BVwG W153 1434377-1

W153 1434377-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1434377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1434377.1.00

Spruch

W153 1434377-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 1204.590-BAW, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. wie folgt zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er gab an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger vom Senegal zu sein.

Im Rahmen der am 17.04.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Angehöriger der Volksgruppe Mandinka sei und Mandingo, Wolof und Englisch spräche. Er sei Landwirt gewesen und habe den Senegal vor Ende 2011 verlassen. Von einer Hafenstadt sei er mit einem Schiff nach Italien gelangt. Eine alte Frau habe ihm dort geholfen, mit dem Zug nach Österreich zu gelangen. Er selber hätte die Reise organisiert.

Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass Rebellen junge Leute für den Krieg zwangsrekrutieren. Im Falle einer Rückkehr in den Senegal befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.05.2012 vor dem Bundesasylamt (BAA), EAST Ost, einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er 17 Jahre alt sei. Identitätsdokumente habe er jedoch nie besessen. Die Familie hätte im Dorf XXXX, in der Nähe der StadtXXXX, gelebt. Er habe den Senegal wegen des Krieges verlassen. Rebellen hätten seine Eltern getötet und er sei geflohen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu, dass seine Mutter noch am Leben sei. Er wisse aber nicht, wo diese lebe. Dies sei ungefähr vor drei Jahren geschehen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2012 im BAA, Außenstelle Wien (BAW), neuerlich einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"...

F: Sprechen Sie auch Französisch?

A: Ein wenig. Englisch spreche ich auch ein wenig.

F: Sprechen Sie besser Englisch als Französisch?

A: Ja. Ich spreche besser Englisch als Französisch. In meinem Dorf hatte ich eine Freundin, die mir geholfen hat, Englisch zu verstehen.

F: Sind Sie vollkommen gesund oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Ich bin gesund.

F: Haben Sie gegen eine im Raum anwesende Person aufgrund möglicher Befangenheit oder aus anderen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Anm.: Dem AST wird Zweck und Ablauf der Befragung zur Kenntnis gebracht.

F: Können Sie Lesen und Schreiben?

A: Nein. Ich habe nie eine Schule besucht.

F: Wie lautet Ihr vollständiger Name? Schreiben Sie bitte Namen und Geburtsdatum auf.

A: Ich bin XXXX, XXXX ist mein Familienname. Ich weiß nicht, an welchem Tag ich geboren bin. Ich weiß aber, dass ich 17 Jahre alt bin. Mein Vater ist XXXX, meine Mutter ist XXXX.

F: Wieso sind Sie sicher, dass Sie 17 Jahre alt sind?

A: Als ich 13 Jahre alt war, habe ich meine Mutter gefragt, wie alt ich bin.

F: Wissen Sie, ob Ihre Geburt registriert wurde?

A: Es gibt keine Urkunden, die mein Geburtsdaten dokumentieren.

F: Leben Ihre Eltern noch?

A: Mein Vater ist schon vor vielen Jahren gestorben, Ich war noch ein Bub im Alter von 13 oder 14 Jahren. Ob meine Mutter noch lebt, weiß ich nicht.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Senegal.

F: Welcher ethnischen Volksgruppe gehören Sie und Ihre Eltern an?

A: Mandingo.

F: Wo sind Sie aufgewachsen?

A: Ich bin in XXXXgeboren. Es ist ein großes Dorf. Dort bin ich aufgewachsen.

F: Beschreiben Sie, wo und wie Sie gewohnt haben.

A: Wir haben in einem kleinen Haus gewohnt. Mein Vater, meine Mutter und ich.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Nein. Ich bin ein Einzelkind.

F: Welche Verwandte von Ihnen leben weiters in XXXX?

A: Ich habe derzeit keine Verwandten dort.

F: Welche Verwandten haben Sie?

A: Meine Tanten sind alle schon gestorben. Auch meine Onkel sind alle gestorben. Ich habe nie meine Großeltern gesehen.

F: Wann haben Sie den Senegal verlassen?

A: Im März 2012.

F: War das zum ersten Mal, dass Sie den Senegal verlassen haben?

A: Ja.

F: Wann haben Sie Ihre Mutter zum letzten Mal gesehen?

A: Im Jahr 2012.

F: Wo haben Sie mit Ihrer Mutter gelebt, nachdem Ihr Vater

ums Leben kam?

A: Wir haben in unserem Haus in XXXXgelebt.

F: Wann haben Sie Ihr Haus verlassen?

A: Im März. Kurz vor der Ausreise.

F: Haben Sie im Senegal auch an anderen Orten gewohnt, außer in XXXX?

A: Ich habe im Senegal nie in einem anderen Dorf gewohnt. Ich ging manchmal mit meiner Mutter Kleidung kaufen ins benachbarte Dorf

XXXX.

F: Was war Ihr Vater von Beruf?

A: Er war Landwirt. Wir hatten ein Feld. Wir pflanzten Erdnüsse, Reis und Hirse.

F: Haben Sie im Senegal gearbeitet?

A; Ja. Seit ich 10 Jahre alt war, habe ich meinem Vater auf den Feldern geholfen.

F: Wovon haben Sie nach dem Tod Ihres Vaters gelebt?

A: Wir lebten von unseren Vorräten. Ich bearbeitete zusammen mit meiner Mutter das Feld. Wir hatten keine Helfer.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatdorf Nachbarn?

A: Viele sind schon weg.

F: Können Sie Nachbarn nennen, die noch da waren, als Sie den Senegal verlassen haben?

A: Ich habe zuletzt bei der Familie XXXX, Rufname XXXX, gewohnt. Meine Mutter ist in diesem Jahr von zu Hause geflüchtet. Ich erwachte eines Morgens, meine Mutter war nicht da und kam auch nicht mehr. Sie hat mir nichts gesagt und meine Mutter hatte auch kein Handy. Wir hatten auch zu Hause kein Handy. Ich begab mich dann zur Familie XXXX. Das Haus ist gegenüber von unserem Haus. Ich kenne die Familie sehr gut.

F: Wieso glauben Sie, dass Ihre Mutter geflüchtet ist? Hätte sie das ohne Sie getan?

A: Meine Mutter hat sich nicht mehr bei mir gemeldet. Ich weiß nicht, wo sie ist und ob sie am Leben ist.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen?

A: Ich habe keinerlei Beweismittel aus dem Senegal.

Frage an die Vertreterin des AJF: Haben Sie von Ihrer Seite etwas unternommen, um die Identität und Herkunft des AST zu beleuchten, bzw. sind etwaige diesbezügliche Schritte geplant?

A: Es wurden keine Schritte eingeleitet, die Identität und Herkunft des AST zu verifizieren und es sind auch keine diesbezüglichen Schritte geplant.

F: Hatten Sie Besuch von Verwandten, als Sie noch im Senegal lebten oder haben Sie selber Verwandte besucht?

A: Nein. Weder noch.

F: Haben Sie Kontakt mit Personen in Ihrem Heimatland?

A: Ich habe mit keiner einzigen Person im Senegal Kontakt. Ich habe keine Telefonnummer.

Vl: Ihre Identität steht nicht fest und es gibt kurzfristig keine Möglichkeit, Nachweise für den Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben zu erbringen. Für mich wirken Sie aufgrund Ihres Aussehens viel älter als 17 Jahre. Ihre eigenen Angaben und Erklärungen, auf welche Weise Sie dazu kommen, Ihr Alter einzuschätzen sind vage. Ich erachte es für geboten, Ihr Alter durch kompetente Fachärzte im Wege einer multifaktoriellen Altersbestimmung feststellen zu lassen. Sind Sie damit einverstanden?

A: Gut.

Anmerkung: Die Vertreterin hat keine Einwände gegen die geplante Vorgangsweise.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig. Ich habe eine Freundin im Dorf. Kinder habe ich keine.

F: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen Staat der EU Verwandte?

A: Nein.

F: Auf welchem Weg sind Sie nach Europa gekommen?

A: Ich begab mich nach XXXX, das liegt am Meer. Ich fuhr mit einem Schiff nach Italien.

F: Wie viel haben Sie bezahlen müssen?

A: Nichts.

F: Wie war das möglich?

A: Die Mannschaft des Schiffes hat mich aus Mitleid mitgenommen.

F: War es eine senegalesische Mannschaft?

A: Nein. Eine europäische Mannschaft.

F: Wer von der Mannschaft hat Ihnen geholfen?

A: Wir haben nicht viel gesprochen. Ich weiß keine Namen.

F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder eine Universität?

A: Ich beginne nächsten Monat einen Deutschkurs.

F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nehmen Sie sich ruhig Zeit und erzählen Sie möglichst ausführlich, was Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hat.

A: Wegen der Rebellen. Manche Rebellen kommen und geben Kindern Gewehre.

F: Hatten Sie persönlich Kontakte mit Rebellen?

A: Ich hatte Glück. Ich wurde nicht mitgenommen. Sie kommen immer wieder und nehmen die Jungen mit.

F: Seit wann geht das so?

A: Die Rebellen kommen in unregelmäßigen Abständen. Das geht schon sehr lange so.

F: Haben Sie nie daran gedacht, wegzuziehen, etwa nach XXXX oder in eine andere Stadt im Senegal?

A: Es ist schwer, in einer anderen Stadt leben können. Ich hätte nicht gewusst, wo ich schlafen soll.

F: Was befürchten Sie konkret für den Fall einer Rückkehr in den Senegal, etwa nach XXXX?

A: Ich will das nicht.

F: Bitte konkretisieren Sie Ihre Befürchtungen.

A: Ich bin ganz allein und es könnten schlimme Dinge geschehen.

F: Gibt es noch andere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Ich habe zur Zeit keine weiteren Fragen. Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint und das nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Nein.

Die Vertreterin merkt an, dass sie die Ansicht vertritt, dass das Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt werden soll.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Sehr gut, danke."

Das BAA beauftragte einen Sachverständigen zur Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers. Das Gutachten gelangte zur Erkenntnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Senegal mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen.

Am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich mit dem Ergebnis des Gutachtens konfrontiert. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"...

VL: Wie Sie sich sicher noch erinnern können, wurde am 20.07.2012 im BAW eine Sprachanalyse mit Ihnen vorgenommen. Der mit der Durchführung und Auswertung der Sprachanalyse beauftragte Sachverständige hat am 07.11.2012 das Gutachten mit dem Ergebnis der Sprachanalyse übermittelt und er kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Sie nicht im Senegal hauptsozialisiert sind. Es ist vielmehr sogar auszuschließen, dass Sie aus dem Senegal stammen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammen Sie aus Gambia. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

A: Nein. Ich bin nicht aus Gambia, sondern aus dem Senegal. Ich bleibe dabei.

Anmerkung. Der Dolmetscher übersetzt dem AST die Zusammenfassung des Gutachtens (S 47 - 50) Wort für Wort und fasst die Ergebnisse bezogen auf die Länderkunde im Wesentlichen zusammen.

F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich war bei der Sprachanalyse müde habe mich nicht gut konzentrieren können. Zu meinem Englisch gebe ich an, dass ich im Senegal eine Freundin hatte, die Englisch mit mir sprach. Daher mein Englisch. In der Region aus dem Senegal, aus der ich stamme, lernt man in der Schule Französisch. Ich war nicht in einer Schule. Ich könnte Ihnen die Währungen heute nennen, damals war ich zu müde, um richtig Auskunft geben zu können. Ich bleibe dabei, aus dem Senegal zu stammen und nicht aus Gambia.

F: Anlehnend an das eindeutige und leicht nachvollziehbare Sprachanalysegutachten, dem Sie nicht adäquat begegnen konnten, ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag abzuweisen und Sie nach Gambia auszuweisen.

A: Ich bin nicht aus Gambia.

Anmerkung: Dem AST wird angeboten, allgemeine Feststellungen des Bundesasylamtes, Gambia betreffend, vorlesen zu lassen.

A: Ich verzichte, da ich nicht aus Gambia bin. Ich stamme aus dem Senegal. Ich bin Staatsangehöriger Senegals und Senegal ist mein Herkunftsland und nicht Gambia.

F: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint und das nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich habe nichts hinzuzufügen.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Ich habe alles gut verstehen können.

..."

Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2013 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2013 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 Senegal als Herkunftsland nicht feststehe und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich zum Teil aus Ihren Angaben, vor allem aber aus dem Ergebnis der Sprachanalyse und dem dazu erstellten Gutachten.

Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden.

Ihr Vorbringen bezüglich der geschilderten Fluchtgründe genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung aus folgenden Gründen nicht:

Es gibt in Ihrem Fall keinen Zweifel daran, dass Sie sich im gegenständlichen Asylverfahren missbräuchlich einer falschen Identität bedienen. Das Bundesasylamt beauftragte einen Sachverständigen zur Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung Ihrer Herkunft. Zur Befundaufnahme führte der Sachverständige am 20.Juli 2012 Gespräch mit Ihnen (im Bundesasylamt), das durch eine digitale Tonaufnahme auf einer DVD dokumentiert wurde. Die Befragung bzw. das Gutachten zielten insbesondere darauf ab, festzustellen, ob Sie über typisch senegalesisches Sprachrepertoire und über Landeskenntnisse zu Senegal verfügen. Ihre Befragung fand in hauptsächlich in englischer Sprache statt bzw. wurde zum Teil in das bzw. aus dem Mandinka gedolmetscht.

Das 55 Seiten umfassende, in Methode und Schlussfolgerungen leicht nachvollziehbare Gutachten war ganz eindeutig und überzeugend. Entgegen Ihrer Behauptungen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass Sie aus dem Senegal stammen bzw. dass Sie in diesem Land hauptsozialisiert wurden. Im Gutachten wurde auch eindrucksvoll demonstriert, dass das Land, aus dem Sie dem Gutachten zu Folge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammen, GAMBIA ist.

Festgehalten wird, dass es sich beim Gutachter um eine Person mit außerordentlich hoher fachlicher Kompetenz handelt. Das Gutachten war schlüssig nachvollziehbar und durch sehr viele Fakten und Beispiele dokumentiert.

Nach Einlangen des Gutachtens im Bundesasylamt wurden Sie am 13.03.2013 im BAW niederschriftlich mit dem Ergebnis des Gutachtens konfrontiert. Die entscheidungsrelevanten Abschnitte des Gutachtens wurden Ihnen vom Dolmetscher vorgelesen.

Ihre Stellungnahme, wonach Sie bei der Sprachanalyse müde gewesen wären und sich nicht gut konzentrieren hätten können, bzw. Sie keine Schule besucht hätten und Sie daher die Französische Sprache nicht erlernt hätten, waren nicht einmal in Ansatz geeignet, dem Ergebnis der Sprachanalyse auf Augenhöhe entgegenzutreten. Sie gaben auch noch an, dass Sie nunmehr sehr wohl im Senegal gebräuchliche Münzen und Banknoten identifizieren könnten, doch wäre es müßig, diese Kenntnisse nochmals zu überprüfen, zumal Sie damals, als es darauf angekommen wäre, vor dem Gutachter keinerlei Kompetenz der Währung demonstrieren konnten und Sie sich in der Zwischenzeit leicht damit vertraut gemacht haben könnten.

Das Bundesaslyamt folgt in seiner Entscheidung vollinhaltlich den überzeugenden Erörterungen des Gutachters.

Es gilt für das Bundesasylamt als erwiesen, dass Sie sich missbräuchlich der Staatszugehörigkeit eines Staates bedienten, in dem Sie augenscheinlich nie gelebt haben. Sie selbst waren diesem Elend im Senegal, auf das Sie sich bei Ihrer Fluchtgeschichte beziehen, nie ausgesetzt. Es besteht für das Bundesasylamt kein Zweifel, dass Sie in Wahrheit aus Gambia stammen.

Ihrer vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte, die Sie ohne jedes Beweismittel in den Raum stellten, ist keine weitere Bedeutung beizumessen, zumal diese sich auf den Staat Senegal bezieht, der ganz offensichtlich nicht das Land ist, aus dem Sie in Wahrheit stammen.

Da Sie hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Gambia), der nach ständiger Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ermitteln ist, keinerlei Angaben zu einer eventuellen Verfolgung dargetan haben, gibt es keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, dass Sie dort etwa Gefahr liefen, Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Ihnen wurde vor Bescheiderlassung schriftlich mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigt, Sie in Anlehnung des Ergebnisses des Gutachtens nach Gambia auszuweisen. Sie haben keine etwaigen Hinderungsgründe für eine Ausweisung nach Gambia geltend gemacht und keine Stellungnahme dazu abgegeben, abgesehen von Ihrem Beharren, aus dem Senegal zu stammen und nicht aus Gambia.

Die erkennende Behörde gelangt zu der Feststellung, dass die von Ihnen behauptete Staatsangehörigkeit "Senegal" und konsequenterweise auch die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen.

Bei einer Gesamtschau Ihres Asylverfahrens besteht für das Bundesasylamt kein Zweifel daran, dass Sie die Behörden über Ihre wahre Identität, insbesondere über Ihr wahres Herkunftsland bis zuletzt zu täuschen versucht haben.

Ihnen ist als Person jede persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es handelt sich um einen klaren Fall von Asylmissbrauch. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass Sie Ihren Asylantrag ausschließlich deshalb eingebracht haben, um Ihren ansonsten illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu verzögern.

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass für Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr tatsächliches Heimatland - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Gambia - ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde. Sie sind männlich und gesund. Sie werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Es gibt auch zahlreiche Hilfsorganisationen im Land. Im Übrigen gibt es auch keinen objektivierbaren Grund zur Annahme, dass Sie keine Unterstützung durch Ihre Familie finden werden, zu der Sie von sich aus aber offensichtlich keine wahrheitsgetreuen Angaben machten.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, haben Sie nicht glaubhaft gemacht.

Im Falle, dass der ASt. einen Staat fälschlicherweise als seinen Herkunftsstaat bezeichnet, ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls iSd FlKonv bedroht sein könnte (Erk des VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

Da Sie selber Ihren wahren Herkunftsstaat nicht angeben, wird nur auf allgemeine Feststellungen zu Gambia, dem Land, aus dem Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammen, verwiesen.

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Senegal stamme. Daher könne auch nicht von einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgegangen werden. Es seien keine Gründe hervorgekommen, die einer Rückkehr in das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammende Herkunftsland Gambia entgegenstünden. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Am 03.04.2013 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Er wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe und bestand weiterhin darauf aus dem Senegal zu stammen.

Der Beschwerde wurden vier Artikel bzw. Länderreporte beigelegt, die die Gefährdungssituation in Senegal belegen.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2013 von einem Landesgericht neuerlich wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Probezeit der Vorstrafe wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer versehentlich eine Lageeinschätzung (April 2012) zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.

In der Stellungnahme vom 28.01.2015 wurde von seinem Rechtsvertreter zur Integration des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er 2012 regelmäßig an Deutschkursen teilgenommen habe. Die Teilnahmebestätigungen sowie ein Überweisungsschein zur Behandlung von Sodbrennen bei einem HNO Facharzt wurden beigelegt.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2015 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe der letzten Verurteilung verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in Strafhaft.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer nunmehr die aktuelle Lageeinschätzung zu Gambia (Mai 2015) übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.

Mit Schreiben vom 11.12.2015 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.

In der Stellungnahme vom 23.12.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht Staatsbürger von Gambia, sondern Senegalese sei. Er sei lediglich im Senegal mit Gambiern aufgewachsen. Aufgrund dessen sei vielleicht ein gambischer Einschlag zu erkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ende 2011 verließ er seinen Heimatstaat und gelangte über Italien nach Österreich, wo er am 08.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Als Angehöriger der Volksgruppe Mandinka spricht er Mandingo, zusätzlich noch Wolof und Englisch. Er arbeitete zuletzt in der Landwirtschaft. Kontakte zu Personen in seinem Heimatstaat leugnet er.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie behauptet, aus Senegal sondern aus Gambia stammt.

Somit konnte der Fluchtgrund, er sei aus der senegalesischen Provinz Casamance wegen Zwangsrekrutierung durch Rebellen geflohen, nicht festgestellt werden. Eine Verfolgung in Gambia wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Gambia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Gambia die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er in Gambia zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben bis Ende 2011 sein Leben in Senegal. Im Februar 2012 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. 2012 besuchte er lediglich Deutschkurse.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt und zwar

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.

Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

Zur Lage in Gambia wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Gambia werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai 2015 zitiert:

"...

Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015, ÖB 10.2014). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 10.2014).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 13.5.2015; vgl. AA 7.2014a), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (USDOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 10.2014).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 10.2014).

Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 20

Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 10.2014). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe. In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 26.5.2015).

Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 26.5.2015). Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30.12. 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (DS 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015). Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015). Nach der Verhaftungswelle hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (BMEIA 26.5.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 10.2014).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 10.2014).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (USDOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 10.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 20

verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 10.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 10.2014).

Quellen:

Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem.

2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014, ÖB 10.2014). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (USDOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Gambia auf Platz 126 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (USDOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sind in Gambia nicht präsent (ÖB 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

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Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 10.2014).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Printmedien und 9 private Radiosender. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen, aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 12% der Bevölkerung hat Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegeben regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 10.2014).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.140) bis GMD 250.000 (EUR 5.680). Die am 3.7.2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft und Geldstrafen bis zu USD 82.000 zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden.

So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 10.2014).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (USDOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 10.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014a).

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. Die diesbezüglichen Diskussionen zw. IKRK und gambischen Innenministerium gehen jedoch weiter und auch an einem Memorandum wird gearbeitet (ÖB 10.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI 31.3.2015). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (USDOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (USDOS 28.7.2014).

Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (USDOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 15.5.2015). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 10.2014).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).

Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung JAMMEH üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden

(ÖB 10.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014b).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 15.5.2015).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 10.2014).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 10.2014).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 10.2014).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 10.2014).

Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 15.5.2015).

Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 26.5.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 10.2014).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw.

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Behördenakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften sowie dem Sprachanalyse- und Landeskundegutachten.

Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zu Gambia zur Stellungnahme vorgelegt. Er hat diese in seiner Stellungnahme nicht bestritten. Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Der Beschwerdeführer behauptete zwar aus dem Senegal vor Zwangsrekrutierung durch Rebellen in der Casamance geflohen zu sein. Doch sein gesamtes Anbringen war oberflächlich und unglaubwürdig. Da auch Zweifel an der Staatszugehörigkeit bestanden, beispielsweise spricht der Beschwerdeführer Englisch jedoch nicht die Amtssprache Französisch, hat die Behörde zu Recht einen Sachverständigen zur Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung der Herkunft beauftragt. Zur Befundaufnahme führte der Sachverständige am 20.07.2012 ein ca. 152 Minuten langes Gespräch mit dem Beschwerdeführer, das durch eine digitale Tonaufnahme auf einer DVD dokumentiert wurde. Die Befragung bzw. das Gutachten zielten insbesondere darauf ab, festzustellen, ob er über ein typisch senegalesisches Sprachrepertoire und über Landeskenntnisse zum Senegal verfügt. Das 55 Seiten umfassende Gutachten gelangte zur Erkenntnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Senegal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia auszugehen.

In der folgenden Einvernahme sowie in der Beschwerde bestand der Beschwerdeführer zwar weiterhin auf seiner Fluchtgeschichte und aus dem Senegal zu stammen, er hat aber insbesondere in seiner Berufung kein weiteres Vorbringen erstattet und ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger Senegals ist und seine Angaben vor der Behörde zu seiner Staatsangehörigkeit aber auch seine Fluchtgeschichte unglaubwürdig sind. Es konnte daher eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Da laut dem Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stammt.

Im konkreten Fall konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Gambia einer unmenschlichen Behandlung oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Gambia die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Mangels konkreter Angaben und Beweismittel über eine allfällige Erkrankung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Krankheit ausgegangen werden.

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben sowie aus den vorliegenden Unterlagen.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.

Die Asylbehörde darf sich bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443).

Das vorliegende wissenschaftliche Gutachten geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen ist. Der Beschwerdeführer konnte dem in keiner Weise substantiiert entgegentreten. Aufgrund dieses klaren Befundes besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Gambias ist. Daher war Spruchteil II. des angefochtenen Bescheiden entsprechend abzuändern.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einem Krankheitszustand der von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffenen Person wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen.

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Es ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügt.

Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere zu berücksichtigen, die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis November 2011 in Senegal. Im Februar 2012 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat wiederholt XXXX begangen und befindet sich derzeit neuerlich in Strafhaft.

Eine Aufenthaltsbeendigung ist, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 aufgefordert, ein weiteres Vorbringen insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich zu erstatten. Es wurden jedoch keine Vorbringen erstattet.

Es ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen somit keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, den zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen (VfGH 14.03.2012, U 466/11ua) und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß nicht substantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Es ergab sich somit keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern, zumal eine Rückkehrentscheidung erst von der zuständigen Behörde zu treffen sein wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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