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W171 2011848-1•BVwG W171 2011848-1
W171 2011848-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016
Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, soziales Netzwerk,<br/>Verhältnismäßigkeit
W171 2011848-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl vom 08.09.2014, GZ: IFA XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 08.09.2014 bis 19.09.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, der beschwerdeführenden Partei die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 08.09.2014 von einem Organ der Bundespolizei festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten.
In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er von einer rechtskräftigen, seit dem 10.10.2013 durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn Kenntnis habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er seine vom Gericht verordnete Therapie gemäß § 39 Suchtmittelgesetz nur unregelmäßig wahrgenommen habe und diese in weiterer Folge als abgebrochen erklärt worden sei. Er bestätigte diesen Vorhalt. Er habe Anfang Juli 2014 dringend nach Italien fahren müssen, um seinen Aufenthaltstitel dort verlängern zu lassen. Er habe mit dem Therapeuten telefoniert, dieser habe ihm mitgeteilt, dass er ihn wegen eines Termins zur Fortsetzung der Therapie telefonisch kontaktieren werde. Dies sei jedoch bis heute nicht geschehen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Therapie seitens der Einrichtung schon am 02.05.2014 als abgebrochen gegolten habe. Er gab dazu an, dass er möglicherweise ein oder zwei Termine verpasst habe. Bei einem Termin sei der Therapeut krank gewesen, dann sei er für etwa einen Monat nach Italien gefahren. Er sei zuletzt ohne Meldung bei verschiedenen Freunden aufhältig gewesen und habe nun in XXXX eine Wohnung angemietet, die er aber noch herrichten müsse. Er habe Sorgepflichten für eine 20 Tage alte Tochter, die bei ihrer Mutter in Ungarn lebe.
Abschließend gab der Beschwerdeführer an, einen Asylantrag stellen zu wollen.
2. Mit dem oben im Kopf des Erkenntnisses angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom BF persönlich übernommen am 08.09.2014, wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren bestehe. Es bestünden weder familiäre, noch sonstige soziale oder berufliche Bindungen zu Österreich. Er habe Sorgepflichten für ein Kind, das in Ungarn bei seiner Mutter lebe. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt zuletzt durch Unterstützung von Verwandten bestritten und besitze EUR 320,- an Barmittel. Er sei vor seiner Festnahme nicht behördlich gemeldet gewesen. Er habe Unterkunft bei verschiedenen Freunden und Verwandten in XXXX genommen.
Der BF sei der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht freiwillig nachgekommen und habe sich zuletzt ohne Meldung in XXXX aufgehalten. Er habe auch mit keiner Organisation, welche ihn bei seiner Ausreise unterstützen könne, Kontakt aufgenommen. Er sei nicht in der Lage, eine Anschrift bekannt zu geben, an welcher er sich aufhalte, um so offensichtlich leichter einem behördlichen Zugriff zu entgehen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal und im Verborgenen hier aufhalte. Es sei davon auszugehen, dass er, auf freiem Fuß belassen, flüchten oder untertauchen werde, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen.
Der BF sei in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert und verfüge über keine familiären Bindungen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge nicht über die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts.
Wegen des geschilderten Vorverhaltens des BF sei dieser nicht ausreichend vertrauenswürdig und daher die Sicherung seiner Person durch Schubhaft notwendig. Aus der Wohn- und Familiensituation und aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne darauf geschlossen werde, dass bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Die Anordnung der gelinderen Mittel käme nicht in Betracht, da die Behörde keinen Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könne. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er, auf freiem Fuß belassen, flüchten oder untertauchen werde, um sich dem weiteren Verfahren zu entziehen. Die Verhängung der Schubhaft sei daher zur Sicherung und Überwachung der Ausreise dringend geboten.
Das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch durch Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder periodische Meldeverpflichtungen könne nicht das Auslangen gefunden werden, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor.
3. Im Zuge der Erstbefragung im Asylverfahren am 09.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, Österreich nicht verlassen zu wollen und deshalb einen Asylantrag gestellt zu haben. Er sei im Dezember 2008 mit dem Schiff nach Italien gereist. Dort habe er einen Asylantrag gestellt und auch Dokumente bekommen. Ab Sommer 2011 sei er dann immer für drei Monate nach Österreich gefahren, um Verwandte zu besuchen, 2012 sei er dann in Österreich geblieben. Er sei hier auch wegen Drogendelikten verurteilt worden und sechs Monate in Strafhaft gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei Kurde und habe der Einberufung zum Militärdienst nicht Folge geleistet. Die Einberufung sei 2004 erfolgt, bis 2008 habe er sich versteckt, dann sei er nach Italien ausgereist. Er sei in seiner Heimat nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden.
4. Mit Schreiben vom 12.09.2014 erhob der BF gegen den oben genannten Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid über die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden und auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei. Weiters wurde beantragt, die Kosten für den Schriftsatz/Verhandlungsaufwand sowie die Eingabegebühr als Kostenersatz zuzuerkennen. Zu jedem Punkt wurde in eventu beantragt, die ordentliche Revision zuzulassen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei dem bekämpften Bescheid nicht um einen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs. 1 AVG handle, da der Bescheid weder als solcher bezeichnet, noch im Spruch auf § 57 Abs. 1 AVG Bezug genommen worden sei. Weiters liege kein Sicherungsbedarf vor, da der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen (ein Onkel und mehrere Cousins) und "medizinische Anknüpfungspunkte" verfüge. Darüber hinaus sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil sich die rechtliche Beurteilung ausschließlich auf § 76 Abs. 1 FPG beziehe, und nicht, wie im Spruch angeführt, auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. Es bestehe daher kein Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf persönliche Freiheit iSd Art. 1 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit verletzt. Auch in der Frage der Anwendung des gelinderen Mittels habe die Behörde sich nicht mit dem konkreten Fall auseinander gesetzt, sondern lediglich einen modulhaften Textbaustein verwendet.
Der Beschwerdeführer würde jedoch auch durch die Neukonzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens seit dem 01.01.2014 in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt werden, da die Norm des § 22 a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG erfülle. Die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG fielen. Auch diese Rechtsunsicherheit resultiere aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, das Wesen der Schubhaftbeschwerde im Sinne des Art. 18 B-VG zu konkretisieren.
Weiters wurde die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides bemängelt, da dieser lediglich eine Beschwerdefrist von 2 Wochen angeführt habe. So es sich jedoch bei der Verhängung einer Schubhaft um einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle, sei eine Erhebung einer Beschwerde binnen 6 Wochen gesetzlich vorgesehen.
Aufgrund der fraglichen rechtlichen Einordnung der Schubhaftbeschwerde sei der Einbringungsort einer solchen ungeklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht habe auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhaft-Titelbehörde zu fungieren sei verfassungsrechtlich jedoch nicht determiniert.
Dem Bundesverwaltungsgericht käme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetzte verwaltungshandelnde Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegeben Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
In Hinblick auf diese Ausführungen werde ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt. Darüber hinaus werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sei eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich, da die Kompetenz zur Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten dem Verwaltungsgericht nicht zukomme.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2014 vom BFA vorgelegt.
5. Das BFA erstattete am 13.09.2014 eine Stellungnahme, in der betont wurde, dass gegen den Beschwerdeführer seit 10.10.2013 eine Rückkehrentscheidung und ein Aufenthaltsverbot bestünden. Seine Therapie sei am 02.05.2014 abgebrochen worden. Er sei trotz bestehenden Einreiseverbotes aus Italien (nach Verlängerung seines Aufenthaltstitels) nach Österreich zurückgekehrt. Seine letzte Einreise sei laut eigenen Angaben im August 2014 von Deutschland erfolgt. In der asylrechtlichen Erstbefragung habe er jedoch angegeben, Österreich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mehr verlassen zu haben.
Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Italien sei am 19.04.2013 abgelaufen. Er habe angegeben, über keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich zu verfügen, auch sei nicht bekannt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Immer wiederkehrende Strafrechtsdelikte und mehrere Aufenthaltsermittlungen seien aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei im Zuge einer Verkehrskontrolle in einem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug angetroffen worden. Offensichtlich versuche der Beschwerdeführer, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zu bestreiten.
Die Anwendung gelinderer Mittel sei als nicht zielführend zu beurteilen gewesen, da begründet anzunehmen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde, da er sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei somit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es könne nicht angenommen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde.
Seitens des BFA werde beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der der Behörde entstandenen Kosten zu verpflichten.
6. Am 16.09.2014 wurde ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übermittelt. Darin wurde beantragt, einen namentlich genannten Beamten des Landeskriminalamts XXXX im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als Zeugen zu befragen. Der Rechtsvertreter wurde seitens des Gerichts daraufhin angewiesen, den Zeugen bei der Verhandlung stellig zu machen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.09.2014 eine mündliche Verhandlung durch.
Auf die Frage nach der freiwilligen Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, er habe sich für eine freiwillige Rückkehr nach Italien interessiert, er könne nicht hierbleiben. Er habe um Asyl angesucht, weil er festgenommen worden sei. Er habe sich mit dem damaligen Dolmetscher beraten. Er hätte in die Türkei abgeschoben werden sollen und deswegen habe er einen Asylantrag gestellt.
Es sei richtig, dass er in XXXX eine Wohnung angemietet habe. Er habe eine sehr günstige Wohnung gefunden. Es befänden sich aber noch die Möbel des Vormieters in der Wohnung und sie müsse noch saniert werden. Er werde auch von seinen Brüdern unterstützt. Insbesondere habe er einen Bruder in Deutschland der ihn unterstütze. Er erhalte von ihnen gemeinsam etwa zwischen sechs- und siebenhundert Euro im Monat. Zu seiner Freundin befragt gab er an, dass er sie heiraten wolle. Sie seien beide Moslems, deshalb sei ein Zusammenleben vor der Heirat schwierig. Er sehe seine Freundin aber täglich. Er habe die Wohnung mieten wollen, um wieder legal zu leben und mit seiner Freundin in der Zukunft dort zusammenzuleben. Er sei seit neun Monaten mit seiner Freundin zusammen und nach Österreich gekommen, weil die Polizei bei seinem Onkel in XXXX nach ihm gefragt habe. Es sei damals um die Verhandlung wegen Körperverletzung am 14. August 2014 gegangen.
Nach dem gestohlenen PKW gefragt gab er an, sein Bruder habe ihm den Wagen geschenkt. Er sei aber angemeldet auf den Namen der Tochter der Freundin seines Bruders. Nachdem sein Bruder sich von seiner Freundin getrennt habe, habe diese die Versicherung des Wagens abgemeldet und den Wagen als gestohlen gemeldet. Er könne Zeugen, wie den Verkäufer des Wagens, seinen Bruder und den Mechaniker bringen, die bezeugen könnten, dass der Wagen ihm gehöre. Auch im Kaufvertrag stehe sein Name. Er habe das Fahrzeug vor zweieinhalb Monaten in Deutschland erworben. Das Fahrzeug befinde sich derzeit bei der Polizei. Er habe bisher keine Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft oder vor einem Strafgericht deswegen gehabt.
Auf Frage des Richters gab er an, dass er sich, wenn er in Österreich sei, an sich im Raum XXXX aufhalte. Sein Onkel, seine Lebensgefährtin sowie seine zwei Cousins und auch seine Cousine wohnten alle in XXXX. Ein anderer Onkel wohne in XXXX, auch zu ihm habe er Kontakt. Er treffe ihn etwa alle zehn Tage einmal in XXXX oder auch in XXXX. Er erhalte dann auch Taschengeld, meistens € 50 bis € 60 auch manchmal € 100. Er übernachte auch gelegentlich bei seinem Onkel in XXXX. Früher habe er wöchentlich bei Neustart einen Termin gehabt, jetzt fänden diese nur nach Vereinbarung statt. Seine Bewährungshelferin von Neustart habe er das letzte Mal bei der Verhandlung am 14.08.2014 gesehen.
Die als Zeugin befragte Bewährungshelferin gab an, der Beschwerdeführer sei am 10.10.2013 bedingt aus der Haft entlassen worden. Dabei habe das Gericht unter anderem auch Bewährungshilfe angeordnet. Ende Oktober hätten sie sich dann das erste Mal getroffen und danach habe es regelmäßigen Kontakt gegeben. Sie hätten zunächst alle zwei Wochen Termine gehabt, später die Frequenz auf einmal pro Monat reduziert. Über den Sommer habe es dann nicht so gut geklappt. Sie selbst sei einen Monat auf Urlaub und der Beschwerdeführer längere Zeit in Deutschland gewesen. Sie habe dann in Hinblick auf einen Gerichtstermin am 04.09. versucht, ihn zu erreichen. Dies habe schließlich über seine Familie auch geklappt. Er habe sich bei ihr gemeldet. Auf die Frage, ob sie etwas dazu sagen könne, wie sich der Beschwerdeführer sein Leben finanziere, gab sie an, er habe erzählt, dass er einen Bruder in Deutschland und einen Verwandten in der Türkei habe, die ihn finanziell vom Ausland her unterstützen würden. Im Inland seien auch viele Verwandte und Freunde die ihm zum Teil auch das Arbeiten ermöglichen würden. Er sei stets gepflegt, sie habe also nicht den Eindruck gehabt, dass er vielleicht keine Unterkunft habe. Sie wisse, dass er viele Verwandte habe, das dürfte ganz gut geklappt haben.
Ein Cousin des Beschwerdeführers wurde als Zeuge vernommen. Er gab an, ihn etwa einmal wöchentlich zu treffen und beinahe täglich mit ihm zu telefonieren. Sein Cousin habe sich nach der Strafhaft für einige Zeit in XXXX (bei einem Freund) aufgehalten, des Öfteren habe er auch in der Wohnung der Familie des Zeugen übernachtet. Er habe gehört, dass der Beschwerdeführer nach Italien ausgereist sei. Er habe ihm dann mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm suche, deshalb sei der Beschwerdeführer wieder zurückgekommen und verhaftet worden. Von der angemieteten Wohnung wisse er nichts.
Anschließend wurde die Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen. Sie kenne den Beschwerdeführer seit Jänner dieses Jahres. Sie habe anfangs, für etwa zwei Monate, mit ihrem Lebensgefährten in XXXX gelebt. Zwischen der Straf- und der Schubhaft sei es auch vorgekommen, dass er in ihrer Wohnung, die sie mit Mutter, Bruder und Tochter bewohne, übernachtet habe. Dies sei nicht ganz unproblematisch gewesen. Vor der Schubhaft hätten die beiden gestritten und sie habe auf seine Telefonanrufe nicht reagiert. Sie könne in der Regel nicht sagen wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, würde das oftmals auch gerne selbst wissen. Sie wisse, dass er von seinem Onkel unterstützt werde, ansonsten könne sie nicht sagen wie er sich den Lebensunterhalt finanziere.
Nach gemeinsamer Erörterung der Sach - und Rechtslage der Verhandlung wurde die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Richterspruch für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Hinsichtlich der Begründung und der weiteren Spruchpunkte wurde auf die schriftliche Ausfertigung verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Verfahren:
1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Er stellte 2008 in Italien einen Asylantrag und besaß für Italien einen Aufenthaltstitel.
Er hielt sich seit 2011 regelmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 20.09.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 28 a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Haftstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm auferlegt, sich einer ambulanten Suchtgift-Entwöhnungstherapie zu unterziehen. Diese Therapie wurde am 02.05.2014 für abgebrochen erklärt.
Der Beschwerdeführer war von 12.04.2013 bis 11.10.2013 in Strafhaft.
Er ging zum Zeitpunkt der Erlassung des Teilerkenntnisses keiner Beschäftigung nach und war nicht an einem ordentlichen Wohnsitz gemeldet. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Verwandten, bei denen er auch regelmäßig Unterkunft nahm.
Er wurde am 08.09.2014 festgenommen und am gleichen Tage die Schubhaft über ihn verhängt.
Er stellte am 08.09.2014 im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Gegen den Beschwerdeführer bestand eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren.
Der BF besaß einen Reisepass.
Der Beschwerdeführer litt an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und war zum Entscheidungszeitpunkt hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Inhaftierung (Schubhaft) über keine aufrechte Meldeadresse.
Er war nach seiner Haftentlassung am 11.10.2013 bis 24.04.2014 behördlich gemeldet. Vom 24.04.2014 bis zur Inschubhaftnahme hielt er sich ohne behördliche Meldung in Österreich bei verschiedenen Verwandten auf.
Er reiste trotz aufrechten Einreiseverbots von Deutschland und von Italien aus ins Bundesgebiet ein.
Er stand in regelmäßigem Kontakt mit seiner Bewährungshelferin.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zum Ausdruck gebracht hätte, er werde sich einer Abschiebung widersetzen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
Der Beschwerdeführer ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Er hatte mehrere Verwandte in Österreich, welche ihm regelmäßig Unterkunft gewährten und ihn auch finanziell unterstützen. Er stand mit seinen Verwandten und seiner Lebensgefährtin regelmäßig in Kontakt und verfügte daher über ein stabiles familiäres Umfeld im Inland.
Er verfügte über ca. € 320,00.
2.1. Zur Person und zum Verfahren:
Der Verfahrensgang und hiezu getroffene Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (1.1 - 1.8.), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich die zur Feststellung erhobenen Informationen aus dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):
Die Feststellungen zu 2.1. bis 2.3. ergeben sich aus den Angaben im Akt. Hinsichtlich der Feststellung 2.3. wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung ein gegenteiliges Vorbringen erstattet, weshalb davon ausgegangen wird, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen.
Die Feststellungen zu 3.1. und 3.2. gründen sich im Wesentlichen auf den Auszug aus dem Zentralmelderegister. 3.3. und 3.4. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Verwandten und der Bewährungshelferin in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.5. wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme einen Asylantrag stellte, um eine Abschiebung zu verhindern. Er gab an, nicht in die Türkei abgeschoben werden zu wollen, sondern allenfalls nach Italien, wo er einen Aufenthaltstitel habe. Dieser Aussage ist nach Ansicht des Gerichts kein Erklärungswert hinsichtlich einer beabsichtigten Widersetzung einer Abschiebung zu entnehmen. Die Aussage ist lediglich insofern zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer betonte, einen italienischen Aufenthaltstitel zu haben, weshalb er eine Rückkehr in dieses Land einer Abschiebung in sein Heimatland Türkei vorziehe. Das Verfahren hat daher nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer sich einer allfälligen Außerlandesbringung prinzipiell widersetzen werde.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Verwandten, seiner Lebensgefährtin und seiner Bewährungshelferin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die betragliche Feststellung zu 4.3. ergibt sich aus den Angaben im Schubhaftbescheid, deren Richtigkeit unterstellt werden konnte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008 stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
3.2.3. Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht vom Vorliegen eines aktuellen Sicherungsbedarfs auszugehen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.09.2014 hat der Beschwerdeführer mit glaubhafter Aussage, gestützt auf die Zeugenaussagen der in dieser Verhandlung einvernommenen Zeugen, seine bestehende soziale Verfestigung im Inland dargetan. Die verschiedenen Aussagen waren in keinen wesentlichen Punkten widersprüchlich, sodass das Gericht von deren Glaubwürdigkeit ausgehen durfte. Über das bestehende soziale Netz und die damit auch verbundene finanzielle Abhängigkeit hinaus hatte der Beschwerdeführer weiters eine Wohnung angemietet und daher offenbar nicht die Absicht in Österreich unterzutauchen. Da jedoch die Wohnung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bezugsfertig gewesen ist, lag an dieser Adresse auch (noch) keine Meldung vor. Er war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zwar nicht behördlich gemeldet, jedoch über seine Verwandten erreichbar, was sich aus der Aussage der Bewährungshelferin in der Verhandlung vor dem BVwG unzweifelhaft ergibt. Es gab daher keine Hinweise auf ein "Untertauchen" des BF und hat das Verfahren auch nicht ergeben, dass in Hinkunft mit einer relevanten Gefahr des Untertauchens des BF gerechnet werden müsste.
3.2.4. Die belangte Behörde stellte im Schubhaftbescheid fest, dass der Beschwerdeführer keine familiären und soziale Bindungen in Österreich habe. Dieser unzutreffenden Einschätzung entsprechend, hat die Behörde jeglichen weiteren Schritt zur Überprüfung der familiären Verhältnisse des BF widrig unterlassen. Die Aussage des BF in der Einvernahme vor der Verhängung der Schubhaft bot jedoch eindeutige Hinweise darauf, dass der BF im Inland jedenfalls über ein soziales/familiäres Netz verfügte. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Reihe von Verwandten finanziell unterstützt, welche ihm auch regelmäßig Unterkunft gewährten. Da er keine staatlichen Leistungen erhielt, war er von diesen finanziellen Zuwendungen abhängig. Er war auch für seine Bewährungshelferin über diese Verwandten erreichbar. Darüber hinaus lebte er in einer Beziehung. Es war also auch aus diesem Grund ein ausreichend starkes soziales Netzwerk vorhanden, das von der Behörde nicht in die Abwägung mit einbezogen wurde. Es mangelte daher bereits am Bestehen des Sicherungsbedarfs.
3.2.5. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nimmt das erkennende Gericht von einer näheren Erörterung Abstand, da eine eingehende Behandlung dieser Punkte für die gegenständliche Entscheidung nicht entscheidungsrelevant gewesen wäre bzw. in der Zwischenzeit klärende höchstgerichtliche Entscheidungen ergangen sind.
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
4.1.2. Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war aber die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe des gesetzlich vorgesehenen Ersatzbetrages Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt III. Kostenbegehren:
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht nur ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Der Antrag der Behörde war sohin abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. - Rückersatz der Eingabegebühr
Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen. Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist in § 35 VwGVG ein Ersatz der Eingabegebühr nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht nach den Erl. Bemerkungen zu RV 2009 BlgNR 24, GP 8 dem § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG ausdrücklich den Ersatz der Stempel- u. Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen vor. Eine gesetzliche Grundlage für den Ersatz der begehrten Eingabegebühr besteht daher nach den einschlägigen Bestimmungen nicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich aller Spruchpunkte nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das erkennende Gericht ist bei der vorliegenden Schubhaftentscheidung der im Pkt. 3.2.2 wiedergegebenen Judikaturlinie des VwGH gefolgt, die Grundlage für die Aufhebung der Schubhaft bildete.
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