BVwG W119 1422612-2

W119 1422612-2Bundesverwaltungsgericht27.09.2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Begründungspflicht, entschiedene<br/>Sache, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage,<br/>Vorhalt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W119 1422612-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.1422612.2.01

Spruch

W119 1422612-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. 8. 2016, Zl 810756403/150576444, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 20. 7. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 20.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando Villach, Polizeiinspektion (PI) Thörl-Maglern AGM, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er stamme aus XXXX (später auch XXXX), XXXX (später auch XXXX, Afghanistan), spreche Paschtu und ein bisschen Dari, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, am XXXX geboren, Moslem und ledig. Er habe Afghanistan vor vier Monaten zu Fuß verlassen und sei meistens zu Fuß und manchmal in verschiedenen LKW in ein ihm unbekanntes Land gereist. Über die Fluchtroute könne er keine näheren Angaben machen.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er einen neuen PKW gehabt und mit den US-Soldaten zusammengearbeitet habe. Nach einem Zwischenfall zwischen den US-Soldaten und den Taliban hätten letztere sein Auto beschlagnahmt und auch ihn mitnehmen wollen. Deshalb habe er Angst bekommen und sei aus Afghanistan geflüchtet.

Bei seiner Einvernahme am 01.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, korrigierte aber sein Geburtsdatum auf XXXX und monierte, dass er den iranischen Dolmetsch bei der Erstbefragung fast nicht verstanden habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift der Erstbefragung noch einmal zur Kenntnis gebracht, wonach er deren Richtigkeit bestätigte. Als Reiseweg gab er nun genauer an, dass er vor ca. vier Monaten legal von Afghanistan in den Iran geflogen sei, wo er ca. einen Monat lang geblieben sei. Dann sei er schlepperunterstützt in die Türkei und nach drei weiteren Wochen per Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden, wo er einen Tag lang festgehalten worden sei und dann einen Zettel bekommen habe, wonach er Griechenland binnen einem Monat hätte verlassen müssen. Nach zwei bis drei weiteren Wochen sei er vom Schlepper per LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Eine ID-Karte der Firma, bei der er gearbeitet habe, und seine Geburtsurkunde werde er sich schicken lassen. Sein Geburtsdatum habe er falsch angegeben, weil der Schlepper gesagt habe, ansonsten würde er zurückgeschoben werden. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an (Auszug aus der Niederschrift):

"A: Ich war bei der Firma XXXX als LKW Fahrer beschäftigt. Ich habe Waren transportiert. In der Stadt XXXX [später auch XXXX] sollte ich kleine Steine abholen. Auf dem Weg dorthin wurde ich von den Taliban angehalten. Ich musste aus dem LKW aussteigen und wurde mit dem Kolben einer Kalaschnikow auf den Rücken geschlagen. Sie haben mich dann davongezogen und das Auto angezündet. Kurz darauf ist schon die Polizei gekommen und es kam zu einer Schießerei zwischen der Polizei und den Taliban. Die Taliban haben mich dann zurückgelassen und sind geflohen.

F: Was wollten die Taliban von Ihnen?

A: Ich hätte diese Steine zu einem Stützpunkt der Amerikaner transportieren sollen. Sie haben mich gefragt, warum ich das mache.

F: Woher wussten die Taliban, dass Sie diesen Auftrag hatten?

A: Die Taliban hatten Informationen über mich. Sie wussten, was ich mache.

F: Woher wussten die Taliban das?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wann genau ist das passiert?

A: Das war vor ca. 8 Monaten.

F: Wie lange waren Sie nach dem Vorfall noch in Afghanistan?

A: Ca. eine Woche.

F: Gab es zuvor schon Vorfälle oder Probleme mit den Taliban?

A: Nein.

F: Wo genau fand diese Schießerei statt?

A: Direkt im Ort XXXX.

F: Wurde dabei jemand verletzt oder getötet?

A: Nachdem die Taliban geflohen sind, bin ich selbst davongelaufen. Ich weiß es nicht.

F: Haben Sie Ihren Arbeitgeber informiert, was passiert ist?

A: Ich bin am nächsten Tag dorthin gegangen. Ich habe gesagt, dass sie mir mein Auto bezahlen sollen. Man wollte mir nichts bezahlen. Ich bin dann schon einige Tage später geflüchtet.

F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten?

A: Das nächste Mal würden mich die Taliban sicher nicht am Leben lassen.

F: Warum sollten diese nun gezielt nach Ihnen suchen?

A: Weil die Taliban nun der Meinung sind, dass ich mit den Amerikanern zusammenarbeite.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein, das war alles.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Ich werde mir die ID Karte der Firma besorgen, für die ich gearbeitet habe."

Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag mit Bescheid vom 19.08.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AsylG Mag. Thomas PUTSCHER als Rechtsberater für das Asylverfahren bestellt.

Bei seiner Einvernahme am 12.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei gesund und stamme aus dem Dorf XXXX, wo er acht bis neun Jahre gelebt habe; seine Familie (Eltern, zwei Brüder) lebten nach wie vor dort. Eine Schwester sei verheiratet und weggezogen. Kontakt habe er derzeit mit einem Cousin, der fünf Kilometer weit weg wohne und den er angerufen habe, damit er ihm Dokumente schicke. Auf die Frage, wieso er nicht nochmals mit ihm Kontakt aufgenommen habe, um zu erfahren, wie es seiner Familie gehe, sagte der BF: "Ich dachte nicht so weit. Ich bin noch ganz irritiert."

Der Beschwerdeführer legte seinen Firmenausweis und seine Tazkira im Original vor.

Er gab an, er habe bei einer Firma namens "XXXX" als LKW-Fahrer gearbeitet. Sein Vater hätte nicht gearbeitet, weil er zuckerkrank sei und seine beiden Brüder seien 11 und 12 Jahre alt und gingen zur Schule. Sie hätten nur von seinem Gehalt (von 400 US-Dollar pro Monat) gelebt und weder Tiere noch Landwirtschaft gehabt.

Befragt zu zeitlichen Abläufen machte der Beschwerdeführer mehrfach unstimmige Angaben: "Ich war acht Monate lang für die Firma tätig. Ich bekam den Auftrag für 2011 bis 2012. Nach acht Monaten bekam ich aber Probleme. Befragt, wann ich die Probleme bekam, gebe ich an, dass ich acht Monate lang für die Firma arbeitete und dann die Probleme kamen. Befragt, wann konkret diese Probleme begannen, gebe ich an, dass das vor vier Monaten - von heute weg gerechnet - gewesen sein muss. Ich bin Analphabet und kenne mich mit Monaten und Daten nicht aus.

...

(Unterbrechung von 9:15 bis 9:45 Uhr)

Ich möchte vorbringen, dass bei der letzten Einvernahme (AW legt die Kopie des Protokolls vom 01.08.2011 vor) etwas nicht richtig aufgenommen wurde. Bei der Frage ¿Wann genau ist das passiert?' (Siehe Seite 3) habe ich nicht gesagt, vor acht Monaten. Ich meinte, dass ich acht Monate lang für diese Firma tätig war. Das war ein Irrtum.

Befragt, den Dolmetscher verstand ich schon gut. Er sprach mit mir Paschtu."

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe den Auftrag seitens der Firma XXXX gehabt, mit seinem LKW im Rahmen der Errichtung eines amerikanischen Stützpunktes Baumaterialen von XXXX nach XXXX zu liefern, ca. fünf Stunden Fahrt von seinem Heimatdorf entfernt. Er habe diese Fahrten täglich durchgeführt. Im Ort XXXX sei er, beim Transport von Kies, von den Taliban gestoppt worden, ca. ein bis zwei Stunden vor dem Fahrtziel. Weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe auszusteigen, als ihn die Taliban gestoppt hätten (ca. zehn Männer), hätten sie ihn mit Kalaschnikows in den Nacken geschlagen. Auf Vorhalt, wie dies möglich sei, wenn er noch im Auto sitze, sagte der Beschwerdeführer, man habe die Beifahrertür geöffnet, ihn geschlagen und - nach Öffnung auch der Fahrertür - aus dem Wagen gezerrt. Der LKW sei in Brand gesteckt worden. Die Taliban hätten ihn mitnehmen wollen, als die Amerikaner mit drei Rangers und acht Tanks (er meine Militärfahrzeuge) gekommen wären. Dann sei herumgeschossen worden. Der Beschwerdeführer hätte die Situation genützt und sei aus Angst geflüchtet. Er sei nach Hause gegangen. Er sei drei Stunden zu Fuß unterwegs gewesen, bis er zu einer Straße gekommen sei. Dann sei er in einem Auto weitergefahren. Auf die Frage, was die Taliban zu ihm gesagt hätten, außer dass er aussteigen solle, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten nicht viel gesprochen. Vermutlich hätten sie ihn töten wollen. Dann hätte er sich eine Woche lang zu Hause aufgehalten, in der er seine Ausreise vorbereitet hätte. Sein Fahrzeug sei das einzige gewesen, das Baumaterial zum Stützpunkt gefahren habe. Den Eigentümer bzw. Chef der Firma XXXX kenne er nicht, lediglich den Ingenieur XXXX. Sein kaputter LKW sei ihm von der Firma nicht ersetzt worden.

Auf Vorhalt von Unstimmigkeiten (etwa in zeitlichen Abläufen) sagte der Beschwerdeführer:

"AW: Ich kenne mich mit Daten nicht so aus. Alles was ich weiß, ist, dass ich acht Monate lang für die Firma tätig war. Ich kenne mich mit den beiden Kalendersystemen nicht aus.

LA: Wie kommen Sie dann zu der Aussage, dass Sie einen Vertrag von 2011 bis 2012 hatten?

AW: Das steht auf meinem Dienstausweis.

LA: Wieso sagen Sie, dass Sie Analphabet seien. Sie gaben doch an, vier Jahre lang die Grundschule besucht zu haben.

AW: Ich habe keine öffentliche Schule besucht, sondern hatte Unterricht für Analphabeten in einer Moschee. Ich kann nicht lesen. Ich kann nur meinen Namen schreiben.

LA: Wie konnten Sie dann überhaupt berufstätig sein?

AW: Ich musste nichts lesen. Ich ging einfach nur zum Ingenieur, der mir sagte, dass ich

dorthin oder dahin fahren soll. Ich war ihm unterstellt und folgte seinen Befehlen."

Wo sich seine Familie jetzt aufhalte, wisse er nicht. Als er sie verlassen habe, habe sie zu Hause gewohnt. Das Geld für seine Reise (6.000 US-Dollar) habe sein Vater, der früher als Schneider gearbeitet habe, bei seinem früheren Lehrling, der jetzt selber als Schneidermeister einen Laden besitze, geliehen.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer ein ihn betreffender Auszug aus den aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF nicht Gebrauch machte.

Nach Rückübersetzung der Niederschrift sagte der Beschwerdeführer:

"AW: Ich möchte ergänzen, dass ich noch eine Schwester habe, die auch bei uns zu Hause lebte. Ich habe insgesamt zwei Schwestern.

LA: Sie führten aber an, dass sie zu fünft in dem Haus gelebt hätten, das kann dann nicht ganz den Tatsachen entsprechen, oder?

AW: Das war ein Missverständnis. Ich denke schon, dass ich das gesagt habe.

LA: Sie führten bei der Aufzählung der Menschen, die mit Ihnen zusammenlebte, mit keinem Wort eine Schwester an.

AW: Ich glaube schon, dass ich das gesagt habe. Ich möchte auch noch ergänzen, dass ich mein Heimatdorf nicht vor zwei Monaten - von heute weg gerechnet - verlassen habe, zumal ich ja schon seit zweieinhalb Monaten hier bin, und davor die Reise hatte, die annähernd neun Wochen dauerte. Ansonsten habe ich nichts hinzuzufügen."

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.10.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers sowie gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus:

"Schon die Art und Weise, wie Sie Ihren angeblichen Fluchtgrund darlegten, ermöglichte es nicht, Ihr Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, sowie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen. Trotz Belehrung in Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah schildern zu sollen, blieben Sie vage und unterließen es, auch nur ansatzweise Details vorzubringen bzw. den von Ihnen behaupteten Vorfall so zu schildern, als hätten Sie ihn tatsächlich erlebt.

Sie verließen wegen eines einzigen Vorfalles, der nur ganz kurze Zeit andauerte, Ihr Heimatland, waren jedoch nicht in der Lage, diesen Vorfall konkret zu schildern. Sämtliche Details des Überfalles mussten durch die Leiterin der Einvernahme hinterfragt werden, und kamen Einzelheiten immer erst dann zu Tage, wenn Sie danach gefragt wurden, und Sie somit die Möglichkeit hatten, eine Antwort zu konstruieren. Personen allerdings, die einen wahren Sachverhalt nacherzählen, sind sehr wohl in der Lage, sich an alle Details des Vorfalles zu erinnern. In Ihrem Fall entstand nicht ansatzweise der Eindruck, dass Sie sich an das behauptete Ereignis erinnern und somit die Informationen aus Ihrer Erinnerung abriefen. Sie konnten sich überhaupt nicht in die Situation hineinversetzen und fielen Ihre Aussagen daher dementsprechend vage und widersprüchlich aus.

Darüber hinaus wurde die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person auch noch dadurch unterstrichen, dass die Angaben zu Ihrer Tätigkeit für die Firma XXXX nicht nachvollziehbar, bzw. mit Widersprüchen behaftet waren. Sie behaupteten mehrmals, dass Sie für acht Monate lang für die Firma XXXX tätig gewesen seien und berufen sich hier auch auf den von Ihnen vorgelegten "Arbeitsausweis", aus dem dies auch hervorgehe. Tatsache ist, dass aus dem von Ihnen vorgelegten Ausweis hervorgeht, dass dieser von 01.12.2010 bis 31.12.2011 gültig ist. Folgt man Ihren Angaben zum Reiseweg vom 01.08.2011,

,Ich bin vor ca. vier Monaten legal von Afghanistan in den Iran geflogen. Ich war dann ca. einen Monate lang im Iran geblieben. Danach bin ich mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei gebracht worden, wo ich ca. drei Wochen aufhältig war. In der Türkei wurde ich dann vom Schlepper mit verschiedenen PKW nach Istanbul gebracht. Mit einem Schlauchboot wurde ich dann in einem Schlauchboot irgendwo hin gebracht. Eine Stunde später wurde ich von der Polizei festgenommen. Da habe ich erfahren, dass ich in Griechenland war. Einen Tag nach meiner Festnahme wurde ich freigelassen. Ich habe einen Zettel bekommen, dass ich Griechenland in einer Frist von einem Monat verlassen muss. Gleich am nächsten Tag wurde ich vom Schlepper wieder abgeholt und ich wurde in ein Haus gebracht. Dort war ich dann noch ca. zwei bis drei Wochen. Danach bin ich mit einem LKW hierher gebracht worden.'

dann waren Sie etwa sechseinhalb Monate unterwegs, bis Sie in Österreich eintrafen und am 20.07.2011 bei der PI Villach vorstellig wurden. Daraus folgt, dass Sie Anfang des Jahres 2011 - etwa im Jänner 2011 - Afghanistan verlassen haben müssen, was allerdings nicht ansatzweise mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenpasst. Folgt man dem von Ihnen vorlegten Ausweis, dann begann Ihr Arbeitsverhältnis per 01.12.2010. Wenn man Ihren Angaben nun folgt, dann waren Sie doch nicht einmal zwei Monate lang für diese Firma tätig, wenn Sie schon Anfang des Jahres 2011 ausreisten. Wenn Sie also behaupten, dass sich der Überfall der Taliban ereignet habe, nachdem Sie acht Monate lang für die Firma XXXX tätig waren, dann kann dies nicht der Wahrheit entsprechen. Ihr Vorbringen zu Ihrer Tätigkeit für diese Firma ist völlig widersprüchlich und lässt sich auch mit dem von Ihnen vorgelegten Ausweis nicht in Einklang bringen. Überdies muss an dieser Stelle noch erwähnt werden, dass Sie bei der Frage nach Ihrer Berufstätigkeit bei der Aufnahme Ihrer gesamten Daten anführten, von 01.01.2009 bis 01.01.2011 für die Firma XXXX tätig gewesen seien, was nur einmal mehr unterstreicht, dass Sie offenbar nicht gewillt sind, wahre Angaben zu machen.

Weiters behaupteten Sie einerseits am 01.08.2011, dass sich der Überfall direkt im Ort XXXX zugetragen habe, änderten dieses Vorbringen jedoch im Rahmen der Befragung vom 12.10.2011 dahingehend um, dass Sie noch eine Fahrzeit von ein bis zwei Stunden bis zum Stützpunkt in XXXX vor sich gehabt hätten, als sich der Überfall ereignete. Auch diese unterschiedliche Darstellung unterstreicht die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person.

Ein weiterer Widerspruch findet sich darin, dass sie am 01.08.2011 behaupteten, dass Sie unterwegs waren, um Steine abzuholen, als sich der Überfall ereignete, Sie jedoch am 12.10.2011 behaupteten, dass Sie schon Material geholt hätten und auf dem Weg zum Stützpunkt gewesen seien, um dieses abzuliefern.

Die widersprüchlichen Darstellungen ganz wesentlicher Merkmale Ihrer Geschichte lassen zwangsläufig nur den Schluss zu, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen. Insgesamt betrachtet waren Sie nicht in der Lage, Ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Weder waren Ihre Schilderungen dergestalt, dass man annehmen könnte, sie würden etwas selbst Miterlebtes erzählen, noch konnten Sie den Vorfall widerspruchsfrei schildern, obwohl doch nur dieser einzige Vorfall Sie zur Ausreise aus Ihrem Heimatlang veranlasst haben soll. Ihren Angaben zu den Gründen der Ausreise war daher jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, und konnte daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen im Falle einer Rückkehr irgendeine Gefährdung zu erwarten hätten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16.11.2011 eingebrachte Beschwerde, mit dem der Bescheid sinngemäß dem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Beantragt wurde,

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen;

der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; in eventu

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt wird;

den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen wird.

In der Beschwerdebegründung wurde nach einer knappen Wiederholung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers moniert, dass die Erstbehörde dem Beschwerdeführer unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit ausgesprochen habe. Sie habe bei Fragestellungen selbst Widersprüche (bezüglich zeitlicher Abfolgen) geschaffen. Auch der Widerspruch bezüglich Steine abzuholen bzw. hinzuliefern bestehe nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher plausibel und nicht widersprüchlich gewesen.

In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer aus Berichten zur Lage in seiner unsicheren Provinz Nangarhar, aus Berichten des UNHCR, und macht Rechtsausführungen betreffend mangelnden staatlichen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in anderen Landesteilen Afghanistans - auch nicht in Kabul - ein relativ normales sicheres Leben führen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. 5. 2012, Zl C13 422.612-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich relativ kurzen Abständen stattgefunden hätten, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein müsse, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen würde, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behaupte, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen würden zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf folgen, jedoch in den behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern auffällig voneinander abweichen, als man aufgrund der Intensität eines derartigen Vorfalls davon ausgehen müsse, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben seien, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte. Die "Grundgeschichte" habe der Beschwerdeführer halbwegs stimmig vorbringen können. Im Falle einer tiefergehenden Befragung sei sich der Beschwerdeführer jedoch unsicher gewesen, habe vorangehende Stehsätze wiederholt oder die allgemeine Lage in Afghanistan erläutert. Zusammengefasst sei der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, habe jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden können. Darüber hinaus werde illustrierend festgestellt, dass selbst die Kerngeschichte im Detail nicht einheitlich dargelegt worden sei. So würden die Angaben über die zeitlichen Abläufe mehrfach Unstimmigkeiten aufweisen, die auch in der Beschwerde nicht restlos aufgeklärt hätten werden können. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wo er von den Taliban angehalten worden sei - einmal direkt in einem Ort, dann hingegen ein bis zwei Fahrtstunden davor - und zu welchem Zweck er gefahren wäre - einmal zum Hintransport von Steinen, dann wieder zur Abholung von Steinen - würden zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wenig beitragen. Aber auch die Unstimmigkeit und Unplausibilität einzelner Punkte seines Vorbringens seiennicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu stärken, sondern würden weit mehr dazu beitragen, diese in Frage zu stellen. So erscheine es recht fragwürdig, dass der Beschwerdeführer bei einer Schießerei zwischen zehn Taliban und den Insassen der angegebenen elf amerikanischen Militärfahrzeuge, nach welcher die Taliban seinen Angaben nach geflohen wären, nicht Schutz bei den Amerikanern gesucht hätte, sondern sich auf einen dreistündigen Fußmarsch und anschließende Autofahrt nach Hause gemacht hätte (und am nächsten Tag wieder zu seinem Arbeitgeber gegangen wäre). Ebenso fragwürdig erscheine, wie es den Taliban gelungen sein könne, dem Beschwerdeführer im Auto mit einem Gewehrkolben in den Nacken zu schlagen, dass er nach vierjährigem Besuch einer Grundschule gar nicht lesen und schreiben könne, dass er den Chef seiner Firma nicht gekannt hätte, dass der Name in der von ihm vorgelegten Tazkira nicht gänzlich mit seinem angegebenen Namen übereinstimme oder dass er die Familie, die doch nur von seinem Gehalt gelebt hätte, binnen weniger Tage alleine zurückgelassen hätte (und seine Ausreise noch mit 6.000 US-Dollar durch von seinem kranken Vater geliehenem Geld finanzieren lasse). Seiner Glaubwürdigkeit ebenfalls wenig förderlich sei, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seines Verfahrens ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, um seine Minderjährigkeit vorzutäuschen.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zwar ergebe, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei, doch variiere dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betreffe, sei festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liege. Diesen sei es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaube es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls gehe weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter seien dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Seinen eigenen Angaben zufolge verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatort nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So würden etwa seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester im Heimatort des Beschwerdeführers leben. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteilwerde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz Nangarhar verbracht habe und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei.

Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reiche nicht aus, sondern es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52, ausgeführt habe, stelle sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfüge. Letztlich stehe dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23. 5. 2012 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 28. 5. 2015 stellte der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am 30. 5. 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung niederschriftlich einvernommen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab er an, Angst vor den Taliban zu haben, weil diese ihn töten würden. Auf die Frage, wann ihm die geänderte Situation seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab er an, dass er dies seit längerer Zeit wisse. Er habe sich zwischenzeitig in England aufgehalten.

Am 4. 7. 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt einvernommen und führte aus, dass er in England sein Leben nicht habe fortführen können. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er sofort um Asyl angesucht. Er habe mit seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen telefoniert, nachdem er das Foto seines Vaters auf Facebook gesehen habe. Seine Familie lebe nicht mehr in ihrem Heimatdorf, sie halte sich in XXXX auf. Sein neuer Fluchtgrund bestehe darin, dass sein Vater von den Taliban in Nangahar getötet worden sei. Die Taliban hätten zu seinem Vater gesagt, dass seine Söhne für die Regierung und für die Amerikaner arbeiten würden, wobei einer bereits weg sei, der andere diese Tätigkeit noch immer ausübe. Sie hätten seinem Vater eine Frist von sieben Tagen gewährt, sein Vater habe seinen Bruder (des Beschwerdeführers) kontaktiert, der mittlerweile auch bereits in die Türkei geflüchtet sei. Die Taliban seien bei seinem Vater erschienen, hätten ihn mitgenommen und ihn getötet. Nachdem er das Foto seines Vaters auf Facebook gesehen habe, sei er sofort mit seiner Mutter in telefonischen Kontakt getreten, die ihm erzählt habe, was geschehen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. 8. 2016, Zl 810756403/150576444, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Sachverhalte habe darlegen können. Der Beschwerdeführer vermöge mit seiner Behauptung, sein Vater wäre von den Taliban getötet worden, nicht seine Glaubwürdigkeit zu unterstreichen. Wäre der Vater des Beschwerdeführers nämlich tatsächlich getötet worden, hätte seine Mutter den Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich sofort kontaktiert.

Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen gewesen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 3. 5. 2012 dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. 8. 2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren geändert habe und eine inhaltliche Prüfung seines Antrages durchzuführen gewesen wäre. Die Ermordung seines Vaters stelle nämlich ein wesentliches Indiz für eine ihn drohende Verfolgungsgefahr dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgegangen sei. Eine Vielzahl an Personen würde tagtäglich Meldungen vermisster Personen auf Facebook veröffentlichen. Als sein Vater als vermisst gemeldet worden sei, habe ihn seine Mutter nicht beunruhigen wollen, weswegen sie ihn nicht kontaktiert habe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 8. 2016, Zl W119 1422612-2/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28. 5. 2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. 5. 2012, Zl C13 422.612-1/2011/5E, zugestellt am 23. 5. 2015 heranzuziehen.

Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als auch der Ausweisung des Beschwerdeführers indizieren können.

Der Beschwerdeführer begründet seine neuerliche Antragstellung damit, dass nach Rechtskraft des abgeschlossenen Erstverfahrens sein Vater von den Taliban getötet worden sei, weil der Beschwerdeführer und sein Bruder für die afghanische Regierung bzw für die "Amerikaner" gearbeitet hätten. Deshalb befürchte er ebenso in das Visier der Taliban zu geraten.

Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das im Zuge der neuerlichen Antragstellung vorgetragene Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Unternehmen, das einen Stützpunkt der US-Truppen beliefert habe, von den Taliban getötet worden sei, nicht glaubwürdig ist, weil bereits das darauf fußende Vorbringen des Beschwerdeführers (anlässlich der ersten Antragstellung) wegen seiner beruflichen Tätigkeit von den Taliban verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft beurteilt wurde. Die zusätzliche Behauptung des Beschwerdeführers zur Tötung seines Vaters wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeit ist damit als ebenso unglaubwürdig zu beurteilen. Voraussetzung für eine neuerliche Sachentscheidung wäre jedoch, dass den behaupteten Umständen Asylrelevanz zukommt, was jedoch im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die nunmehrigen Behauptungen stützen sich nämlich auf die ursprünglichen, in allen Instanzen als unglaubwürdig beurteilte Anbringen, weshalb diese keine Durchbrechung der Rechtskraft des seinerzeitigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bewirken können. Dementsprechend vermochte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen Sachverhalt darzutun, der auch nur im Kern glaubhaft wäre.

Das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. 5. 2012, das im gegenständlichen Fall als Vergleichsentscheidung heranzuziehen ist, hat sich zur Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich auf Feststellungen berufen, die aus dem Jahr 2011 oder davor stammen.

Im Bescheid des Bundesamtes vom 5. 8. 2016 wird festgehalten, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hat. Unter Vergleich der im ersten sowie im aktuellen Verfahren herangezogenen Länderberichte kann dem Bundesamt jedoch nicht gefolgt werden. Im Bescheid des Bundesamtes wird festgestellt, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar) zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische Gruppen aktiv sind. Weiters wird vom Bundesamt festgestellt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den betroffenen Gebieten dieser Provinz durchgeführt haben. So geht aus den Feststellungen hervor, dass in der Provinz Nangarhar im Mai 2015 durch die afghanischen Sicherheitskräfte weiträumige Operationen durchgeführt worden sind. Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage ist ersichtlich, dass es im Jahr 2015 (Zeitraum 01.08. - 31.10.2015) zu einer Steigerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014 von 19% gekommen ist. Auch zur Sicherheitslage in Kabul wird von der belangten Behörde u.a. festgestellt, dass es von Jänner bis November 2015 zu einer Steigerung von 27% an sicherheitsrelevanten Vorfällen gegenüber dem Vergleichszeitraum 2014 gekommen ist. Weiters würde die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans abhängen. Eine Begründung, warum das Bundesamt angesichts dieser Feststellungen davon ausgegangen ist, dass sich die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung im vorrangegangenen Verfahren nicht geändert habe, ist dem Bescheid nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass das als Vergleichsentscheidung heranzuziehende Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2012 stammt und es als notorisch anzusehen ist, dass die Sicherheitslage in Afghanistan ständigen Änderungen unterworfen ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012-10; VfGH 27.11.2013, U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13; VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17; VfGH 11.12.2013, U 2643/2012-10).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hat es das Bundesamt verabsäumt Feststellungen zu dem Reiseweg, über den der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz erreichen könnte, zu treffen. Dem Bescheid kann nicht entnommen werden, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Heimatprovinz sicher zu erreichen. Darüber hinaus hat es das Bundesamt verabsäumt, sich ausreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Zwar hat das Bundesamt u.a. Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar getroffen, diese beschränken sich jedoch auf allgemein gehaltene Textblöcke. Wie sich die konkrete Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers darstellt, ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Ferner führte das Bundesamt aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in Kabul niederzulassen. Unter Verweis auf die vorhin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist aus den Länderfeststellungen jedoch nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in diesen Städten ohne jeglichen familiären Anschluss - wie im Falle des Beschwerdeführers - eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.

Weiters hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise, jedenfalls unter Hinweis auf die von ihr in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Länderfeststellungen, vorhalten müssen, weshalb sich - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - die maßgebliche und die ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert habe.

Um zu einer derartigen entscheidungsrelevanten Schlussfolgerung zu gelangen, ist es jedoch erforderlich, sich mit der aktuellen und nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren allenfalls geänderten Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen und diese sodann mit dem Antragsteller auch ausreichend zu erörtern. So hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer etwa darlegen müssen, welche maßgeblichen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen aus ihrer Sicht bereits im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffen worden waren und weshalb diese Feststellungen nunmehr im Vergleich zur aktuellen Situation in Afghanistan keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hätten und daher von der Rechtskraft der bereits entschiedenen Sache umfasst wären. Eine solche Erörterung ist in der Einvernahme am 4. 7. 2016 jedoch nicht erfolgt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.

Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren die oben aufgezeigten Mängel zu beseitigen und letztlich auf Grundlage dessen einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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