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W142 2128987-1•BVwG W142 2128987-1
W142 2128987-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz, Zurückziehung
W142 2128987-1/5E
W142 2128992-1/5E
W142 2128994-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geboren XXXX,XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2016, Zlen. 1079684901/150938591, 1079684705/150938605, 1079684803/150938583:
A)
I. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide stattgegeben und XXXX, XXXX sowie XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 i. V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.09.2017 erteilt.
Hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder XXXX, am 25.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurde dazu am 26.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 03.06.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Für die minderjährigen Kinder wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte die Mutter der Beschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerden ein.
Am 20.09.2016 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Die Mutter der Beschwerdeführer zog ihre Beschwerde sowie die Beschwerden ihrer minderjährigen Kinder gegen Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Bescheide zurück.
Mit heutiger Entscheidung wurde der Beschwerde der Mutter hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.09.2017 erteilt. Weiters wurde das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 34 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen des Absatz 3 - keine Straffälligkeit des Familienangehörigen, keine Möglichkeit der Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat, kein Aberkennungsverfahren gegen den Ankerfremden und keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - ist dem Familienangehörigen ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist u.a., wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005).
Die Mutter der Beschwerdeführer zog als gesetzliche Vertreterin die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Bescheide zurück.
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall vor. Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) sind Söhne der XXXX, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren war. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 war den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Gleichzeitig war gemäß § 8 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu 2.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.4.2015, Zl. Fr2014/20/0047-11).
Aufgrund der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 20.09.2016 von der Mutter als gesetzliche Vertreterin erfolgten Zurückziehung der gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerden ist der Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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