W228 2123174-1•BVwG W228 2123174-1
W228 2123174-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W228 2123174-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, Staatsangehöriger von Polen, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 18.02.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 18.02.2016 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 28.10.2015 (gilt für: 01.11.2015) stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. zweimal in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 490 Kilometer. Die Dauer der Heimreise betrage ca. fünf Stunden. Der Beschwerdeführer habe seit 20.05.1999 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 2500 Baden,XXXX. Es handle sich hierbei um eine Mietwohnung. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei 32431 Stroza XXXX. Seine Ehefrau und seine Tochter würden in Polen an dieser Adresse leben. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe zuletzt im Ausmaß von 38 Wochenstunden in 2512 Tribuswinkel, XXXX gearbeitet. Ein PKW mit polnischem Kennzeichen sei vorhanden. Er übe weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
Mit Bescheid des AMS vom 03.12.2015, GZ: 5995 140564, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.11.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Artikel 65 Abs. 5 lit. a der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der festgestellten Wohnsituation und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sein Wohnort in Polen liege. Es bestünden keine über das Dienstverhältnis hinausgehenden Bindungen zu Österreich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er seit 25 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und er in dieser Zeit auch immer in Österreich beschäftigt gewesen sei. Sein gesamter Freundeskreis befinde sich in Österreich. Mit seinem letzten Dienstgeber sei er freundschaftlich eng verbunden. Er besuche seine in Polen lebende Familie nur wenige Mal im Jahr zu hohen kirchlichen Feiertagen. Er halte sich auch jetzt, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses per 01.11.2015, in Österreich auf. Er sei laufend beim AMS Baden als arbeitssuchend gemeldet und stehe dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Er habe bereits eine Einstellungszusage für das Frühjahr. Auch dies zeige, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich gelegen sei.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.02.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt habe und diesen weiterhin dort habe. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung der Arbeitslosenunterstützung zuständig.
Mit Schreiben vom 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte er aus, dass er mehrmals vorgeschlagen habe, wöchentlich persönlich beim AMS zu erscheinen um seine Anwesenheit in Österreich unter Beweis zu stellen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Stattdessen stütze man die Begründung des Bescheides ausschließlich auf Indizien. Zu dem Haus in Polen wolle der Beschwerdeführer ausführen, dass dieses Haus von vielen Verwandten bewohnt werde. Seine Frau und seine sechsjährige Tochter würden nur eine Ebene bewohnen. Die Familie seines erwachsenen Sohnes sowie die Familie seines Bruders würden die anderen Ebenen bewohnen. Das Haus sei also mehr als voll.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016, Zl. W228 2123174-1/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.07.2016, Zl. W228 2123174-1/3Z, dem AMS die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass sich im gegenständlichen Fall für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben würden. Die im Akt erliegende Wiedereinstellungszusage sowie der seit 01.04.2016 im HVB aufscheinende Dienstgeber würden evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg sprechen. Es wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
Das AMS hat mit Email vom 08.08.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass seitens des AMS die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr nunmehr anlassbezogen geprüft werde. Im gegenständlichen Fall sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Wohnung mit 85m² mit sechs weiteren Personen, die allesamt polnische Staatsbürger seien, gemeldet sei. Hier erhebe sich die Frage, ob es tatsächlich so sei, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses diese Wohnung mit sechs Männern geteilt habe, oder ob es nicht viel wahrscheinlicher sei, dass er sich zu seiner Ehefrau und seinem Kind nach Polen zurückbegeben habe. Ein Lokalaugenschein könnte wahrscheinlich Klarheit bringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 28.10.2015 (gilt für: 01.11.2015) beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 1990 - mit saisonbedingten Unterbrechungen - in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt. Vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit von 01.04.2015 bis 31.10.2015 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 02.12.2015 bis 31.03.2016 war er bei XXXX geringfügig beschäftigt. Er hat von diesem Dienstgeber für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten und ist seit 01.04.2016 dort wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau und die minderjährige Tochter sowie der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers leben in Polen.
Der Beschwerdeführer ist seit 04.05.2001 an der Adresse XXXX, 2500 Baden hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine Mietwohnung, die sich der Beschwerdeführer mit sechs anderen polnischen Staatsangehörigen teilt.
Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach ca. zweimal im Jahr nach Polen zurück.
Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister sowie aus dem vorgelegten Mietvertrag.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres zweimal nach Polen zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 18.11.2015 sowie aus dem Beschwerdevorbringen und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat. Zu den Ausführungen des AMS in der Stellungnahme vom 08.08.2016, wonach ein Lokalaugenschein Klarheit darüber bringen könnte, ob der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses nach Polen zurückgekehrt sei oder nicht, ist Folgendes auszuführen:
Seitens des Gesetzgebers ist kein Eingriffsrecht vorgesehen, welches dem AMS bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eine zwangsweise Einsichtnahme in die Wohnung ermöglichen würde. Somit ist sowohl das AMS als auch das Bundesverwaltungsgericht auf die Freiwilligkeit des Beschwerdeführers bezüglich eines Lokalaugenscheins in der Wohnung angewiesen. Gem. Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat "jede Person [...] das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation." Somit könnte ein Nichtöffnen der Türe nicht gegen den Beschwerdeführer zB im Sinne einer mangelnden Mitwirkung gewertet werden. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass ein Lokalaugenschein zum jetzigen Zeitpunkt für den gegenständlichen Fall keine Schlüsse mehr zulassen würde, zumal der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit 01.04.2016 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, wonach von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen ist, ist auszuführen, dass sich für den erkennenden Richter aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben. Die im Akt erliegende Wiedereinstellungszusage sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2016 wieder beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, sprechen evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).
Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).
Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).
Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Der aus Polen stammende Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz in Polen, an dem seine Frau, seine minderjährige Tochter und sein erwachsener Sohn leben. Vom 01.04.2015 bis 31.10.2015 hat er in Österreich gearbeitet. Er hat für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten und ist seit 01.04.2016 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung und auch danach fährt er zweimal pro Jahr nach Polen zu seiner Familie. In Österreich bewohnt er eine Mietwohnung, die er sich mit sechs anderen polnischen Staatsangehörigen teilt.
Der erkennende Richter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Polen befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Polen ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner vom Arbeitgeber erhaltenen Wiedereinstellungszusage, seiner am 01.04.2016 wieder aufgenommenen Beschäftigung und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Polen trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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