BVwG W166 2126774-1

W166 2126774-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2126774-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2126774.1.00

Spruch

W166 2126774-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diverse medizinische Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Es besteht seit XXXX Jahren ein Mobbing in der Arbeit, was sie sehr belaste. Es war auch die Betriebsärztin und der Betriebsrat eingeschaltet.

XXXX suchte sie deswegen den NervenFA auf, der Deanxit verschrieb und es folgte eine stationäre Behandlung auf der Psychosomatik in XXXX 2011.

Dann sei es ihr gut gegangen. In der Arbeit habe sich aber nichts verändert.

XXXX habe sie mit dem Sohn Probleme gehabt, der auch Depressionen habe und "Borderline sei" und es sei ihr schlechter gegangen und sie habe sich selbst nochmals um einen Aufnahmetermin in Eggenburg bemüht, damit es nicht so schlimmer werde.

XXXXstat. Behandlung in Eggenburg, dann sei es besser gewesen. Aber in der Arbeit sei es nicht besser geworden.

XXXX sei sie erstmals auf einer psychiatrischen Akutstation gewesen und ein 2. Mal XXXX.

Sie habe schon seit 1 Jahr Schmerzen in den Händen, Füßen, Armen und Rücken, es wurde eine Fibromyaigie diagnostiziert.

weiteres: SD Überfunktion- neuerliche Operation XXXX geplant, vor XXXX Jahren SD OP, AE

Kuraufenthalt für Oktober XXXX geplant

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe extreme Schmerzen in den Händen und Füssen. Sie könne nur wenig heben weii dann die Schmerzen in den Händen verstärkt seien. In der Nacht sei es auch schiimm. Sie könne sich nicht einmal umdrehen, weil sie sich abstützen müsse. Sie habe auch an fast allen Tage Magenweh. Sie habe z. B. vor dem Anruf, dass sie wieder in Krankenstand gehen müsse starke Beschwerden. Wenn der Anruf dann erledigt sei, sei alles viel leichter.

Es belaste sie alles, die Friseurin habe gesagt, dass sie unbedingt wegen dem Haarausfall was machen solle, das sei wieder was. Dann die Schilddrüse und die Augen.

Sie habe auch Schweißausbrüche.

Sie wolle gar nicht mehr Fernsehen, gehe schon sehr zeitig schlafen, sei dann früh munter. Freude machen die Enkelkinder.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Cymbaita 30 1-0-0, Seroquel (Dosis nicht bekannt)- bei Bedarf - wird aber dzt. nicht gebraucht. Keine SD Therapie, Parkemed b. Bed.: ca. alle 2 Tage eingenommen, PsychFA alle 4 Wochen. Psychotherapie dzt. keine Augentropfen

Sozialanamnese:

VS, HS, arbeitete als XXXX. Arbeitet in XXXX in der Küche- Vollzeit, seit wenigen Tagen in Krankenstand wegen Schmerzen. Lt. Angabeabgesehen von den stat. Aufenthalten- keine vermehrten Krankenstände.

Geschieden, lebt allein. 2 erw, Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief XXXX Psychiatrie XXXX 2015: rez. depressive Störung ggw. leicht - mittelgradig mit somatischen Syndrom, sonstige somatoforme Störung, emotional instabile

histrionische Persönlichkeitsakzentuierung Struktureinschätzung nach OPD Probleme

mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung, Erschöpfungssyndrom, Traumaananamese

Befund Augenabteilung UK St. XXXX Ambulanz XXXX: aktive endokrine Orbitopathie

bds., Oberlidretraktion bds, Immunhyperthyreose Augentropfen empfohlen

Befund Nuhr Zentrum XXXX in physikal. Behandlung....Dg. Fibromyaigie Befund

Internist XXXX: Fibromyalgiesyndrom i.o., Struma nodosa Befund

Schilddrüsenabmulanz LK XXXX XXXX: TSH supprimierter Stoffwechsellage unter Thiamazol bei Z.n. Strumektomie und kleiner Rezidivstruma und M. Basedow

Arztbrief LK Tulln Psychiatrie XXXX: re. depressive Störung ggw. mittelgradig mit Somatisierungsneigung

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 164,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Stuhl/ Miktion: Verstopfungsneigung/unauffällig

Händigkeitxechts

Visus: Gleitsichtbriile

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorikfrei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriffund Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudäadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke-Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittel lebhaft, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch:

sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung. Wurde von Tochter hergebracht Führerschein vorhanden, fährt auch selbst

Status Psychicus:

bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage labil, tlw. weinerlich, in beiden

Bereichen affizierbar, Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

somatoforme Störung, rez. depressive Störung, anhaltende chronische somatoforme Schmerzstörung, emotional instabile, histrionische Persönlichkeitsakzentuierung Oberer Rahmensatz, da deutliche Ausprägung und verminderte Belastbarkeit

03.05. 01

40

2

Zustand nach Schilddrüsenoperation Jahren, TSH supprimierte Stoffwechsellage, bekannte kleine Rezidivstruma ( Befund 5/15), endokrine Orbitopathie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da keine Stoffwechselentgleisung beschrieben

09.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Auswirkungen von Leiden 1 werden durch die von Leiden 2 nicht erhöht.

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

Ja.

Es handelt sich um einen Dauerzustand."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, im Sachverständigengutachten werde die schmerzhafte und medikamentös behandelbare Fibromyalgie zwar erwähnt, aber im Ergebnis der Begutachtung nicht bewertet. Die diesbezüglichen Schmerzen und Schmerzschübe seien für die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz eine Belastung bzw. führe die Arbeit zu weiteren Schüben, und es komme zu Krankenständen. Die Arbeitskollegen hätten für diese Situation kein Verständnis, und habe dies in der Vergangenheit zu dem anlässlich der Untersuchung vorgebrachten "Mobbing" geführt.

Zur Einstufung der Schilddrüsenprobleme nach einer vor vielen Jahren durchgeführten Operation ist festzuhalten, dass eine neuerliche für XXXX 2017 vorgesehene Operation auf Grund überhöhter Schilddrüsenwerte nicht durchgeführt worden sei. Die Feststellung im Sachverständigengutachten "Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja." stehe im Widerspruch zur Ablehnung der Begünstigteneigenschaft.

Neue medizinische Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Zur Überprüfung der Einwendungen insbesondere zur Frage, ob eine "Fibromyalgie" vorliege bzw. diese in Leiden 1 eingeschätzt worden sei, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres Gutachten eingeholt.

Im ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Die BF beschreibt in den Einwendungen Abl. 30 Eingangsstempel XXXX im Rahmen der Beschwerde, dass die Fibromyalgie zwar erwähnt aber im Ergebnis der Begutachtung nicht bewertet wurde.

Weiteres werden nochmals die persönlichen Beschwerden geschildert.

Weiters wird beschrieben, dass eine für 25 04 2016 vorgesehene Op wegen erhöhter Schilddrüsenwerte abgebrochen werden musste.

Weiters, dass die Formulierung "kann trotz Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz ...einer Erwerbstätigkeit nachgehen" im Widerspruch zur Ablehnung ...stehe.

Fragestellung:

  1. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben (Abl. 30).

Bedingen diese Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl. 19-24)?

  1. Insbesondere wird ersucht dazu Stellung zu nehmen, ob eine "Fibromyalgie" vorliegt bzw. ob gegebenenfalls dieses Leiden bereits unter Nr. 1 eingeschätzt wurde oder einzuschätzen wäre.

Beantwortung:

Ad1) Die Einwendungen der BF ergeben keine anderes Ergebnis

Die Funktionseinschränkungen der Schilddrüse wurden nach EVO unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde eingeschätzt. Zu allenfalls später aufgetretenen Stoffwechselentgleisungen kann nicht Stellung genommen werden, eine Befunduntermauerung liegt nicht vor.

Trotz der vorliegenden Funktionseinschränkung ist eine Erwerbstätigkeit möglich. Da im gegenständlichen Fall kein geschützter Arbeitsplatz (nach EVO GdB 40% eingeschätzt) vorliegt ist dies auch auf einem "normalen" Arbeitsplatz möglich.

Ad2) Die Fibromyalgie wurde unter Leiden 1 eingeschätzt, die Beschwerden nach EVO bewertet.

Die beiden vorgelegten psychiatrischen Befunde (Arztbrief Psychiatrie XXXX und XXXX) beschrieben die Schmerzsymptomatik und die körperlichen - somatischen Beschwerden der BF unter den dieses Zustandsbild aus psychiatrischer Sicht diagnostizierenden Begriffen "Somatisierungsneigung" bzw. "somatischen Symptomen" und "sonstige somatoforme Störung". Dies wurde fachärztlich übernommen."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Da das Schreiben an die Beschwerdeführerin am XXXX mit dem Vermerk "verzogen" retourniert wurde, erfolgte eine weitere Zustellung an die neue Adresse, und wurde das Schriftstück von der Beschwerdeführerin am XXXX übernommen.

In der am XXXX eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die Fibromyalgie unter Leiden 1 nicht gesondert angeführt sei, und ob dieses Leiden mit der somatoformen Schmerzstörung ident sei, parallel einhergehe oder ein höherer Prozentsatz bei der Einstufung angebracht wäre, könne von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet werden.

Das Leiden 2 sei, auf Grund fehlender Stoffwechselentgleisungen, mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft worden, obwohl die Struma Operation wegen Stoffwechselentgleisung verschoben hätte werden müssen. Dies widerlege auch, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde. Auch die Ausführung im Sachverständigengutachten, wonach die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionseinschränkungen auf einem geschützten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne zeige, wie sehr die Beschwerdeführerin auf eine begünstigte Behinderteneigenschaft angewiesen sei.

Die Situation anlässlich der persönlichen Untersuchung sei eine ganz andere als jene an ihrer Arbeitsstelle, wo Mobbing, Antipathie und Stress durch Mitarbeiter auf sie einwirkten. Auch die Schmerzzustände am Arbeitsplatz könnten bei der Untersuchung nicht nachvollzogen werden.

Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Arbeitsmedizinischen Dienstes vom XXXX vor.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, ein.

Folgende Funktionseinschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor:

1 somatoforme Störung, rez. depressive Störung, anhaltende chronische somatoforme Schmerzstörung, emotional instabile, histrionische Persönlichkeitsakzentuierung

2 Zustand nach Schilddrüsenoperation Jahren, TSH supprimierte Stoffwechsellage, bekannte kleine Rezidivstruma (Befund 5/15), endokrine Orbitopathie

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die Leidenszustände und den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und aus dem ergänzenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.

In den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden von der fachärztlichen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör, im Sachverständigengutachten werde die schmerzhafte und medikamentös behandelbare Fibromyalgie, wodurch sie am Arbeitsplatz durch Schmerzen und das Verhalten der Mitarbeiter belastet sei, zwar erwähnt, aber im Ergebnis der Begutachtung nicht bewertet, und es könne von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet werden, ob dieses Leiden mit der somatoformen Schmerzstörung ident sei, parallel einhergehe oder ein höherer Prozentsatz bei der Einstufung angebracht wäre, ist festzuhalten, dass die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom XXXX diese Gesundheitsschädigung unter Leiden 1 "somatoforme Störung, rez. depressive Störung, anhaltende chronische somatoforme Schmerzstörung, emotional instabile, histrionische Persönlichkeitsakzentuierung" unter der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. und somit mit dem oberen Rahmensatz eingestuft hat, da "deutliche Ausprägung und verminderte Belastbarkeit" vorliegen.

Im ergänzenden Gutachten führte die fachärztliche Sachverständige weiters aus, dass die Fibromyalgie unter Leiden 1 eingeschätzt und die Beschwerden nach der Einschätzungsverordnung bewertet wurden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befunde vom XXXX und vom XXXX, welche der fachärztlichen Einschätzung zu Grunde gelegt worden sind, beschreiben die Schmerzsymptomatik und die körperlichen, somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin unter den - dieses Zustandsbild aus psychiatrischer Sicht diagnostizierenden - Begriffen "Somatisierungsneigung", "somatische Symptome" und "sonstige somatoforme Störung".

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör ebenfalls vor, dass die Einstufung der Schilddrüsenprobleme nach einer vor vielen Jahren durchgeführten Operation erfolgte, und eine neuerlich für XXXX vorgesehene Operation auf Grund überhöhter Schilddrüsenwerte bzw. Stoffwechselentgleisung nicht durchgeführt hätte werden können.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die medizinische Sachverständige, ebenfalls unter Zugrundelegung fachärztlicher Befunde, die Schilddrüsenprobleme unter Leiden 2 "Zustand nach Schilddrüsenoperation Jahren, TSH supprimierte Stoffwechsellage, bekannte kleine Rezidivstruma (Befund 5/15), endokrine Orbitopathie" unter der Positionsnummer 09.01.01. mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt hat.

Zu den vorgebrachten Stoffwechselentgleisungen hat die fachärztliche Sachverständige im ergänzenden Gutachten ausgeführt, dass die Funktionseinschränkungen der Schilddrüse nach der Einschätzungsverordnung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz eingeschätzt wurden, da keine Stoffwechselentgleisungen beschrieben wurden, und zu allenfalls später aufgetretenen Stoffwechselentgleisungen nicht Stellung genommen werden kann, da eine diesbezügliche Befunduntermauerung nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführerin hat aktuelle Befunde zur Schilddrüsenproblematik nicht vorgelegt.

Zu dem mit Parteiengehör vorgelegten arbeitsmedizinischen Befundbericht vom XXXX ist festzuhalten, dass dieser eine Beschreibung der bereits bekannten Situation und den ebenfalls bekannten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin wiedergibt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die Feststellung im Sachverständigengutachten "Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja." stehe im Widerspruch zur Ablehnung der Begünstigteneigenschaft ist festzuhalten, dass es sich hier um einen Vordruck im Gutachten handelt, der nur zur Anwendung kommt, wenn eine begünstigte Behinderteneigenschaft (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) vorliegt. Dies wurde auch von der medizinischen Sachverständigen im ergänzenden Gutachten bekräftigt.

Da mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt wurden bzw. weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme zum Parteiengehör Einwendungen erhoben wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das Sachverständigengutachten und das ergänzende Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX bzw. vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

.....

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Betreffend das bereits dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschätzung ihrer Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:

"03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)

Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Ver-haltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.

03.05. 01 Störungen leichten Grades

10 - 40 %

10 %:

Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben

20 %:

intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen

Soziale Integration ist gegeben

30 - 40 %:

Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,

Erste Zeichen sozialer Deintegration

09. 01 Endokrine Störung

Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Über-angebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen

Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe.

Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.

Die häufigste endokrine Erkrankung - Diabetes mellitus - wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet.

Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.

09.01. 01

Endokrine Störungen leichten Grades

10 - 40 %

Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten

10 - 20%:

Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt

30 - 40%:

Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der

Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt"

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Fibromyalgie unter Leiden 1 und der Positionsnummer 03.05.01 eingeschätzt, da unter Zugrundelegung der fachärztlichen Befunde, die Schmerzsymptomatik und die körperlichen, somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin unter den - dieses Zustandsbild aus psychiatrischer Sicht diagnostizierenden - Begriffen "Somatisierungsneigung", "somatische Symptome" und "sonstige somatoforme Störung" zu subsumieren sind. Die deutliche Ausprägung der Gesundheitsschädigung und die verminderte Belastbarkeit wurden in der Einstufung unter dem oberen Rahmensatz berücksichtigt.

Ebenfalls bereits dargelegt wurde, dass die medizinische Sachverständige, unter Zugrundelegung fachärztlicher Befunde, die Schilddrüsenprobleme unter Leiden 2 "Zustand nach Schilddrüsenoperation Jahren, TSH supprimierte Stoffwechsellage, bekannte kleine Rezidivstruma (Befund 5/15), endokrine Orbitopathie" unter der Positionsnummer 09.01.01. mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt hat.

Zu den vorgebrachten Stoffwechselentgleisungen hat die fachärztliche Sachverständige im ergänzenden Gutachten ausgeführt, dass die Funktionseinschränkungen der Schilddrüse nach der Einschätzungsverordnung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz eingeschätzt wurden, da keine Stoffwechselentgleisungen beschrieben wurden, und zu allenfalls später aufgetretenen Stoffwechselentgleisungen nicht Stellung genommen werden kann, da eine diesbezügliche Befunduntermauerung nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführerin hat aktuelle Befunde zur Schilddrüsenproblematik nicht vorgelegt.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Zur wechselseitigen Funktionsbeeinträchtigung hat die Sachverständige im Gutachten von XXXX festgehalten, dass die Auswirkungen von Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werden.

Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.

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