W129 2131167-1•BVwG W129 2131167-1
W129 2131167-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde
W129 2131167-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landespolizeikommandanten für Wien vom 07.07.2011, Zl. P6/240574/1/2011, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 02.03.2011 die Auszahlung bzw. Entschädigung von nicht verrechneten Überstundenvergütungen, nicht verrechneten Sonn- und Feiertagszulagen und nicht gewährter Ersatzruhezeiten.
Mit Bescheid des Landespolizeipräsidenten für Wien vom 07.07.2011 (zugestellt am 21.07.2011) wurde dieser Antrag abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 21.07.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, woraufhin die Behörde das Verfahren mit Bescheid vom 23.03.2013 gemäß § 8a DVG aussetzte, da wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.
Die gegenständliche Berufung wurde als nunmehr zu wertende Beschwerde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten vom Bundesministerium für Inneres vorgelegt und ist am 28.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesministerium für Inneres wies in der Aktenvorlage darauf hin, dass der Verwaltungsgerichthof die gleichgelagerte Rechtssache am 18.02.2015 entschieden und als unbegründet abgewiesen habe (VwGH 18.02.2015, 2011/12/0120).
Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur übermittelten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und den Auswirkungen auf seine Rechtssache Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, ob er seine Beschwerde aufrecht halte.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landespolizeikommandanten für Wien vom 07.07.2011, Zl. P6/240574/1/2011, mit Schriftsatz vom 27.09.2016 zurück.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 23.09.2016 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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