schubhaft befinde. Am 02.09.2016 sei ein Flug in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten zu dessen Außerlandesbringung gebucht worden. Die Bekanntgabe eines Flugtermins werde bis spätestens 13.09.2016 erwartet. Die voraussichtliche Abschiebung werde etwa Anfang/Mitte Oktober anzunehmen sein. Es werde von der Abteilung B/II die Neuausstellung des Heimreisezertifikates beantragt, welche von der indischen Botschaft zugesagt worden sei. Laut Auskunft der Sanitätsstelle habe der Beschwerdeführer nach einem Anfangsgewicht von 64kg bis dato 4kg abgenommen, der Blutzuckerwert betrage aktuell 70mg/dl. Aufgrund des Hungerstreiks und der in Aussicht stehenden Abschiebung müsste eine Überstellung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt zwecks Heilbehandlung erfolgen. Es werde daher um Zustimmung zur sachgemäßen medizinischen Behandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG ersucht.

23. Die diesbezügliche Anfrage beantwortete das Koordinationsbüro der Regionaldirektion Wien am 12.09.2016 dahingehend, dass nach Prüfung des Sachverhaltes unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Überstellung nach Indien ("Rückmeldung für den konkreten Flugtermin am 13.09.2016, HRZ gültig bis 21.09.2016, Neuausstellung des HRZ wurde seitens der Botschaft zugesichert"), für den Fall einer neuerlichen hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, einer erforderlich werdenden Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG vorweg zugestimmt werde.

24. Am 15.09.2016 wurde dem "BFA Heimreisezertifikate" seitens der BFA Regionaldirektion Wien das für den 14.10.2016 gebuchte Flugticket des Beschwerdeführers von Wien nach Delhi übermittelt und um zeitgerechte Beschaffung des Heimreisezertifikates ersucht.

25. Am 15.09.2016 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass für den Flug des Beschwerdeführers am 14.10.2016 drei namentlich genannte Personen als Flugbegleiter eingesetzt werden.

26. Am 26.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik befinde und bereits einmal auf Anordnung des Amtsarztes ins Spital zur Heilbehandlung gebracht worden sei. Das von der indischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat sei nur bis 21.09.2016 gültig gewesen. Nach den Gepflogenheiten der indischen Botschaft bestehe derzeit keine Aussicht auf die Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikates. Die belangte Behörde habe aktuell nicht einmal behauptet, dass sie ein neues Heimreisezertifikat zeitnah erlangen könne. Die Schubhaft habe als gesetzlichen Zweck einzig die unmittelbare Abschiebung zu sichern. Da eine solche nicht durchgeführt werden könne, sei die Schubhaft aktuell nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch qualifiziert gesetzeswidrig. Wie bereits in der letzten Beschwerde ausgeführt, könne der Beschwerdeführer an einer privaten, ortsüblichen Unterkunft Wohnsitz nehmen. Auch durch den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweise sich die Anhaltung als unverhältnismäßig. Die Haft wirke sich fortwährend negativ auf dessen Gesundheitszustand aus. Hinsichtlich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.09.2016 sei zudem auszuführen, dass darin behauptet werde, dass am 02.09.2016 ein Flug gebucht worden sei, jedoch das Datum des gebuchten Fluges nicht angegeben werde. Aus dem Wortlaut der Stellungnahme sei zweifelhaft, ob tatsächlich ein Flug gebucht worden sei, da die Behörde ansonsten den Abschiebetermin bekannt geben hätte können.

Beantragt werde die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem 09.09.2016, in eventu ab dem 22.09.2016, für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten in Höhe von € 737,60, im Falle der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Höhe von € 922,00, zu ersetzen.

27. In seiner Stellungnahme vom 26.09.2016 teilte das BFA mit, dass die Schubhaft aufgrund des bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2016 fortgesetzt worden sei. Die Anhaltung erfolge zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und sei durch die Behörde ohne jedwede Zeitversäumnis die Flugbuchung für den 14.10.2016 vorgenommen worden. Eine schnellere Terminisierung sei aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Kooperativität begleitet abgeschoben werden müsse, nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 05.09.2016 im Hungerstreik, durch die Leitung der Regionaldirektion Wien des BFA sei die Heilbehandlung genehmigt worden, zumal die faktische Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah bevorstehe. Die Behörde habe daher sämtliche ihr obliegende Ermittlungsschritte zeitnah, rasch und effizient durchgeführt; sohin könne eine in der Beschwerde monierte Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht erblickt werden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen, müsse auch weiterhin als schlüssig angesehen werden. Der Sicherungsbedarf sei daher auch weiterhin in einem solchen Ausmaß gegeben, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels keinesfalls als ausreichend zu bezeichnen sei.

Beantragt werde a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zukomme; c) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

28. Am 27.09.2016 legte die LPD Wien das Anhalteprotokoll III, Polizeiamtsärztliches Gutachten, des Beschwerdeführers vor, aus welchem sich ergibt, dass dieser seit 05.09.2016 im Hungerstreik (nicht jedoch in Durststreik) ist. Bis 26.09.2016 reduzierte sich das Gewicht des Beschwerdeführers um 7,2kg von 64kg auf 56,8kg. Sein Allgemeinzustand wird am 26.09.2016 als gut und sein psychischer Zustand als unauffällig beschrieben. Am 17.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Tachykardie und Hypoglykämie ins AKH überstellt, wobei die Untersuchung ein normales EKG ergab und der Beschwerdeführer noch am selben Tag wieder zurück in das PAZ überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens, seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008 rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein am 25.07.2011 gestellter zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012 als Folgeantrag rechtskräftig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügte außerhalb seiner Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und hielt sich jahrelang illegal in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.09.2016 im Stande der Schubhaft, seit 08.09.2016 auf Grundlage des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. W140 2133973-1/9E.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.09.2016 in Hungerstreik, ist jedoch nach wie vor haftfähig.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.10.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Jahren illegal in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung ist er freiwillig nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung am 31.08.2016 durch Untertauchen verhindert.

Der Beschwerdeführer täuschte die österreichischen Behörden seit seiner Einreise über seine wahre Identität, legte freiwillig keine Identitätsdokumente vor und hat damit gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen.

Für den Beschwerdeführer ist ein Flug nach Indien für den 14.10.2016 gebucht, die Ausstellung eines aktuellen Heimreisezertifikates wurde durch die indische Botschaft bereits zugesagt.

Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit als Zeitungszusteller. Er verfügt über keine ausreichenden existenzsichernden Barmittel.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht kaum Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus dem im Akt in Kopie befindlichen gültigen Reisepass. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Strafregisterauskunft vom 27.09.2016. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem vom BFA übermittelten amtsärztlichen Akt des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 05.09.2016 in Hungerstreik (nicht jedoch in Durststreik) ist. Bis 26.09.2016 reduzierte sich das Gewicht des Beschwerdeführers um 7,2kg von 64kg auf 56,8kg. Sein Allgemeinzustand wird am 26.09.2016 als gut und sein psychischer Zustand als unauffällig beschrieben. Am 17.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Tachykardie und Hypoglykämie ins AKH überstellt, wobei die Untersuchung ein normales EKG ergab und der Beschwerdeführer noch am selben Tag wieder zurück in das PAZ überstellt wurde. Seitens des BFA wurde zudem zugestimmt, den Beschwerdeführer bei Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur sachgemäßen medizinischen Behandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG in die Justizanstalt Josefstadt überstellen zu lassen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage der vorliegenden amtsärztlichen Beurteilungen als nicht derart schwerwiegend dar, dass eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer steht im PAZ in ständiger medizinischer Überwachung und könnte im Fall der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zudem auch in die medizinische Abteilung der Justizanstalt Josefstadt überstellt werden.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung am 31.08.2016 durch untertauchen verhindert hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hätte am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden sollen. Laut Bericht der LPD Wien vom 02.05.2016 sowie vom 30.08.2016 wurde mehrmals an der Meldeadresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten, der Beschwerdeführer konnte jedoch vor Ort nicht angetroffen werden. Laut angetroffenen Wohnungsmietern, war der Beschwerdeführer bereits einige Monate nicht mehr dort wohnhaft. Erst am 01.09.2016 konnte der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle zufällig betreten und dem Bundesamt vorgeführt werden. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass ihm aufgrund seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2016 und seinem Termin bei der indischen Botschaft am 05.07.2016 bekannt gewesen ist, dass gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden und eine Abschiebung nach Indien bevorsteht. Dennoch hat er sich dem Zugriff der Behörden bewusst entzogen.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden seit seiner Einreise über seine wahre Identität täuschte, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden zum Nachweis seiner Identität jahrelang einen Führerschein mit falschen Namensangaben vorlegte. Der in seinem Besitz befindliche indische Reisepass, lautend auf seine echte Identität, ausgestellt am 04.04.2004, gültig bis 04.04.2014, sowie das in Rom von der indischen Botschaft am 27.03.2015 ausgestellte Folgedokument, gültig bis 26.03.2025, hielt der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden immer vor. Diese Dokumente konnten erst im April 2015 im Zuge seiner illegalen Einreise aus Italien sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass sich die österreichischen Behörden seit dem Jahr 2009 regelmäßig und durch mehrfache Urgenzen bei der indischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemühten. Aufgrund der falschen Identitätsangaben des Beschwerdeführers wurde ein solches durch die indische Botschaft jedoch nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer verletzte seine Mitwirkungspflicht dadurch auf das Gröbste.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass das von der indischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat nur bis 21.09.2016 gültig war und nach den Gepflogenheiten der indischen Botschaft derzeit keine Aussicht auf die Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikates besteht, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass von der indischen Botschaft am 22.08.2016 ein Heimreisezertifikat, gültig bis 21.09.2016 ausgestellt wurde. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg durch dessen Untertauchen vereitelt wurde, musste seitens des Bundesamtes ein neuer Flug nach Indien gebucht werden. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers muss eine Überstellung des Beschwerdeführers in Begleitung von drei Beamten erfolgen, weswegen ein Flug erst für den 14.10.2016 gebucht werden konnte. Die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates für diesen Zeitpunkt wurde von der indischen Botschaft zugesagt und wird gegen den 10.10.2016 erfolgen. Insbesondere ist auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Heimreisezertifikatsausstellung für den Beschwerdeführer durch die indische Botschaft nicht davon auszugehen, dass eine solche für den Flug am 14.10.2016 nicht erfolgen wird. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde über die - offensichtlich nur spekulativ in den Raum gestellten - "Gepflogenheiten" der indischen Botschaft, kann daher nicht nachvollzogen werden.

Ebenso ist dem Beschwerdevorbringen, das BFA habe unterschiedliche Abschiebetermine behauptet und das Bundesverwaltungsgericht habe offenbar auf eine zeitnahe Abschiebung vertraut, entschieden entgegen zu treten. Aus dem oben widergegebenen Akteninhalt ergibt sich eindeutig, dass das BFA bereits für den 31.08.2016 einen Flug für den Beschwerdeführer von Wien nach Delhi gebucht hatte. Da dieser Termin aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen werden konnte, veranlasste das BFA am 02.09.2016 die Buchung eines neuen Fluges. Der Flugtermin wurde am 15.09.2016 bekannt gegeben, ein Flug konnte für den 14.10.2016 gebucht werden. Inwiefern diese aus dem Akteninhalt ersichtlichen Tatsachen missverständlich sein sollen bzw. wie aus diesem, die Abschiebung eindeutig vorantreibenden Verhalten des BFA ein ledigliches Vertrauen auf eine zeitnahe Abschiebung gefolgert werden kann, ist aus Sicht der entscheidenden Richterin in keiner Weise nachvollziehbar.

Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 01.09.2016 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über Geldmittel in Höhe von € 90 verfügt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit als Zeitungszusteller in Österreich verdiente, ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Einvernahme am 01.09.2016.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige persönliche Beziehungen verfügt, ist auf dessen Angaben in seiner Einvernahme am 01.09.2016 zu verweisen, in welchen dieser eindeutig angab, keine Verwandten in Österreich zu haben. Auch haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf etwaige Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben.

Bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, und dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könnte an einer privaten, ortsüblichen Unterkunft Wohnsitz nehmen, da er bei einem Freund wohnen und sich dort auch behördlich melden könnte, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen einerseits bereits mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2016, GZ. W140 2133973-1/9E, gewürdigt und für eine Minderung der Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers für nicht ausreichend erachtet wurde. Andererseits ist neuerlich hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit Jahren über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügte. Dennoch war es den österreichischen Behörden zumindest im 2. und 3. Quartal 2016 nicht möglich, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, um die geplante Abschiebung am 31.08.2016 durchführen zu können. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldeadresse verfügt, kann im gegenständlichen Fall somit nicht als ausreichend erachtet werden, um von einem Zurverfügunghalten des Beschwerdeführers für die österreichischen Behörden ausgehen zu können. Es kann aus Sicht der zuständigen Richterin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft sein Verhalten ändern und tatsächlich dem Zugriff der Behörden zur Verfügung zu stehen würde.

In Anbetracht obiger Ausführungen kann daher im Fall des Beschwerdeführers auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz in Österreich gesprochen werden und musste eine dementsprechende Feststellung getroffen werden.

Da sich die bereits bei der Festnahme vorgelegenen Gründe für die Verhängung der Schubhaft weder seit 01.09.2016 noch seit 08.09.2016 geändert haben, ist im Fall des Beschwerdeführers nach wie vor von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde und Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 09.09.2016:

3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.

3.3.4. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.09.2016 aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2016, GZ. W140 2133973-1/9E, in Schubhaft. Dieses Erkenntnis ist vollziehbar.

3.3.5. Die Behörde betrieb das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im zu prüfenden Zeitraum zügig: Eine neuerliche Flugbuchung für den Beschwerdeführer wurde bereits am 02.09.2016 in Auftrag gegeben. Der Flugtermin wurde am 15.09.2016 bekannt gegeben, ein Flug konnte für den 14.10.2016 gebucht werden. Ebenfalls am 15.09.2016 urgierte die zuständige Stelle des Bundesamtes bei der indischen Botschaft um die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Die Ausstellung eines solchen wurde von der indischen Botschaft bereits davor zugesagt (siehe Schreiben des BFA vom 12.09.2016 an das Koordinationsbüro der Regionaldirektion Wien) und wird einige Tage vor dem Flugtermin erfolgen. Da die indische Botschaft bereits für den letzten Abschiebetermin ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat, kann mit der Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates auch tatsächlich gerechnet werden. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass das BFA nicht einmal behaupte, ein neues Heimreisezertifikat zeitnah erlangen zu können und nach den "Gepflogenheiten" der indischen Botschaft derzeit keine Aussicht auf die Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikates bestehe, kann - wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - in diesem Zusammenhang keineswegs nachvollzogen werden.

Auf Grund der vorliegenden aktuellen Zusicherung der indischen Botschaft auf Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates und dem für den Beschwerdeführer gebuchten Flug von Wien nach Delhi am 14.10.2016, ist mit der Ausstellung des Heimreisezertifikats und der zügigen Durchführung der Abschiebung (anders als etwa in dem VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.09.2013, 2013/21/0110; zugrunde liegenden Sachverhalten) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

3.3.6. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:

Seit der letzten Haftprüfung vergingen gerade einmal drei Wochen; in diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, da mit der Möglichkeit der Abschiebung tatsächlich zu rechnen sei. Wie bereits ausgeführt, hat sich das BFA umgehend nach Vereitelung der Abschiebung am 31.08.2016 und nach er Festnahme des Beschwerdeführers am 01.09.2016 um die Buchung eines neuen Fluges bemüht, welcher aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von drei Beamten begleitet werden muss, erst für den 14.10.2016 gebucht werden konnte. Da das für den Beschwerdeführer ausgestellte Heimreisezertifikat zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig ist, hat sich das BFA bereits am 12.09.2016 und neuerlich am 15.09.2016 um die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates bemüht und die Zusicherung über dessen Ausstellung seitens der indischen Botschaft bereits erhalten. Der Beschwerdeführer wird zum Zeitpunkt der Abschiebung somit eineinhalb Monate in Schubhaft verbracht haben. Diese Zeit reicht nicht hin, um die Dauer der Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, da die Behörden im zu prüfenden Zeitraum im Rahmen des ihnen Möglichen durch Urgenzen darauf hinwirkten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht auch fest, dass die Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (bereits zur Verdichtung bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.05.2015, Ro 19 2015/21/0001) nicht unverhältnismäßig.

3.3.7. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft ergibt sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012): Der Beschwerdeführer ist haftfähig und wird engmaschig allgemeinmedizinisch und psychiatrisch betreut. Laut amtsärztlichen Akt des Beschwerdeführers hat sich dessen Gewicht aufgrund seines Hungerstreiks seit dem 05.09.2016 um 7,2kg von 64kg auf 56,8kg reduziert. Doch wird sein Allgemeinzustand am 26.09.2016 als gut und sein psychischer Zustand als unauffällig beschrieben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage der vorliegenden amtsärztlichen Beurteilungen als nicht derart schwerwiegend dar, dass eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer steht im PAZ in ständiger medizinischer Überwachung und könnte im Fall der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zudem auch in die medizinische Abteilung der Justizanstalt Josefstadt überstellt werden.

3.3.8. Im Hinblick auf den Sicherungsbedarf bringt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine seit dem 08.09.2016 eingetretene Änderung der Lage zu seinen Gunsten vor; derartige Aspekte sind auch von Amtswegen nicht zu erkennen. Auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrens hat sich der Sicherungsbedarf gegenüber dem Beschwerdeführer verdichtet, sodass auch weiterhin mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann: Nach Vorliegen des nunmehr gebuchten Flugtermins am 14.10.2016 und der aktuellen Zusicherung der indischen Botschaft auf Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers mit Sicherheit effektuiert wird.

3.3.9. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit nach wie vor gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 09.09.2016 bis 28.09.2016 rechtswidrig war.

3.4. Spruchpunkt II. - Fortsetzung der Schubhaft:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.4.2. Auch im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft lassen die getroffenen Feststellungen und die rechtliche Würdigung unter Punkt II.3.3. bezüglich ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine seit dem 08.09.2016 eingetretenen geänderten Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Spruchpunkt III. und IV. - Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben:

Die Behauptungen in der Beschwerde, dass nach den "Gepflogenheiten" der indischen Botschaft, derzeit keine Aussicht auf die Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikates bestehe und das BFA nicht einmal behauptet habe, ein neues Heimreisezertifikat zeitnah erlangen zu können, gehen vor dem Hintergrund des - für den Beschwerdeführer jederzeit einsehbaren - Akteninhaltes und der Zusicherung der indischen Botschaft auf Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates ins Leere. Gleiches gilt - wie oben bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - für die Beschwerdebehauptung, das BFA habe unterschiedliche Abschiebetermine genannt und das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich auf eine zeitnahe Abschiebung vertraut, da auch hier der Akteninhalt eindeutig belegt, dass das BFA am 02.09.2016 eine neuer Flugbuchung veranlasste, die erfolgte Flugbuchung am 15.09.2016 mitgeteilt wurde und ein Flug für den 14.10.2016 gebucht wurde. All diese Schritte wurden seitens des BFA vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde am 26.09.2016 gesetzt und konnten vom Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter durch Einsichtnahme in den Akt auch ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden. In der Beschwerde finden sich somit keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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