W179 2134187-1•BVwG W179 2134187-1
W179 2134187-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016
allgemeine Geschäftsbedingungen, aufschiebende Wirkung, Aufsicht,<br/>Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht, drohende Schädigung,<br/>effektiver Rechtsschutz, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, öffentliche Interessen, Schaden, schwerer Schaden,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher<br/>Nachteil, Unwirksamkeit des Vertrags, Vollzugstauglichkeit,<br/>Wettbewerb
W179 2134187-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, ihrer gegen den Teilbescheid der Schienen-Control Kommission vom XXXX, Zahl XXXX, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A) Aufschiebende Wirkung
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgegeben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Teilbescheid vom XXXX erklärte die Schienen-Control Kommission - in einem nach § 74 Eisenbahngesetz von Amts wegen eingeleiteten wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren betreffend Bahnstromverträge - näher bezeichnete Tarife im Anhang "XXXX" zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen XXXX im näher bestimmten Umfange für unwirksam (Spruchpunkt I. 1.) ), und trugt der XXXX auf, bestimmte Tarife binnen fünf Arbeitstagen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides aus eben diesem auf ihrer Internetseite abrufbaren Anhang zu entfernen und durch näher genannte Tarife zu ersetzen (Spruchpunkt I. 2.) ). Ferner legte sie der XXXX die Verpflichtung auf, es ab Zustellung des angefochtenen Bescheids zu unterlassen, sich gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen auf näher genannte und für unwirksam erklärte Tarife zu berufen (Spruchpunkt I. 3.) ).
Mit den Spruchpunkten II. 1), II. 2.) und III. wurden näher konkretisierte Anträge der XXXX ab- und zurückgewiesen bzw diese teilweise einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Ebenso wurde die Prüfung des Bahnstrom-Vollversorgungspreises für die Jahre XXXX und die damit zusammenhängenden Anträge der XXXXeiner gesonderten Entscheidung vorbehalten.
2. Gegen diesen Teilbescheid richtet sich die Beschwerde der XXXX (Erstbeschwerdeführerin) vom XXXX, mit der sie ua beantragt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Gegen denselben Teilbescheid wendet sich die Beschwerde der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) vom XXXX, mit der allerdings kein Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde am XXXX den umfangreichen Verwaltungsakt vor, verzichtet auf das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung und spricht sich gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Hiemit wird der Verfahrensgang festgestellt.
2. Die Erstbeschwerdeführerin legt ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bescheinigungsmittel bei.
3. Den Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Erstbeschwerdeführerin (wortwörtlich) wie folgt:
"Für die Vollstreckbarkeit des Bescheides der belangten Behörde enthält das EisbG eine Sonderbestimmung. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 13 VwGVG haben nach § 84 Abs 4 EisbG Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 57, 57c, 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs 2 erlassenen wurden, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat.
Ob ein allfälliges zwingendes öffentliches Interesse entgegen steht, ist im Rahmen des EisbG nicht zu prüfen. Dies ist auch insofern schlüssig, als die verwiesenen Bestimmungen der Marktliberalisierung und folglich dem "Interessensausgleich" der Marktteilnehmer dienen.
Zu prüfen ist daher lediglich, ob das Interesse am sofortigen Vollzug dessen Sistierung überwiegt oder umgekehrt. Diese Frage ist zu verneinen.
Wie sich aus der gegenständlichen Aufstellung zeigt, liegt der Umsatzrückgang pro Jahr im XXXX. Für den Zeitraum von XXXX liegt der Umsatzrückgang bei XXXX Euro. Dadurch wird auch das Ergebnis vor Steuern massiv verschlechtert. Im Gegensatz dazu liegt der von der XXXX zu tragende Mehraufwand bei lediglich XXXX Euro.
Tabelle kann nicht dargestellt werden.
Vereinfacht gesagt trifft der Aufwand bei Aufschub der Vollstreckbarkeit bloß ein Unternehmen, während er bei sofortigem Vollzug auf zahlreiche Unternehmen verteilt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche Unternehmen, die zum aufgehobenen Tarif Energie bezogen haben, mit jenen Werten gerechnet und diese budgetiert haben, die die belangte Behörde nunmehr aufgehoben hat. Dh jene Unternehmen, die mit der Beschwerdeführerin kontrahierten, rechneten mit jenem Preis, der von der belangten Behörde als zu hoch angesehen wurde. Insofern mussten sie derart kalkulieren, dass eine wirtschaftliche Unternehmensführung auch bei den bislang festgesetzten Preisen möglich ist. Im Gegensatz dazu war für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontraktion mit den EVU nicht absehbar, dass jene Preise, mit denen sie kalkulierte, nicht weiter Gültigkeit besitzen werden. Der sofortige Vollzug trifft die Beschwerdeführerin daher ungleich härter als die Sistierung desselben ihre Vertragspartner. Da die Beschwerdeführerin zusammenfasst ein schwerer Nachteil droht, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben." 2.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf der vorliegenden unzweifelhaften Aktenlage.
3.1. Zu A) Aufschiebende Wirkung:
1. Zu den verfahrensgegenständlichen relevanten gesetzlichen Grundlagen:
§ 13 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 normiert: "Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."
§ 84 Abs 5 EisbG, BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 137/2015, lautet wortwörtlich: "(5) Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 57, 57c, 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassenen wurden, haben abweichend vom § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
3. Die Gesetzesmaterialien zu § 84 Abs 5 EisbG 1957 in der zitierten Fassung (RV 2194 BlgNR 24. GP) führen zur aufschiebenden Wirkung aus: " § 84: (...) Der grundsätzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und das Verbot, neue Tatsachen und Beweise in einer Beschwerde vorzubringen, sind abweichende Verfahrensregelungen zum VwGVG, die zur Regelung des Gegenstandes "Regulierung des Schienenverkehrsmarktes" notwendig sind. Es wäre nämlich die Effektivität der Tätigkeit der Schienen-Control Kommission gefährdet, käme jeder Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Insbesondere könnten innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist von der Schienen-Control Kommission in Beschwerdeverfahren (§§ 72, 73) getroffene Entscheidungen nicht mehr rechtzeitig wirksam werden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgerichtbleibt bleibt jedoch möglich. (...)"
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor diesem Hintergrund den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 84 Abs 5 EisbG 1957 nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl für viele zB VwGH vom 16.04.2014, AW 2013/03/0027, zu einem Wettbewerbsaufsichtsverfahren gem § 74 EisbG, mit Hinweis auf VwGH (verstärkter Senat) vom 25.02.1981, Slg Nr 10.381/A) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG) gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen - auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl wiederum den Beschluss des VwGH vom 16.04.2014, AW 2013/03/0027, dem ein Bescheid zu Grunde lag, mit dem die (XXXX) belangte Behörde in einem Wettbewerbsaufsichtsverfahren nach § 74 EisbG einzelnen, von der (XXXX) beschwerdeführenden Partei angezeigten, näher bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprach; vgl auch die dort enthaltenen weiteren Hinweise auf VwGH vom 7. März 2013, AW 2013/03/0006, VwGH vom 29. April 2013, AW 2013/03/0007, VwGH vom 29. Oktober 2013, AW 2013/03/0019).
5. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lässt auf dem Boden dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zentrales und unbedingt notwendiges Begründungselement vermissen, nämlich die konkrete Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, enthält der Antrag doch dazu, wie dargestellt, keinerlei Angaben.
Schon aus diesem Grunde ist dem Antrag nicht stattzugeben. Denn erst bei Kenntnis der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin könnte das erkennende Gericht diese in Verhältnis zu den im Antrag monierten Umsatzrückgängen setzen (konkret wird ua ein Umsatzrückgang der Erstbeschwerdeführerin fürs Jahr XXXX in Höhe von € XXXXsowie für den Zeitraum XXXX in Höhe von € XXXX angegeben, hiezu jedoch die benötigten Bescheinigungsmittel nicht vorgelegt), um sodann im Zuge einer Interessensabwägung zu beurteilen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Erstbeschwerdeführerin ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
Für das Bundesverwaltungsgericht lassen sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht ohne weiteres erkennen.
6. Ergänzend ist anzumerken, soweit die Erstbeschwerdeführerin durch die monierten Umsatzrückgänge eine Verschlechterung ihres Ergebnisses vor Steuern ins Treffen führt, sowie argumentiert, sie werde durch den sofortigen Vollzug ungleich härter getroffen als ihre Vertragspartner, zeigt sie damit einen schweren und nicht wiedergutzumachendem Schaden nicht auf. Denn so stehen zB dem monierten Umsatzrückgang der Erstbeschwerdeführerin im Jahr XXXX in Höhe von € XXXX behauptete Ersparnisse ihrer Vertragspartner in derselben Höhe gegenüber. Durch diese "Lastenverschiebung" wird jedoch noch keine Aussage über die Gravität des Nachteils getroffen. Dazu hätte die Erstbeschwerdeführerin, wie erwähnt, ihre gesamte wirtschaftliche Situation darstellen und belegen müssen.
7. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war somit gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 84 Abs 5 EisbG nicht stattzugegeben.
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Vor diesem Hintergrund und auf dem Boden der zitierten Entscheidungen des VwGH ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat.
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