BVwG W105 1432715-2

W105 1432715-2Bundesverwaltungsgericht28.09.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1432715-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W105.1432715.2.00

Spruch

W105 1432715-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und - aus dem Verwaltungsakt ersichtlicher - Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Burkina Faso und stellte am 09.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 04.10.2013 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen und der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ist jedoch nicht erfolgt, da kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte.

1.2. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ergeben sich folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Der Antragsteller befindet sich bis XXXX in Strafhaft.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Burkina Faso zulässig ist (Spruchpunkt II.). Nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Burkina Faso wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Politische Lage

Burkina Faso ist laut Verfassung von 1991 eine laizistische präsidiale Republik mit Mehrparteiensystem. Der Präsident wird als Staatsoberhaupt alle 5 Jahre direkt gewählt und besitzt weitreichende Vollmachten. Der Präsident ernennt den Premierminister und das Regierungskabinett. Präsident und Regierungskabinett bilden die exekutive Gewalt. Die Legislative liegt bei der Assemblée Nationale, dem Parlament. Die 111 Parlamentarier werden für 5 Jahre gewählt. Im April 2012 wurde die Zahl auf 127 erhöht. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 21. November 2010 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 54,9 %. Unter den 6 Bewerbern wurde der amtierende Präsident Blaise Compaoré mit offiziell 80,2 % der Stimmen gewählt. Zweiter wurde Hama Arba Diallo mit 8,2 % und Dritter Bénéwende Stanislaw Sankara mit 6,3 % der Stimmen. (GIZ 7.2013a)

Alle fünf Jahre wird das Einkammerparlament, die Assemblée Nationale, gewählt. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 2. Dezember 2012 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 75,96 % erhielt die regierende Partei CDP mit 55,11 % der Stimmen 70 von 127 Sitzen und behält trotz Verlusten die absolute Mehrheit im Parlament. Die Parteien für den Wechsel haben dazugewonnen. Stärkste Partei der Opposition ist nun die UPC (Union pour le Progrès et le Changement), die den offiziellen Oppositionsführer (Chef de file d¿opposition) stellen wird. Vorwürfe des Wahlbetrugs wurden in der Provinz Kadiogo laut. (GIZ 7.2013a)

Die bisherige Regierung umfasst 30 Minister. Fünf davon sind stellvertretende Minister (ministres délégués). Als Reaktion auf Unruhen und Meutereien kam es am 18. April 2011 zu einer Regierungsumbildung. Regierungschef ist seitdem Luc-Adolphe Tiao, der Tertius Zongo ablöste. In der Praxis beschränken die Dominanz des Präsidenten, sein uneingeschränkter Zugriff auf die Sicherheitskräfte, sein Einfluss auf die Exekutive, die Legislative und das Justizsystem sowie sein Einfluss auf die Berufung der Verfassungsrichter substantiell das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Mehrheitspartei sowie zahlreiche Oppositionsparteien im Parlament stehen unter dem Einfluss des Präsidenten. (GIZ 7.2013a) Die Lage in Burkina Faso stabilisierte sich 2012 nach Massenprotesten und Meutereien der Armee im Jahr 2011, obwohl einige kleinere Demonstrationen weiterhin vorkamen. Im Dezember 2012 gewann Präsident Blaise Campaore's CDP die Mehrheit in Parlaments- und Kommunalwahlen, die als weitgehend frei und fair eingeschätzt wurden. (FH 1.2013)

Quellen:

Sicherheitslage

Im Frühjahr 2011 meuterten Soldaten in Burkina Faso. Ihren Anfang nahmen die sozialen Unruhen, die das Land über Monate bewegten, in Schüler- und Studentenprotesten gegen den mutmaßlichen Mord an einem Schüler. Die Meuterei der Soldaten und später der Präsidentengarde sowie die Proteste der Bevölkerung erschütterten das soziale Gefüge und die politische Stabilität Burkina Fasos in ihren Grundfesten. Ein Jahr später, im Frühjahr 2012, ist das Land zur gewohnten Stabilität zurückgekehrt. Präsident Blaise Compaoré bemüht sich seitdem um Reformen und verstärkte Beteiligung der Bürger am politischen Prozess. (KAS 19.4.2012)

Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen Klein- und Gewaltkriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber) vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft. (GIZ 7.2013a)

Auswirkungen auf Burkina Faso sowie alle Nachbarländer haben auch die aktuellen Geschehnisse in Mali. Islamistische Terroristen haben als Reaktion auf die französische militärische Intervention mit schweren Vergeltungsschlägen gedroht. Anschläge in Burkina Faso können nicht ausgeschlossen werden. (AA 8.7.2013)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Verfassung und Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt und ineffizient war sowie Einflussnahme seitens der Exekutive unterlag. Die Gerichte wurden weiter durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. GIZ 7.2013a)

Richter wurden schlecht bezahlt und waren korrupt. Gesetzestexte waren veraltet, es gab nicht genug Gerichte. In der Vergangenheit war der Staatschef auch Vorsitzender des Obersten Rates der Gerichtsbarkeit, im Juni 2012 wurde jedoch eine Verfassungsänderung verabschiedet, die es den Mitgliedern dieses Rates gestattet, ihren Vorsitzenden selbst zu wählen. Auf diese Weise wurde der Einfluss der Exekutive auf die Justiz verringert. (USDOS 19.4.2013)

Als Forderung des Kollegium der Weisen wurde im April 2000 das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und die Cours Suprême (oberster Gerichtshof) in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert: Den Conseil Constitutionnel (Verfassungsgericht), die Cours de Cassation (Kassationsgericht), den Conseil d'Etat (Verwaltungsgericht) und die Cours des Comptes (Rechnungshof). Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. (GIZ 7.2013a)

Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die oft gnadenlos und tödlich verlaufende Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Häufig beklagte Hexereidelikte oder Tabubrüche (z.B. Verweigerung nach Eheversprechen) werden von dem modernen Rechtssystem nicht behandelt. Hexenvertreibungen, Lynchmorde an Dieben, Willkür von Polizei und Militär, gewaltsame Befreiung verurteilter Soldaten, Straffreiheit für Korruption oder politische Morde sowie das Lynchen eines Funktionärs und die Vertreibung einer Volksgruppe aus Gaoua im August 2012 sind Formen immer öfter vorkommender Selbstjustiz, die die institutionelle Schwäche des Rechtssystems und das ihm fehlende Vertrauen aufdecken. (GIZ 7.2013a)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei unter dem Sicherheitsministerium (Ministry of Security) und die kommunale Polizei unter dem Ministerium für die Verwaltung des Territoriums (Ministry of Territorial Administration) sind für die öffentliche Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie untersteht dem Sicherheitsministerium und ist für einige Aspekte der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Die Gendarmerie ist verantwortlich dafür, Missbräuche innerhalb der Polizei und Gendarmerie zu untersuchen, Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden jedoch nicht immer veröffentlicht. (USDOS 19.4.2013) Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte. (GIZ 7.2013a)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Verfassung und Gesetz Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, bedrohten, schlugen und misshandelten Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen. Nur in einigen High-Profile Fällen ging die Regierung gegen die Täter vor. (USDOS 19.4.2013)

Menschenrechtsverteidiger in Burkina Faso haben das Militär und die Polizei wiederholt kritisiert, Misshandlungen unter Straffreiheit zu begehen. Die Polizei wendete häufig exzessive Gewalt an und missachtete Regelungen bezüglich der Dauer der Untersuchungshaft. (FH 1.2013)

Quellen:

Korruption

Korruption bleibt weit verbreitet, trotz einer Anzahl öffentlicher und privater Antikorruptionsinitiativen. Die Gerichte waren nicht willens oder nicht fähig, hochrangige Beamte, denen Korruption vorgeworfen wurde, angemessen gerichtlich zu verfolgen. Die Regierung steigerte ihre Antikorruptionsbemühungen im Jahr 2012 z.B. durch die Entlassung des Chefs der notorisch korrupten Zollbehörde. Burkina Faso lag auf Rang 83 von 176 am Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International. (FH 1.2013)

Damit hat Burkina Faso seit Jahren zum ersten Mal seine Platzierung verbessert. Im Juni 2012 beklagte die Organisation REN-LAC (Réseau National de la Lutte Anti-Corruption), dass trotz bei Amtsantritt lautstark angekündeter Bekämpfung der Korruption unter dem neuen Premierminister (seit April 2011) keine Zeichen der Besserung zu erkennen sind. Insbesondere betont die Anti-Korruptionsorganisation Unregelmäßigkeiten bei der Vermessung und Vergabe von Grundstücken ("lotissement") sowie Straflosigkeit bei bereits aufgedeckten Korruptionsvergehen. Der Generalsekretär von REN-LAC Dr. Claude Wetta betonte im Mai 2013 in einem Interview über die Strategie von REN-LAC 2013-2016, verstärkt in Verwaltung und Politik Korruption bekämpfen zu wollen. (GIZ 7.2013a)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blüht. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. Insbesondere das Gewerkschaftssystem mit dem Dachverband "Confédération Générale du Travail Burkina (CGTB)" verfügt über einen hohen Organisationsgrad und hat oft dezidiert Einfluss auf den politischen Kurs nehmen können. Zu den Hauptorganisatoren von Massenprotesten gehörte in den letzten Jahren die Menschenrechtsbewegung "Mouvement Burkinabè des Droits de l'Homme et des Peuples" (MBDHP) mit ihrem Vorsitzenden Chrisogone Zougmoré. In Burkina Faso steht sie an der Spitze einer Demokratiebewegung und führte maßgeblich die Proteste nach dem Tod von Norbert Zongo. Der MBDHP ist in 27 Provinzen mit lokalen Büros vertreten. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NROs zur Lösung von Entwicklungsproblemen. (GIZ 7.2013a) Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet. (FH 1.2013)

Quellen:

Wehrdienst

Ab 18 Jahren besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes - Frauen können in unterstützenden Funktionen tätig werden. (CIA 15.5.2013)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die burkinische Menschenrechtsbewegung MBDHP gibt regelmäßig Berichte zu den Menschenrechten in Burkina Faso heraus. In dem von Dänemark und von DIAKONIA mitfinanzierten Bericht macht MBDHP auf das brutale Vorgehen innerhalb der Mauern von Polizeistationen und auf die rechtlose Situation von Gefangenen aufmerksam und beklagt außergerichtliche Hinrichtungen. Der Bericht weist auf den schlechten Gesundheits- und Bildungsstand im Land und die Verschlechterung der Situation von Frauen und Kindern durch Preissteigerungen hin. In der Abhängigkeit der Justiz von der Exekutiven sieht der Vorsitzende des MBDHP, Chrysogone Zougmoré, eine ernste Gefahr für den Frieden und die soziale Stabilität in Burkina Faso. (GIZ 7.2013a)

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl Meinungsfreiheit durch die Verfassung gewährleistet wird und auch üblicherweise respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur. Journalisten sind fallweise kriminalrechtlichen Verfolgungen, Todesdrohungen und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt. (FH 1.2013)

Auch wenn Burkina Faso als semiautoritäres Regime klassifiziert wird, besitzt das Land einen pluralistischen Mediensektor. Fortschritte in der Wahrung der Pressefreiheit bestätigt Reporter ohne Grenzen (RoG) Burkina Faso in ihrem Jahresbericht 2010, wo das Land im Ranking von 2010 erstmals in die Top 50 aufgenommen wurde. RoG erinnert jedoch daran, dass die Strafverfolgung der Ermordung des Journalisten Norbert Zongo zwölf Jahren zuvor keinen richterlichen Abschluss gefunden hat. Hintergrund ist auch, dass Robert Ménard, Gründer und Generalsekretär von RoG, selber in Burkina Faso in diesem Fall recherchierte und dafür ein Einreiseverbot nach Burkina Faso erhielt. Auf der aktuellen Weltrangliste 2013 zur Pressefreiheit steht Burkina Faso auf Rang 46 von 179 Ländern und steht unter den afrikanischen Ländern an sechster Position (zum Vergleich: Italien Rang 57). Da die Printmedien nur eine kleine intellektuelle Oberschicht erreicht, geht bei Zeitschriften die äußere Freiheit am weitesten. In kritischen Zeitschriften können heikle Themen aufgegriffen werden oder gegen Regierung und Präsidenten polemisiert werden. Die Freiheit des Radios hat Moustapha Thiombiano in zähem Kampf der Regierung abgerungen. Er war in Burkina Faso vielen Repressalien ausgesetzt, musste Razzien über sich ergehen lassen, untertauchen und während der Krise um Norbert Zongo nach Ghana fliehen. Über lange Zeit war das staatlich gelenkte Fernsehen von RTB das einzige burkinische Fernsehen, obwohl Moustapha Thiombiano neben seinen privaten Radiostationen von Horizont FM längst komplett ausgestattete Fernsehstudios in Bereitschaft hielt. Er erhielt 1995 eine Lizenz für seinen Fernsehsender TVZ. Da aber niemand mehr die Nachrichten der staatlichen RTB schaute, die bei TVZ in einem neuen politischen Couleur erschienen, wurden ihm die Frequenzen nach wenigen Wochen wieder entzogen und durch andere ersetzt, die nicht seiner Ausrüstung entsprachen. Das Verhalten des Informationsministeriums war eindeutig politisch motiviert. In den letzten Jahren hat sich die TV-Landschaft gewandelt. Neben TVZ gibt es andere private Sender. Auch Sender, die auf spirituellen Inhalt ausgerichtet sind oder Musik und Sport in den Vordergrund stellen, haben eigene selbstgestaltete Nachrichtensendungen mit zum Teil kritischem Inhalt. Da bei der Vielfalt der Fernsehsender Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen. (GIZ 7.2013a) Neben den staatlichen Medien gibt es mehr als 50 private Radiosender, drei private Fernsehsender und mehrere unabhängige Tageszeitungen. (FH 1.2013)

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

In der Regel respektiert die Regierung auch das in der Verfassung verankerte Recht der Versammlungsfreiheit. Sie hat aber wiederholt versucht, das Demonstrations- und Streikrecht der Bürger einzuschränken. (GIZ 7.2013a) Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, trotzdem werden Demonstrationen manchmal unterdrückt oder verboten. (FH 1.2013)

Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet. Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden. (GIZ 7.2013a) Die Verfassung garantiert das Recht zur Gründung politischer Parteien, und 13 Parteien sind derzeit in der Legislative vertreten. (FH 1.2013)

Die Opposition bleibt nach wie vor zerstritten und stellt kein wirkliches Gegengewicht zur Regierungspartei dar. Im Wesentlichen unterscheiden sich die Parteien dadurch, dass sie entweder die Kandidatur des Präsidenten Compaoré unterstützen ("Mouvance présdentielle") und dafür an Regierungsgeschäften beteiligt werden (Scheinopposition), oder ob sie einen radikalen Wechsel ("Alternance") fordern. Trotz aller Zersplitterung gelang es mehrmals Oppositionsparteien - auch durch ihre Verbindungen zum kritischen Journalismus - Auswüchse unkontrollierter Willkürherrschaft der Regierungspartei einzudämmen. Der Status der Opposition wurde im April 2000 per Gesetz geregelt. Dem Wahlergebnis vom 2.12.2012 zufolge hat Bénéwende Sankara von der UNIR/PS den Posten des amtsinhabenden Oppositionsführers an einen Abgeordneten der UPC verloren. Die UPC wird von dem früheren Minister Zéphirin Diabré geführt, der sich als Herausforderer des bestehenden Regimes in den letzten Jahren profilieren konnte. (GIZ 7.2013a)

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen waren hart und fallweise lebensbedrohlich. Gefängnisse waren überbelegt, die medizinischer Versorgung ist schlecht und die sanitären Einrichtungen sind unzureichend. In der Ouagadougou Correctional Facility (MACO) wurden Jugendliche und Erwachsene getrennt untergebracht, in Provinzgefängnissen erfolgte so eine Trennung nicht. Frauen wurden üblicherweise getrennt von Männern untergebracht und ihre Haftbedingungen waren normalerweise besser. Eine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und gewöhnlichen Häftlingen gibt es für normalerweise nicht. Die Regierung nahm Untersuchungen und Beobachtungen in den Haftanstalten vor. Die Behörden gewährten nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, Medienvertretern, ausländischen Botschaftsangehörigen und dem Internationalen Roten Kreuz die Genehmigung - ohne Vorwarnung der Gefängnisleitung - Insassen zu besuchen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Todesstrafe

Amnesty International hielt bis vor wenigen Jahren die Todesstrafe in der Praxis für abgeschafft. Trotzdem werden im Bericht von 2010 6 Todesurteile von zivilen Gerichten in Dedougou beklagt, die ersten seit 1988. Laut Bericht von Amnesty International 2011 wurde erneut ein Todesurteil in Bobo Dioulasso gegen einen Brudermörder ausgesprochen, laut Bericht von 2012 erneut 3 Todesurteile. Ferner berichtete Amnesty von Misshandlungen von verdächtigten Straftätern mit tödlichem Ausgang. (GIZ 7.2013a)

Quellen:

Religionsfreiheit

Burkina Faso ist ein säkularer Staat, und die Religionsfreiheit wird respektiert. (FH 1.2013) Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dies üblicherweise auch in der Praxis. Die Regierung organisierte ein nationales Forum für Säkularität, das die religiöse Toleranz fördern und in dessen Rahmen die Rolle der Religion in einem säkularen Staat diskutiert werden sollte. Es gab Berichte über gesellschaftliche oder soziale Diskriminierung aufgrund des Glaubens, bedeutende gesellschaftliche Führer unternahmen jedoch positive Schritte zur Förderung der Religionsfreiheit. Etwa 61 % Prozent der Bevölkerung praktizieren den Islam, davon ist die Mehrheit sunnitisch. Geschätzte 19 % der Bevölkerung sind römisch-katholisch und 15 % praktizieren ausschließlich indigenen Glauben. 4 % der Bevölkerung sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen. Statistiken über Religionszugehörigkeit sind Schätzungen, da Muslime wie Christen oftmals gleichzeitig manche Aspekte indigener Religionen praktizieren. (USDOS 20.5.2013)

Bis auf die Fulbe, die zu 99 % Moslems sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer Religionszugehörigkeit durchmischt. Weil Schulbildung ursprünglich in der Hand der katholischen Missionare lag, ist die überwiegende Zahl der Professoren und Politiker katholisch. Kaufleute sind in der Mehrheit Moslems und sind zum Teil in Koranschulen unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Moslems besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Moslems als auch Katholiken auf viele Elemente des Ahnen- und Geisterglaubens zurück. Sofern diese Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie und des "Maraboutage", in denen sich einige die Verunsicherung vieler zunutze machen und die mit Spiritualität nichts zu tun haben. Protestantische Gruppen (ca. 5 % der Bevölkerung) benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue Lehre abheben wollen und haften ihr dadurch weiterhin an. (GIZ 7.2013b)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung Burkina Fasos ist aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammengesetzt. (GIZ 7.2013b; vgl. USDOS 19.4.2013) Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40 %. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant. Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in sozio-professionellen Differenzen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden. Ein Beispiel ist ein dramatischer Konflikt zwischen Viehzüchtern und Bauern nahe der Provinzhauptstadt Manga. (GIZ 7.2013b; vgl. USDOS 19.4.2013) In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen. (GIZ 7.2013b)

Ethnische Zugehörigkeit bildete keinen Faktor für Ernennung zu Regierungsposten, und Minderheitengruppen waren in der Regierung vertreten. Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kamen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor. (USDOS 19.4.2013) Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet. (FH 1.2013)

Quellen:

Frauen/Kinder

Laut Verfassung sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Auch das Arbeitsrecht und die Gesetze zum Grundbesitz nehmen Bezug auf die Gleichbehandlung der Geschlechter. Im Eherecht stehen als Optionen Monogamie und Polygamie offen, wobei natürlich beide Ehepartner zustimmen müssen. Das moderne Zivilrecht steht traditionellen Vorstellungen von Ehe und Unterordnung der Frau diametral entgegen. Über eine Frau bestimmt nach patriarchalem Denken bis zur Verheiratung ihr Vater, danach ihr Ehemann und nach dessen Tod einer seiner Brüder. Ein Mann behält somit die Kontrolle über weibliche Sexualität, um die gesellschaftlich bedeutsame Abstammung des Kindes von einem Mann sicherzustellen. Dass eine Frau ein Selbstbestimmungsrecht hat, ist für eine Burkinerin eine noch sehr junge Entdeckung, die mit dem Einbruch der Moderne, also Ende des 20. Jahrhunderts gekommen ist. (GIZ 7.2013)

Obwohl illegal, blieb geschlechtsspezifische Diskriminierung am Arbeitsplatz, in der Bildung sowie in Bezug auf Besitz und Familienrechte vor allem in ländlichen Regionen verbreitet. Im Norden trägt frühe Heirat zur geringeren Schulbesuchsrate bei Mädchen bei. (FH 1.2013)

Weit mehr als die Hälfte aller erwachsenen Burkinerinnen erlitten Beschneidungen durch Klitoridektomie oder Exzision. Das Durchschnittsalter beträgt 6 Jahre. Traditionelle Beschneiderinnen führen die Operation mit unsterilen Messern oder Klingen durch, was ein hohes Infektionsrisiko mit sich bringt. Seit November 1996 ist Beschneidung per Gesetz verboten und muss angezeigt werden. (GIZ 7.2013) Umfangreiche Sensibilisierungskampagnen, an denen auch Imame beteiligt sind, haben in den letzten 15 Jahren für einen starken Rückgang dieser Praxis gesorgt. (GIZ 7.2013; vgl. FH 1.2013)

Vor allem kinderlose alte Frauen sind dem Risiko ausgesetzt, besonders wenn deren Männer bereits gestorben sind, der Hexerei bezichtigt zu werden. Ihnen wird oft verboten, in ihren Dörfern zu leben. Sie werden beschuldigt, die Seele von einem verstorbenen Verwandten oder Kind zu stehlen. Diese Frauen suchen dann Zuflucht in staatlichen oder karitativen Zentren in größeren Städten. (USDOS 19.4.2013)

Das Programm der GIZ (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit) berät und unterstützt Ministerien und staatliche Dienste, Organisationen der Zivilgesellschaft, beispielsweise dörfliche Frauenvereinigungen, sowie die Betroffenen selbst.

Zentrale Themen sind:

  • Sexuelle und reproduktive Gesundheit Jugendlicher, einschließlich HIV/AIDS-Prävention

  • Familienplanung und Bevölkerungspolitik

  • Förderung von Frauenrechten

  • Schutz von Mädchen und Frauen vor Gewalt, besonders vor weiblicher Genitalverstümmelung

  • Förderung von Kinderrechten und Bekämpfung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit und des Kinderhandels.

Staatliche und kommunale Dienste nutzen die Leistungen des Programms und verbessern damit die Qualität ihrer Dienstleistungen. Der Handlungsspielraum fürNGOs und dörfliche Vereine vergrößert sich. Die gestiegene Qualität des Angebots erhöht die Nachfrage. Die Arbeit des Programms mit Frauen, Männern und Jugendlichen trägt zur quantitativen und qualitativen Veränderung der Nachfrage bei. Die Menschen treten den staatlichen Diensten besser informiert und selbstbewusster gegenüber und fordern Qualität ein. Neue Dienstleister entstehen auf Gemeindeebene, die mit den vorhandenen in einen produktiven Wettbewerb treten können. (GIZ ohne Datum)

Quellen:

Homosexuelle

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften stoßen in Burkina Faso auf heftige gesellschaftliche Ablehnung. Homosexualität findet im Strafgesetzbuch als Straftatbestand keine explizite Erwähnung, kann aber als "Störung der öffentlichen Ordnung" oder "Verstoß gegen die guten Sitten" strafrechtlich verfolgt und mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. (AA 8.7.2013) Homosexuelle, Männer wie Frauen, ebenso wie an HIV Erkrankte sind regelmäßig Diskriminierungen ausgesetzt. (FH 1.2013)

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013)

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Die Regierung arbeitete mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu bieten. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Regierung von Präsident Compaoré wird dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt. (GIZ 7.2013a)Auf dem Human Development Index HDI 2012 des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) rangiert das Land auf Platz 183 von insgesamt 187 Länder. Über 50% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Deutschland liegt es bei 34.854 US$. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011), ungünstige Binnenlage mit hohen Transportkosten, Mangel an abbaubaren Rohstoffen und preisgünstigen Energiequellen sowie sehr geringes Ausbildungs- und Produktivitätsniveau sind neben zunehmender Korruption einige von zahlreichen Standortnachteilen, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen und auch in absehbarer Zukunft in erheblichem Maße beeinträchtigen werden. (GIZ 7.2013d)

In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Ganz besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler, von denen alle Botschaften und Entwicklungsdienste mindestens einen an der Hand haben. Bei Ouaga-ça-bouge findet man Anzeigenseiten, auf denen Wohnungen und Häuser zur Vermietung angeboten werden. Es können auch kostenlos Suchanzeigen aufgegeben werden. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut. (GIZ 7.2013c)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Ouagadougou ist begrenzt. (AA 8.7.2013)Während die Basisgesundheitsversorgung weiterhin ohne nötigste Medikamente und Ausstattung bleibt, entstehen in der Hauptstadt immer mehr hochmoderne Kliniken, deren Behandlungen für kaum 2 % aller Burkiner erschwinglich sind. Die Müttersterblichkeit liegt mehr als dreimal über den Milleniums-Zielen und wird wenig praktisch, dafür aber verbal bekämpft. (GIZ 7.2013a)

Die moderne Gesundheitsversorgung ist auf insgesamt fünf Ebenen (vergleichsweise Dorf, Departement, Provinz, Region, Land) organisiert:

  • Poste de Santé Primaire (PSP)

  • Centre de Santé et de Promotion Sociale (CSPS)

  • Centre Médical (CM) bzw. Centre Médical avec Antenne Chirurgicale

(CMA)

  • Centre Hospitalier Regional (CHR)

  • Centre Hospitalier National (CHN)

Auf unterster Ebene ist die Ausstattung sehr schlecht bis gar nicht vorhanden. In einem CSPS ist normalerweise kein Arzt anzutreffen. Das Zentrum wird von einem Krankenpfleger geleitet, der hier die Kompetenzen eines Chefarztes haben soll. Der "CHN Yalgado Ouedraogo" in Ouagadougou hat den Ruf, eine Sterbestation zu sein. Ärzte sind hier überfordert und schlecht bezahlt. Gelder fließen unter der Hand. Die Zustände sind für europäische Maßstäbe chaotisch. Wer es sich leisten kann, bringt seine Kranken in private Krankenanstalten, wo oft dieselben Ärzte aus "Yalgado" nach Feierabend behandeln. Die nach französischer Medizin ausgebildeten Ärzte verschreiben oft ellenlange Rezepte und haben wenig Vorbehalte gegen die Anwendung von Antibiotika. Das schreckt bereits viele ab, für die "weiße" Medikamente unerschwinglich teuer sind, überhaupt zu einem Arzt zu gehen. Der Verkauf unkontrollierter Medikamente von fliegenden Händlern, die meist aus Ghana eingeführt werden, blüht trotz vieler Gegenkampagnen ("Les médicaments de la rue, ça tue!"). Viele gehen zu Heilern mit magischen Fähigkeiten oder Scharlatanen, die Gris-gris (Amulette/Glücksbringer) verkaufen oder geisterbeschwichtigende Handlungen auferlegen. Nach ihrem Verständnis hat Krankheit seinen Ursprung in einer verborgenen Welt, in der sie auch durch Beruhigung der Geister (Kinkirgha) geheilt werden kann. Daneben ist die traditionelle Medizin auf pflanzlicher Basis (pharmacopée) Bestandteil des Gesundheitssystems geworden. Sie ist in Burkina Faso seit 1994 gesetzlich anerkannt. Im Jahre 2004 hat Burkina Faso dieser Medizin einen bezeichnenden Impuls gegeben. So ist eine nationale Politik zur Regulierung des Sektors am 13. Oktober 2004 von der Regierung angenommen worden. Die Praxisbedingungen und die Zulassung für Naturheilmittel sind ebenfalls von der Regierung in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Fachgebietes definiert worden. Über 30.000 Heilpraktiker soll es im ganzen Land geben. Der Bereich entwickelt sich weiter. Moderne Strukturen und Unternehmen wie PROMETRA Burkina, Phytosalus, Phytofla usw. sind in städtischen Gebieten bereits anerkannte Institutionen. (GIZ 7.2013b)

Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller Art. Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20 % der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die Vorsorge-Institution ist in drei Zweige gegliedert:

Diese Leistungen werden mit gesundheitlichen und sozialen Maßnahmen ergänzt. In Burkina Faso besteht eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80 % der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Verrückte (les fous), vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L¿Action Sociale", deren Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen. (GIZ 7.2013b)

Quellen:

Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbots wurden im angefochtenen Bescheid detaillierte Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers getroffen und dabei eine genaue Auflistung sämtlicher Straftaten vorgenommen. In diesem Zusammenhang stelle ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine sofortige Ausreise nach Ende des Strafvollzuges erforderlich sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre Bindungen und sei weder beruflich noch sozial integriert. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Auch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK würde nicht verletzt werden.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 23.08.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

1.4. Gegen den Bescheid richtet sich die am 02.09.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die belangte Behörde davon ausgehe, dass nur mit einem Einreiseverbot in der Höhe von zehn Jahren das Auslangen gefunden werden könne. Eine entsprechende detaillierte Interessenabwägung sei dem Bescheid jedenfalls nicht zu entnehmen. Dieser weise lediglich eine mangelhafte Begründung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Rückkehrentscheidung):

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lauten:

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 52 (1) Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch kein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG hat er zudem weder behauptet noch kam ein Hinweis darauf im Ermittlungsverfahren hervor.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Grundrechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, wobei letztere eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt. In diesem Sinn darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die genannten Kriterien zu berücksichtigen (VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern etwa auch die Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht. Dies ist vielmehr von den jeweils gegebenen Umständen und der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus, die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0423; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer hat keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet geltend gemacht. Er hat weder eine Lebensgefährtin oder Ehefrau, Eltern, Geschwister oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die vorliegende Rückkehrentscheidung verletzt daher sein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls (lediglich) in das Privatleben des Antragstellers eingreifen.

Unter dem Begriff des Privatlebens sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852).

Zu Ungunsten des Antragstellers wiegen die folgenden Umstände:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 09.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 04.10.2013 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen und der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet jedoch nicht verlassen, sondern sich weiterhin rechtswidrig in diesem aufgehalten.

Hinsichtlich des Grades der Integration hat der Antragsteller keinerlei Umstände dargetan, welche darauf schließen lassen würden, dass er Bemühungen gezeigt hat, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. So hat er weder Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vorgelegt noch war er jemals ehrenamtlich oder beruflich tätig. Soziales Engagement oder die Mitgliedschaft in einem Verein sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch das Bestehen eines Freundes- oder Bekanntenkreises ist nicht zu erkennen. Das Gericht geht daher davon aus, dass von einer Integration der beschwerdeführenden Partei nicht gesprochen werden kann.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers wiegen besonders schwer zu seinen Ungunsten. Er wurde am XXXX und am XXXX jeweils wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt. Aus dem dem Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil vom XXXX ist ersichtlich, dass er über einen längeren Zeitraum von zumindest Sommer 2014 bis Januar 2015 gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt hat. Aus der Vielzahl der in diesem Zeitraum begangenen Delikte ist erkennbar, dass er keinerlei Einsicht gezeigt und die österreichische Rechtsordnung massiv und kontinuierlich missachtet hat. Wegen der zuletzt begangenen Straftaten wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und befindet sich noch bis XXXX in Strafhaft.

Zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei kann kein Umstand erblickt werden.

Insgesamt ist der Grad der sozialen Integration aus den dargestellten Erwägungen als besonders schwach anzusehen, auch ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass nach einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Nach Maßgabe der erfolgten Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG liegen vor. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt und ihm auch von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.

2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass eine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig ist):

Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung nach § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt werden würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 04.10.2013 rechtskräftig verneint.

Aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen behördlichen Länderberichten ergibt sich, dass keine wesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung vom 04.10.2013 eingetreten sind. Die Erstbehörde hat daher zu Recht festgestellt, dass eine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig ist.

2.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes):

§ 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ...

Der Beschwerdeführer wurde wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Durch den gewerbsmäßigen Handel mit Suchtgift hat er sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft. Dies weist unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Antragstellers hin.

In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die belangte Behörde davon ausgehe, dass nur mit einem Einreiseverbot in der Höhe von zehn Jahren das Auslangen gefunden werden könne. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2011/23/0554, zu verweisen, in welchem der Gerichtshof einen sehr ähnlichen Fall zu beurteilen hatte. Es handelte sich um einen Asylwerber, welcher wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, wobei ein Teil von 13 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der VwGH bestätigte den Bescheid der belangten Behörde, welche ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen hat, da ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und zudem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit Dritter dringend geboten sei.

Auch im hier zu beurteilenden Fall kann im Hinblick auf die Schwere der Tat des Antragstellers (Suchtgifthandel in Bezug auf ein die Grenzmenge übersteigendes Ausmaß), den langen Deliktszeitraum und die Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr keine positive Verhaltensprognose getroffen werden. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa 29.03.2012, 2011/23/0662 mwN). Davon durfte die belangte Behörde angesichts der Tatbegehung über einen langen Zeitraum, des Verkaufs einer großen Suchtgiftmenge an verschiedene Abnehmer und der festgestellten Gewinnerzielungsabsicht auch im vorliegenden Fall ausgehen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sind, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu bestätigen.

2.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

§ 18 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 18 (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine

Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Wie aus Punkt 2.3. ersichtlich, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Ende des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Erstbehörde der Beschwerde gegen die von ihr erlassene Rückkehrentscheidung zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Judikatur wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Rechtsprechung des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich zumeist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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