W135 2101412-1•BVwG W135 2101412-1
W135 2101412-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016
Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W135 2101412-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin XXXX über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der XXXX und die XXXX mit der XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Bärentalalm 60,00 ha und für die Greimalm 260,00 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 4.254,90 gewährt. Dabei wurden 52,47 ausbezahlte Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) und eine beantragte Gesamt-Fläche von 52,47 ha (davon 39,70 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 17.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 4.254,90 ausgesprochen. Dabei wurden 37,67 ausbezahlte Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) und eine beantragte Gesamt-Fläche von 52,47 ha (davon 39,70 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 37,67 ha und die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 24,90 ha. Es wurde eine Differenzfläche von 14,80 ha festgestellt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.11.2010 fristgerecht Berufung.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP erneut abgewiesen. Dabei wurden erneut 37,67 ausbezahlte Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) und eine beantragte Gesamt-Fläche von 52,47 ha (davon 39,70 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 37,67 ha und die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 24,90 ha. Es wurde eine Differenzfläche von 14,80 ha festgestellt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.06.2011 fristgerecht Berufung.
Mit Schreiben der AMA vom 27.09.2011 wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass mit Einlagen seines Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung der AMA am 14.06.2011 gemäß § 64a Abs. 3 AVG 1991 außer Kraft getreten sei. Der Vorlageantrag werde an das BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
Mit Bescheid vom 11.06.2013 sprach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft betreffend die EBP 2008 aus, dass der Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 17.11.2010 betreffend EBP 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben werde. Der angefochtene Bescheid werde dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2008 bei der XXXX (XXXX) eine Gesamtfutterfläche von 157,56 ha zugrunde zu legen sei. Das Mehrbegehren werde abgewiesen. Die Berechnung der genauen Höhe der EBP 2008 werde unter Berücksichtigung der Begründung dieses Bescheides gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die AMA vorgenommen.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11,31 gewährt, wobei 37,81 ausbezahlte Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression), eine beantragte Gesamt-Fläche von 52,47 ha (davon 39,70 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 37,81 ha (davon 25,04 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt wurden. Es wurde eine Differenzfläche von 14,66 ha festgestellt. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 seien Flächenabweichungen von über 30 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Von der zusätzlichen Sanktion wurde jedoch von der belangten Behörde aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.11.2013 fristgerecht Berufung.
Am 16.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der XXXX.
Am 19.02.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 19.02.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 29.04.2015 übermittelte die belangte Behörde einen sogenannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2008 Berechnungsstand: 13.03.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Die Behörde ging erneut von einer beantragten Gesamt-Fläche von 52,47 ha (davon 39,70 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamt-Fläche im Ausmaß von 37,81 ha (davon 25,04 ha anteilige Almfutterfläche) aus. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben oder der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 einer Entscheidung zuzuführen.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.