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G303 2117760-1•BVwG G303 2117760-1
G303 2117760-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2117760-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 04.11.2015, OB: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 27.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes eingebracht. Dem Antrag war eine Kopie des Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises angeschlossen.
Des Weiteren brachte der BF zwei Behandlungsbestätigungen des Unfallkrankenhauses XXXX vom 15.09.2014 und vom 23.04.2015 in Vorlage.
2. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden zwei fachärztliche Sachverständigengutachten (Gutachten Dr.XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 16.08.2015 sowie Gutachten Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 31.10.2015), welche auf persönlichen Untersuchungen des BF basierten, eingeholt.
2.1. Im Rahmen eines medizinischen Gesamtgutachtens von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.11.2015, wurden die oben genannten Fachgutachten zusammengefasst und ein Gesamtgrad der Behinderung ermittelt. Dabei wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Sprunggelenk- Untere Extremitäten, Sprunggelenk-Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig, Sprunggelenksschmerzen links bei Zustand nach offenem Unterschenkelbruch 10.12.2014 mit postoperativer Wundheilungsstörung ad 1. mittlerer Wert: es werden Sprunggelenksschmerzen links angegeben. Es zeigt sich eine mittel-höhergradige Funktionseinschränkung bei oben genannter Verletzung. Das Material wurde bereits entfernt.
30
2
Kniegelenk- Untere Extremitäten, Kniegelenksinstabilität muskulär kompensiert, vordere und innere Instabilität Knie rechts bei Zustand nach Kreuzband- und Innenseitenbandriss 7/2014 ad 2. unterer Wert: Beschwerden werden keine angegeben. Es zeigt sich eine vordere und innere Stabilität bei oben genannter Verletzung
10
3
Coronare Herzerkrankung mit 50%-iger Stenose der LAD und derzeit permanentem Vorhofflimmern bei leichtgradig reduzierter Linksventrikelfunktion - Zustand nach cardiopulmonaler Reanimation 2014. Bei coronarer Herzerkrankung mit 50%-iger Stenose der LAD kam es zum Auftreten von Kammerflimmern und somit der Notwendigkeit einer Intervention. Die Linksventrikelfunktion ist leichtgradig reduziert. Erschwerend ist das permanente Vorhofflimmern mit nicht idealer Einstellung.
40
4
Diabetes mellitus. Bei Diabetes mellitus bestehen normale HbA1c-Werte unter entsprechender Diät und medikamentöser Therapie.
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2015 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde im Spruch des Bescheides mit 40 von Hundert festgestellt.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Nach dem eingeholten Gesamtgutachten würde der Grad der Behinderung des BF 40 von Hundert betragen. Dieses Gutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.
4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte mit 16.11.2015 datierte Beschwerde des BF.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten von XXXX vom 16.08.2015 unvollständig sei und nicht gänzlich den tatsächlichen Verletzungsfolgen nach dem schweren Arbeitsunfall des BF (fast gänzliche Abtrennung des linken Fußes oberhalb des Knöchels mit einer Motorsäge) entspreche. Insbesondere bemängle er die Tatsache, dass er von der Sachverständigen nicht ausführlich zu seinen körperlichen Beschwerden befragt worden sei. Er glaube, dass die Sachverständige ohne entsprechende Rückfrage bei ihm nicht die richtigen Schlussfolgerungen aus seinen schweren Verletzungen gezogen habe. Schon allein der Umstand, dass der BF nach seinem Arbeitsunfall von 10.12.2014 bis 04.05.2015 in Krankenstand gewesen wäre, zeige die Schwere der Verletzung. Er sei mehrmals operiert worden, zumal es immer wieder zu Komplikationen gekommen sei. Er verspüre nach wie vor beim Gehen teilweise starke Schmerzen im linken Bein. Außerdem sei er seit dem Unfall sehr wetterfühlig. Der Unfall und die daraus resultierende schwerwiegende Verletzung hätten auch entsprechende Folgewirkungen für die Gehabläufe.
Bei seinem Beruf als Angestellter der Bestattung Kärnten würden seine körperlichen Einschränkungen, konkret die Schwierigkeiten beim Gehen, eine besondere Beeinträchtigung bei der Berufsausübung darstellen. Beim Abholdienst der Bestattung müsse er sowohl in Wohnhäusern als auch im freien Gelände Särge beziehungsweise Behelfstragen mit den Händen tragen. Durch diese Belastungen verspüre er beim Gehen starke Schmerzen, die ihm das Arbeiten fast unerträglichen machen würden.
Auch habe er durch den Kreuzband- und Innenseitenbandriss des rechten Beines immer noch Beschwerden beim Gehen. Hinzu komme, dass er bei einem nächtlichen Einsatz am 10.11.2015 nach der ärztlichen Begutachtung sein linkes Knie überdreht habe, was in der Folge erneut starke Schmerzen beim Gehen verursacht habe.
Zusammenfassend seien seine Beine aufgrund der Verletzungsfolgen stark lädiert, was ihn beim Gehen stark beeinträchtige. Dies sei seitens der Sachverständigen Dr. XXXX nicht genügend berücksichtigt worden.
Er stelle daher den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. auf eine nochmalige ärztliche Begutachtung seiner Beinverletzungen im Hinblick auf seine Berufstätigkeit.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben vom 23.11.2015 der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 13.06.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 08.06.2016 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorgelegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Posttraumatischer Sprunggelenksschmerz links Mittlerer Rahmensatz entsprechend dem Zustand nach offenem Unterschenkelbruch links 12/2014 mit Wundheilungsstörung mit geringer Funktionseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks. 02/2015 musste das Material entfernt werden. Berücksichtigt wird auch die Gefühlsstörung im gesamten linken Fuß. Gegenüber dem Vorgutachten XXXX vom 13.08.2015 ergibt sich aufgrund der unveränderten Funktionseinschränkung mit Gefühlsstörung keine Änderung.
30
2
Zustand nach konservativ behandeltem vorderen Kreuzbandriss und Riss des inneren Seitenbandes 07/2014. Unterer Rahmensatz entsprechend der geringen vorderen und inneren Instabilität des rechten Kniegelenkes. Beschwerden werden vom Antragsteller nicht angegeben. Gegenüber dem Vorgutachten XXXX vom 13.08.2015 ergibt sich keine Änderung.
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
6.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.08.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 01.08.2016 und unter Einbeziehung des Gutachtens von XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzerkrankung mit 50%-iger Stenose der LAD und derzeit permanentem Vorhofflimmern bei leichtgradig reduzierter Linksventrikelfunktion - und Zustand nach cardiopulmonaler Reanimation 2014 Oberer Rahmensatz entsprechend der nicht beeinspruchten Voreinstufung Dr. XXXX bei nur leichtgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion. Erschwerend ist das permanente Vorhofflimmern mit nicht idealer Einstellung, weshalb der höhere Rahmensatz angewendet wurde. Es werden diesbezüglich keine neuerlichen Befunde nachgereicht und auch in der Beschwerdeführung betont, dass nicht dies der Grund des Einspruches sei.
40
2
Posttraumatischer Sprunggelenksschmerz links Mittlerer Rahmensatz entsprechend dem Gutachten Dr. XXXX bei Zustand nach offener Unterschenkelfraktur links 12/2014, mit Wundheilungsstörung und geringer Funktionseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks. 02/2015 musste das Material entfernt werden. Berücksichtigt wird auch die Gefühlsstörung im gesamten linken Fuß. Gegenüber dem Vorgutachten XXXX vom 13.08.2015 ergibt sich aufgrund der unveränderten Funktionseinschränkung mit Gefühlsstörung daher keine Änderung.
30
3
Zustand nach konservativ behandeltem vorderen Kreuzbandriss und Riss des inneren Seitenbandes 07/2014. Unterer Rahmensatz entsprechend dem Gutachten XXXX bei geringer vorderer und innerer Instabilität des rechten Kniegelenkes. Beschwerden werden vom Antragsteller nicht angegeben. Gegenüber dem Vorgutachten Dr. XXXX vom 13.08.2015 ergibt sich somit ebenfalls keine Änderung.
10
4
Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz entsprechend dem Gutachten Dr. XXXX vom 31.10.2015 bei behandeltem Diabetes mellitus. Es wurden diesbezüglich keine neuerlichen Befunde eingereicht, welche eine Höhereinstufung rechtfertigen würden.
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde im Sachverständigengutachten Folgendes ausgeführt:
"Führend ist die Position 1 mit 40 %. Die Positionen 2, 3 und 4 steigern nicht, da keine gegenseitige Leidenspotenzierung besteht. Es erfolgt somit keine Änderung zum angefochtenen Bescheid."
7. Dem BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
7.1. Eine Stellungnahme wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am 29.11.1964 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er stellte am 27.04.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? Koronare Herzerkrankung
? Posttraumatischer Sprunggelenksschmerz links
? Zustand nach konservativ behandeltem vorderen Kreuzbandriss und Riss des inneren Seitenbandes 07/2014
? Diabetes mellitus
Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises des BF, den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 10.08.2016, das auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert und das Gutachten von Dr. XXXX vom 13.06.2016 miteinbezieht, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden und deren Ausmaß und auf die vorgebrachten Beschwerdepunkte des BF ausführlich eingegangen.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich daraus. Im Ergebnis wurde daher das seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtgutachten von XXXX vom 04.11.2015 bestätigt, welches das Gutachten von Dr. XXXX vom 16.08.2015 sowie das Gutachten von XXXX vom 31.10.2015 zusammenfasst.
Auch die vorgelegten medizinischen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX wurde dem BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte dazu keine Stellungnahme. Das vorliegende Sachverständigengutachten blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vollkommen unbestritten.
Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 19.08.2016 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 10.08.2016 zugrunde gelegt, das im Ergebnis das Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, bestätigt.
Danach beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert.
Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten vom 10.08.2016 keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen.
Durch die vorgebrachten Beschwerdegründe konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Beinverletzungen haben in den Gesundheitsschädigungen "Posttraumatischer Sprunggelenksschmerz links" und "Zustand nach konservativ behandeltem vorderen Kreuzbandriss und Riss des inneren Seitenbandes" ausreichend Berücksichtigung gefunden.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des BF, dass er in der Bestattung tätig sei und er eine ärztliche Begutachtung im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit beantrage, ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung (vor allem) der Feststellung, ob ein Mensch mit Behinderung der Schwere seiner Behinderung nach zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählt, dient. Der Grad der Behinderung wird dabei überwiegend nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von den konkreten Beschäftigungsverhältnissen, abstrakt eingeschätzt.
Er darf nicht mit dem Ausmaß der Mindestleistungsfähigkeit verwechselt werden, die sich nach der Produktivität der Arbeitsleistung des Behinderten an seinem Arbeitsplatz richtet (OGH 12.02.1991, 10 Ob S 42/91). Der Grad der Behinderung allein sagt nichts über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen an einem Arbeitsplatz aus (vgl. auch Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz (2016) § 3 BEinStG Anm 17.).
In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des BF spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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