W129 2116597-1•BVwG W129 2116597-1
W129 2116597-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016
allgemeine Universitätsreife, Auflage, Bachelorstudium,<br/>Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen, Masterstudium,<br/>Zulassungsantrag - Ergänzungsprüfung
W129 2116597-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien, gegen den Bescheid des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 25.08.2015, Zl. 20/2015-4, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, stattgegeben und die Beschwerdeführerin unter der Auflage von Prüfungen im Ausmaß von (insgesamt) 8 ECTS aus dem Fach Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung zum Masterstudium Sozioökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) stellte am 05.04.2015 an der Wirtschaftsuniversität Wien einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Sozioökonomie ab dem Wintersemester 2015/16. Ihrem Antrag legte sie einen am 18.06.2014 ausgestellten Erfolgsnachweis über ihre an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften absolvierten Prüfungen sowie den Verleihungsbescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien über den akademischen Grad Bachelor of Science (WU) vom 18.06.2014 sowie ein Abschlusszeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.06.2014 für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Internationale Betriebswirtschaft, vor.
2. Auf einem internen Formblatt ("Checkliste") wurde am 20.05.2015 der Vermerk "inhaltlich negativ" angekreuzt, unter der Rubrik Anmerkungen findet sich handschriftlich die Zeile "hätte 8 ECTS SOZ. in Wahlfächern gebraucht".
3. Mit Mail vom 09.06.2015 informierte eine Mitarbeiterin der Studienzulassung der Wirtschaftsuniversität Wien die BF, dass die Zulassungskriterien des angestrebten Masterstudiums unter anderem den Nachweis von insgesamt 16 ECTS aus den Bereichen Soziologie/Methoden der empirischen Sozialforschung erfordern würden. Diesen Nachweis habe die BF nicht erbracht.
4. Mit Schreiben vom 13.07.2015 insistierte die BF auf ihre Zulassung zum Masterstudium Sozioökonomie.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.08.2015, GZ 20/2015-4, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Sozioökonomie gemäß § 60 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 in Verbindung mit § 2 Abs 1 des Studienplans für das Masterstudium Sozioökonomie mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die BF im Rahmen des absolvierten Bachelorstudium zwar zwei Prüfungen (zu je 4 ECTS) aus dem Bereich Soziologie und Methoden der empirischen Sozialforschung erfolgreich abgelegt habe, doch wären nach den Bestimmungen des Studienplanes insgesamt 16 ECTS aus den Bereichen Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung erforderlich gewesen. Diese Voraussetzung habe die BF nicht erfüllt.
6. Mit fristgerecht eingebrachter fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 25.09.2015 brachte die BF zusammengefasst und sinngemäß vor, sie sei bereit die erforderlichen Kurse zu besuchen, um die fehlenden 8 ECTS-Punkte nachzuholen. Auch habe die Wirtschaftsuniversität Wien ihre Berufserfahrung nicht berücksichtigt.
7. Mit Schreiben vom 28.10.2015 übermittelte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. Am 02.11.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
9. Am 02.08.2015 - nach Verlegung eines für einen früheren Zeitpunkt angesetzten Verhandlungstermins auf Wunsch der BF - führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Der Vertreter der belangten Behörde brachte zusammengefasst und sinngemäß folgende Standpunkte vor: Das Rektorat sei nach § 64 Abs 5 UG berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein eine Zulassung unter Auflagen vorzunehmen. Das Rektorat habe im Rahmen der Universitätsautonomie aufgrund des unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwandes entschieden, von einer Zulassung unter Auflagen abzusehen. Es handle sich dabei auch um ein Kapazitätsproblem, da sich die Studierenden auch in die entsprechenden Lehrveranstaltungen hineinsetzen müssten. Hätte die BF ihr Bachelorstudium so gestaltet, dass sie andere Wahlfächer absolviert hätte - insbesondere die Lehrveranstaltungen "Methoden der empirischen Sozialforschung I und II" oder auch jede andere einschlägige Lehrveranstaltung aus dem Bereich des Studienzweiges Volkswirtschaft und Sozioökonomie -, so wäre eine Zulassung ohne Auflagen erfolgt. Die BF sei am 16.04.2015 am Department für Sozioökonomie beraten worden; aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, Absolventen eines Bachelorstudiums auch zu fortführenden Masterstudien zuzulassen, sei eine (andere) Zulassung, konkret zum Masterstudium "Socio-Ecological Economics and Policy" erfolgt.
Die BF brachte vor, sie habe ihr Bachelorstudium im Sommersemester 2014 abgeschlossen und sei bereits seit 2013 in einem Beratungsunternehmen berufstätig. Dabei habe sie auch empirische Berufserfahrungen gesammelt. Aus ihrer Sicht müsste es möglich sein, mit Auflagen zum angestreben Masterstudium zugelassen werden zu können. Sie sei auch gewillt, die entsprechenden Prüfungen zu absolvieren. Sie beabsichtige, das angestrebte Masterstudium parallel zum Masterstudium "Socio-Ecological Economics and Policy" zu betreiben.
Auf die Frage des Richters, ob die BF auch bereits im Bachelorstudium freiwillig und zusätzlich die erforderlichen Lehrveranstaltungen hätte besuchen können (zusätzlich zu den damals tatsächlich besuchten Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern), bestätigte der Vertreter der belangten Behörde, dass dies möglich gewesen wäre.
Auf Vorhalt des Richters, dass der zuvor genannte "unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwand" dann im selben Ausmaß gegeben wäre, entgegnete der Vertreter der belangten Behörde, dies sei ganz etwas anderes, weil diese Lehrveranstaltungen dann im Rahmen des regulären Studiums besucht worden wären; es hätte sich schlicht und einfach um eine Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen gehandelt. Nach Ansicht der belangten Behörde könne es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als zielführend erachtet werden, vom Bundesverwaltungsgericht eine Zulassung mit Auflagen vorgeschrieben zu erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin absolvierte am 18.06.2014 erfolgreich das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Internationale Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Im Rahmen dieses Studiums absolvierte die Beschwerdeführerin zwei den Fächern Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung zuzurechnende Prüfungen, konkret die Lehrveranstaltung "Unternehmen aus sozialwissenschaftlicher Perspektive" (2 SSt., 4 ECTS) am 06.03.2012 und die Lehrveranstaltung "Gesellschaftlicher Kontext wirtschaftlichen Handelns" (2 SSt., 4 ECTS) am 18.06.2013.
Das absolvierte Bachelorstudium stellt in Bezug auf die angestrebte Zulassung für das Masterstudium Sozioökonomie ein fachlich in Frage kommendes und ein zumindest grundsätzlich gleichwertiges Bachelorstudium dar.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Beschwerdeverfahren (insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung).
Im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gingen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde selbst davon aus, dass das absolvierte Bachelorstudium in Bezug auf die angestrebte Zulassung für das Masterstudium Sozioökonomie ein fachlich in Frage kommendes und ein zumindest grundsätzlich gleichwertiges Bachelorstudium darstellt und dass die Beschwerdeführerin zwei Prüfungen im Gesamtausmaß von 8 ECTS aus dem Bereich der Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung absolviert hat.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lauten:
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
(...)
3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
(...)
Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
(...)
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
2a. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters;
7. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";
8. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.
(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015)
3.2. § 2 des Curriculums für das Masterstudium Sozioökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien, veröffentlicht am 01.07.2009 im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 44.Stk., Nr. 262, (in der Fassung MBl. vom 27.06.2012, 39.Stück, Nr. 239/9) lautet:
§ 2 Zulassung zum Studium
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Sozioökonomie ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungsreinrichtung. Fachlich in Frage kommende Studien, Fachhochschul-Studiengänge und andere gleichwertige Studien sind jedenfalls jene ordentlichen Studien und Fachhoch-Schulstudiengänge,
a) die mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen und
b) deren Absolventinnen und Absolventen Prüfungen in den Bereichen Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaften im Umfang von 50 ECTS-Anrechnungspunkten, davon jedenfalls 16 ECTS-Anrechnungspunkte in den Bereichen Soziologie/Methoden der empirischen Sozialforschung abgelegt haben.
(2) Eine Doppelverwendung von Prüfungen durch eine Anerkennung von Prüfungsleistungen aus dem fachlich in Frage kommenden Studium im Sinne des Abs 1 auf das Masterstudium Sozioökonomie ist unzulässig.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.4. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife wird für ein Masterstudium gemäß § 64 Abs. 5 UG 2002 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erbracht.
3.5. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die BF am 18.06.2014 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Internationale Betriebswirtschaft, absolviert. Dieses Studium ist aufgrund der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Ausbildungsinhalte als fachlich einschlägig in Bezug auf das angestrebte Masterstudium Sozioökonomie zu erachten.
Wie ebenfalls bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, gehen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin übereinstimmend davon aus, dass eine Zulassung zum angestrebten Masterstudium Sozioökonomie (unter anderem) 16 ECTS an Ausbildungsinhalten aus den Fächern Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin aber nur 8 ECTS (2 Prüfungen zu je 4 ECTS) aus den Wahlfächern des absolvierten Bachelorstudiums vorweisen kann. Hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Wahlfächer des absolvierten Bachelorstudiums Lehrveranstaltungen aus den Fächern Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung im Gesamtausmaß von zumindest 16 ECTS gewählt, wäre seitens der belangten Behörde eine Zulassung zum Masterstudium Sozioökonomie ohne Auflagen ausgesprochen worden.
Somit ergibt sich - wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt wurde - für den gegenständlichen Beschwerdefall die grundsätzliche Gleichwertigkeit des absolvierten Studiums (im Hinblick auf das angestrebte Masterstudium) iSd § 64 Abs 5 UG 2002, wobei zur "vollen" Gleichwertigkeit insgesamt 8 ECTS an Prüfungsleistungen aus den Fächern Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung fehlen.
3.6. Somit beschränkt sich der Beschwerdegegenstand auf die Rechtsfrage, ob - aus Sicht der Beschwerdeführerin - ein Anspruch auf Zulassung, verbunden mit Auflagenprüfungen im Ausmaß von 8 ECTS aus den Fächern Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung besteht, bzw. ob - aus Sicht der belangten Behörde - eine Zulassung unter Auflagen im Ermessen der belangten Behörde liegt oder nicht. Nach Rechtsansicht der belangten Behörde räumt § 64 Abs 5 UG 2002 aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Formulierung "ist (...) berechtigt" dem Rektorat einer Universität ein Ermessen dahingehend ein, ob eine Zulassung bei grundsätzlicher (aber nicht voller) Gleichwertigkeit ausgesprochen wird oder nicht.
3.7. Diese Rechtsansicht vermag aufgrund folgender Erwägungen nicht zu überzeugen:
Nach herrschender Lehre und Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts muss nicht jede Kann-Bestimmung (oder vergleichbare Formulierung, wie in diesem Fall) die Einräumung von Ermessen bedeuten (vgl. Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., Rz 165f. mit zahlreichen Verweisen). Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Umgekehrt liegt eine Rechtswidrigkeit somit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Versetzung in eine Parallelklasse sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023; 25.6.2013, 2012/09/0157; vgl. auch Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., Rz 166).
Finden sich im entsprechenden Gesetz keinerlei explizite Anweisungen über die Ermessensausübung, hat die Behörde den Sinn und Zweck des Gesetzes zu eruieren, daraus entsprechende Grundsätze zur Ermessensausübung abzuleiten und eine umfassende Abwägung konfligierender Interessen vorzunehmen; Feststellungen der Behörde sowie deren rechtliche Beurteilung müssen schlüssig und auf die konkrete Situation bezogen sein (Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., Rz 166 mit weiteren Verweisen).
Aus der Gesetzessystematik des UG 2002 ist zum einen das subjektive Recht der Studierenden auf Zulassung (§ 60 Abs 1 UG 2002, so auch Perthold-Stoitzner in Mayer, UG [elektr. Auflage 2.03], § 60 UG, Rz IV.1) als auch sehr deutlich eine weitreichende Lernfreiheit der Studierenden abzuleiten (§ 59 Abs 1 erster Satz UG 2002 und die in weiterer Folge angeführten Rechte und Pflichten der Studierenden).
Die belangte Behörde brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Determinante des geübten Ermessens zunächst das Argument des hohen Verwaltungsaufwandes und der Kapazitätsprobleme vor. Diesen Standpunkten ist zum einen entgegnen, dass ein "hoher Verwaltungsaufwand" den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes als Schranke der Lernfreiheit der Studierenden wesensfremd ist, zum anderen, dass die Beschwerdeführerin als (bereits) zugelassene Studentin eines (anderen) Masterstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien das gesetzliche Recht hat, unter anderem auch ergänzende Lehrveranstaltungen des absolvierten Bachelorstudiums zu absolvieren (vgl. § 59 Abs 1 Z 3 UG 2002).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das von der belangten Behörde geübte Ermessen somit sowohl gegen den universitätsgesetzlichen Grundsatz der Lernfreiheit der Studierenden als auch gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot der österreichischen Rechtsordnung (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10.Aufl., Rz 1369f.) und erweist sich daher als rechtswidrig.
Dem von der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung zuletzt vorgebrachten Argument, es könne für Universitäten nicht zielführend sein, vom Bundesverwaltungsgericht Zulassungen mit Auflagen vorgeschrieben zu bekommen, ist zu entgegnen, dass die Rechtsschutzarchitektur der österreichischen Rechtsordnung dem Bundesverwaltungsgericht eben diese Kognitionsbefugnis sowohl auf verfassungsgesetzlicher (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 131 Abs 2 B-VG) als auch auf einfach-gesetzlicher Ebene (§ 46 Abs 2 UG 2002) eingeräumt hat, selbstverständlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, nicht zuletzt auch unter Beachtung des zuvor genannten Sachlichkeitsgebotes. Dies bedeutet, dass zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit gewissermaßen nicht "irgendwelche" Auflagenprüfungen durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegt werden, sondern nur jene, die auf die genannte volle Gleichwertigkeit fehlen.
Da im konkreten Beschwerdefall die belangte Behörde selbst ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Absolvierung weiterer (aus dem seitens der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Katalog frei wählbarer) Prüfungen aus den Fächern Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung im Ausmaß von 8 ECTS (zusätzlich zu den bereits absolvierten 8 ECTS) ohne Auflagen zum angestrebten Masterstudium Sozioökonomie zugelassen worden wäre, und da die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Absolvierung der notwendigen Auflagenprüfungen zu Protokoll gab, war der Beschwerde somit stattzugeben und die Beschwerdeführerin unter der Auflage von Prüfungen (frei wählbar aus dem seitens der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Katalog an Lehrveranstaltungen) im Ausmaß von (insgesamt) 8 ECTS aus dem Fach Soziologie bzw. Methoden der empirischen Sozialforschung zum Masterstudium Sozioökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien zuzulassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob das Rektorat einer Universität die Zulassung zu einem Masterstudium bei Vorliegen einer nur "grundsätzlichen", aber nicht vollen Gleichwertigkeit iSd § 64 Abs 5 UG 2002 verweigern kann. Die anzuwendenden Regelungen erweisen sich nicht im vollen Ausmaß als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007); die getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich zu einem nicht unerheblichen Teil auch auf allgemeine bzw. systematische Erwägungen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.