BVwG W103 2131961-1

W103 2131961-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016

Regest

verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 2131961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2131961.1.00

Spruch

W103 2131961-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zahl:

1107634802/160351300 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 VwGVG als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit den im Spruch angeführten Bescheid vom 14.06.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

2. Dieser Bescheid wurde am 21.06.2016 rechtmäßig zugestellt, durch Hinterlegung am Wohnsitzpostamt (XXXX). Erster Zustellversuch war der 20.06.2016.

Lt. Rechtsmittelbelehrung im Bescheid (Seite 38) beträgt die Rechtsmittelfrist 4 Wochen.

3. Die gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde vom BF per Fax (Diakonie) am 27.07.2016 eingebracht.

4. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit hg. Schreiben vom 17.08.2016 vorgehalten, dass die 4-wöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.06.2016 bereits geendet habe, die am 27.07.2016 eingebrachte Beschwerde daher verspätet war.

Dieses Schreiben wurde am 26.08.2016 persönlich übernommen.

Zu diesem Vorhalt äußerten sich die beschwerdeführende Partei innerhalb der 14-tägigen Frist nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellten am 07.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid abgewiesen wurden.

Dieser Bescheid wurde am 21.06.2016 rechtmäßig zugestellt durch Hinterlegung am Wohnsitzpostamt (XXXX). Erster Zustellversuch war der 20.06.2016.

Auf die vierwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Die Beschwerden wurden nicht rechtzeitig eingebracht.

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtenen Bescheid des BF durch Hinterlegung am XXXX am 21.06.2016 zugestellt und diese somit rechtswirksam erlassen wurde (siehe Pt. 2)

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheide auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Dienstag den 21.06.2016 begonnen und mit Ablauf des Dienstag den 19.07.2016 geendet.

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Beschwerde am 27.07.2016 eingebracht. Diese ist somit erst nach Ablauf der 4-wöchigen Beschwerdefrist (19.07.2016) bei der belangten Behörde eingelangt.

Dieser Umstand - der Verspätung - wurde der beschwerdeführenden Parteien mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

Es wurde keine fristgerechte Stellungnahme abgegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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