BVwG W106 2132223-1

W106 2132223-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016

Regest

Dienstzuteilung, Krankenstand, Reisegebühren, Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2132223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2132223.1.00

Spruch

W106 2132223-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 15.03.2016, GZ P6/26329/2015, betreffend Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(28.09.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als dienstführender Beamter auf der PI XXXX verwendet. Vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 war er dem Operativen Zentrum für Ausgleichsmaßnahmen in XXXX dienstzugeteilt.

Der BF war am 09.08.2015, 15.00 Uhr, bis 10.08.2015, 06.00 Uhr, zur Dienstleistung im Bezirk XXXX eingeteilt. Im Zuge dieser Dienstleistung wurde er um 22.00 Uhr in XXXX anlässlich eines Verkehrsunfalles mit einem Schlepperfahrzeug verletzt. Nach dem Unfall verrichtete der BF jedoch weiter Dienst und kehrte um 5.00 Uhr des 10.08.2015 wieder auf die Zuteilungsdienststelle zurück. Nach Erledigung diverser administrativer Tätigkeiten beendete der BF planmäßig um 06.00 Uhr seinen Dienst. Wegen der erlittenen Verletzung war der BF vom 11.08.2015 bis 15.09.2015 vom Dienst abwesend.

Mit Reiseausweis vom 31.08.2015 beantragte der BF für die Zeit seiner Erkrankung die Auszahlung einer Reisezulage für die Zeit vom 11.08.2015, 00.00 Uhr bis 31.08.2015, 24.00 Uhr. Diese Reiserechnung wurde dem BF mit dem Vermerk rückübermittelt, dass für die Zeit seiner Erkrankung kein Anspruch auf eine Reisezulage bestehe.

Mit Schreiben vom 07.10.2015 beantragte der BF die bescheidmäßige Feststellung, weshalb die eingereichte Reiseabrechnung nicht zur Auszahlung komme und weiter, warum die Fahrten zur polizeiärztlichen Untersuchung nicht verrechnet werden können.

Mit Reiseausweis vom 29.02.2016 beantragte der BF (auch) die Reisezulage für die Zeit vom 01.09.2015 bis 16.09.2015.

I.2. Mit Bescheid vom 15.03.2015 verfügte die zuständige Dienstbehörde wie folgt:

"Auf Ihren Antrag vom 07.10.2015 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides wird festgestellt, dass Sie gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 Abs 2 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133/1955 idgF, für die Zeit von 11.8.2015 bis 31.8.2015 keinen Anspruch auf Verrechnung von Gebühren nach § 13 Abs 1 Zif 1 u 2 (Tages- und Nächtigungsgebühren) der Reisegebührenvorschrift 1955 haben.

Weiters wird festgestellt, dass für die ärztlichen Untersuchungen am 13.8. und am 27.8.2015 in XXXX durch den Polizeiarzt XXXX keine Anordnung gem § 52 BDG 1979, BGBl Nr 333/1979 idgF, und keine Dienstaufträge dazu gem § 2 Reisegebührenvorschrift 1955 vorlagen, weshalb auf eine Verrechnung von Gebühren nach § 13 Reisegebühren-vorschrift 1955 kein Anspruch besteht."

Begründend wird hiezu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie von Bestimmungen der RGV wie folgt ausgeführt:

"Zum Antrag auf Reisezulage gem § 13 RGV von 11.8.- 31.8.2015

Sie beantragten mit Reiseausweis vom 31.8.2015 die Auszahlung von Reisegebühren gem §§ 13 iVm 14 RGV 1955 für die Zeit von 11.08. bis 31.08.2015 wegen Nichtvollendung der Dienstreise vom 10.8.2015.

Laut EDD (Elektronische Dienstdokumentation) Austragung vom 10.8.2015 beendeten Sie die Dienstreise um 05:00 Uhr (Rückkehr an den Ort der Dienstzuteilung), was die Austragung in der EDD bestätigt und von Ihnen im Ermittlungsverfahren auch bestätigt wurde (Fahrt von XXXX nach XXXX, Versorgung des Fahrzeuges und der Dienstwaffen, Austragung Fahrtenbuch). Da die Dienstreise somit um 05:00 Uhr des 10.08.2015 beendet war, kann § 14 Abs 2 nicht zur Anwendung gelangen und es besteht für die Zeit von 11.8.2015 bis 31.8.2015 kein Anspruch auf eine Reisezulage gem § 13 RGV.

Durch den Aufenthalt im Dienstort von 05:00 bis 06:00 Uhr des 10.8.2015 ist ausreichend dokumentiert, dass die Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren, sehr wohl gegeben war und die Dienstreise somit beendet wurde.

Die mit selbem Reiseausweis verrechnete Familienheimfahrt gem § 24 RGV 1955 wurde durch die LPD Bgld angewiesen.

Zum Antrag auf Reisezulage gem § 13 RGV für Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen

Von 10.08. bis 15.09.2015 befanden Sie sich wegen gegenständlicher Verletzung im Krankenstand. Die Feststellung der Dienstverhinderung (Krankenstand) wurde durch den PolArzt XXXX vorgenommen, den Sie am 13.8.2015 und am 27.8.2015 in XXXX aus eigenem Antrieb aufsuchten. Die Untersuchungen beim PolArzt am 13.8.2015 und am 27.8.2015 zur Feststellung der Dienstverhinderung wurden nicht von der vorgesetzten Dienststelle veranlasst, weshalb eine Verrechnung von Reisegebühren gem § 13 RGV nicht möglich ist.

Dr XXXX gab zum Sacherhalt befragt an, mit BezInsp XXXX aus freien Stücken zur Feststellung der Dienstfähigkeit Kontakt gehabt zu haben. Sie selbst geben im Ermittlungsverfahren an, dass Ihnen der Termin am 13.8.2015 vom Polizeiarzt "vorgeschlagen" wurde.

Sie hätten für die Beibringung einer Krankenstandsbestätigung auch jeden anderen nieder-gelassenen Arzt aufsuchen können.

Aus vorangeführten Gründen ist sowohl eine Verrechnung von Reisezulagen für die Zeit des Krankenstandes als auch für die Fahrten zum PolArzt nach XXXX nicht möglich und es war daher wie im Spruch zu entscheiden."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden falsche Gesetzesanwendung und falsche Tatsachenfeststellungen geltend gemacht. Da der BF auf Grund des Dienstunfalles nachweisbar am 17.09.2015 zur Zuteilungsdienststelle zurückgekehrt sei, wird um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Ausbezahlung folgender Gebühren ersucht:

1. Reisezulage lt. Antrag vom 10.08.2015 bis 16.09.2015 24.00 Uhr abzüglich eines Drittels von der ausbezahlten RR für die ND-Dienstreise (Unfalldienst) vom 09.08.20154 auf 10.08.2015. SU - TG + NG: € 1.549,40

2. Anteilsmäßige Auszahlung der kraft Gesetzes und VO zustehenden Pauschgebühr i.S.d. §§ 39, 40 RGV. SU 12 Tage = € 43,64

Im Beschwerdefall lägen alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 RGV vor.

Zum zweiten Spruchpunkt vertritt der BF die Rechtsansicht, dass ihm grundsätzlich das Recht auf freie Arztwahl zustehe. Die Behörde greife erforderlichenfalls selbst auf den polizeiärztlichen Dienst im EKO-Areal zurück.

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Der an den BF ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2016 klarzustellen, ob er mit dem Reiseausweis vom 31.08.2015 Reisezulagen gemäß § 13 iVm § 14 RGV oder Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV beanspruche, und mitzuteilen, wo er sich während seiner Erkrankung aufgehalten/genächtigt habe, ist der BF nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen sind dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang zu Pkt. I.1. zu entnehmen. Diese ergeben sich aus dem Akteninhalt. Diesen wurde seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten.

Der BF war vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 dem Operativen Zentrum für Ausgleichsmaßnahmen in XXXX dienstzugeteilt. Er war am 09.08.2015, 15.00 Uhr, bis 10.08.2015, 06.00 Uhr, zur Dienstleistung im Bezirk XXXX eingeteilt. Im Zuge dieser Dienstleistung wurde er um 22.00 Uhr in XXXX anlässlich eines Verkehrsunfalles mit einem Schlepperfahrzeug verletzt. Nach dem Unfall verrichtete der BF jedoch weiter Dienst und kehrte um 5.00 Uhr des 10.08.2015 wieder auf die Zuteilungsdienststelle XXXX zurück. Nach Erledigung diverser administrativer Tätigkeiten beendete der BF planmäßig um 06.00 Uhr seinen Dienst.

Der BF war vom 11.08.2015 bis 15.09.2019 infolge Erkrankung vom Dienst abwesend. Die ärztliche Bescheinigung wurde am 13.08.2015 durch den Polizeiarzt XXXX ausgestellt.

Mit Reiseausweis vom 31.08.2015 beantragte der BF unter Bezugnahme auf § 24 und §§ 22 Abs. 4 iVm 13, 14 Abs. 2 RGV die Auszahlung einer Reisezulage für die Zeit vom 11.08.2015, 00.00 Uhr bis 31.08.2015, 24.00 Uhr.

Festgestellt wird, dass der BF die Dienstreise vom 09.08. bis 10.08.2015 durch die planmäßige Rückkehr an die Dienststelle um 5.00 Uhr des 10.08.2015 beendet hatte. Hiefür wurde ihm die Tagesgebühr gemäß § 13 Abs. 1 lit. a) RGV in Höhe von € 26,40 ausbezahlt (s. AS 67, Beil. 10).

II.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

..."

"§ 14. (1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Beamten die Reisezulage wie für Werktage. Der Beamte ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.

(2) Der Beamte, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Beamten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Beamte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

..."

"Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif

I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) ...

(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

..."

"§ 23. (1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer

1. eines Urlaubes,

2. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

..."

Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

Die RGV 1955 ist von dem Grundgedanken getragen, dass die Zuteilungsgebühr der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes dient (VwGH 25.02.2010, 2005/09/0120). Gemäß § 22 Abs. 1 RGV gebührt der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Für den Krankheitsfall während der Dienstzuteilung normiert § 22 Abs. 4 RGV die sinngemäße Anwendung des § 14 Abs. 2 und 3 RGV.

Die sinngemäße Anwendung des § 14 Abs. 2 und 3 RGV kann sich bei Dienstzuteilungen nur auf die Fälle beziehen, in denen sich der dienstzugeteilte Beamte während der Erkrankung (oder wegen eines Unfalles) im Zuteilungsort in häuslicher Pflege oder im Krankenhaus verbleibt. Hat sich der Beamte hingegen während der Dienstzuteilung in häuslicher Pflege oder in Krankenhauspflege im Wohnort befunden, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf die Zuteilungsgebühr (vgl. Germ/Zach, Reisegebührenvorschrift, zu § 22 FN 17, mit Verweis auf VwGH 94/12/0233).

Im Beschwerdefall hatte wegen der planmäßigen Beendigung der Dienstreise am 10.08.2015 die Vergütung der Reisezulage für die Dienstverrichtung vom 09.08. bis 10.08.2015 nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a) RGV zu erfolgen. Dies ist nach der Aktenlage auch geschehen. Hiefür wurde dem BF nämlich die Tagesgebühr in Höhe von € 26,40 ausbezahlt (s. AS 67, Beil. 10).

Für die vom BF begehrten "Reisezulagen" für die Zeit seiner Dienstverhinderung während der Dienstzuteilung kommt daher die Bestimmung des § 22 Abs. 4 RGV zum Tragen, welche - wie bereits ausgeführt - auf die sinngemäße Anwendung des § 14 Abs. 2 und 3 verweist.

Demnach ist für den Anspruch entscheidend, wo sich der BF während seiner Erkrankung aufgehalten hat.

Auf die Aufforderung der Dienstbehörde mitzuteilen, wo sich der BF während seiner Erkrankung vom 11.08. bis 15.09.2015 (außer den kurzfristigen Aufenthalten auf der Zuteilungsdienststelle zum Aufsuchen des Polizeiarztes) tatsächlich aufgehalten hat, antwortete der BF wie folgt: "Mein Aufenthalt war in XXXX, XXXX, XXXX, wo die erforderlichen medizinischen Behandlungen durchgeführt wurden, sowie in XXXX (= der Wohnort des BF) zur Besorgung der menschlichen Bedürfnisse. Die Rückkehr erfolgte am 17.09.2015 ...." Der nochmaligen Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts mitzuteilen, wo sich der BF während des genannten Zeitraumes aufgehalten/genächtigt hat, ist der BF nicht nachgekommen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt damit als erwiesen, dass sich der BF während seiner Erkrankung an seiner Wohnadresse in XXXX aufgehalten hatte. Ein Anspruch des BF auf die begehrten "Reisezulagen" auf Grundlage des § 22 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 2 und 3 RGV bestand daher nicht. Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die der Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. c RGV zugrundeliegende Überlegung. Nach dieser Bestimmung hat der Beamte nach Maßgabe der Vorschrift Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstzuteilung erwächst. Ein solcher Mehraufwand entsteht jedoch dann nicht, wenn sich der Beamte während seiner Erkrankung im Wohnort aufhält. Aus dem gleichen Grund wird in § 22 Abs. 5 RGV angeordnet, dass der Beamte, der einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt wird, keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr hat (vgl. Germ/Zach, aaO).

Über die mit Reiserechnung vom 29.02.2016 geltend gemachten Reisezulagen für die Zeit des Krankenstandes vom 01.09. bis 16.09.2015 hat die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen und sind diese daher auch nicht Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Aktenvorlage vom 09.08.2016 ist zu entnehmen, dass die Behörde über diesen Antrag nach Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht absprechen wird. Eine entsprechende Mitteilung ist auch an den BF per E-Mail ergangen.

Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:

Mit diesem Spruchpunkt stellte die Behörde fest, dass der BF keinen Anspruch auf Gebühren nach § 13 RGV für die Anreise zu den ärztlichen Untersuchungen am 13.08. und am 27.08.2015 in XXXX hat und begründete sie dies damit, dass den ärztlichen Untersuchungen beim Polizeiarzt in XXXX kein Dienstauftrag zugrunde lag, vielmehr der BF für die Beibringung der ärztlichen Bescheinigungen auch jeden anderen niedergelassenen Arzt hätte aufsuchen können.

Damit ist die Behörde im Recht. Den Anreisen zum Polizeiarzt in XXXX lag kein Dienstauftrag zugrunde. Sie stellen daher keine Dienstreisen im Begriff des § 2 RGV dar und sind daher nicht als solche zu verrechnen. Der Hinweis des BF auf die freie Arztwahl jedes Beamten geht ins Leere, weil ihm das Recht auf freie Arztwahl selbstverständlich zusteht, für die Verrechnung von Gebühren bedarf es jedoch eines Dienstauftrages, welcher für die gegenständlichen Arztbesuche nicht vorliegt. Auch mit dem Argument, dass sich auch die Behörde des polizeilichen Dienstes bedient, ist für den BF nichts gewonnen.

Die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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