BVwG I403 2130802-1

I403 2130802-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2130802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2130802.1.01

Spruch

I403 2130802-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 109716431/151895289 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2015 gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Fluchtgrund" Folgendes an: "Bei der letzten algerischen Wahl 2014 nahm ich an einer Demonstration teil, ich wurde von der Polizei verhaftet. Ich wurde geschlagen und unmenschlich behandelt und aufgrund dessen durfte ich nicht mehr als Fußballprofi in Algerien spielen. Bei der Polizei wurde ich unter Druck gesetzt, dass ich meine Freunde (andere Demonstranten) auch verraten solle. Ich nahm aber an weiteren Demonstrationen gegen das Regime teil und deswegen wurde ich von den Behörden weiter verfolgt. Aus Angst um mein Leben verließ ich Algerien. In Frankreich suchte ich 2009 um Asyl an, weil ich sonst nicht nach Frankreich hätte einreisen dürfen."

Am 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholte und erklärte, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Verhaftung, eventuell die Todesstrafe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57, 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Abs. 9 FPG" festgesetzt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BFA-VG, BGBl Nr. 87/2012, idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit Schriftsatz vom 21.07.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Fluchtgründe. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes nicht hinreichend begründet hätte. Außerdem habe die belangte Behörde es verabsäumt nach konkreten Details zu fragen. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge:

1. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

2. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, weil diese für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit im Rahmen eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne der Charta der Europäischen Union unbedingt notwendig erscheine;

3. Dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben;

4. In eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;

5. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig erklären;

6. In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2016 vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 20.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass sein bisheriges Vorbringen nicht wahr sei; sein Fluchtgrund sei vielmehr, dass seine Eltern Probleme mit einer bewaffneten Gruppierung gehabt haben würden. Diese habe ihn rekrutieren wollen bzw. Geld von seinem Vater verlangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2016 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seine Familie lebt in Algerien, und er könnte im Falle einer Rückkehr bei ihr wohnen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer spielt als Amateurspieler in einem Fußballverein nach den ÖFB-Statuten, wofür er Aufwandsvergütungen erhält. Er mag um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht sein, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.8. Die vom Beschwerdeführer behauptete politische Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von einer terroristischen Gruppe verfolgt werden wird, wenn er nach Algerien zurückkehrt. Es besteht auch sonst keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung oder einer existentiellen Gefährdung seiner Person bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Zur Situation in Algerien:

1.2.1. Zur Situation in Algerien finden sich im angefochtenen Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen zu Algerien, welche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 widerspiegeln. Im Wesentlichen wird darin - soweit gegenständlich entscheidungsrelevant - ausgeführt: In den letzten Jahren kommt es auch in Algerien zu Terroranschlägen und Entführungen, dies v.a. in der algerischen Sahararegion oder in der Kabylei (AA 8.2.2016). Daneben finden immer wieder Demonstrationen und kleinere Streiks statt (ÖB 3.2015); aufgrund der Erlebnisse der 90er Jahre strebt die algerische Gesellschaft aber nach Stabilität, was die Legitimität des Staates stärkt (BS 2014). Insbesondere die Armee spielt eine zentrale Rolle in Algerien. Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden noch immer nur unzureichend verfolgt und geahndet (USDOS 25.06.2015, ÖB 3.2015). In Strafverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Strafverteidiger, im Notfall auch kostenlos (USDOS 25.06.2016). Dennoch fehlt den Bürgern das Vertrauen in die Justiz und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf (AA 18.01.2016). In Algerien sind Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes (in der Dauer von 18 Monaten) verpflichtet (CIA 13.01.2016). Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen (AA 18.01.2016). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung. Algerien leistet sich aber ein hochaufwendiges Sozialsystem und subventioniert Bildung, Gesundheitsvorsorge, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (ÖB 3.2015). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht westlichem Niveau, dafür ist medizinische Versorgung generell allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015).

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer leidet laut Arztbericht vom Allgemeinen Krankenhaus Wien sowie seinen eigenen Angaben an Hepatitis B und Epilepsie. Nach eigenen Angaben liegt der letzte epileptische Anfall Jahre zurück. Die Hepatitis B Erkrankung bedarf momentan keiner Therapie.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen legte er ein Empfehlungsschreiben des Obmannes des Vereins LAC Inter vor. Eine darüber hinausgehende Aufenthaltsverfestigung oder ein Familienleben in Österreich wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

2.2.4. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit aus dem Auszug der Grundversorgung.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen den Präsidenten von der Polizei bedroht worden sei. Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an, insbesondere da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst zugab, dass die Geschichte erfunden sei.

2.3.2. In der mündlichen Verhandlung macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Eltern Probleme mit einer bewaffneten Gruppierung gehabt haben würden. Diesbezüglich wird im Folgenden auf die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2016 verwiesen (Richterin=RI, Beschwerdefüherer=BF):

RI: Wie geht es Ihrer Familie in Algerien?

BF: Bei meiner Familie ist alles normal. Als ich jung war, hatte meine Familie Probleme.

RI: Was meinen Sie damit?

BF: Mein Vater hatte Probleme mit einer bewaffneten Gruppierung. Meine Mutter hatte auch diese Probleme. Die bewaffnete Gruppierung verlangte immer Geld von meinem Vater. Mein Vater solle jeden Monat einen Betrag bezahlen. Einmal war ich mit meinem Vater in der Nähe von unserem Haus, darauf verhaftete die Polizei meinen Vater. Mein Vater hat immer die Briefe, die von dieser Gruppierung geschickt wurden, zerrissen.

RI: Wann war das?

BF: Das war etwa 2003/2004.

RI: Hat das jetzt noch irgendeine Auswirkung auf Sie?

BF: Meine Eltern zwangen mich und meinen Bruder das Land zu verlassen.

RI: Das ist auch der Grund, warum Sie Algerien verlassen haben?

BF: Ja, das ist die Wahrheit. Ich bitte um Verzeihung, dass ich davor etwas anderes erzählt habe.

RI: Die Demonstrationen, die Sie früher vorgebracht haben, waren daher erfunden?

BF: Ja.

RI: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Ich war bei meiner Familie in CHLEF zuhause.

[...]

RI: Sie sagten, dass Ihr Vater im Jahr 2003/2004 von einer Gruppe erpresst wurde?

BF: Mein Vater hatte immer Probleme mit dieser Gruppierung. Meine Familie und ich blieben drei Jahre in den Bergen versteckt, da die Gruppierung Geld von meinem Vater verlangte.

RI: Von welcher Gruppierung sprechen Sie?

BF: Es ist eine bewaffnete Gruppierung aus dem Ort der Familie meiner Mutter. Zwei meiner Cousins wurden 1993 getötet, mein Onkel 1995 und zuletzt wurde der Cousin meiner Mutter im Jahr 2003 getötet.

RI: Was ist der Zusammenhang zwischen der Gruppierung und der Familie Ihrer Mutter?

BF: Meine Mutter heißt ALMADANI. Diese Gruppe stammt aus dem Ort, aus dem auch meine Mutter stammt. Der Ort heißt ALDHAHRA (phon.).

RI: Was ist das für eine Gruppe? Ist das eine Terrorgruppe?

BF: Es ist eine terroristische Gruppe. Sie sind Verbrecher. Sie sind Analphabeten.

RI: Was sind die Ziele dieser Gruppe?

BF: Vielleich hat die Gruppe Probleme mit der Regierung.

RI: Hat diese Gruppe einen Namen?

BF: Ich weiß nicht, wie sie heißt. Sie hieß zunächst ALAHWAL und jetzt heißt diese ALMORABETEN.

RI: Wer führt diese Gruppe an?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Wo halten sich die Mitglieder der Gruppe auf?

BF: Diese Mitglieder befinden sich in den Bergen. Unser Ort ist auch dort.

RI: Wie weit ist der Ort Ihrer Mutter, ALDHAHRA (phon.), von Ihrem Ort entfernt?

BF: Beide Orte liegen in den Bergen.

RI: Wenn ich jetzt mit dem Auto von ALDHAHRA (phon.) nach CHLEF fahre, wie lange brauche ich?

BF: 15 Minuten.

RI: Wann begangen diese Probleme mit der Gruppe?

BF: Anfang der Neunziger.

RI: Bei Ihrer Geburt gab es diese Probleme schon?

BF: Als ich vier Jahre alt war, sah ich immer Tote auf den Straßen. Ich habe auch abgetrennte Köpfe gesehen.

RI: Hat diese Gruppe nur Ihrem Vater Probleme gemacht oder allen Leuten?

BF: Sie haben nur meiner Familie Probleme gemacht bzw. weiß ich nicht, ob sie anderen auch Probleme gemacht haben.

RI: Warum stand gerade Ihre Familie im Fokus dieser Gruppe?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Was meinen Sie mit Problemen? Was für Aktivitäten setzte diese Gruppe?

BF: Es gab einen Bürgerkrieg bei uns.

RI: Aber das war in den Neuzigerjahren. Welche Probleme hatte Ihre Familie mit dieser Gruppe ab 2000?

BF: Die Gruppe verlangte Geld von meinem Vater. Diese Gruppe zwang Jugendliche, sich der Gruppe anzuschließen. Mein Vater wollte nicht, dass wir uns der Gruppe anschließen. Wer sich der Gruppierung nicht anschloss, musste entweder Geld bezahlen oder wurde getötet. Wer dieser Gruppierung Geld gibt, bekommt Probleme mit der Polizei.

RI: Warum haben Sie oder Ihr Vater sich nicht an die Polizei gewandt?

BF: Wir konnten nicht. Das würde unser Leben gefährden. Vielleicht hat diese Gruppe Informanten.

RI: Sie haben es also gar nicht versucht, sich an die Polizei zu wenden?

BF: Nein, ich konnte nicht.

RI: Was ist passiert, nachdem diese Gruppe immer wieder Geld verlangt hat?

BF: Es sind Verbrecher. Sie haben immer wieder Probleme gemacht.

RI: Welche Probleme?

BF: Sie schickte Briefe an die Familien und verlangte von den Jugendlichen, sich anzuschließen.

RI: Sie sagen, dass Ihr Vater kein Geld gezahlt hat und Sie sich ihnen auch nicht angeschlossen haben. Was war die Folge davon?

BF: Mein Vater bezahlte immer Geld. Er gab ihnen auch Lebensmittel.

RI: Aber wenn Ihr Vater immer Geld bezahlte, warum mussten Sie sich dann verstecken?

BF: Ich weiß es nicht, ich war klein.

RI: Wann waren Sie in den Bergen?

BF: Ende der Neuziger, Anfang 2000.

RI: Was war dann der konkrete Fluchtanlass?

BF: Ich hatte Angst, dass die Gruppierung mich zwingt, sich ihnen anzuschließen.

RI: Gab es irgendeine konkrete Bedrohung, irgendeinen Vorfall?

BF: Sie schickten Briefe zu meinem Vater.

RI: Diese Briefe wurden ja aber schon seit vielen Jahren geschickt?

BF: Ja.

RI: Aber warum dann plötzlich dieser Ausreisebeschluss? Wenn Sie schon seit vielen Jahren mit dem Problem gelebt haben?

BF: Ich war jung. Mein Vater zwang mich das Land zu verlassen. Der Cousin meiner Mutter wurde im Jahr 2003 getötet. Meine Mutter sagte zu meinem Vater, dass wir das Land verlassen sollten.

RI: Aber Sie haben das Land erst 2015 verlassen?

BF: Ja, im Jahr 2015 habe ich das Land verlassen.

RI: Warum haben Sie das Ganze weder bei der Ersteinvernahme noch vor dem Bundesamt erwähnt?

BF: Ich hatte Angst.

RI: Wovor?

BF: Ich konnte über das Ganze nicht reden.

RI: Warum?

BF: Ich hatte Angst.

RI: Aber warum hatten Sie Angst, diese Geschichte vor der Polizei zu erzählen?

RI weist auf das Neuerungsverbot des Asylgesetzes hin.

BF: Weil ich nicht wusste, ob ich in Sicherheit bin, oder nicht. Diese Gruppierung gibt es auf der ganzen Welt.

RI: Sie sagen jetzt, es handelt sich um eine internationale Gruppe?

BF: Sie machen Probleme auf der ganzen Welt. Als ich Kontakt mit der Rechtsberaterin aufgenommen habe, hat sie mir gesagt, ich solle alles erzählen, weil ich hier in Sicherheit bin.

RI: Wenn Sie sagen, diese Gruppe macht Probleme auf der ganzen Welt. Woher wissen Sie das?

BF: Ich weiß es nicht.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt jetzt noch in Algerien?

BF: Meine Eltern und zwei Schwestern.

RI: Stehen Sie mit ihnen in Kontakt?

BF: Ja, aber nicht regelmäßig.

RI: Was ist mit Ihren Brüdern?

BF: Beide leben in Deutschland.

RI: Seit wann sind Ihre Brüder in Deutschland?

BF: Der ältere Bruder seit 2010, der jüngere ist diese Woche angekommen.

RI: Sie sind vor Ihrem Bruder Ahmed ausgereist?

BF: Ja.

RI: Warum sind Sie nicht gemeinsam geflohen?

BF: Mein Vater wollte meinen jüngeren Bruder nicht mit mir schicken, weil der Weg zu gefährlich ist. Falls uns etwas passiert wäre, wären wir beide umgekommen.

RI: Hat Ihr Bruder Amin eine Arbeit in Deutschland?

BF: Er ist verheiratet. Eine Arbeit hat er nicht, aber ich weiß es nicht genau. Ich habe keinen Kontakt mit ihm.

RI: Wie geht es Ihren Eltern jetzt?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe sie schon lange nicht mehr gesehen.

RI: Warum konnten Sie nicht einfach in Algier leben, um der Gruppe zu entkommen?

BF: Ich wollte nicht in die Haupstadt, ich habe Angst vor der Gruppierung. Wenn ich eine andere Staatsbürgerschaft bekomme, werde ich nie zurückgehen.

RI: Was glauben Sie, was passieren würde, wenn Sie nach Algerien zurückkehren würden?

BF: Das weiß ich nicht. Vielleicht würden sie mich zwingen, dass ich mich der Gruppe anschließe oder sie würden mich töten. Sie sind Verbrecher und ich will keinen Kontakt zu ihnen.

RI: Aber wie sollten sie Sie z. B. in Algier finden?

BF: Sie befinden sich überall in Algerien.

RI: Heute ganz am Anfang haben Sie aber gesagt, dass die Gruppierung nur Ihrer Familie Probleme macht?

BF: Die Gruppierung verfolgt meine Familie, aber ich weiß nicht genau, was die Gruppierung macht.

RI: Ihre Aussagen sind widersprüchlich, einerseits sprechen Sie von einer lokalen Gruppe, die speziell Ihre Familie verfolgt, dann wieder geben Sie den Eindruck, es handle sich um eine internationale Terrorgruppe.

BF: Ich kann nichts über diese Gruppe sagen. Vielleicht tötet diese Gruppierung meine Familie.

RI: Wollen Sie damit sagen, dass Sie aus Angst vor dieser Gruppe heute auch nicht alles sagen können?

BF: Nein. Ich bin in Österreich und ich habe jetzt keine Angst mehr. Aber diese Gruppe kommt zu der Familie in Algerien.

RI: Aber Sie haben uns heute alles gesagt, was Sie von dieser Gruppe wissen?

BF: Ja.

2.3.3. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass dieses Vorbringen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstößt. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe immer bekannt waren, ihm offensichtlich klar sein musste, welche Relevanz sie hatten, und er sie gegenüber der belangten Behörde nicht vorbrachte, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 27.2.2007, 2006/01/0919; 26.3.2007, 2007/01/0074; 30.8.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 29.07.2015, Ra 2015/18/0036].) Dieses Vorbringen ist daher generell unbeachtlich. Wenn der belangten Behörde in der Beschwerde vorgeworfen wird, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht hinlänglich begründet zu haben, so sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst zugab, gelogen zu haben.

2.3.4. Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass aus Sicht der erkennenden Richterin das in der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte zudem ebenso unglaubhaft ist wie das erstinstanzliche Vorbringen. Es war dem Beschwerdeführer trotz ausführlicher Befragung nicht möglich, genaue Angaben zu der Gruppierung zu machen, die seine Eltern über Jahre, ja Jahrzehnte bedroht hätte. Anfänglich war die Rede von einer regional tätigen Gruppierung, im Laufe der Verhandlung änderte der Beschwerdeführer dies dahingehend ab, dass er andeutete, dass es sich dabei um eine international tätige Terrororganisation handle. Auf die Widersprüchlichkeiten angesprochen antwortete der Beschwerdeführer lediglich mit: "Ich kann nichts über diese Gruppe sagen. Vielleicht tötet diese Gruppierung meine Familie". Auch auf genauere Nachfrage, was das Ziel dieser Gruppierung sei und was sie bezwecken bzw. wer sie anführen würde, kamen entweder vage und ausweichende oder gar keine Antworten. Insgesamt erscheint dieses Vorbringen konstruiert und nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass er selbst zugab im erstinstanzlichen Verfahren unwahre Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe getätigt zu haben.

2.3.5. Selbst wenn man aber der Geschichte des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich durch eine Ansiedelung in einem anderen Teil Algeriens einer etwaigen Verfolgung durch die Gruppierung zu entziehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde jedenfalls bestehen. Der Beschwerdeführer ist jung, ungebunden und besteht kein Grund zur Annahme, dass es ihm nicht möglich sein sollte, sich in jenen Gebieten, in denen diese Gruppierung nicht aktiv ist, eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn er dort über keinen familiären Rückhalt verfügt.

2.3.6. Zudem würde es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln, die in keinem Konnex zu einem der Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Opfer von kriminellen Aktivitäten werden nicht durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützt. Zudem wurde nicht dargelegt, warum von einer allgemeinen Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der algerischen Behörden ausgegangen werden sollte. Wenn die Gruppe tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer zögernd vorgebracht - gegen die Regierung kämpfen würde, wäre zu erwarten, dass die Behörden vielmehr mehr als gewillt sein würden, gegen diese Gruppe vorzugehen. Insgesamt ist das Vorbringen daher auch aus diesen Gründen nicht asylrelevant.

2.3.7. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Algerien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigem jungen Mann sollte es möglich sein, eine berufliche Tätigkeit zu finden. In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die Folter und unmenschliche Behandlung ausgeführt, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder davon betroffen sein würde. Diesbezüglich sei nochmals darauf hingewiesen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme des Beschwerdeführers mit der algerischen Polizei erfunden waren. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

2.4.1. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 und die darin enthaltenen Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 18.05.2016 zur Kenntnis gebracht. Die Feststellungen finden sich im angefochtenen Bescheid wieder und blieben auch in der Beschwerde unwidersprochen. Diese Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Algerien werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Punkte wurden unter Punkt 1.2.1. wiedergegeben.

2.4.2. Die dafür herangezogenen Quellen sind:

  • AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

  • AA - Auswärtiges Amt (8.2.2016): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Laenderinformationen/OQ-SiHi/AlqerienSicherheit.html

  • ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

  • USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html

  • CIA - Central Intelligence Agency (13.1.2016): The World Factbook - Algeria

https://www.cia.qov/librarv/publications/the-world-factbook/qeos/aq.html

  • BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.btiproiect. orq/uploads/tx itao download/BTI 2014 Algeria.pdf

2.4.3. Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer erklärte im Beschwerdeverfahren, dass das erstinstanzliche Vorbringen eine Lüge gewesen sei. Im Beschwerdeverfahren brachte er vor, dass seine Familie in Algerien von einer terroristischen Gruppierung bedroht worden sei. Diesem Vorbringen war jedoch, wie in der Beweiswürdigung dargetan wurde, die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zudem unterliegt das Vorbringen dem Neuerungsverbot und würde es selbst bei einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten.

Eine darüber hinaus gehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung.

Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Er leidet zwar an Hepatitis B und an Epilepsie, doch sind beide Erkrankungen stabil und aktuell nicht behandlungsbedürftig. Der Beschwerdeführer, der gegenwärtig aktiv in einem Fußballverein spielt, ist erwerbsfähig. Er hat ein familiäres Netzwerk in Algerien. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Im Lichte der aktuellen innerstaatlich höchstgerichtlichen und europäischen Rechtsprechung reichen die gesundheitlichen Probleme (Hepatitis B Erkrankung, Epilepsie) des Beschwerdeführers nicht an die in der Rechtsprechung etablierte Grenze an Schwere heran, die die Gewährung von subsidiärem Schutz aus gesundheitlichen Gründen bzw. zur medizinischen Betreuung im Aufnahmestaat ermöglichen würde. So wäre insbesondere auch die Überstellung selbst nicht lebensbedrohlich und muss von einem grundsätzlichen, wenn auch teureren und beschränkteren Zugang zu relevanter medizinischer Versorgung in Algerien ausgegangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird.

Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass seitens des Gerichtes nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer um seine Integration in Österreich bemüht war. So besuchte er Deutschkurse und legte auch eine Prüfung ab und integrierte sich im Fußballverein. Dies allein kann jedoch angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer keinen Verbleib in Österreich rechtfertigen.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der Beschwerdeführer leidet zwar an Hepatitis B und Epilepsie (letzter Anfall ist jedoch Jahre her), doch sind die Erkrankungen nicht behandlungsbedürftig und befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich in keiner umfassenden medizinischen Therapie. Es ist davon auszugehen, dass er - gegenüber der Masse der Bevölkerung in Algerien - mit keinen besonderen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche zu rechnen haben wird, zumal er Algerien erst im Oktober 2015 verlassen hat.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

3.3. 4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 zuletzt geändert mit BGBl II, 47/2016, zählt Algerien, zu den sicheren Herkunftsstaaten. Daher war gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise, wenn - wie hier - eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

3.3. 5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Da Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden bzw. wurde der Beschwerde ohnehin mit Beschluss vom 27.07.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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