BVwG I406 2115683-1

I406 2115683-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016

Regest

Fristversäumung, Hinterlegung, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, Rechtsmittelfrist, Revision zulässig, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 2115683-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2115683.1.00

Spruch

I406 2115683-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 1027.137.501-14845523, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

B)

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 01.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 1027.137.501-14845523 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Tunesien zulässig ist und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.).

3. Dieser Bescheid wurde samt den Verfahrensanordnungen vom 30.04.2015, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, amtswegig als Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt wurde, in Ermangelung einer zustellfähigen Adresse gemäß § 23 Abs 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde hinterlegt.

4. Am 30.06.2015 wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefolgt.

5. Mit Schreiben vom 07.07.2015 brachte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid vollumfänglich Beschwerde ein. Er äußerte sich bezüglich der Zustellung und stellte einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG. Der Beschwerde wurden zwei Schreiben des Landes Salzburg sowie die Kopie eines Emailverkehrs beigelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Mit Schriftsatz vom 30.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2016, gab Rechtsanwältin Mag. Ingeborg XXXX, bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und brachte eine schriftliche Stellungnahme ein. In dieser begründete der Beschwerdeführer, weshalb er von einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde ausgehe und verwies im Fall einer Zurückweisung wegen Verspätung auf den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

8. Mit Schreiben vom 08.08.2016 wurde bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zu Rechtsanwältin Mag. Ingeborg XXXX, aufgelöst wurde.

9. Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, nun durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, vertreten zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. 1. bis 11. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 30.04.2015, Zl. 1027.137.501-14845523, erfolgt am 30.04.2015 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 07.08.2014 bis 10.04.2015 in 5591 Ramingstein, XXXX gemeldet, seit dem 05.05.2015 er in 5600 Rettenstein, XXXX. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz.

Der negative Asylbescheid erwuchs am 16.05.2015 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 07.07.2015 beim Bundesamt ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Einsichtnahme in das Zentralmelderegister.

Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung im Akt vom 30.04.2015 und der am 07.07.2015 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 15.05.2015 bei der belangten Behörde einlangen sollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, lautet:

"Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

Zu Spruchteil A)

I. Zur Zurückweisung der Beschwerde

Der gegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde nach Einsichtnahme in das Zentralmelderegister durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs 2 ZustellG zugestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2014 unter anderem das Merkblatt über die Recht und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt.

In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es unter Punkt 2 lit. f umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt:

"Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen!

Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen!

Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie deshalb der Behörde jede Änderung der Adresse mit."

Laut ZMR-Abfrage der belangten Behörde verfügte der Beschwerdeführer zwischen 10.04.2015-05.05.2015 über keinen gemeldeten Wohnsitz und lag daher auch keine zustellfähige Anschrift vor. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und es musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG verfügt.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Die Hinterlegung erfolgt am 30.04.2015, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 15.05.2015 endete. Die mit Schriftsatz vom 07.07.2015 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden.

II. Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).

Wie oben -in Punkt 3.3- ausgeführt, ist der Beschwerdeführer umfangreich über seine Mitwirkungspflichten im Verfahren aufgeklärt worden. Weiters musste ihm durch diese ausführliche Belehrung bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtbekanntgabe der Adressänderung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt ein auffallend sorgloses Verhalten dar. In diesem Verhalten kann zudem weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Dem Vorbingen, dass er durch das Schreiben des Landes Salzburg von einer positiven Erledigung ausgegangen sei, ist entgegen zu halten, dass der gegenständliche Bescheid zu diesem Zeitpunkt schon in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Asylwerbers nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt. Dahingehend war der diesbezügliche Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abzuweisen.

3. 5 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung nach § 33 VwGVG ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher noch § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs 1 VwGG zu treffen.

Die Revision ist gegenständlich gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Bereits im Beschluss zu W185 2103927-2 wurde die ordentliche Revision zugelassen um die Lösung derselben Rechtsfrage zu klären.

Hier wurde ausgeführt:

"Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit die Entscheidungszuständigkeit und das maßgebliche Wiedereinsetzungsregime an den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde geknüpft. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist demnach etwa der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde zu stellen, welche nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden hat. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwGVG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

Es liegt somit eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Grunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeiten und maßgeblichen Wiedereinsetzungsregimen an der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013 [§ 33] VwGVG Anm 2). Einbringungsstelle ist bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, nach Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.

Die Behörde könnte sich nun, in dem sie die Beschwerde oder den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ihrer Zuständigkeit begeben. Somit könnte sie es sich "aussuchen", wer letztlich über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet und hätte es auch in der Hand, dem Wiedereinsetzungswerber "eine Instanz vorzuenthalten". Es läge somit ein "bewegliches System" der Zuständigkeiten vor. Auf Grund der Erforderlichkeit klarer Zuständigkeitsregeln, müsste jedoch von Anfang an klar sein, wer zur Entscheidung berufen ist.

Argumentierbar wäre andererseits auch, dass § 33 VwGVG nur für das Beschwerdeverfahren und das Beschwerdevorverfahren Anwendung findet, gegenständlich aber (Versäumung der Beschwerdefrist durch verspätete Einbringung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde) § 71 AVG anwendbar bleibt und demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag (wie nach der bisherigen Rechtslage eindeutig) zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre."

Der erkennende Richter schließt sich dieser Argumentation vollinhaltlich an und lässt zur Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die ordentliche Revision zu.

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