W153 2134941-1•BVwG W153 2134941-1
W153 2134941-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W153 2134941-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. 1105153703-160216245 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, brachte am 11.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine VIS-Auskunft ergab, dass der Beschwerdeführerin ein finnisches Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum 26.01.2016 bis 25.04.2014 für die Dauer von 10 Tagen ausgestellt wurde.
Bei der Erstbefragung am 11.02.2016 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg im Wesentlichen an, dass am 20.10.2016 ihr Heimatdorf in Richtung St. Petersburg verlassen habe. Am 09.02.2016 habe sie dann Russland verlassen und sei über unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Am 22.03.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konsultationsverfahren gem. Art. 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mit Finnland ein. Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte Finnland seine Zuständigkeit gemäß Art. 12. Abs. 2 Dublin III-VO mit.
Bei der Einvernahme durch das BFA am 24.06.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass in Österreich ihr Sohn, ihre Tochter und ihre Schwester leben würden. Sie wohne bei ihrer Tochter, einer Asylberechtigten, und dem Enkelkind. Nach Finnland wolle sie nicht. Sie habe sich entschieden nach Österreich zu kommen, da sie Krebs habe und sich hier behandeln lassen wolle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Finnland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde bisher noch nicht nach Finnland überstellt.
Auf Anfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016 mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist am 23.09.2016 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht überstellt worden und sei auch durchgehend gemeldet gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, brachte am 11.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine VIS-Auskunft ergab, dass der Beschwerdeführerin ein finnisches Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum 26.01.2016 bis 25.04.2014 für die Dauer von 10 Tagen ausgestellt wurde.
Am 22.03.2016 leitete das BFA ein Konsultationsverfahren gemäß dem Dublin III- Übereinkommen mit Finnland ein. Mit Schreiben vom 23.03.2016 teilte Finnland seine Zuständigkeit gemäß Art. 12. Abs. 2 Dublin III-VO mit.
Die Beschwerdeführerin wurde innerhalb der bis 23.09.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Finnland überstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere der VIS-Abfrage.
Der Ablauf der Überstellungsfrist mit 23.09.2016 ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 27.09.2016.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)-(3)...
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)...
Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)-(5)...
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Finnlands ergab, und zwar gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Im gegenständlichen Fall begann jedoch die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit der Zustimmung Finnlands am 23.03.2016 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 23.09.2016. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Inhaftierung oder wegen unbekannten Aufenthalts ist nicht erfolgt.
Da die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf des 23.09.2016 nicht nach Finnland überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Verfahrens mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen.
Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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