W181 2126874-1•BVwG W181 2126874-1
W181 2126874-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016
ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Gebührensätze,<br/>Mehrbegehren, Mühewaltung, Sachverständigengebühr,<br/>Sachverständigengutachten
W181 2126874-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Medizinalrat XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur XXXXvom 21.04.2016 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom 21.04.2016 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
EUR 427,40 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurde mit Beschluss vom XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
Liegt beim Beschwerdeführer eine Traumatisierung vor?
Wie ist der allgemeine psychische Zustand des Beschwerdeführers?
2. Mit E-Mail vom 21.04.2016 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten sowie eine aufgeschlüsselte Gebührennote vor.
Darin verzeichnete er Gebühren wie folgt:
Aktenstudium nach § 36 Vorbereitung
EUR 30,00
Müheverwaltung § 43 (e)
EUR 195,40
GA zur Frage Traumastörung
EUR 195,40
Entschädigung für Zeitversäumnis: 3 beg. Stunden § 32 (á 22,70)
EUR 68,10
6 Seiten Urschrift (á 2,00/Seite)
EUR 12,00
6 Seiten Durchschriften (á 0,60/Seite)
EUR 3,60
Porto
EUR 10,00
Summe
EUR 514,50
EUR 102,90
Gesamtsumme
EUR 617,40
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger der Pauschaltarif für Ärzte gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zustehe. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.
4. Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 wurde dem Antragsteller am 06.07.2016 im Wege der persönlichen Ausfolgung an eine Arbeitnehmer/in des Antragstellers ordnungsgemäß zugestellt.
5. In seiner Stellungnahme vom 25.07.2016 machte der Antragsteller geltend, dass er seinen Gebührenanspruch aufrechterhalte. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Tarif nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG gegenständlich anzuwenden sei, da es sich bei der Beurteilung von Probanden mit psychischen Traumafolgestörungen um eine dem Gebührenanspruchsgesetz entsprechende aufwändige Mühewaltung, die eine besondere klinische Erfahrung erfordere, handle. Neben einer ausführlichen Exploration würden in die Untersuchung auch strukturierte Interviews fließen, sodass eine Entscheidung nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG in keiner Weise dem Aufwand adäquat sei. Auch die konkrete Beantwortung, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sonstige Traumafolgestörung vorliege, sei eine Auseinandersetzung mit diversen Widersprüchen, oft nicht nachvollziehbaren Fremdbefunden und verlange eine entsprechende Erfahrung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Zu A)
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene - für das gegenständliche Verfahren maßgebliche - Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
In der gegenständlichen Gebührennote wird für die Beantwortung der beiden seitens der Gerichtsabteilung XXXX gestellten Fragen der Gebührensatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG herangezogen.
Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des Sachverständigen verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).
Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."
Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG an Stelle von § 43 Abs. 1 lit. e GebAG zur Anwendung kommt.
Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 25.07.2016 geltend macht, dass es sich bei der Beurteilung von Probanden mit psychischen Traumafolgestörungen um eine entsprechend aufwändige Mühewaltung mit der Erforderlichkeit besonderer klinischer Erfahrung handle, so ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG bereits besonders zeitaufwändige Untersuchungen abdeckt.
Insofern der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).
Somit ist eine Kumulierung der Tarifsätze prinzipiell möglich, weshalb im gegenständlichen Verfahren (vor dem Hintergrund dessen, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt zwei Fragenkomplexe ergeben, die vom Sachverständigen beantwortet wurden) neben der Beantwortung der Frage, ob eine Traumatisierung bei dem Untersuchten vorliegt, auch die die Beurteilung des allgemeinen psychischen Zustandes des Betreffenden gesondert verrechnet werden kann.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Begutachtung zum Vorliegen einer Traumatisierung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG
EUR 116,20
Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG
EUR 116,20
Aktenstudium gemäß § 36 GebAG: wie beantragt
EUR 30,00
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG: wie beantragt
EUR 68,10
Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG: wie beantragt
EUR 15,60
Porto (Variable Kosten) gemäß § 31 Abs. 1 GebAG: wie beantragt
EUR 10,00
Summe
EUR 356,10
20 % USt
EUR 71,22
Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent)
EUR 427,40
Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 427,40 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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