BVwG W103 2132701-1

W103 2132701-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016

Regest

verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 2132701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2132701.1.00

Spruch

W103 2132701-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zahl: 1024397703/14775070 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 VwGVG als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit den im Spruch angeführten Bescheid vom 13.07.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 08.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

2. Dieser Bescheid wurde am 18.07.2016 gem. § 23 Abs. 2 ZustellG bei der Behörde hinterlegt, da der BF bei der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Der BF war an seiner letzten Meldeadresse am 08.07.2016 abgemeldet worden. Es erfolgte am 18.07.2016 eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG. Am 02.08.2016 wurde der Bescheid in weiterer Folge vom BF persönlich übernommen.

Lt. Rechtsmittelbelehrung im Bescheid (Seite 53) beträgt die Rechtsmittelfrist 2 Wochen.

3. Die gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter des BF per Mail (ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe) am 16.08.2016 eingebracht.

4. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit hg. Schreiben vom 23.08.2016 vorgehalten, dass die 2-wöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18.07.2016 bereits geendet habe, die am 16.08.2016 eingebrachte Beschwerde daher verspätet war.

Zu diesem Vorhalt äußerten sich die beschwerdeführende Partei innerhalb der 14-tägigen Frist wie folgt. Bei einer telefonischen Nachfrage müsse ein Irrtum passiert sein, entweder sei das Datum der Zustellung telefonisch falsch mitgeteilt worden, oder die Rechtsberaterin habe dies falsch verstanden. Es sei zwar klar, dass eine telefonische Auskunft nicht als ordentlicher Zustellnachweis gewertet werden könne, jedoch sei dieser Irrtum nicht den BF anzulasten. Es wurde zeitgleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellten am 08.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid abgewiesen wurden.

Dieser Bescheid wurden am 18.07.2016 gem. § 23 Abs. 2 ZustellG bei der Behörde rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt (siehe Pt. 2).

Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Die Beschwerden wurden nicht rechtzeitig eingebracht.

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 23 ZustellG "Hinterlegung ohne Zustellversuch" lautet:

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

§ 25 ZustellG "Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung" lautet:

(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

§ 33 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtenen Bescheid des BF durch Hinterlegung bei der Behörde am 18.07.2016 zugestellt und diese somit rechtswirksam erlassen wurde (siehe Pt. 2)

Dieser Bescheid wurde am 18.07.2016 gem. § 23 Abs. 2 ZustellG bei der Behörde hinterlegt, da der BF bei der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Es wurde auch vom BF keine neue Adresse bekannt gegeben.

Der BF war an seiner letzten Meldeadresse am 08.07.2016 abgemeldet worden.

Die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgte daher zu Recht.

Es erfolgte am 18.07.2016 auch eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG.

Die am 02.08.2016 nachfolgende persönliche Übernahme des Bescheides, ändert an der gültigen Zustellung nicht.

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheide auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Donnerstag den 18.07.2016 begonnen und mit Ablauf des Donnerstag den 01.08.2016 geendet.

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Beschwerde am 16.08.2016 eingebracht. Diese ist somit erst nach Ablauf der 2-wöchigen Beschwerdefrist (01.08.2016) bei der belangten Behörde eingelangt.

Dieser Umstand - der Verspätung - wurde der beschwerdeführenden Parteien mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

In der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme wurde ein Irrtum hinsichtlich des Zustellungsdatums eingeräumt und zeitgleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA eingebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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