W230 2122334-1•BVwG W230 2122334-1
W230 2122334-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016
Agrarbeihilfen - Empfänger, Angemessenheit, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheid, Bindungswirkung, Direktzahlung, Ermittlungen,<br/>Förderungswürdigkeit, Fördervergabe, Gleichbehandlung,<br/>Gleichheitsgrundsatz, Grundsatz der Gleichbehandlung,<br/>Gutgläubigkeit, Investitionsbeihilfe, Liegenschaftseigentum,<br/>Marktordnung, Mitteilung, mündliche Verhandlung, Organisationsrecht,<br/>Pauschalierung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtsmittelbefugnis, Vorabentscheidungsersuchen, Vorlageantrag,<br/>Wertermittlung
W230 2122334-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Burgstaller Preyer Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.10.2015, Zl. XXXX:
A)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen der Auslegung und Gültigkeit zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I.1. Gebieten die Art. 65, 66, 69 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, sowie (seit 23.06.20111) die Art. 64, 65, 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Operationellen Programms und der Fondsbeträge bzw. eine Änderung dieser Entscheidung sowie die Entscheidung über den "genehmigten Beihilfebetrag" nicht bloß als Mitteilung, sondern förmlich als (zumindest vorläufig) bindende Entscheidung erlassen wird, die vom Antragsteller schon vorweg, dh. unabhängig von einer Anfechtung der abschließenden Entscheidung (gemäß Art. 70 Verordnung 1580/2007 bzw. Art. 69 Verordnung 543/2011) über den Antrag auf (endabgerechnete) Auszahlung der Beihilfe angefochten werden könnte?
I.2. Sind die in Vorlagefrage I.1. zitierten Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass bei Erlassung dieser Entscheidungen (im normativen Teil der Entscheidung) auch der Wert der vermarkteten Erzeugung verbindlich festzusetzen ist?
I.3. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 69 und 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zu entscheiden hat, mit dem für eine bestimmte Jahrestranche des Operationellen Programms abschließend über den Antrag auf Auszahlung der finanziellen Beihilfe im Rahmen eines Operationellen Programms gemäß Art. 103g Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") entschieden wurde, durch eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Genehmigung des Operationellen Programms und der Fondsbeträge sowie durch die Entscheidung über den "genehmigten Beihilfebetrag" gehindert ist, die Frage der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung als Basis der Beihilfenobergrenze zu überprüfen?
I.4. Bei Verneinung der Vorlagefragen I.1., I.2. oder I.3.: Ist die
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über
eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit
Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere deren Anhang I,
Teil IX ("Obst und Gemüse", insb. bei "KN Code ex 0709 ... Anderes
Gemüse, frisch oder gekühlt ...") und X ("Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse", bei "KN-Code ex 0710 Gemüse, ... gefroren")
dahin auszulegen, dass Erzeugnisse aus Gemüse, die durch die Summe der nach der Ernte stattfindenden Vorgänge bestehend aus dem Reinigen, Schneiden, Blanchieren und dem Einfrieren entstehen, nicht als Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I, Teil IX, sondern als Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I, Teil X einzustufen sind?
I.5. Bei Bejahung der Vorlagefrage I.4.: Ist der in Art. 103d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") verwendete Begriff des "Wertes der vermarkteten Erzeugung" dahin auszulegen, dass dieser Wert so zu berechnen ist, dass nur der Wert der Erzeugung, jedoch unter Abzug des Werts zu ermitteln ist, der auf den Schritt des Verarbeitens entfällt, indem der Wert jenes Prozesses abgezogen wird, der in der Verwandlung des geernteten, gereinigten, geschnittenen und blanchierten Gemüses zum tiefgefrorenen Gemüse besteht?
I.6. Ist Art. 51 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass sich eine Erzeugerorganisation, die ein auf die Jahre 2010 bis 2014 ausgerichtetes Operationelles Programm eingereicht hat, das vor dem 20. Januar 2010 genehmigt wurde, für das jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (13.12.2013) eine geänderte Genehmigung insofern erfolgte, als das Programm auf eine andere Berechnungsweise des Werts der vermarkteten Erzeugung umgestellt wurde, für die Modalitäten der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung auch nach dieser Änderung des Operationellen Programms (also für die im Jahr 2014 auszuzahlende Beihilfe) noch auf die "2008 geltenden Rechtsvorschriften" berufen kann?
I.7. Bei Bejahung der Vorlagefragen I.5. und I.6.: Sind Art. 52 Abs. 6 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates um Sektor Obst und Gemüse insofern ungültig, als dadurch Schritte der Verarbeitung von geerntetem Gemüse, mit denen dieses Gemüse zu einem "anderen in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnis" verarbeitet wird, in die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden?
I.8. Bei Verneinung der Vorlagefrage I.6. (und unabhängig von der Beantwortung der sonstigen Fragen): Ist Art. 50 Abs. 3 Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse ungültig?
II.1. Ist Art. 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") dahin auszulegen, dass im Rahmen eines "Operationellen Programms im Sektor Obst und Gemüse" nur die Förderung der Erzeugung von Erzeugnissen zulässig ist, die als Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I, Teil IX, eingestuft werden können, nicht aber auch die Förderung von Investitionen in die Verarbeitung von solchen Erzeugnissen?
II.2. Bei Verneinung der Vorlagefrage II.1.: Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang lässt Art. 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") eine solche Förderung von Investitionen in die Verarbeitung zu?
II.3. Ist Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse ungültig?
III.1. Ist Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse dahin auszulegen, dass der Ausschluss von der Förderung allein aus der örtlichen Lage auf fremdem Grund folgt?
III.2. Bei Bejahung der Frage III.1.: Ist Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse ungültig?
III.3. Bei Bejahung der Frage III.1. und Verneinung der Frage III.2.: Handelt es sich bei der Regelung nach Anhang IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission insofern um eine klare bzw. eindeutige Bestimmung, als ein Wirtschaftreibender, der Förderungen für Aktivitäten, die auf fremdem Grund durchgeführt wurden, jedoch zu seinem Betrieb gehören, trotz einer in Kenntnis der Umstände erfolgten Zusicherung bzw. Bewilligung der Förderung durch innerstaatliche Behörden in seinem Vertrauen nicht geschützt ist?
IV. Bewirkt der Umstand, dass der Gerichtshof keine den Betroffenen begünstigende Begrenzung der Urteilswirkungen (iSv. Art. 264 Abs. 2 AEUV) für ein Urteil vornimmt, das einen Betroffenen durch eine neue Auslegung des Unionsrechts oder eine Ungültigerklärung eines bis dahin als gültig angesehenen Rechtsakts der Union rechtlich nachteilig berührt, dass es diesem Betroffenen verwehrt ist, sich vor dem nationalen Gericht im Einzelfall auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zu berufen, wenn sein guter Glaube nachgewiesen ist?
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Ausgangssachverhalt und Gegenstand des Ausgangsverfahrens:
1. Bei der Beschwerdeführerin, XXXX handelt es sich um eine Erzeugerorganisation von Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO).
Die XXXX hat bei der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 15.09.2009, 19.12.2009 und 14.01.2010 ein auf die Jahre 2010 bis 2014 ausgerichtetes Operationelles Programm zur Förderung eingereicht, bei dem als eine der zu fördernden "Aktionen" die Anschaffung einer sogenannten "Spinatverarbeitungslinie" veranschlagt wurde. Dabei handelt es sich um eine Maschine, die eingesetzt wird, um frisch geernteten Spinat zu Tiefkühlspinat zu verarbeiten. Aus dem eingereichten Programm und aus den Aussagen des Vertreters der XXXX in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass mit den angeschafften Maschinen unter anderem das Reinigen/Waschen, das Blanchieren und das Einfrieren von Spinat durchgeführt wird. Die Maschinen wurden von der XXXX angeschafft und von ihr dann auf dem Gelände der XXXX (im Folgenden: XXXX), einem in der Verarbeitung und Vermarktung der Produkte der XXXX tätigen Vertragspartner, eingesetzt. Der Betrieb der Maschine sollte sodann "unter Aufsicht und unter Verantwortung" der XXXX erfolgen.
2.1. Die hiefür zuständige Behörde (der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat das eingereichte Operationelle Programm mit Schreiben vom 19.01.2010 genehmigt (diverse Abänderungen wurden zu späteren Zeitpunkten genehmigt). Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist unstrittig, dass die österreichischen Behörden von Anfang an gewusst haben, dass sich die zur Spinatverarbeitungslinie gehörenden Maschinen nicht auf Grundstücken der XXXX, sondern am Betriebsgelände des Vermarkters, der XXXX, befinden. Die Genehmigungen des Operationellen Programms durch die Behörde erfolgten nach entsprechender Offenlegung und daher in Kenntnis der wesentlichen Umstände.
Mit dem beim vorlegenden Gericht angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden auch: belangte Behörde) wurde die Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2014 (unter anderem) in dem Umfang verweigert, als sie für die Investition in die Spinatverarbeitungslinie beantragt wurde. Als Begründung dieser Verweigerung stützte sich die AMA darauf, dass diese Investition eine Maßnahme darstellt, die auf fremdem Grund stattfand. Die Beihilfefähigkeit scheitere daher am Ausschlusskriterium des Anhangs IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse (in Kraft seit 23.11.2011, vgl. Art. 151 Verordnung [EU] Nr. 543/2011).
2.2. Der mit Schreiben vom 19.01.2010 ergangenen Genehmigung des Operationellen Programms liegt eine von XXXX erstellte Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung zugrunde. Diese Berechnung beruht im Hinblick darauf, dass die XXXX erst im Jahr 2009 gegründet wurde, auf Umsätzen aus dem Jahr 2009. Für diese Berechnung des Werts der verarbeiteten Erzeugung wurde eine Summe gebildet aus: 1. Wert der Rohware, 2. Kosten der Ernte und 3. Verarbeitungskosten. Die daraus resultierende Summe von € [XXX],- wurde sodann im Antrag (und diesem folgend auch im Genehmigungsschreiben des Bundesministers) zur Berechnung der Obergrenze von 4,1 % herangezogen: Entsprechend der von XXXX eingereichten Berechnung ging der Bundesminister bei der Genehmigung des Operationellen Programms im Schreiben vom 19.01.2010 von einem Wert der vermarkteten Erzeugung 2009 in Höhe von € [XXX],- aus. Auch in den nachfolgenden Genehmigungsänderungen wurde die zugrunde liegende Berechnungsweise im Hinblick auf die Einbeziehung der Verarbeitungskosten in den Wert der vermarkteten Erzeugung nicht in Frage gestellt. Es erfolgte bloß eine Umstellung insofern, als zu einem späteren Zeitpunkt (Antrag vom 13.12.2013 im Hinblick auf das Jahr 2014) auf eine Berechnung nach einem dreijährigen Durchschnittsumsatzwert umgestellt wurde: Das dazu ergangene Genehmigungs(änderungs)schreiben vom 13.12.2013 geht für die Obergrenze der Förderung für das Jahr 2014 von einem Wert der vermarkteten Erzeugung von € [YYY] aus, der sich den Antragsunterlagen zufolge aus dem Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 zusammensetzt, jedoch unverändert auch Verarbeitungskosten einbezieht.
Detailliertere Ausführungen zur Genehmigung vom 19.01.2010 und zur Genehmigungsänderung vom 13.12.2013 finden sich unten bei Pkt. II.2.
3. Zur Art der Nutzung der betreffenden Liegenschaften und ihrer rechtlichen Qualifikation wurde im Verfahren Folgendes ausgeführt:
Nach Darstellung der XXXX seien die von ihr erworbenen Spinatverarbeitungsmaschinen auf dem Gelände der XXXX aufgestellt worden. Sie könnten aber grundsätzlich auch jederzeit abgebaut und an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden. XXXX bringt vor, die für die Spinatverarbeitungslinie notwendigen Grundstücke (bzw. "Räumlichkeiten") seien der XXXX von XXXX aufgrund eines Leihvertrags zwecks Aufstellung und Betrieb der Maschinen zur Verfügung gestellt worden.
II. Zu den Vorlagefragen:
1. Vorbemerkung zur anwendbaren Rechtslage und Erklärung der Vorlagefrage I.6.
Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht ist die Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2014 strittig, daher geht das Gericht davon aus, dass für die Frage der Beihilfefähigkeit der strittigen Ausgaben nicht die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, sondern bereits die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse anwendbar ist. Auf die Problematik der Beihilfefähigkeit der strittigen Investitionen beziehen sich die Vorlagefragen II.1. bis II.3. und III.1. bis III.3.
Anders verhält es sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Thematik der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung als Grundlage für die Höchstgrenze der Beihilfe. Diesbezüglich unterliegt der Sachverhalt der Übergangsbestimmung des Art. 51 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, wonach für "bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme" der "Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf Grundlage der 2008 geltenden Rechtsvorschriften berechnet wird". Angesichts des Umstandes, dass das Operationelle Programm der XXXX zunächst vor dem 20.01.2010 genehmigt wurde, dürfte sich die XXXX nach dieser Übergangsbestimmung für die Berechnung des ihren Anträgen zugrunde gelegten Werts der vermarkteten Erzeugung auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 berufen können. Aus diesem Grund bezieht sich die Vorlagefrage zur Gültigkeit der Bestimmungen zur Ermittlung des Werts der vermarkteten Erzeugung primär auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission in der im Jahr 2008 geltenden Stammfassung dieser Verordnung (Frage I.7.)
Diese Auslegung der Übergangsbestimmung ist für das vorlegende Gericht jedoch keinesfalls eindeutig, weil es auch denkbar wäre, dass später eingebrachte und genehmigte Anträge auf Änderungen des Operationellen Programms dazu führen, dass sich die Erzeugerorganisation nicht mehr auf die alte Rechtslage berufen kann und ab der später genehmigten Änderung der neuen Rechtslage unterliegt. Dies könnte insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Änderung der Genehmigung den Referenzzeitraum für den Wert der vermarkteten Erzeugung betraf. Aus diesem Grund hat das vorlegende Gericht die Vorlagefrage I.6. gestellt.
Je nachdem, wie der Gerichtshof die Vorlagefrage I.6. beantwortet, sind auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung des Werts der vermarkteten Erzeugung die Bestimmungen des alten Rechts (Verordnung 1580/2007) oder jene des neuen Rechts (Verordnung 543/2011) anzuwenden. Je nach Beantwortung der Vorlagefrage I.6. bezieht sich die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Gültigkeit der in der Kommissionsverordnung enthaltenen Bestimmungen zum Wert der vermarkteten Erzeugung somit auf das alte Recht (Vorlagefrage I.7.) oder auf das neue Recht (Vorlagefrage I.8.).
2. Zu den Fragen I.1. bis I.3.
Das vorlegende Gericht ist nach seinem innerstaatlichen Verfahrensrecht zuständig, die Rechtswidrigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides auch dann aufzugreifen, wenn diese vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde, dies auch wenn es dadurch zu einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Verfahrensausgang käme (kein Verbot der "reformatio in peius" vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwH; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003).
Eine Schranke für das Aufgreifen von Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides besteht aber u.a. insoweit, als über die betreffende Frage bereits in einem früheren Bescheid abgesprochen wurde, der rechtskräftig geworden ist, oder wenn die Rechtswidrigkeit nur einem von mehreren Teilen (Spruchpunkten) der Entscheidung anhaftet, der - Trennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte vorausgesetzt - vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Im vorliegenden Verfahren hat die Behörde einen bestimmten Förderungsbetrag mit Spruchpunkt I. des Bescheides zugesprochen und in Spruchpunkt II. das Begehren auf die Leistung der Differenz zum beantragten Betrag ("Mehrbegehren") abgewiesen. Das vorlegende Gericht geht nicht davon aus, dass es sich hierbei um trennbare Spruchteile handelt, weil die Behörde über die Gesamtsumme der zulässigen Förderung zu entscheiden hatte und hiefür eine einheitliche Obergrenze vorgesehen ist, so dass eine Aufteilung des Bescheides in einen zugesprochenen Betrag und den abgewiesenen Mehrbetrag nicht zu einer trennbaren Sache des Verwaltungsverfahrens führen kann. Das vorlegende Gericht geht daher davon aus, dass es aus Anlass des bei ihm eingebrachten Rechtsmittels über das Förderungsansuchen der XXXX für die finanzielle Beihilfe der Union für das Jahr 2014 insgesamt zu entscheiden hat.
Ausgehend von diesen verfahrensrechtlichen Vorgaben des innerstaatlichen Rechts stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob es das Unionsrecht gebietet, die vorhandenen Genehmigungsbescheide, mit denen das Operationelle Programm unter Zugrundelegung der von XXXX eingereichten Berechnungen des Werts der vermarkteten Erzeugung genehmigt wurde, als rechtskräftige und bindende Entscheidungen insofern zu betrachten, dass das Gericht daran gehindert wäre, die Richtigkeit des eingereichten und im Ergebnis genehmigten Berechnungsweise des Werts der vermarkteten Erzeugung zu hinterfragen, um zu überprüfen, ob die der Endabrechnung für die Tranche 2014 zugrunde liegende Betragsgrenze von 4,1 % überschritten wurde.
Das hier strittige Operationelle Programm lief im Zeitraum 2010 bis 2014 und wurde am 19.01.2010 erstmals genehmigt. Abänderungen zur Genehmigung erfolgten zu späteren Zeitpunkten. Im Genehmigungsschreiben vom 19.01.2010 wurde für das Jahr 2010 "die vorläufige Höhe" der finanziellen Beihilfe wie folgt "festgelegt":
"1.1 Geplante Ausgaben im Rahmen des genehmigten OP für das Jahr 2010 .....
€ [XYZ],-
1.2. Freiwillige Rücknahmen € [X],-
2. Höhe des Betriebsfonds (0,2 % WVE 2009) € [XYY],-
2. 1 Krisenmanagement € [XYX],-
3. Höhe der Beihilfe (max. 50 % von 2.) € [XZY],--
4. Wert der vermarkteten Erzeugnisse 2009 € [XXX],-
4.1. Obergrenze der Beihilfe (4.6 % von 4.) € [ZXY],-"
Für das Jahr 2014 hat die XXXX mit Schreiben vom 11.10.2013 einen Antrag auf Änderung des Operationellen Programms eingebracht. Diese Änderung wurde von der antragstellenden XXXX unter anderem damit begründet, dass der Referenzzeitraum auf ein "3-Jahres-Durchschnittsystem" umgestellt werden sollte (gewählte Jahre: 2009/2010/2011). Die XXXX stellt somit die "Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums" um (vgl. Art. 53 Abs. 3 der Verordnung 1580/2007; entspricht Art. 51 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Verordnung 543/2011). Die XXXX errechnete auf dieser Basis einen neuen Wert der verarbeiteten Erzeugung ausgehend von einem Durchschnitt der Umsatzzahlen von 2009-2011 in Höhe von € [YYY],-. Dieser Antrag der XXXX wurde mit Schreiben vom 13.12.2013 behördlich zustimmend beantwortet. In diesem Schreiben heißt es:
"Für das Jahr 2013 wird die vorläufige Höhe der finanziellen Beihilfe wie folgt festgelegt:
1.1. Geplante Ausgaben im Rahmen des genehmigten OP für das Jahr 2014 (exkl. 2% inkl. Krisenmanagement) € [YYZ],-
1. 2 Freiwillige Rücknahmen € [ZYY],-
1. 3 Krisenmanagement € [XZY],- 2. Höhe der OP-Ausgaben inkl. Krisenmanagement € [XXY],-
(Obergrenze überschritten!)
3. Höhe der Beihilfe (max. 50 % von 2.) € [YZX],--
4. Wert der vermarkteten Erzeugnisse
(? 2009, 2010, 2011) € [YYY],-
4.1. Obergrenze der Beihilfe (4,6% von 4.) € [ZYY],--
4.2. Obergrenze des Betriebsfonds (9,2% von 4.) € [YZZ],- "
Diese Schreiben wurden nicht ausdrücklich als "Bescheid" im Sinne des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts bezeichnet. Für das vorlegende Gericht ist daher nicht abschließend geklärt, ob diese Schreiben rechtlich als verbindliche Entscheidungen ("Bescheide") der Verwaltungsbehörde zu qualifizieren sind, oder etwa nur als eine Information zu Umständen, über die erst in der späteren abschließenden Entscheidung verbindlich zu entscheiden sein wird. Für die Beurteilung, ob die Schreiben als verbindliche innerstaatliche verwaltungsbehördliche Entscheidungen eingestuft werden müssen und ob es ausgehend davon überhaupt in Betracht kommt, dass davon Bindungswirkungen für das vorliegende Verfahren ausgehen, ist nach dem innerstaatlichen Recht nicht die Bezeichnung dieser Schreiben ausschlaggebend, sondern es ist unter anderem relevant, ob die Rechtsvorschriften, zu deren Umsetzung diese Schreiben ergangen sind, die Erlassung einer verbindlichen Entscheidung verlangen. Aus diesem Grund stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage I.1.
Für die im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht strittige Frage der Höhe der Auszahlung der Beihilfe für 2014 ist unter anderem von Bedeutung, ob der durch Art. 103d Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 festgelegte Höchstbetrag von 4,1 % (bzw. von 4,6 % im Hinblick auf Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen) des Werts der vermarkteten Erzeugung überschritten wurde. Die Beantwortung dieser Frage ist davon abhängig, wie der Wert der vermarkteten Erzeugung zu ermitteln ist und ob das Gericht diesen Wert bereits aufgrund vorhandener rechtskräftiger Entscheidungen einer Behörde als bindend und unüberprüfbar gegeben annehmen muss.
Ob eine solche Bindungswirkung der "Entscheidung" über das Operationelle Programm oder der "Entscheidung" über den genehmigten Beihilfebetrags entsteht, ist nicht nur davon abhängig, ob es aus unionsrechtlicher Sicht geboten ist, dass derartige Genehmigungen als bindende Entscheidungen erlassen werden (Vorlagefrage I.1.), sondern auch davon, ob dabei die Festsetzung des Werts der vermarkteten Erzeugung tatsächlich auch in den normativen Teil (Tenor) der Entscheidung Eingang finden muss. Aus diesem Grund stellt das Gericht die Vorlagefrage I.2.
Die Vorlagefrage I.3. wird gestellt, weil auch unter der Annahme, dass die oben wiedergegebenen Schreiben als verbindliche Entscheidungen zu qualifizieren sind, in denen der Wert der vermarkteten Erzeugung normativ festgelegt wurde, nicht notwendigerweise davon ausgegangen werden muss, dass dieser Betrag im Verfahren über die Auszahlung der Beihilfe bzw. die Endabrechnung einer Jahrestranche nicht mehr auf seine rechtliche Richtigkeit überprüft werden dürfte. Die normative Wirkung kann unterschiedlich ausgeprägt sein. Dem vorlegenden Gericht schiene durchaus auch eine Auslegung in dem Sinn denkbar, dass eine normative Festlegung des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem ersten Schritt (anlässlich der Genehmigung des Operationellen Programms und/oder der Mitteilung des genehmigten Beihilfebetrags) nur vorläufig erfolgt, um eine gewisse vorläufige Rechtssicherheit vor Beginn des jeweiligen Jahres des Operativen Programms zu erreichen, dass jedoch eine endgültige Überprüfung dieses Werts dem Stadium der Endabrechnung vorbehalten bleibt.
3. Zu den Fragen I.4. bis I.6.:
Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob der für die Obergrenze der Beihilfe maßgebliche Wert der vermarkteten Erzeugung (die Obergrenze liegt bei 4,1 % bzw. 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung), wie er von der XXXX bei Antragstellung berechnet und von der Behörde der strittigen Beihilfeentscheidung zugrunde gelegt wurde, rechtmäßig berechnet wurde. Diese Zweifel entstehen vor allem, weil - wie oben näher dargestellt wurde - die XXXX bei Kalkulation des als Referenzbetrag anhand von Umsatzzahlen der Vorjahre berechneten Werts der vermarkteten Erzeugung eine Summe aus Kosten der Rohware, Kosten der Ernte und Kosten der Verarbeitung gebildet hat. Nach den insofern übereinstimmenden Angaben beider Parteien im Verfahren umfasst (um das Beispiel Spinat zu nennen) der als Kostenfaktor hier relevante Prozess des "Verarbeitens" sowohl das Zerkleinern, Waschen, Schneiden, Trocknen und Blanchieren als auch das Einfrieren des Spinats.
Das vorlegende Gericht zweifelt, ob die Verordnung des Rates mit dem darin verwendeten Begriff des "Werts der vermarkteten Erzeugung" an eine Rechengröße anknüpfen wollte, die Kosten der Verarbeitung inkludiert. Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob Durchführungsverordnungen der Kommission, die den Wert der vermarkteten Erzeugung so definieren, dass - sollten diese Durchführungsverordnungen so auszulegen sein - Verarbeitung inkludiert ist, mit der durchgeführten Verordnung des Rates unvereinbar und damit ungültig sind.
Bei der Auslegung des Begriffs des "Werts der vermarkteten Erzeugung" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 (deren Regelungen später mit Verordnung des Rates (EG) Nr. 361/2008 vom 14.4.2008 in das System der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 einbezogen wurden) könnte nach Auffassung des vorlegenden Gerichtes auch die Durchführungspraxis von Bedeutung sein, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung des Rates (September 2007) bereits bestand. Die historisch vorgefundenen Durchführungsregelungen der Kommission lassen jedenfalls nicht erkennen, dass die Kommission in der Vergangenheit Kosten der Verarbeitung von Obst- und Gemüseprodukten in die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung einbezogen wissen wollte. Im Gegenteil: Die Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sah etwa in ihrem Art. 2 Abs. 4 als Definition für "vermarktete Erzeugung" vor, dass darunter die "unter den Bedingungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 abgesetzte Menge der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft an Erzeugnissen, auf die sich die Anerkennung der Erzeugerorganisation bezieht", zu verstehen ist. Diese Anordnung wurde im Wesentlichen beibehalten und präzisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft (mit dieser Änderung sollte nur sichergestellt werden, dass "die direkt verkauften Mengen" vom Wert der vermarkteten Erzeugung ausgeschlossen werden - vgl. den Erwägungsgrund 2 der zitierten Verordnung). Noch deutlicher zeigt sich die bestehende Durchführungspraxis der Ausklammerung von Verarbeitungskosten aus dem Wert der vermarkteten Erzeugung bei einer Betrachtung der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 (Verordnung der Kommission vom 28. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 411/97): In dieser Verordnung sollte die Definition noch präziser gefasst werden (vgl. Erwägungsgrund 3). In ihrem Art. 2 Abs. 5 Buchst. a) und c) bestimmt diese Verordnung, dass sich der Wert auf Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, "für die diese Erzeugerorganisation anerkannt ist", die auf der Stufe ‚ab Erzeugerorganisation" angerechnet wird "als verpacktes oder hergerichtetes nicht-verarbeitetes Erzeugnis". Die sinngemäß gleiche Regelung wurde auch in die nachfolgende Verordnung der Kommission übernommen (Art. 3 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 1433/2003 vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2200 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe).
Diese Durchführungspraxis der Kommission bildete die vorgefundene Situation zu dem Zeitpunkt, als der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erließ (Verordnung des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/122/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen [EWG] Nr. 827/68, [EG] Nr. 2200/96, [EG] Nr. 2201/96, [EG] Nr. 2826/2000, [EG] Nr. 1872/2003 und [EG] Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 2202/96). Mit dieser Verordnung knüpfte der Rat weiterhin an den Begriff des "Werts der vermarkteten Erzeugung" an, ohne diesen Begriff neu zu definieren (Art. 10). Es ist davon auszugehen, dass der Rat von dem zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Begriffsverständnis ausgegangen ist. Nichts anderes gilt für die Verordnung des Rates (EG) Nr. 361/2008 vom 14.4.2008, mit der der Rat die Regelungen seiner Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in das System der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 einbezogen hat. Dass der Rat am bestehenden Begriffsverständnis anknüpfen und keine Änderung vornehmen wollte, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass sowohl in den Erwägungsgründen der Verordnung 1234/2007 (Erwägungsgrund 7) als auch den Erwägungsgründen der Verordnung 361/2008 (Erwägungsgrund 2) ausdrücklich bekräftigt wurde, dass mit diesen Verordnungen nur eine Vereinfachung der Regelungen erzielt werden sollte, die jedoch "nicht dazu führen [sollte], dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden".
Die Zweifel des vorlegenden Gerichts gründen sich auch darauf, dass
die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates in ihrem Anhang I eine
auch für den hier strittigen Fall von Spinat relevante
Unterscheidung zwischen zwei Kategorien von Erzeugnissen normiert,
nämlich einerseits "Obst und Gemüse" (Anhang I Teil IX insb. bei "KN
Code ex 0709 ... Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt ...") und
andererseits Anhang I Teil X ("Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse", bei "KN-Code ex 0710 Gemüse, ... gefroren"). Daraus dürfte
sich ergeben, dass Spinaterzeugnisse, die durch Einfrieren verarbeitet worden sind, als "Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse" gelten und dass der Schritt des Einfrierens als Verarbeitung anzusehen ist (Frage I.4.).
Sofern diese Unterscheidung zwischen "Verarbeitungserzeugnissen" und "Obst und Gemüse" für die Einordnung von tiefgekühltem Spinat zutrifft, wie er dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zugrunde liegt, knüpft sich daran die Frage, ob der in der Verordnung des Rates normierte "Wert der vermarkteten Erzeugung" so zu ermitteln ist, dass jene Umsätze, die nicht auf die Rohware und die Ernte, sondern das Einfrieren (Verarbeiten) entfallen, auszuklammern sind (Frage I.5.).
Sollte die Verordnung des Rates diesen Inhalt haben, stellt sich die Folgefrage, ob die Regelungen der Durchführungsverordnungen der Kommission, die abweichend davon den Wert von Verarbeitungsschritten bei der Berechnung des Wert der verarbeiteten Erzeugung einbeziehen, gültig sind (Frage I.7.).
Für den Fall, dass der Gerichtshof bei der Auslegung der Übergangsbestimmung Art. 51 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 (also zur Vorlagefrage I.6.) zur Auffassung gelangen sollte, dass in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens für die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung als Ausgangsbasis der Obergrenze der Beihilfe bereits die neue Rechtslage und nicht mehr die im Jahr 2008 anwendbare Rechtslage maßgeblich ist, hat das vorlegende Gericht zur Lösung des Beschwerdefalls als Maßstab der Obergrenze die Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 heranzuziehen.
Vorweg sei zu dieser Regelung bemerkt, dass sie einen Beleg dafür zu bilden scheint, dass auch die Kommission davon ausgehen dürfte, dass Kosten der Verarbeitung aus dem Wert der verarbeiteten Erzeugung richtigerweise herauszurechnen sind.
Die Rechtmäßigkeit der in Art. 50 Abs. 3 der zitierten Verordnung normierten Pauschal-Abzüge zweifelt das vorlegende Gericht jedoch an. Es verkennt nicht, dass es der Verwaltungsökonomie dienen kann, bei der Ermittlung des Werts der vermarkteten Erzeugung einen möglichst geringen Aufwand zu betreiben. Pauschalsätze, die den Wert der Verarbeitung repräsentieren, sind gewiss dafür geeignet, diesem Ziel zu dienen. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die in der vorliegenden Form festgelegte "Pauschalierung" allerdings viel zu grob simplifizierend und trägt den Unterschieden im Tatsächlichen nicht in angemessener Weise Rechnung.
Die in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Union niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, nach dem vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. EuGH 11.07.2006 Rs. C-313/04 Egenberger, Slg. 2006, I-6331, Rn. 33; 17.10.2013 Rs. C-101/12 Schaible Rn 76). Da es sich um einen Rechtsetzungsakt der Union handelt, obliegt es dem Unionsgesetzgeber, das Vorliegen objektiver Kriterien, die als Rechtfertigung vorgebracht werden, darzutun und dem Gerichtshof die Informationen vorzutragen, deren er bedarf, um das Vorliegen dieser Kriterien zu überprüfen (vgl. EuGH 16.12.2008 Rs. C-127/07 Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., Rn. 48).
Eine Rechtfertigung erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die fragliche Regelung auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., dass sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung (oder Gleichbehandlung tatsächlich unterschiedlicher Sachverhalte) in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (EuGH 16.12.2008 Rs. C-127/07 Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., Slg. 2008, I-9895, Rn. 47).
Für die im Beschwerdefall fragliche Verarbeitung von Erzeugnissen aus Spinat (hier: die Herstellung von Tiefkühlspinat) kommt der Pauschalabzug von 62 % zur Anwendung. Der Unionsgesetzgeber geht hier im Wege einer vereinfachenden Betrachtungsweise davon aus, dass bei der Herstellung von gefrorenem Gemüse, gleich welcher Sorte (!) und unabhängig davon, welche Sorten die konkrete Erzeugerorganisation insgesamt produziert, durchschnittlich ein Betrag von 62 % auf den Schritt der Verarbeitung entfällt. Der Kostenanteil der "Verarbeitung" an den Gesamtkosten (Erzeugung, Ernte, Reinigung plus Verarbeitung) kann je nach Gemüsesorte durchaus unterschiedlich ausfallen. Solche Unterschiede können zum einen darauf zurückzuführen sein, dass nicht bei jeder Obst- und Gemüsesorte die Ernte- und Produktion gleich aufwändig und kostenintensiv ist, anderseits dürfte auch die Verarbeitung nicht bei jeder Obst- und Gemüsesorte gleich kostenintensiv sein. Weiters ist auch anzunehmen, dass innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen der Union jeweils unterschiedliche Bedingungen bei der Produktion und Vermarktung vorherrschen (die Verordnungen der Kommission erkennen dies selbst an - vgl. Erwägungsgrund 25 der Verordnung 1580/2007, Erwägungsgrund 28 der Verordnung 543/2011), so dass auch in dieser Hinsicht eine für sämtliches Tiefkühlgemüse und Tiefkühlobst pauschal abgezogene Fixquote den Unterschieden nicht angemessen Rechnung tragen dürfte und zu Verzerrungen im Wettbewerb führen kann. Die Rechtmäßigkeit eines unterschiedslos geltenden pauschalen Abzugs von 62 % bei gefrorenem Obst und Gemüse als Mittel der vereinfachten Ermittlung des Werts der vermarkteten Erzeugung auf Basis der Gesamtsumme der Verarbeitungsprodukte erscheint daher zweifelhaft im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes, weil sie in unangemessener und überschießender (nicht verhältnismäßiger) Weise ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, obwohl die Ungleichheit der Sachverhalte eine differenzierende Regelung verlangen dürfte. Das vorlegende Gericht bezweifelt daher die Gültigkeit der Regelung.
5. Zu den Fragen II.1. bis II.3.:
Die Fragen II.1. bis II.3. stehen in Zusammenhang mit Zweifeln daran, ob Maßnahmen der Verarbeitung von Erzeugnissen aus Obst und Gemüse Gegenstand einer Förderung im Rahmen eines Operationellen Programms einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein dürfen.
Zu diesem Fragenkreis ist bereits ein Urteil des Gerichts ergangen (EuG 30.05.2013, verb. Rs. T-454/10 und T-482/11). Dieses Urteil wurde zwar nicht rechtskräftig, weil es vom Gerichtshof aus Anlass eines dagegen erhobenen Rechtsmittels mit der Begründung aufgehoben wurde, dass die Kläger nicht zur Erhebung der Nichtigkeitsklage prozesslegitimiert waren (EuGH 17.09.2015, verb. Rs. C-455/13 P, C-457/13 P und C-460/13 P). Die inhaltlichen Aussagen des Gerichts hat der Gerichtshof bislang aber weder bestätigt noch verworfen. Das vorlegende Gericht sieht keine auf der Hand liegenden Argumente, die den inhaltlichen Aussagen des Gerichts entgegenstünden. Es geht daher vorläufig - der Auffassung des Gerichts folgend - davon aus, dass die Verordnungen der Kommission insoweit ungültig sein dürften, als sie im Rahmen eines Operationellen Programms die Gewährung der Unionsbeihilfe auch für solche Investitionen zulassen, die nicht den wirtschaftlichen Vorgang der Erzeugung von Obst und Gemüse fördern, sondern primär jene wirtschaftliche Tätigkeit fördern, die sich mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse beschäftigt.
Das vorlegende Gericht kann es jedoch nicht ausschließen, dass die Verordnung des Rates so auszulegen ist, dass die Beihilfe zwar primär auf die Erzeugung abzielen soll, aber in untergeordnetem Umfang auch die Förderung von bestimmten Maßnahmen der Verarbeitung erlaubt. In diesem Fall ist es notwendig, zu definieren, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen eine solche begrenzte Ausweitung der Förderung auf Verarbeitungsmaßnahmen zulässig ist. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Frage II.2. gestellt.
Die Ansicht, dass eine Förderung von Investitionen der Verarbeitung von Obst und Gemüse unzulässig (oder nur in eingeschränktem Umfang zulässig) und die darauf abzielenden Durchführungsverordnungen der Kommission insoweit ungültig sind, beruht auf folgenden Überlegungen (vgl. auch die Rz. 54 bis 62 des Urteils des EuG vom 30.05.2013, verb. Rs. T-454/10 und T-482/11):
Im zitierten Urteil gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass - einerseits - zwischen den Beihilfen, die der Unionsgesetzgeber für den Sektor "Obst und Gemüse" vorgesehen hat und - andererseits - den Beihilfen, die er für den Sektor "Verarbeitungserzeugnisse aus dem Sektor Obst und Gemüse" vorgesehen hat, zu unterscheiden ist. Diese beiden getrennten Sektoren waren früher auch in getrennten Verordnungen geregelt, nämlich - einerseits - der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktordnung für Obst und Gemüse und - andererseits - der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.
Diese Trennung der beiden Sektoren wurde auch in nachfolgenden Reformen beibehalten und fand sich somit auch in jener Verordnung wieder, die die Regelungen der Verordnungen 2200/96 und 2201/06 reformierte, ablöste und zu einem Regelwerk vereinigte, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor, ABl L 273, 17.10.2007, S. 1.
Diese Verordnung führte die Trennung zwischen den beiden Sektoren insbesondere dadurch weiter, dass sie in ihren Erwägungsgründen ausdrücklich erwähnte, dass zwar "[d]er Geltungsbereich dieser
Verordnung ... Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisationen für
Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [erfasst]", dass jedoch "[d]ie Bestimmungen über Erzeugerorganisationen sowie Branchenverbände und -vereinbarungen ... nur für Erzeugnisse [gelten], die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallen", und schließlich, dass
"diese Unterscheidung ... beibehalten werden [sollte]"
(Erwägungsgrund 6). Im normativen Teil brachte der Verordnungsgeber diesen im Erwägungsgrund 6 näher dargelegten Willen durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung zum Ausdruck.
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 enthaltenen inhaltlichen Regelungen zu diesen beiden Sektoren wurden später, nämlich durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), in das System der allgemeinen Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 inkorporiert. Dabei hat der Verordnungsgeber, unter Hinweis auf den bereits in der Stammfassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechend zum Ausdruck gebrachten Willen (dort im Erwägungsgrund 7), neuerlich betont, dass "die Vereinfachung nicht dazu führen [sollte], dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden, und sie sollte daher auch keine neuen Instrumente oder Maßnahmen vorsehen" (Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EG) Nr. 361/2008). Ferner wurde betont, dass "die Verordnung über die einheitliche GMO die politischen Entscheidungen wider[spiegelt], die bis zu dem Zeitpunkt getroffen wurden, an dem der Text der Verordnung von der Kommission vorgeschlagen wurde" (Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EG) Nr. 361/2008.
Im normativen Teil der Verordnung über die einheitliche GMO kommt die Trennung zwischen dem Sektor Obst und Gemüse und dem Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in folgender Weise zum Ausdruck:
Der Abschnitt IVa ("Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse") der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates modifizierten Fassung bezieht sich ausschließlich und explizit auf den Sektor Obst und Gemüse. Dies kommt nicht nur in der Überschrift des Abschnitts IVa zum Ausdruck, sondern unter anderem auch in der Bestimmung des Art. 103a (Abs. 1), oder etwa jener des die Betriebsfonds und operationellen Programme regelnden Art. 103b (dessen Abs. 1 nimmt auf "Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse" Bezug) oder des Art. 103c (der zur Regelung der Operationellen Programme ausschließlich den "Sektor Obst und Gemüse" nennt). Dass es sich bei den beiden Sektoren weiterhin um Unterschiedliches handelt, bringt die Verordnung auch in ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. i) (Sektor "Obst und Gemüse") einerseits und Buchstabe j) (Sektor "Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse") zum Ausdruck.
Nach der geltenden Rechtslage dürfte daher insbesondere auch auf Ebene des einschlägigen Rechts der Unionsbeihilfen zwischen der Erzeugung von Obst und Gemüse einerseits und der Verarbeitung von Erzeugnissen aus Obst und Gemüse andererseits zu unterscheiden sein. Die in der Verordnung des Rates enthaltenen Bestimmungen über die Erzeugerorganisationen und die Operationellen Programme betreffen nur den Bereich der Erzeugung von Obst und Gemüse, nicht aber den Bereich Verarbeitung von Erzeugnissen aus Obst und Gemüse.
Die (gänzliche oder zumindest überwiegende) Unzulässigkeit der Förderung von Investitionen in Verarbeitungsmaßnahmen dürfte sich nicht zuletzt aus dem in Art. 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 enthaltenen Katalog der Ziele der Operationellen Programme ergeben. Die darin aufgezählten Maßnahmen hängen mit der Produktion zusammen, nicht mit der weiteren Verarbeitung. Gegenteiliges wird man auch nicht aus dem Umstand ableiten können, dass in diesem Katalog auch das Ziel der "Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form" enthalten ist, weil dieser Punkt zwanglos auch in dem Sinn verstanden werden kann, dass damit beispielsweise Werbungs- und Marketingkampagnen der Erzeuger angesprochen sind, also Maßnahmen, die primär auf eine Wert- und Umsatzsteigerung bei den subventionierten Erzeugern bzw. eine Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation führen und die (auch bei gedanklicher Ausklammerung der Existenz einer Beihilfe) nach wirtschaftlichen Erwägungen von den Erzeugern selbst (und nicht von Verarbeitern) getragen werden würde. Dass in dieser Bestimmung der Begriff der "Verarbeitung" vorkommt, kann daher nicht als Begründung für die Aufnahme von Verarbeitungsinvestitionen in die zulässigen Förderungsobjekte verstanden werden, sondern soll offenbar nur klarstellen, dass es in diesem Kontext nicht darauf ankommt, welchem Endzweck die Produkte gewidmet sind, um deren Absatzförderung es den Produzenten geht (vgl. dazu auch die Rz 70 des Urteils des EuG vom 30.05.2013, verb. Rs. T-454/10 und T-482/11).
Sollte der Gerichtshof die Auffassung teilen, dass die Förderung von Investitionen in die Verarbeitung im Rahmen eines Operationellen Programms nach der Verordnung des Rates gänzlich unzulässig (Bejahung der Frage II.1.) oder nur eingeschränkt zulässig (Bejahung der Frage II.2.) ist, ergibt sich daraus nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Ungültigkeit von Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission.
6. Zu den Fragen III.1. und III.2.
Förderungen für Operationelle Programme bestanden zumindest seit der Verordnung des Rates Nr. 2200/96. Die dazu jeweils erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission enthielten zwar Bestimmungen über bestimmte Investitionsmaßnahmen, die von der Beihilfe ausgeschlossen waren. So sah etwa bereits die Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission in Art. 4 Abs. 2 eine entsprechende Liste vor, die später (mit Verordnung [EG] Nr. 1647/98 der Kommission) in einen Anhang der Verordnung aufgenommen und erweitert wurde. Ein "Negativkriterium" für Investitionen auf fremdem Grund findet sich - soweit ersichtlich - darin aber erstmals seit der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007. Deren Anhang VIII ("Liste der Transaktionen und Ausgaben, die im Rahmen der Operationellen Programme gemäß Artikel 61 nicht bezuschusst werden") lautet in der Ziffer 22 wie folgt "22. Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 7 stattfinden". Eine inhaltlich gleichartige Regelung findet sich in der derzeit geltenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Deren Anhang IX Ziffer 23 lautet: "Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 50 Absatz 9 stattfinden". Eine nähere Begründung für die Aufnahme dieses "Negativkriteriums" in die Liste
der "Liste der ... Ausgaben, die ... nicht bezuschusst werden" fand
sich weder in der Verordnung 1580/2007 noch in der aktuell geltenden Verordnung 543/2011.
Für den Fall dass dieses Kriterium so auszulegen sein sollte, dass es der Förderung von Investitionen auf fremden Grund absolut entgegensteht, das heißt, ohne dass der Antragsteller im Einzelfall nachweisen könnte (und von der Behörde im Einzelfall geprüft werden könnte), dass (ob) es legitime wirtschaftliche Gründe dafür gibt, in ein Objekt auf fremdem Grund zu investieren, zweifelt das vorlegende Gericht an der Gültigkeit dieser Regelung (Vorlagefrage III.2.).
Eine andere Auslegung scheint dem vorlegenden Gericht aber nicht ganz ausgeschlossen zu sein. Der Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, auf die die Aufnahme dieses Negativkriteriums zurückgeht, spricht davon, dass es "Aus Gründen der Finanz- und
Rechtssicherheit ... Listen von Transaktionen und Ausgaben erstellt
werden [sollten], die möglicherweise nicht unter operationelle Programme fallen" (Hervorhebung nicht im Original). Ob zum Ausschluss der Förderung tatsächlich bereits der Umstand ausreichend ist, dass die Maßnahme von der Erzeugerorganisation auf einer Liegenschaft vorgenommen wird, die nicht in ihrem Eigentum befindet, sondern ihr nur leihweise, auf Basis eines Mietvertrags oder ähnlichem zur Verfügung steht, ist für das vorlegende Gericht zweifelhaft. Diese Zweifel entstehen auch bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der einzelnen Sprachfassungen.
In der Verordnung Nr. 1580/2007 fanden sich folgende Formulierungen:
Englisch: "22. Investments or similar types of actions not on the holdings of the producer organisation, association of producer organisations, subsidiary as referred to in Article 52(7) or its members."
Französisch: "22. Les investissements ou autres types d'actions similaires qui ne sont pas réalisés dans l'exploitation de l'organisation de producteurs, de l'association d'organisations de producteurs ou de l'une de leurs filiales, comme indiqué à l'article 52, paragraphe 7, ou dans l'exploitation d'un de leurs membres."
Spanisch: "22. Inversiones o tipos de actuaciones similares que no se realicen en explotaciones de la organización de productores, de la asociación de organizaciones de productores o de alguna filial, como se indica en el artículo 52, apartado 7, o de sus miembros."
Deutsch: "22. Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 7 stattfinden."
Italienisch: "22. Investimenti o analoghi tipi di azioni realizzati altrove che nelle aziende appartenenti all'organizzazione di produttori, all'associazione di organizzazioni di produttori, alla filiale di cui all'articolo 52, paragrafo 7, o ai rispettivi soci."
Demgegenüber weist die Verordnung Nr. 543/2011 folgende
Sprachfassungen auf:
Englisch: "23. Investments or similar types of actions not on the holdings and/or premises of the producer organisation, association of producer organisations, or their producer members or a subsidiary in the situation referred to in Article 50(9)."
Französisch: "23. Les investissements ou autres types d'actions similaires qui ne sont pas réalisés dans les exploitations et/ou les locaux de l'organisation de producteurs, de l'association d'organisations de producteurs ou de leurs membres producteurs, ou d'une filiale dans la situation visée à l'article 50, paragraphe 9."
Spanisch: "23. Inversiones o tipos de actuaciones similares que no se realicen en explotaciones o instalaciones de la organización de productores, de la asociación de organizaciones de productores o de sus miembros productores o filiales que se encuentren en la situación indicada en el artículo 50, apartado 9."
Deutsch: "23. Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 50 Absatz 9 stattfinden."
Italienisch: "23. Investimenti o analoghi tipi di azioni realizzati altrove che nelle aziende e/o nei locali appartenenti all'organizzazione di produttori o ai suoi soci produttori, all'associazione di organizzazioni di produttori o ai suoi soci produttori, o ad una filiale nella fattispecie di cui all'articolo 50, paragrafo 9."
Bei diesem Vergleich sind zwei Umstände auffallend:
Nur in der deutschen Fassung sah die Verordnung Nr. 1580/2007 einen Begriff ("Liegenschaften") vor, der es nahe legen würde, dass das Eigentum an Grund und Boden relevant sein könnte. Die anderen hier angeführten Sprachfassungen schienen eher auf den Begriff des Betriebs abzustellen ("holdings", "exploitation", "explotaciones", "aziende"), für den es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommen dürfte, ob der Betriebsinhaber auch gleichzeitig Eigentümer des verwendeten Grunds und Bodens ist (vgl. zB EuGH 15.01.1991 Rs. C-341/89 Ballmann, Slg. I-25; EuGH 24.06.2010 Rs. C-375/07 Pontini, Slg. I-5767).
Weiters fällt auf, dass auch in der derzeit geltenden Fassung, der Verordnung Nr. 543/2011 in den sonstigen Sprachfassungen weiterhin auf den Begriff des Betriebes abgestellt wird, auch wenn dieser Begriff durch die Bezugnahme auf einen Begriff ergänzt wird, der den räumlichen bzw. eigentumsrechtlichen Aspekt in den Vordergrund stellt ("holdings and/or premises", "les exploitations et/ou les locaux", "explotaciones o instalaciones", "aziende e/o nei locali"). Die Bezugnahme auf den Begriff des Betriebes als wirtschaftliche Einheit scheint in den meisten Sprachfassungen beibehalten worden zu sein, so dass die Schlussfolgerung nahe liegt, dass es unschädlich ist, dass die deutsche Sprachfassung eine andere Terminologie aufweist.
Das vorlegende Gericht zieht daher eine Auslegung vor, dergemäß der bloße Umstand, dass die Erzeugerorganisation nicht Eigentümerin der Liegenschaften ist, auf denen sich das Investitionsobjekt befindet, kein Ausschlusskriterium von der Förderung bildet.
Sollte der Gerichtshof eine Auslegung des Anhangs IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, nicht teilen können, stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage der Gültigkeit dieser Bestimmung.
Das Motiv hinter dieser Regelung dürfte sein, Förderungen zu verhindern, wenn diese missbräuchlich für Aktivitäten beantragt werden, die wirtschaftlich nicht der Erzeugerorganisation oder den Betrieben ihrer Mitglieder zukommen, sondern Außenstehenden. Die Verfolgung dieses Ziels ist aber ohnehin bereits Gegenstand der Anti-Umgehungsbestimmung des Art. 145 der Durchführungsverordnung (EU) 543/2011, die sich inhaltlich mit der in Art. 193 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates enthaltenen Anti-Umgehungsklausel deckt. Diese Bestimmung der Verordnung des Rates ist eine Kodifikation der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (s. dazu die weiteren Nachweise in den Schlußanträgen der Generalanwältin Kokott vom 10.03.2016 in den verb. Rs. C.333/15 und C-334/15 María del Pilar Planes Bresco, Rn. 43). Diese Klausel lässt aber eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu. Die zusätzlich zu dieser Klausel eingeführte, grob schematisierende Regelung der Nr. 23 des Anhangs IX dürfte zwar ebenfalls dem Ziel der Unterbindung von Missbräuchen dienen. Zur Verfolgung dieses Ziels ist aber ein genereller Ausschluss aller Investitionen, die mit fremdem Grund und Boden in Berührung kommen, im Wege einer als absolutes Ausschlusskriterium operierenden Regelung, die auch den Beweis legitimer wirtschaftlicher Gründe nicht zulässt, überschießend. Das vorlegende Gericht hegt daher Zweifel einerseits aus dem Grund des Verhältnismäßigkeitsgebots und andererseits insofern, als es zweifelt, ob die Verordnung der Kommission durch die Verordnung des Rates in dieser Hinsicht gedeckt ist.
Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die österreichischen Behörden stets davon informiert waren, dass XXXX die für die Spinatverarbeitungsmaschine erforderlichen Maschinen auf Liegenschaften der XXXX aufstellt, und dass sie in diesem Wissen das operationelle Programm genehmigt haben (entsprechende Informationen waren bereits in der Beschreibung des Operationellen Programms, das 2010 genehmigt wurde, enthalten). Ein Ausschluss von der Förderung unter Heranziehung der Nummer 23 des Anhangs IX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 könnte daher, im Fall dass der Gerichtshof diese Bestimmung als "absolutes Ausschlusskriterium" für Investitionen auf fremdem Grund auslegen sollte, Fragen des Vertrauensschutzes aufwerfen. Zur Beurteilung dieser Fragen erachtet es das vorlegende Gericht für relevant, auch zu berücksichtigen, ob XXXX diese Auslegung vorhersehen können musste und daher nicht auf die Entscheidungen bzw. Mitteilungen der innerstaatlichen Behörden vertrauen durfte. Dies dürfte wiederum davon abhängig sei, ob die strittige Regelung als "klare unionsrechtliche Bestimmung" anzusehen ist (vgl. EuGH 01.04.1993 verb. Rs. C-31 bis C-44/91 Lageder, Slg. I-1761, Rz 34, 35; EuGH 16.03.2006 Rs. C-94/05 Emsland-Stärke, Slg. I-2619, Rz. 31) oder aber als für einen Wirtschaftsteilnehmer unklar und auslegungsbedürftig einzustufen ist.
XXXX hat evidenterweise ein Interesse daran, dass der Wert der verarbeiteten Erzeugung, wie XXXX ihn ihrem Antrag zugrunde gelegt hat und wie er auch von der Verwaltungsbehörde akzeptiert wurde (und auch von der Europäischen Kommission anlässlich eines Prüfbesuchs vom 09.-13.11.2015, GZ FV/2015/006/AT, anscheinend unbeanstandet gelassen wurde), weiterhin in der vollen von ihr kalkulierten Höhe der Beihilfeentscheidung zugrunde gelegt wird, ohne dass ein Abzug für die auf Verarbeitungskosten entfallenden Anteile des von ihr kalkulierten Werts stattfindet. XXXX ist somit daran interessiert, dass der EuGH die Vorlagefragen zum Wert der vermarkteten Erzeugung so beantwortet, dass Verarbeitung einberechnet werden darf und die darauf abzielenden Verordnungen der Kommission gültig bleiben. Der Gerichtshof wird daher möglicherweise mit einem Vorbringen der XXXX konfrontiert werden, das für den Fall der Ungültigerklärung der angeführten Bestimmungen über den Wert der verarbeiteten Erzeugung (Vorlagefragen I.7. und I.8.) bzw. im Zusammenhang mit den relevanten Auslegungsfragen aus Gründen des Vertrauensschutzes auf eine Einschränkung der Urteilswirkungen gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV abzielt.
Ähnliches gilt im Zusammenhang mit der Frage der Förderungswürdigkeit von Maßnahmen der Verarbeitung und der in dieser Hinsicht gestellten Frage zur Gültigkeit jener Bestimmung, die die Förderung derartiger Maßnahmen zulässt (Vorlagefrage II.3.). Diesbezüglich wird freilich auf den Umstand hingewiesen, dass XXXX einerseits durch die Kundmachung im Amtsblatt (Amtsblatt der EU vom 04.12.2010), andererseits durch entsprechende Hinweise in den Schreiben und Bescheiden der belangten Behörde (nach Vorbringen der XXXX erstmals durch einen Bescheid der belangten Behörde betreffend die Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2012 vom 17.9.2013) die Möglichkeit hatte, von dem Rechtsstreit über die Gültigkeit von Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 Kenntnis zu erlangen. In diesem Zusammenhang könnte aber eine Reihe weiterer Aspekten zu berücksichtigen sein, etwa einerseits die Frage, ob diese Hinweise (bzw. die Kundmachung im Amtsblatt) rechtzeitig waren, um wirtschaftlich umdisponieren zu können, und andererseits, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, ob ein objektiver Betrachter der Nichtigkeitsklagen hohe oder geringe Erfolgschancen einräumen musste.
Für das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, wie mit Argumenten der XXXX, die auf den Schutz des legitimen Vertrauens abzielen, in dem Fall umzugehen sein wird, in dem der Gerichtshof keine Begrenzung der Rückwirkung oder nur eine solche Begrenzung vornimmt, die sich auf XXXX nicht erstreckt. Es ist denkbar, dass der Gerichtshof bei einer Entscheidung über die Begrenzung der Urteilswirkungen eine generelle und objektive Berücksichtigung der gewöhnlichen Interessenlagen Betroffener in den einzelnen Mitgliedstaaten zugrunde legt, ohne Abwägungen für einzelne individuelle Fälle vornehmen zu können; die Einzelsituation der XXXX (oder ähnlich gelagerter Fälle) muss also nicht notwendigerweise erschöpfend mitbedacht werden. Es ist unter Umständen denkbar, dass der Gerichtshof auf dieser Basis entscheidet, die Urteilswirkungen nicht zu begrenzen. In dieser Situation ist es in weiterer Folge nicht ausgeschlossen, dass Einzelne wie XXXX (oder andere Betroffene) im weiteren Verfahren vor dem vorlegenden Gericht auf die besonderen individuellen Umstände ihres Falles hinweisen, um geltend zu machen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit angewandt wird, um gegen die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen anzukämpfen oder die Auszahlung von bereits verbindlich (zB mit einer Entscheidung) zugesicherten Beträgen zu erstreiten. Aus diesem Grund wird die Vorlagefrage IV. gestellt.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig (keine gesonderte Anfechtbarkeit des bloß verfahrensleitenden Beschlusses; der Vorlagebeschluss im betroffenen Ausgangsverfahren unterscheidet sich insofern von Aussetzungsbeschlüssen in Parallelverfahren; siehe zur mangelnden Anfechtbarkeit von Vorlagebeschlüssen und Normenanfechtungen im Übrigen auch OGH 09.12.1996, 16 Ok 9/96; 03.05.2012, 10 ObS 67/12v [=RZ 2012, 279]).
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