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I405 2123738-2•BVwG I405 2123738-2
I405 2123738-2Bundesverwaltungsgericht28.09.2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, res iudicata, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I405 2123738-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zl. 1086583903-161208246, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.09.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Vater im Jahr 2006 verstorben sei. Seine Mutter sowie sein Bruder und seine Schwester lebten in Nigeria. In Deutschland befinde sich ein Onkel von ihm. Er selbst habe in Delta State gelebt und sei im Dezember 2013 im Besitz eines nigerianischen Reisepasses nach Istanbul geflogen. Dort habe er seinen Reisepass verbrannt. In Istanbul habe er sich zwei Jahre aufgehalten, danach sei er mit dem Boot zunächst nach Griechenland, und von dort weiter über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er sein Land verlassen habe, um in Europa Arbeit zu finden und seiner Mutter ein besseres Leben bieten zu können. Im Falle der Rückkehr nach Nigeria habe er nichts zu befürchten.
3. Bei der am 17.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchgeführten Einvernahme brachte der BF auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters des BFA im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er lebe von der Grundversorgung und habe keine Verwandte in Österreich. Er habe hier keine Freunde und besuche keine Kurse. Er sei ledig und gehöre der Volksgruppe der Igbo an. Er habe nie ein Reisedokument besessen. In Nigeria habe er die Grundschule besucht. Nigeria habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sonst habe er keine Probleme. Einer Rückkehr nach Nigeria stehe nichts im Wege, außer dass er und seine Mutter in großer Armut lebten. Ergänzungen dazu habe er nicht zu machen.
4. Mit Bescheid vom 19.12.2015, Zl. 1086583903/151316149, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es auch den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. legte es gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von zwei Wochen fest.
5. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 21.12.2015, wonach ihm die der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, erfolgte am 23.12.2015 durch Hinterlegung. Der Bescheid erwuchs am 08.01.2016 in Rechtskraft.
6. Am 11.03.2016 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und brachte bei der Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen im Hinblick auf den neuen Fluchtgrund vor, dass seinem Vater viele Ländereien gehört hätten und sein Onkel deswegen seinen Vater umgebracht habe. Als Erstgeborener habe er diese Ländereien erben sollen. Sein Onkel habe daraufhin seine Mutter bedroht und auch ihn bedroht. Sein Onkel habe Leute geschickt, von denen er geschlagen worden sei. Er habe dabei Verletzungen an den Armen und am Kopf erlitten. Deswegen sei er damals von Nigeria geflüchtet. Neue Gründe habe er keine. Außerdem sei seine Mutter krank, er wolle ihr helfen. Sie benötige eine Nierentransplantation. Seine Mutter und sein Bruder bettelten in Nigeria auf der Straße, um die Transplantation zu finanzieren. Im Falle der Rückkehr würde ihm sein Onkel das Leben nehmen. Er, der BF, müsste das Erbe seines Vaters annehmen.
7. Laut Aktenvermerk des BFA vom 15.03.2016 erfolgte die Abmeldung des BF von seiner Unterkunft sowie der Grundversorgung per 25.02.2016. Zudem leitete das zuständige Meldeamt aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF ein amtliches Abmeldeverfahren ein.
8. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl. 1086583903/29016508, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9
BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt III. stellte es gemäß § 55 Abs. 1 a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid zunächst fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und gesund sei und er keine Medikamente einnehme. Die Einreise des BF sei illegal erfolgt.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 sei mit Bescheid des BFA vom 19.12.2015, Zl. 1086583903/151316149, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden, ein Aufenthaltstitel sei nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung sei erlassen worden. Die Abschiebung nach Nigeria sei als zulässig erklärt, und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei erteilt worden. Dieser Bescheid sei am 08.01.2016 in Rechtskraft erwachsen. Das gesamte erste Asylverfahren habe auf einem nicht asylrelevanten Vorbringen beruht. Es seien nur rein wirtschaftliche Gründe vorgebracht worden.
Der anlässlich des zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 11.03.2016 vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich die Bedrohung durch den Onkel des BF, sei nicht glaubwürdig. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant verändert.
Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder sonst eine besonders enge Beziehung bestehe. Enge soziale Kontakte bestünden nicht, alle Angehörigen des BF lebten im Herkunftsstaat. Der BF sei spätestens am 10.09.2015 illegal ins Bundesgebiet eingereist.
Auf den Seiten 10 bis 53 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Ombudsmann, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, der Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Homosexualität, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung der Rückkehrer sowie der Dokumente und der Staatsangehörigkeit auseinander.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF das Bundesgebiet seit Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz nicht verlassen habe. Er habe am 11.03.2016 einerseits zu Protokoll gegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, andererseits habe er angegeben, von seinem Onkel bedroht worden zu sein. Zeitliche Angaben, wann diese Bedrohung entstanden sei, seien nicht erfolgt. Ebenso seien keine Beweismittel vorgelegt worden. Ein für die belangte Behörde neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt sei nicht feststellbar und sohin sei der Folgeantrag verpflichtend wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
9. Das BFA stellte dem BF den bezeichneten Bescheid samt einer Verfahrensanordnung vom 15.03.2016 über die amtswegige Bestellung des Vereines Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für den BF am 15.03.2016 durch die Beurkundung der Hinterlegung im § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch zu.
10. Mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 05.03.2016, Zl. B6/44965/2015-Sei, erging gegen den BF eine Anzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz an die zuständige Staatsanwaltschaft.
11. Mit dem am 22.03.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF - unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich - unter Bekanntgabe einer Zustelladresse, fristgerecht Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz, der auf einem vom Verein Menschenrechte Österreich zur Verfügung gestellten Formblatt basierte, führte der BF aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle: a) der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; b) in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben; c) in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen; d) allfällige Kostenbefreiung.
In der Beschwerdebegründung führte der BF das Nachfolgende aus:
"Mein Name ist G. D. (Anm.: Anonymisierung durch die erkennende Richterin), ich wurde am 01.01.1997 geboren. Ich bin nach Österreich gekommen, um Asyl anzusuchen, da mein Leben in Gefahr ist, da mein Onkel drohte, mich zu opfern. Er hat bereits meinen Vater geopfert. Deshalb habe ich Nigeria verlassen und ich werde dorthin nicht mehr zurückkehren. Vor vier Tagen wurde ich angerufen, dass nun auch meine Mutter und mein Bruder geopfert wurden, weshalb ich sehr verwirrt bin. Ich habe bereits meinen Vater, meine Mutter und meinen einzigen Bruder verloren, ich möchte nicht auch mein eigenes Leben verlieren."
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016, Zl. I405 2123738-1/4E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde am 28.05.2016 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
13. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2016, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG, § 15 StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall, 27 (§) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.
14. Am 02.09.2016 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und daraufhin in Schubhaft genommen, in der er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
15. In der niederschriftlichen Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab der BF an, dass er seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Den gegenständlichen Antrag stelle er, weil er keine andere Möglichkeit habe. Seine Eltern seien von der nigerianischen Armee im Bürgerkrieg getötet worden. Die Biafra wollen sich von Nigeria abspalten, weil sie als Christen von der muslimischen Regierung verfolgt würden. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte er im Bürgerkrieg kämpfen zu müssen. Er sei bereits von der Armee während Kampfhandlungen verletzt und habe es überlebt. Die genannte Änderung seiner Fluchtründe sei ihm seit Beginn des Jahres bekannt. Er habe darüber im Internet gelesen.
16. Mit Mitteilung vom 06.09.2016 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z6 iVm 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
17. In der Folge wurde der BF am 09.09.2016 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher die Wahrheit gesagt und es sei alles richtig protokolliert worden. Er sei in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein.
Auf Vorhalt der geplanten Vorgehensweise des BFA entgegnet der BF, dass es nicht möglich sei, ihn abzuschieben. Auch wenn die belangte Behörde das plane, sei das nicht möglich. Man müsse ihn entweder anketten oder töten, bevor man ihn abschiebe.
Befragt, womit er in Österreich seinen Lebensunterhalt verdiene, gab der BF an, er habe eine Freundin in Wien, die im Supermarkt arbeite. Manchmal wenn er nicht in seiner Unterkunft sei, gehe er zu ihr und bleibe bei ihr. Abgesehen von dem Taschengeld (€ 40,-), das er bekomme, unterstütze sie ihn. Er kenne das Geburtsdatum seiner Freundin nicht, sie heiße M.L. und sei aus den Philippinen. Er kenne sie seit Juli 2015. Im Protokoll wurde vermerkt, dass keine Person zu den angegebenen Daten im ZMR gefunden worden sei und eine IFA-Anfrage ebenfalls negativ gewesen sei.
Er lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe in der ihm zugewiesenen Unterkunft gewohnt. Er spreche nur ein bisschen Deutsch. Die Einvernahme könne er nicht ohne Dolmetscher absolvieren.
Befragt, ob sich an seinen Fluchtründen etwas geändert habe, entgegnete der BF, dass am 01.10.2016 der Biafra-Krieg beginnen werde. Den Vorhalt, dass dieser von 1967 bis 1970 stattgefunden habe, bejahte der BF. Auf weiteren Vorhalt, dass dies nun sein drittes Asylverfahren sei und er jedes Mal andere Fluchtgründe vorgebracht habe, entgegnete der BF, dass er damals bei seiner Ankunft in Österreich angegeben habe, dass sein Vater und seine Mutter getötet worden wären. Außerdem habe er erklärt, dass er am Arm und Bein angeschossen worden sei.
Nachdem dem BF seine bisherigen Fluchtgründe vorgehalten wurden, gab er an, dass sein Onkel zur Armee gehöre. Seine Eltern hätten nicht ihn, sondern die Biafra unterstützt. Deshalb habe dieser seine Eltern getötet und deren Besitztümer sich angeeignet. Der BF sei der erstgeborene Sohn seines Vaters. Er habe gebettelt, um die Nierentransplantation seiner Mutter zu ermöglichen, bevor sie 2007 erschossen worden sei.
Auf die Frage, wer von seinen Familienangehörigen noch in Nigeria lebe, gab der BF an, dass sein jüngerer Bruder noch dort sei, um den sich ein Heim kümmere. Befragt, was mit seiner Schwester sei, antwortete der BF, dass er sie wie seine Eltern verloren habe. Auf die Frage, wer M.S. sei, meinte der BF, dass es sein Onkel sei, der vor langer Zeit nach Deutschland gegangen sei, von dem sie aber seit zehn Jahren nichts mehr gehört hätten.
Befragt, wann seine Schwester verstorben sei, erklärte der BF, dass sein Onkel sie mitgenommen habe. Er wisse nicht, wann das gewesen sei, weil er um sein Leben gerannt sei; dies sei 2008 gewesen.
Nachdem er auf die Rückkehrhilfe hingewiesen wurde, erklärte der BF, dass er nicht zurück wolle.
Auf Vorhalt, dass die nunmehr behaupteten Gründe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt begründen, führte der BF aus, dass er nicht verstehe, warum sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werde.
Abschließend gab der BF auf Nachfrage an, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seinen Antrag vollständig und umfassend zu begründen.
Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom BF erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen Verfahren erstattet worden sowie nicht glaubhaft sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.
18. Die Die Verwaltungsakten langten am 15.09.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
19. Am 29.09.2016 langte die Meldung des Polizeinahaltezentrums Hernalser Gürtel beim erkennenden Gericht ein, wonach der BF nach tätlichem Angriff auf einen Beamten am 09.09.2016 im Einzelzellentrakt untergebracht worden sei sowie gegen ihn eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung erstattet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich (spätestens) seit September 2015 in Österreich auf.
Am 10.09.2015 stellte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe vor, die ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates Nigeria bewegt hätten
Dieser erste Antrag wurde mangels Asylrelevanz mit Bescheid des BFA vom 19.12.2015, Zl. 1086583903/151316149, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung am 23.12.2015 in Rechtkraft.
Am 11.03.2016 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und machte dabei als Fluchtgrund geltend, dass er Nigeria aufgrund der Bedrohung durch seinen Onkel verlassen habe.
Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 15.03.2016, Zl. 1086583903/29016508, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016, Zl. I405 2123738-1/4E, als unbegründet abgewiesen, da das Vorbringen des BF für unglaubhaft befunden wurde. Zudem wurde festgehalten, dass sich das nunmehrige Fluchtvorbringen bereits vor der der ersten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz (10.09.2015) des BF ereignet habe, sodass darin kein neuer Sachverhalt zu erkennen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. Auch diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung am 28.05.2016 in Rechtskraft.
Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befindet sich aktuell in Schubhaft.
Im gegenständlichen dritten Asylverfahren wiederholt der BF sein bisheriges Vorbringen und ergänzt es damit, dass er nach wie vor von seinem Onkel verfolgt werde sowie er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria gezwungen wäre, im Biafra-Krieg zu kämpfen, welcher am 01.10.2016 ausbrechen werde.
Auch im gegenständlichen Verfahren erachtete das BFA dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Entscheidungswesentliche Änderungen bzgl. des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich bzgl. seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage in Nigeria konnten ebenfalls nicht erkannt werden.
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.
Der BF wurde wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2.1. Zur Person und Fluchtmotiven des BF:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Das Fluchtvorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt. Das nunmehrige Vorbringen des BF, wonach er von seinem Onkel verfolgt werde bzw. im Falle seiner Rückkehr gezwungen wäre, im Bürgerkrieg kämpfen zu müssen, ist nicht glaubwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA dazu. Zudem ist dazu anzumerken, dass diese behauptete Bedrohung demnach bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hatte.
Angesichts der Tatsache, dass der BF bei der Stellung seines gegenständlichen dritten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln, wie dies auch implizit seinen Angaben zu entnehmen ist.
Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Aus den Angaben des BF kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im Bescheid bzw. Erkenntnis zum Schubhaftverfahren.
Die Feststellungen zu der Anhaltung des BF in Schubhaft und seinen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Auskünfte aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und dem Strafregister).
Die im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Aufrechte Rückkehrentscheidung
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen den BF besteht nach Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 19.12.2015 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung.
Res iudicata
Der BF hat im gegenständlich dritten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärt, er sei aus Nigeria geflüchtet, weil seine Eltern während des Bürgerkrieges von der nigerianischen Armee bzw. seinem Onkel ermordet worden wären und er im Falle seiner Rückkehr gezwungen wäre, im Biafra-Krieg, der am 01.10.2016 ausbrechen werde, zu kämpfen. Dieses Vorbringen ist allerdings unbeachtlich, war es doch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bekannt und hätte damals vorgebracht werden müssen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorbescheid nicht wesentlich geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Verletzungen der EMRK
Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der BF keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.
Auch führt der BF in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Insoweit er erstmals im gegenständlichen Verfahren eine Freundin behauptet, wurde bereits vom BFA dazu vermerkt, dass keine Person zu den vom BF angegebenen Daten im ZMR gefunden worden und eine IFA-Anfrage ebenfalls negativ gewesen sei. Bei Zutreffen dieses Vorbringens hinsichtlich seiner behaupteten Freundin wäre auch die Geltendmachung dieses Vorbringens bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Vielmehr hat der BF in seinen vorangehenden asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren seine nunmehr behauptete Freundin, die er schon im Juli 2015 kennengelernt habe, mit keinem Wort erwähnt, sondern das Vorhandensein von privaten und familiären Bezügen im Bundesgebiet ausdrücklich verneint, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handelt.
Zulasten des BF wiegt auch seine wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz erfolgte strafrechtliche Verurteilung, weshalb ein dringendes öffentliches Interesse an seiner unverzüglichen Rückführung besteht; angesichts der besonders schwerwiegenden Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit durch die Drogenkriminalität fällt diese dabei - auch auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur - insbesondere ins Gewicht.
Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2016 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision) :
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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