W106 2135057-1•BVwG W106 2135057-1
W106 2135057-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016
außerordentliche Revision, Aussetzung, Befolgungspflicht,<br/>Feststellungsinteresse, Remonstration, Rückziehungsfiktion,<br/>Verwaltungsgerichtshof, Vorfrage, Weisung
W106 2135057-1/2Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert MOSER, Pfarrplatz 5/III, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt vom 22.07.2016, Zl. 0030-105477-2016, betreffend Feststellung in Angelegenheit einer Weisung, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision zu Zahl 2016/12/0092 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(28.09.2016)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Feststellung, dass die Befolgung der ihm seitens der Dienstbehörde am 17.09.2014 erteilten Weisung, seinen Dienst in der Personalreserve XXXX zu versehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, zurückgewiesen. Die Behörde beruft sich in der Begründung ua. auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2016, W188 2112834-1/7E, mit welchem eine Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Befolgungspflicht der verfahrensgegenständlichen Weisung infolge eingetretener Rückziehungsfiktion weggefallen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststelllungen und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass hinsichtlich der dem BF erteilten Weisungen keine Rückziehungsfiktion gemäß § 44 Abs. 3 BDG eingetreten sei, die Behörde daher in der Sache meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Als verfahrensleitender Beschluss konnte die vorliegende Aussetzung des Verfahrens daher von der Senatsvorsitzenden getroffen werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).
Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG idgF lautet:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."
Im Beschwerdefall ist entscheidend die Frage zu beantworten, ob die dem BF aufgrund der erhobenen Remonstration erteilte schriftliche Weisung noch in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang ergangen ist und daher von schriftlicher Wiederholung der Weisung auszugehen ist oder ob Rückziehungsfiktion eingetreten ist, was zur Folge hätte, dass die Weisung als nicht mehr rechtlich existent zu gelten hätte und damit auch das Feststellungsinteresse in Bezug auf deren Befolgungspflicht weggefallen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2016, W188 2112834-1/7E, eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich Nichterledigung eines Antrags auf Feststellung, ob die Befolgung einer inhaltlich gleichlautenden Weisung wie im vorliegenden Beschwerdefall zu den Dienstpflichten des BF zählt, als unzulässig zurückgewiesen, weil das Feststellungsinteresse infolge eingetretener Rückziehungsfiktion weggefallen sei.
Gegen diesen Beschluss ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2016/12/0092, eine außerordentliche Revision anhängig, dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat, weil im anhängigen Beschwerdefall dieselbe Rechtsfrage zu lösen sein wird. Die Lösung dieser Rechtsfrage betrifft neben dem verfahrensgegenständlichen Verfahren noch weitere beim BVwG anhängige Verfahren. Darüber hinaus ist bekannt, dass bei derselben Dienstbehörde weitere gleichgelagerte Verfahren anhängig sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob das Verfahren auszusetzen ist, aufgrund der unstrittigen Sach- und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu dieser Frage sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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