L513 2004822-1•BVwG L513 2004822-1
L513 2004822-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016
Arbeitszeit, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche<br/>Abhängigkeit, Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit
L513 2004822-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (als Rechtsnachfolgerin der XXXX , der XXXX ), vertreten durch Ferner, XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.11.2012, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit oa. Bescheid vom 05.11.2012, Zl. XXXX , hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "GKK") gegenüber der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), damals XXXX (Rechtsnachfolgerin der XXXX ), ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden bezeichnet als LB) im Zeitraum vom 24.11.2008 bis zum 23.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 27.02.2009, XXXX (im Folgenden bezeichnet als KB1) im Zeitraum vom 15.10.2006 bis zum 31.03.2007 und XXXX (im Folgenden bezeichnet als IW) im Zeitraum vom 30.11.2009 bis zum 31.12.2009 aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.
Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a und Abs. 2 AlVG.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben gem. § 41a ASVG (im Folgenden kurz "GPLA") im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch aufgelisteten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien. Hierüber sei die Erlassung eines Bescheides beantragt worden.
Gegenständlich lägen jedenfalls versicherungspflichtige Dienstverhältnisse iS der §§ 4 Abs. 1 und 2 ASVG vor; dies aus nachstehenden Gründen:
Die Mitarbeiterinnen seien als Kundenbetreuerinnen und Eventorganisatorinnen für Promotion-Tätigkeiten für die bP tätig gewesen. Grundlage des Vertragsverhältnisses der Mitarbeiterinnen mit der bP sei ein Vertrag der Dienstgeberin mit der Firma XXXX GmbH (im Folgenden bezeichnet als B. GmbH) gewesen.
Die bP habe im Auftrag der B. GmbH Promotionteams zusammenzustellen und zu organisieren gehabt. Der Schwerpunkt sei in der Betreuung der Winterschigebiete Österreichs gelegen.
Zwischen den Dienstnehmerinnen und der bP seien sog. "Werkverträge" abgeschlossen worden. In diesen sei vereinbart worden, dass der Auftragnehmer die Tätigkeit selbständig ausführen würde und an keine Arbeitszeit gebunden wäre. Als Werksleistung sei die "Kontaktaufnahme zu Gastronomiebetrieben mit dem Ziel, Eventorganisation anzubieten, vorzubereiten und durchzuführen" definiert. Der Auftragnehmer würde dabei lt. Werkvertrag seine eigenen Betriebsmittel verwenden und wäre an keinen Tätigkeitsort gebunden. Der Auftragnehmer wäre weiter berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen, deren Person aus administrativen Gründen dem Besteller (Dienstgeber) mitzuteilen sei. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer würde mit Ausnahme von sachlichen Weisungen nicht bestehen.
Die Tätigkeiten der Dienstnehmerinnen hätten darin bestanden, nach einer Einschulung durch die B. GmbH anhand der ihnen von dieser zur Verfügung gestellten Listen Gastronomen, welche bereits Kunden der B. GmbH gewesen seien, anzurufen und Termine zu vereinbaren, um Getränke und sonstige Produkte von der B. GmbH (T-Shirts, Lampen, Gläser, diverses Werbematerial) vorbeizubringen bzw. Events mit den Gastronomen zu vereinbaren. Es sei auch Aufgabe der Dienstnehmerinnen gewesen, neue Kunden zu akquirieren. Wenn ein Kunde noch mehr Getränke haben wollte, hätten die Mitarbeiterinnen dies aber nicht selbst entscheiden können, sondern einen Vorgesetzten von der B. GmbH fragen müssen.
Wenn ein Gastronom Interesse an einem Event gezeigt habe, sei ein Termin fixiert und eine Vereinbarung zwischen der B. GmbH und dem Gastronom unterschrieben worden. Die unterfertigten Vereinbarungen hätten anschließend einmal pro Woche an die bP übermittelt werden müssen, welche diese sodann an die B. GmbH weitergeleitet habe. Es habe ein Wochenbericht mit allen Terminen und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden inkl. Abfahrts- und Ankunftszeit, Ort, Name und Adresse der Gastronomen an die bP geschickt werden müssen. Diese Wochenberichte seien vorgegebene Formulare gewesen.
Wenn ein Betrieb Werbematerial bzw. andere Artikel benötigt habe, hätten die Dienstnehmerinnen ein Formular mit den von der B. GmbH benötigten Artikeln ausfüllen und diese Artikel sodann auch liefern müssen. Die Mitarbeiterinnen hätten auch Visitenkarten erhalten, auf welchen " XXXX " und der jeweilige Name der Dienstnehmerin gedruckt gewesen sei.
Die Mitarbeiterinnen seien auch dafür zuständig gewesen, Plakate aufzuhängen, den Wirten Give-Aways von der B. GmbH zu bringen und Flyer in anderen Gastronomiebetrieben oder Tourismusverbänden aufzulegen. Kurz vor einem vereinbarten Event sei der Programmablauf der Dienstnehmerinnen mit den "Promotion-Mädels" von der B. GmbH durchgesprochen worden. Teilweise hätten die Mitarbeiterinnen während der Events Fotos gemacht, um diese an die Dienstgeberin weiterzuleiten, um zu dokumentieren, dass ein Event stattgefunden hatte.
Als Entgelt sei ein Gesamthonorar für den kompletten Einsatzzeitraum vereinbart worden, welchem eine wöchentliche Stundenanzahl von 20 bis 30 Stunden mit einem bestimmten Stundensatz zugrunde gelegt worden sei. Wenn die Dienstnehmerinnen mehr als die vereinbarten Stunden gearbeitet hätten, seien diese Stunden zusätzlich ausbezahlt worden. Die Abrechnungen seien monatlich meist durch Rechnungslegung seitens der Mitarbeiterinnen erfolgt. Wenn eine Mitarbeiterin zwar die Betriebe auf den Listen kontaktiert habe, aber keine Vereinbarungen über Events abschließen habe können, hätte der vereinbarte Betrag trotzdem ausbezahlt werden müssen. Das Entgelt sei von der bP an die Mitarbeiterinnen überwiesen worden.
Einer Stellungnahme von Frau Mag. XXXX (im Folgenden bezeichnet als HH), welche die bP seit 30.08.2001 selbständig vertrete, sei zu entnehmen, dass die Organisation der Veranstaltungen als eigenständiges Werk im Mittelpunkt der vertraglichen Verpflichtungen gestanden hätte. Des Weiteren wären die Auftragnehmer an keinen Tätigkeitsort gebunden, da immer eine ganze Region betreut worden wäre.
Zurzeit seien auf der Homepage der bP wieder Stellenanzeigen für diese Promotion-Tätigkeiten für die Wintersaison 2012/13 zu finden, welche wie folgt beschrieben werden:
"Sie betreuen die Kunden vor Ort: Auslieferungen von Werbematerial sowie Branding und Brandingcheck vor Ort, Listungen und Produktvorstellung in mittelgroßen Gastronomieoutlets, Eventdurchführung und Promotioncheck vor Ort, dazugehörige Administration (Gratiswarenabrechnung, Karteikarten) sowie Zusammenarbeit mit den Außendienstmitarbeitern in der Region [...]
Wie bieten [...] eine gute Bezahlung [...] auf Basis freier Dienstvertrag + Auto (oder KM-Geld) und Handy."
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, den glaubwürdigen Aussagen der befragten Dienstnehmerinnen im Zuge ihrer Niederschriften bei der GKK, den vorgelegten "Werkverträgen", den von der bP übermittelten schriftlichen Stellungnahmen einiger Dienstnehmerinnen, der Stellungnahme der HH, dem Gesprächsprotokoll vom 08.09.2011 betreffend das Gespräch zwischen HH, Herrn Dr. XXXX , Herrn Mag. XXXX und dem Prüfer Herrn XXXX , dem Telefonat vom 20.09.2011 von Herrn XXXX mit Frau XXXX (im Folgenden bezeichnet als SK1), dem Telefonat vom 18.10.2011 von Herrn XXXX mit dem Steuerberater der bP bezüglich der Kfz-Sachbezüge sowie den vorgelegten Unterlagen aus der Buchhaltung (Lohnkonten, Betriebssummenblätter, Jahresabschlüsse) beruhen.
Der Beweisantrag der bP vom 02.11.2011 hinsichtlich der Einvernahme von XXXX (im Folgenden bezeichnet als SK2) zum Beweis dafür, dass ihr der Zeuge XXXX (im Folgenden bezeichnet als AZ) die näheren Umstände bei der Zeugeneinvernahme durch die Tiroler Gebietskrankenkasse, bei welcher er sich unter Druck gesetzt gefühlt habe, telefonisch geschildert habe, werde abgelehnt, da es sich hierbei lediglich um einen "Zeugen vom Hören-Sagen" handle und nicht um eine unmittelbare Wahrnehmung.
Die von der bP übermittelten schriftlichen "Stellungnahmen" einiger Dienstnehmerinnen, in welchen diese angegeben hätten, keine fixen Arbeitszeiten gehabt zu haben und keinen Arbeitsanweisungen unterlegen zu haben, nicht in den Betrieb eingebunden gewesen zu sein, die Steuern selbst abgeführt zu haben und überdies selbst sozialversichert gewesen zu sein, hätten in ihren Wortlauten und ihren Inhalten großteils derartig übereingestimmt, dass ein Zufall auszuschließen sei und der Verdacht naheliege, dass diese Dienstnehmerinnen diese "Stellungnahmen" auf Aufforderung der bP nach zum Teil vorgegebenen Inhalten geschrieben hätten. Im Übrigen würden sich diese Stellungnahmen nicht mit den Prüffeststellungen und Ermittlungen im Rahmen der GPLA decken.
Hinsichtlich des Passus in Werkverträgen, dass der Auftragnehmer berechtigt wäre, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen, verweise die GKK auf die Stellungnahme von Frau XXXX (im Folgenden bezeichnet als KB2), in welcher diese angebe, dass sie sich wenn nötig lediglich von anderen Promotionmitarbeitern vertreten lassen habe können. Weiters liege es auch in der Natur der Tätigkeit, dass die Mitarbeiterinnen nicht jede beliebige Person als Vertretung namhaft machen hätten können. Außerdem habe der bP die betreffende Person mitgeteilt werden müssen und werde diese wohl auch dieser Vertretung zugestimmt haben müssen.
Aufgrund der aktuellen Annonce auf der Homepage der bP sei ersichtlich, dass die bP nunmehr selber diese Arbeitsverhältnisse nicht mehr als selbstständige Tätigkeiten, sondern als freie Dienstverträge bewerbe und somit auch selbst von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Dienstnehmer ausgehe.
In der Gesamtschau sei klar vom Vorliegen abhängiger Dienstverhältnisse auszugehen, vor allem aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Dienstnehmerinnen zu den Umständen ihrer Beschäftigung, sowie der Tatsache, dass bei den Beschäftigungen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen würden.
Die GKK komme bei Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer zu dem Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht hätten.
In rechtlicher Hinsicht führte die GKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass persönliche Abhängigkeit eintrete, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder aufgrund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne.
Dies stehe in Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben hätten und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:
a) Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften,
b) Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers,
c) Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber,
d) Disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers.
Wirtschaftliche Abhängigkeit liege vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt sei oder nur in einem solchen Ausmaß, welche die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließe.
Das Vorbringen, wonach die Dienstnehmerinnen die Tätigkeiten als Werkleistungen erbracht hätten, gehe gänzlich ins Leere, da ein Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis begründe. Die Verpflichtung bestehe darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel - bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung ende das Vertragsverhältnis. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) komme es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spreche in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet seien [siehe insgesamt auch E VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0045].
Gegenständlich sei jedenfalls eine Verpflichtung zum Tun, nämlich zu Promotiontätigkeiten bzw. zur Eventorganisation vereinbart worden. Der Umfang des herzustellenden Werkes sei nicht von vorneherein bestimmbar, da es nicht abzusehen gewesen sei, welche und wieviele Unternehmer Interesse an eine Promotionveranstaltung gehabt hätten.
Lt. Marhold/Friedrich (Österreichisches Arbeitsrecht, 2006, S. 35) gebühre bei einem Werkvertrag als Zielschuldverhältnis das Entgelt für das Werk erst mit Fertigstellung des Werkes. Beim Arbeitsverhältnis gebühre das Entgelt allein für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft. Sei eine zeitbezogene Entlohnung vereinbart worden, hänge also die Höhe der Entlohnung von der Dauer des Erfolgseintritts ab, so spreche dies für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages, da beim Werkvertrag der Werkunternehmer das Risiko des Zeitaufwandes für den Erfolgseintritt trage.
Haben die Dienstnehmerinnen keine Verträge über Veranstaltungen abschließen können, obwohl sie die Unternehmer vor Ort kontaktiert hätten, sei trotzdem das vereinbarte Entgelt bezahlt worden. Weiters seien die Mitarbeiter der bP von dieser nach geleisteten Stunden entlohnt worden. Sei die vereinbarte Stundenzahl überschritten worden, sei dies im monatlichen Überweisungsbetrag berücksichtigt worden. Die Dienstnehmerinnen hätten somit nicht ein abschließbares Werk, sondern nur das Bemühen, in einer bestimmten Zeit Event-Verträge abzuschließen bzw. diverse Artikel der Firma B. GmbH den Kunden zu liefern, geschuldet. Sie hätten lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.
Damit keine für die Annahme persönlicher Abhängigkeit wesentliche persönliche Arbeitspflicht vorliege, bedürfe es der Vereinbarung einer generellen, das heiße nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (wie z.B. Krankheit oder Urlaub) beschränkten Vertretungsbefugnis. Eine solche generelle Vertretungsbefugnis habe auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen (sog. Poolvertretung) bzw. mit einem Recht, ausnahmsweise unter besonderen Umständen eine Ersatzarbeitskraft zu stellen, nichts zu tun.
Im vorliegenden Fall sei zwar in den Werkverträgen geregelt, dass sich die Dienstnehmerinnen durch geeignete Vertreter bzw. Gehilfen vertreten lassen könnten und diese Vertretung und die Person des Vertreters der Dienstgeberin lediglich mitzuteilen sei, jedoch habe eine Dienstnehmerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme angegeben, dass als Vertreter lediglich ein anderer Promotionmitarbeiter in Frage komme. Es liege somit lediglich ein wechselseitiges Vertretungsrecht sowie eine Mitteilungspflicht an die Dienstgeberin vor.
Das wesentlichste Betriebsmittel, ein PKW, sowie auch ein Firmen-Handy, seien von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt worden. Die Mitarbeiterinnen seien somit wirtschaftlich von ihr abhängig gewesen. Sei der private PKW anstelle des Firmen-PKW verwendet worden, hätten die Dienstnehmerinnen eine sog. "Entschädigungspauschale" erhalten.
Weiters seien die Dienstnehmerinnen auch der Kontrolle der bP unterworfen gewesen, da die geleistete Arbeit durch die wöchentlich abzugebenden Berichte, auf denen alle Termine, Zeit und Ort, Name und Adresse der Gastronomen dokumentiert gewesen seien, kontrolliert worden seien. Es habe somit eine umfassende Berichtspflicht der Dienstnehmerinnen mit einer einhergehenden Kontrolle durch die bP vorgelegen. Hinsichtlich des Arbeitsortes sei schließlich auszuführen, dass die Dienstnehmerinnen immer eine bestimmte Region betreut hätten bzw. bestimmte Einsatzgebiete gehabt haben und somit - entgegen der Ansicht der bP - eine örtliche Bindung vorgelegen sei.
Es sei somit davon auszugehen, dass die im Spruch genannten Damen als Dienstnehmerinnen für die bP tätig gewesen seien und demnach zu den angeführten Zeiten der Versicherungspflicht des ASVG unterlegen gewesen seien.
2. Ferner hat die GKK mit Bescheid vom 05.11.2012, GZ: XXXX , ausgesprochen, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge iHv € 6.502,37 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG iHv € 2.326,76, sohin einen Gesamtbetrag von € 8.829,13, an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012, den Prüfbericht vom 26.01.2012 sowie den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 05.11.2012, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.
Begründend wurde ausgeführt, im Betrieb der bP seien im Zuge der abgeschlossenen GPLA für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der LB, KB1 und IW betreffend, festgestellt worden. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 05.11.2012 sei festgestellt worden, dass die im Spruch dieses Bescheides angeführten Dienstnehmerinnen zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Den Dienstnehmerinnen seien zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, Übernachtungskosten, Mautgebühren sowie Ausgaben für Speisen und Getränke im Rahmen von gemeinsamen Essen mit Betriebsinhabern von der bP bezahlt worden. Weiters sei diesen ein Firmen-PKW sowie ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt worden. Die Dienstnehmer hätten eine Tankkarte erhalten und auf Rechnung der bP tanken können. Mit Einschränkungen sei auch die private Nutzung der KFZ erlaubt gewesen. In Salzburg habe dies auf KB1 zugetroffen. Diese private Nutzung sei auch von SK1 bestätigt worden. Diese habe angegeben, dass die Leihautos in "begrenztem Ausmaß" privat genutzt werden haben können. Diese habe daraufhin ihren eigenen PKW abgemeldet. Über die dienstlichen Fahrten habe ein Fahrtenbuch geführt werden müssen, über die privaten nicht. Man habe das Auto jedenfalls privat nutzen können, wenn es sich nicht um zu weite Strecken gehandelt habe. SK1 habe weiters angegeben, dass die Dienstnehmer dazu angehalten worden seien, bei Privatnutzung ab und zu selber zu tanken. Ansonsten habe man mit der Routex-Karte tanken können. Diesbezüglich sei der zuständige Prüfer der GKK vom Steuerberater der bP jedoch widersprüchlich dahingehend informiert worden, dass keinerlei Fahrtenbücher oder sonstigen Aufzeichnungen vorliegen und die KFZ auch nicht privat genutzt würden und dies auch nicht gestattet gewesen sei. Sei ein Privatauto anstatt des zur Verfügung gestellten Firmen-PKW verwendet worden, hätten die Dienstnehmerinnen eine zusätzliche Vergütung, eine sog. "Entschädigungspauschale" erhalten. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Kilometerstrecke, des Ausgangs- und des Zielpunktes sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für die KFZ, aus welchem die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, sei dem zuständigen Prüfer jedenfalls nicht vorgelegt worden. Die private Nutzung der KFZ sei in der Personalverrechnung nicht als sozialversicherungsrechtlich relevanter Sachbezug berücksichtigt worden. Da keine Anschaffungswerte für die Leihautos vorgelegen seien und zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes sei der Hinzurechnungsbetrag durch eine Anfrage beim ÖAMTC ermittelt worden. Als Anschaffungswert für einen VW Caddy Kawa 1.6 sei beim ÖAMTC für 2006 ein Wert von € 18.330,-- angegeben worden. Daraus sei der halbe Sachbezugswert als Hinzurechnungsbetrag ermittelt worden (monatlich € 137,48) und die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet worden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die entsprechenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, den glaubwürdigen Aussagen der befragten Dienstnehmerinnen im Zuge ihrer Niederschriften bei der GKK, den vorgelegten "Werkverträgen", den von der bP übermittelten schriftlichen Stellungnahmen einiger Dienstnehmerinnen, der Stellungnahme der HH, dem Gesprächsprotokoll vom 08.09.2011 betreffend das Gespräch zwischen HH, Herrn Dr. XXXX , Herrn Mag. XXXX und dem Prüfer Herrn XXXX , dem Telefonat vom 20.09.2011 von Herrn XXXX mit SK1, dem Telefonat vom 18.10.2011 von Herrn XXXX mit dem Steuerberater der bP bezüglich der Kfz-Sachbezüge sowie den vorgelegten Unterlagen aus der Buchhaltung (Lohnkonten, Betriebssummenblätter, Jahresabschlüsse) beruhen. Bereits aufgrund der Feststellungen im Versicherungspflichtbescheid sei der hier gegenständliche Sachverhalt evident. Hinsichtlich des Sachbezuges habe die Steuerberaterin telefonisch die Auskunft gegeben, dass keine Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen für Leihautos vorlägen. Privat wären die KFZ nicht genutzt worden. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der SK1 sei davon auszugehen, dass den Dienstnehmerinnen die private KFZ-Nutzung möglich und erlaubt gewesen sei und könne die Aussage der Steuerberaterin lediglich als Schutzbehauptung angesehen werden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage sei das an die Dienstnehmerinnen ausbezahlte Entgelt bzw. der Wert des KFZ nach Auskunft des ÖAMTC herangezogen worden. Die entsprechenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Rechtlich wurde zunächst unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen festgehalten, dass die bP als Dienstgeberin ihre und die auf die Dienstnehmerinnen entfallenden Beiträge schulde und diese zur Gänze einbezahlen müsse. Was die private Nutzung des Firmen-KFZ durch KB1 betrifft, so wurde unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ausgeführt, dass gem. § 49 Abs. 3 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden, grundsätzlich nicht als Entgelt gelten würden; hiezu würden insbesondere Beträge gehören, die dem Dienstnehmer als Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden würden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommens- bzw. Lohnsteuer unterliegen würden. Zur Frage inwieweit an den Dienstnehmer gewährte Fahrtkostenvergütungen gem. § 49 Abs. 3 ASVG als beitragsfrei zu behandeln seien, bedürfe es allerdings entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen vorgenommen habe. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH in Abgabensachen dürften nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden. Gegenständlich sei (laut Auskunft der Dienstgeberin) kein Fahrtenbuch geschrieben bzw. sei dem Prüfer keines vorgelegt worden. Aus diesem Grund habe weder der Anteil der betrieblichen und privaten Fahrten noch die fortlaufende und übersichtliche Angabe eines Datums, die Kilometerstrecke, der Ausgangs- und Zielpunkt sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angegeben werden können. Nur konkrete Fahrtkosten, also nur die Kosten für eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und zu einem bestimmten Dienstzweck dürften nicht steuerbar ersetzt werden. Die Berechnungsgrundlagen müssten so gestaltet sein, dass sie auch nachträglich bei der Überprüfung durch die Behörde die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zwecks der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecke erlauben würden. Es sei jedenfalls der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grund nach durch entsprechende Belege udgl. zu erbringen. Diese Nachweise müssten die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecke erlauben. Auch ein gleich bleibender Reisezweck vermöge den Aufzeichnungen insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Privatfahrten anhaftende Mängel nicht zu beseitigen.
Gemäß 50 ASVG gelte für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Gem. § 15 Abs. 2 EStG und § 4 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge sei ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal €
600,-- monatlich, anzusetzen. Betrage die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,-- monatlich) anzusetzen. Es werde somit für das von KB1 gefahrene Fahrzeug VW Caddy 2006 Kawa 1.6, (Neuwert lt. Auskunft € 18.330,-) ein halber Sachbezugswert von €
137,48 pro Monat festgesetzt.
3. Gegen den oa. Bescheid vom 05.11.2012, Zl. XXXX hat die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz Einspruch [nunmehr: Beschwerde] erhoben.
Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid die zwingend vorgeschriebenen Begründungselemente des § 60 AVG fehlen. Der Bescheid enthalte keine nachvollziehbare und überprüfbare Beweiswürdigung. Es bestehe die Verpflichtung, in der Bescheidbegründung in eindeutiger und nachprüfbarer Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachen und Feststellungen der Versicherungsträger bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei.
Im angefochtenen Bescheid werde in keiner Weise dargelegt, auf welche Beweismittel und auf welche Beweisergebnisse sich die GKK bei den Feststellungen zur vermeintlichen Tätigkeit der "Dienstnehmerinnen" gestützt habe. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP habe zweimal in den gegenständlichen Akt Einsicht genommen. Dabei befänden sich im gegenständlichen Akt lediglich Niederschriften über die Einvernahmen von LB am 21.04.2011, von SK1 am 04.01.2011, von AZ einvernommen von der Tiroler Gebietskrankenkasse am 01.10.2009 sowie die Niederschrift über die Einvernahme von XXXX (im Folgenden bezeichnet als RR) am 07.11.2011. Ein Vermerk über ein Telefonat vom 20.09.2011, dass Herr XXXX mit SK1 geführt habe, finde sich nicht im gegenständlichen Akt. Ebenso fehle jeder Hinweis auf den Inhalt des Telefonats vom 18.10.2011, dass Herr XXXX mit dem Steuerberater der bP geführt habe. Sollten der Vertreterin der bP bestimmte Aktenbestandteile vorenthalten worden seien, würde dies einen eklatanten Verfahrensmangel darstellen. Sollten allerdings keine Vermerke über diese Telefonate angefertigt worden seien, seien diese auch nicht geeignet, als Grundlage für die Feststellung zu dienen.
Darüber hinaus habe die bP bereits am 17.08.2011 schriftliche Stellungnahmen von weiteren Auftragnehmerinnen vorgelegt. Dies deswegen, da sich die Ermittlungstätigkeit der GKK nach ihren eigenen Angaben darauf beschränkt habe, sämtliche Auftragnehmer der bP aus der Umgebung Salzburg anzuschreiben, um einen Einvernahmetermin mit diesen zu vereinbaren bzw. eine Befragung durchzuführen. Aus welchen Gründen auch immer habe die GKK allerdings in der Folge lediglich LB und SK1 einvernommen. Nachdem die bP realisiert gehabt habe, dass die GKK keine weiteren Anstrengungen zur Einvernahme anderer Auftragnehmerinnen unternehmen würde, habe sie sich bemüht, die aktuellen Zustelladressen ihrer ehemaligen Auftragnehmerinnen ausfindig zu machen und diese um eine schriftliche Stellungnahme zu ihren Tätigkeiten für die bP ersucht. Diese seien vorgelegt worden, wobei die bP ihre Ansicht kundgetan habe, dass sich aus diesen Stellungnahmen eindeutig ergeben habe, dass die Auftragnehmerinnen selbständige Tätigkeiten ausgeübt hätten, ohne irgendeine Eingliederung in den Betrieb der bP. Die GKK vermeine nunmehr im angefochtenen Bescheid zunächst, diese Stellungnahmen würden "in ihren Wortlauten und ihren Inhalten großteils" übereinstimmen, sodass der Verdacht naheliege, dass diese "Dienstnehmerinnen" diese Stellungnahmen "auf Aufforderung" der bP nach zum Teil vorgegebenen Inhalten geschrieben hätten. Dazu sei zu sagen, dass diese Stellungnahmen naturgemäß auf Aufforderung der bP geschrieben worden seien, da die GKK gar nicht versucht habe, neben LB und SK1 weitere Auftragnehmerinnen einzuvernehmen. Die bP verwehre sich allerdings gegen die Unterstellung, dass sie den Auftragnehmerinnen irgendwelche Inhalte vorgegeben hätte.
Selbst wenn aber die GKK vermeint habe, die Stellungnahmen nicht verwerten zu können, da sie eben den erwähnten Verdacht gehegt habe, wäre sie schon von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Auftragnehmerinnen selbst oder im Rechtshilfeweg einzuvernehmen. Dies habe sie unterlassen mit der Begründung "im Übrigen decken sich diese Stellungnahmen nicht mit den Prüffeststellungen und Ermittlungen im Rahmen der GPLA". Mit anderen Worten, sämtliche Beweismittel/-ergebnisse würden dann negiert werden, wenn sie mit den offensichtlich bereits schon feststehenden Prüffeststellungen nicht übereinstimmen. Es bedürfe wohl keiner näheren Darlegung, dass eine solche Vorgangsweise sich mit einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verfahren nicht in Einklang bringen lasse. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die bP mit dem Schriftsatz mit dem sie die schriftlichen Stellungnahmen vorgelegt habe, ausdrücklich beantragt habe, die Auftragnehmerinnen einzuvernehmen, sollte die GKK hinsichtlich der Ausführungen irgendwelche Zweifel haben.
Die bP habe mit Eingabe vom 02.11.2011 die Einvernahme der SK2 zum Beweis dafür beantragt, dass der Zeuge AZ telefonisch die näheren Umstände seiner Zeugeneinvernahme durch die Tiroler Gebietskrankenkasse geschildert hatte, wobei er sich dabei unter Druck gesetzt gefühlt habe. Die GKK habe sich nicht veranlasst gesehen, diesem Beweisantrag nachzukommen. Dies werde damit begründet, dass es sich hierbei lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen handeln würde und nicht um eine unmittelbare Wahrnehmung. Dies sei schon insofern unzutreffend, als es sich um eine unmittelbare Wahrnehmung der Zeugin hinsichtlich der Schilderung, wie es zur Aussage des Zeugen AZ gekommen sei, gehandelt habe. Darüber hinaus habe die GKK selbst, so sie diese Einvernahme bei ihrer Entscheidung verwertet habe, was aufgrund der Begründungsmängel unklar bleibe, einen mittelbaren Beweis verwertet. Die nicht erfolgte Einvernahme von SK2 stelle daher jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der ebenfalls die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründe.
Angesichts der offen gelegten Haltung der GKK Beweismittel und/oder -ergebnisse zu negieren, wenn diese nicht mit ihren Prüffeststellungen und Ermittlungen übereinstimmen würden, sei es auch nicht überraschend, dass auch die vom Prüfer der GKK selbst durchgeführte Einvernahme der RR am 07.11.2011, die die Sichtweise der bP untermauert habe, mit Stillschweigen übergangen werde.
Zu guter Letzt sei festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen sei. Die GKK habe es nicht einmal für notwendig empfunden, die vermeintlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die bP tätigen Auftragnehmerinnen KB1 und IW einzuvernehmen, wobei die bP bezüglich der einvernommenen LB schon von Anfang an darauf hingewiesen hatte, dass diese Alkoholprobleme gehabt habe, sohin einer verstärkten Kontrolle unterzogen werden habe müssen und sohin jedenfalls nicht als Normallfall anzusehen sei.
Die zwischen der bP und ihren Auftragnehmerinnen geschlossenen Verträge seien in Form und Inhalt Werkverträge. Der vereinbarte Werklohn sei ein Fixbetrag gewesen, der sich lediglich dann veränderte, wenn die Tätigkeitsdauer verlängert oder verkürzt worden sei. Völlig unzutreffend sei es, dass ein Stundenlohn vereinbart worden sei. Vielmehr sei der angenommene Zeitaufwand lediglich Basis für die Berechnung des Honorars gewesen. Wenn und soweit die Auftragnehmerinnen mehr Stunden im vereinbarten Zeitraum aufwenden mussten als prognostiziert, so sei dies ihr unternehmerisches Risiko gewesen. Das Werk stelle die Eventorganisation für die B. GmbH dar. Darin seien die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Gastronom, die Bereitstellung der hierfür notwendigen Utensilien und die Teilnahme an sowie die Kontrolle des Ablaufes des Events inkludiert gewesen.
Die Auftragnehmerinnen seien bei ihrer Tätigkeit weder einer Kontrolle noch Weisungen von Seiten der bP und/ oder der B. GmbH unterworfen gewesen. Die übermittelten Vereinbarungen mit den Betrieben sowie die ebenfalls angefertigten Listen, die insbesondere die Betriebe, welche kontaktiert worden seien, enthalten haben, haben ausschließlich der Information der B. GmbH gedient. Für das Rechtsverhältnis zwischen der bP und den Auftragnehmerinnen hatte diese keinerlei Bedeutung.
Feststehe überdies, dass die Auftragnehmerinnen völlig frei in der Zeiteinteilung gewesen seien und sich auch vertreten haben lassen können. Bei einer anderen Auftragnehmerin der bP - "Frau RR" - sei dies auch tatsächlich der Fall gewesen. Völlig unzutreffend sei es, dass sie sich nur durch eine weitere Auftragnehmerin vertreten hätten lassen können.
Die Auftragnehmerinnen haben entweder den eigenen Pkw benutzen können, wofür eine monatliche Pauschale in der Höhe von € 450,-- ausbezahlt worden sei, oder es sei ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. LB habe ihr eigenes Fahrzeug gehabt. KB1 und IW sei jeweils ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Eine private Nutzung dieser Fahrzeuge sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen oder erlaubt gewesen. Bezüglich des Mobiltelefons sei hervorzuheben, dass den Gastronomiebetrieben eine Telefonnummer bekannt gegeben werden sollte, die auch in den Folgejahren verwendet werden konnte. Daher hätten LB und IW von Seiten der B. GmbH und KB1 von Seiten der bP ein Mobiltelefon erhalten.
Die SVA habe Ende 2009 überprüft, ob die Voraussetzung für die Pflichtversicherungen nach dem GSVG für IW vorliege. Dabei sei die SVA zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt worden seien. IW sei daher im Zeitraum 30.11.2009 bis 31.01.2010 von der Pflichtversicherung in der GSVG, Pensions- und Krankenversicherung, ausgenommen.
Aus alledem folge zwingend, dass entgegen der Ansicht der GKK die Auftragnehmerinnen weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig gewesen seien, keiner Kontrolle unterlagen, sich ihre Zeit völlig frei einteilen konnten und das übernommene Einsatzgebiet so groß gewesen sei, dass man nicht ernstlich von einer wirklichen Bindung sprechen könne.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass bereits die dem Vertragspartner eingeräumte Möglichkeit, sich vertreten lassen zu können, ein so gravierender Eingriff in die persönliche Abhängigkeit sei, dass damit eine einem Dienstvertrag entsprechende Vertragsbeziehung gar nicht mehr angenommen werden könne.
Die Auftragnehmerinnen seien bei der Leistungserbringung unabhängig gewesen, seien keiner Kontrolle, keiner fixen Arbeitszeit unterlegen und hätten entscheiden können, wann sie mit wem ein Event organisieren. Daraus folge auch die Freiheit, ihren Eventpartner selbst auswählen zu dürfen. All dies spräche für die persönliche Unabhängigkeit der Auftragnehmerinnen.
Es könne auch von keiner Einbindung in den geschäftlichen Organismus der bP oder der B. GmbH ausgegangen werden. Die Auftragnehmerinnen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Aussage getroffen oder eine Handlung gesetzt, aus der auf ein subjektives in den Organismus der bP "Eingebundenwerdenwollen" geschlossen werden könne.
Insofern habe die Auftragnehmerinnen auch das Unternehmerrisiko getroffen, da sie im Fall eines zeitlichen Mehraufwandes diesen nicht honoriert bekommen hätten. Umgekehrt, im Falle einer Verhinderung an der Leistungserbringung, hätten sie dafür zu sorgen gehabt, dass eine Vertretung zum Einsatz gekommen wäre.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass LB, KB1 und IW nicht als Dienstnehmerinnen tätig gewesen seien, sondern ihre Leistungen aufgrund eines Werkvertrages in selbstständiger Ausübung erbracht haben.
Es wurde der Antrag gestellt, die Landeshauptfrau von Salzburg möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben bzw. zu Recht erkennen, dass die Tätigkeit der im Spruch angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen für die bP nicht der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs.1 und 2 ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
4. Ebenso hat die bP durch ihre Vertretung gegen der Bescheid vom 05.11.2012, Zl. XXXX innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz Einspruch [nunmehr: Beschwerde] erhoben.
Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich dieser Bescheid auf den Versicherungspflichtbescheid stütze, der jedoch sowohl materiell- wie auch verfahrensrechtlich verfehlt sei. Dem angefochtenen Bescheid würden die zwingend vorgeschriebenen Begründungselemente des § 60 AVG fehlen. Der Bescheid enthalte keine nachvollziehbare und überprüfbare Beweiswürdigung. Es bestehe die Verpflichtung, in der Bescheidbegründung in eindeutiger und nachprüfbarer Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachen und Feststellungen der Versicherungsträger bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei.
Im Versicherungspflichtbescheid werde in keiner Weise dargelegt, auf welche Beweismittel und auf welche Beweisergebnisse sich die GKK bei den Feststellungen zur vermeintlichen Tätigkeit der "Dienstnehmerinnen" leiten habe lassen. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP habe zweimal in den gegenständlichen Akt Einsicht genommen. Dabei befänden sich im gegenständlichen Akt lediglich Niederschriften über die Einvernahmen von LB am 21.04.2011, von SK1 am 04.01.2011, von AZ einvernommen von der Tiroler Gebietskrankenkasse am 01.10.2009 sowie die Niederschrift über die Einvernahme von RR am 07.11.2011. Ein Vermerk über ein Telefonat vom 20.09.2011, dass Herr XXXX mit SK1 geführt habe, finde sich nicht im gegenständlichen Akt. Ebenso fehle jeder Hinweis auf den Inhalt des Telefonats vom 18.10.2011, dass Herr XXXX mit dem Steuerberater der bP geführt habe. Sollten der Vertreterin der bP bestimmte Aktenbestandteile vorenthalten worden seien, würde dies einen eklatanten Verfahrensmangel darstellen. Sollten allerdings keine Vermerke über dies Telefonate angefertigt worden seien, seien diese auch nicht geeignet, als Grundlage für die Feststellung zu dienen.
Darüber hinaus habe die bP bereits am 17.08.2011 schriftliche Stellungnahmen von weiteren Auftragnehmerinnen vorgelegt. Dies deswegen, da sich die Ermittlungstätigkeit der GKK nach ihren eigenen Angaben darauf beschränkt habe, sämtliche Auftragnehmer der bP aus der Umgebung Salzburg anzuschreiben, um einen Einvernahmetermin mit diesen zu vereinbaren bzw. eine Befragung durchzuführen. Aus welchen Gründen auch immer habe die GKK allerdings in der Folge lediglich LB und SK1 einvernommen. Nachdem die bP realisiert gehabt habe, dass die GKK keine weiteren Anstrengungen zur Einvernahme anderer Auftragnehmerinnen unternehmen würde, habe sie sich bemüht, die aktuellen Zustelladressen ihrer ehemaligen Auftragnehmerinnen ausfindig zu machen und diese um eine schriftliche Stellungnahme zu ihren Tätigkeiten für die bP ersucht. Diese seien vorgelegt worden, wobei die bP ihre Ansicht kundgetan habe, dass sich aus diesen Stellungnahmen eindeutig ergeben habe, dass die Auftragnehmerinnen selbständige Tätigkeiten ausgeübt hätten, ohne irgendeine Eingliederung in den Betrieb der bP.
Die GKK vermeine nunmehr im Versicherungspflichtbescheid zunächst, diese Stellungnahmen würden "in ihren Wortlauten und ihren Inhalten großteils" übereinstimmen, sodass der Verdacht naheliege, dass diese "Dienstnehmerinnen" diese Stellungnahmen "auf Aufforderung" der bP nach zum Teil vorgegebenen Inhalten geschrieben hätten. Dazu sei zu sagen, dass diese Stellungnahmen naturgemäß auf Aufforderung der bP geschrieben worden seien, da die GKK gar nicht versucht habe, neben LB und SK1 weitere Auftragnehmerinnen einzuvernehmen. Die bP verwehre sich allerdings gegen die Unterstellung, dass sie den Auftragnehmerinnen irgendwelche Inhalte vorgegeben hätte.
Selbst wenn aber die GKK vermeint habe, die Stellungnahmen nicht verwerten zu können, da sie eben den erwähnten Verdacht gehegt habe, wäre sie schon von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Auftragnehmerinnen selbst oder im Rechtshilfeweg einzuvernehmen. Dies habe sie unterlassen mit der Begründung "im Übrigen decken sich diese Stellungnahmen nicht mit den Prüffeststellungen und Ermittlungen im Rahmen der GPLA". Mit anderen Worten, sämtliche Beweismittel/-ergebnisse würden dann negiert werden, wenn sie mit den offensichtlich bereits schon feststehenden Prüffeststellungen nicht übereinstimmen. Es bedürfe wohl keiner näheren Darlegung, dass eine solche Vorgangsweise sich mit einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verfahren nicht in Einklang bringen lasse. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die bP mit dem Schriftsatz mit dem sie die schriftlichen Stellungnahmen vorgelegt habe, ausdrücklich beantragt habe, die Auftragnehmerinnen einzuvernehmen, sollte die GKK hinsichtlich der Ausführungen irgendwelche Zweifel haben.
Die bP habe mit Eingabe vom 02.11.2011 die Einvernahme der SK2 zum Beweis dafür beantragt, dass der Zeuge AZ telefonisch die näheren Umstände seiner Zeugeneinvernahme durch die Tiroler Gebietskrankenkasse geschildert hatte, wobei er sich dabei unter Druck gesetzt gefühlt habe. Die GKK habe sich nicht veranlasst gesehen, diesem Beweisantrag nachzukommen. Dies werde damit begründet, dass es sich hierbei lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen handeln würde und nicht um eine unmittelbare Wahrnehmung. Dies sei schon insofern unzutreffend, als es sich um eine unmittelbare Wahrnehmung der Zeugin hinsichtlich der Schilderung, wie es zur Aussage des Zeugen AZ gekommen sei, gehandelt habe. Darüber hinaus habe die GKK selbst, so sie diese Einvernahme bei ihrer Entscheidung verwertet habe, was aufgrund der Begründungsmängel unklar bleibe, einen mittelbaren Beweis verwertet. Die nicht erfolgte Einvernahme von SK2 stelle daher jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der ebenfalls die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründe.
Angesichts der offen gelegten Haltung der GKK Beweismittel und/oder -ergebnisse zu negieren, wenn diese nicht mit ihren Prüffeststellungen und Ermittlungen übereinstimmen würden, sei es auch nicht überraschend, dass auch die vom Prüfer der GKK selbst durchgeführte Einvernahme der RR am 07.11.2011, die die Sichtweise der bP untermauert habe, mit Stillschweigen übergangen werde.
Zu guter Letzt sei festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen sei. Die GKK habe es nicht einmal für notwendig empfunden, die vermeintlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die bP tätigen Auftragnehmerinnen KB1 und IW einzuvernehmen, wobei die bP bezüglich der einvernommenen LB schon von Anfang an darauf hingewiesen hatte, dass diese Alkoholprobleme gehabt habe, sohin einer verstärkten Kontrolle unterzogen werden habe müssen und sohin jedenfalls nicht als Normallfall anzusehen sei.
Die zwischen der bP und ihren Auftragnehmerinnen geschlossenen Verträge seien in Form und Inhalt Werkverträge. Der vereinbarte Werklohn sei ein Fixbetrag gewesen, der sich lediglich dann veränderte, wenn die Tätigkeitsdauer verlängert oder verkürzt worden sei. Völlig unzutreffend sei es, dass ein Stundenlohn vereinbart worden sei. Vielmehr sei der angenommene Zeitaufwand lediglich Basis für die Berechnung des Honorars gewesen. Wenn und soweit die Auftragnehmerinnen mehr Stunden im vereinbarten Zeitraum aufwenden mussten als prognostiziert, so sei dies ihr unternehmerisches Risiko gewesen. Das Werk stelle die Eventorganisation für die B. GmbH dar. Darin seien die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Gastronom, die Bereitstellung der hierfür notwendigen Utensilien und die Teilnahme an sowie die Kontrolle des Ablaufes des Events inkludiert gewesen.
Die Auftragnehmerinnen seien bei ihrer Tätigkeit weder einer Kontrolle noch Weisungen von Seiten der bP und/ oder der B. GmbH unterworfen gewesen. Die übermittelten Vereinbarungen mit den Betrieben sowie die ebenfalls angefertigten Listen, die insbesondere die Betriebe, welche kontaktiert worden seien, enthalten haben, haben ausschließlich der Information der B. GmbH gedient. Für das Rechtsverhältnis zwischen der bP und den Auftragnehmerinnen hatte diese keinerlei Bedeutung.
Feststehe überdies, dass die Auftragnehmerinnen völlig frei in der Zeiteinteilung gewesen seien und sich auch vertreten haben lassen können. Bei einer anderen Auftragnehmerin der bP - "Frau RR" - sei dies auch tatsächlich der Fall gewesen. Völlig unzutreffend sei es, dass sie sich nur durch eine weitere Auftragnehmerin vertreten hätten lassen können.
Die Auftragnehmerinnen haben entweder den eigenen Pkw benutzen können, wofür eine monatliche Pauschale in der Höhe von € 450,-- ausbezahlt worden sei, oder es sei ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. LB habe ihr eigenes Fahrzeug gehabt. KB1 und IW sei jeweils ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Eine private Nutzung dieser Fahrzeuge sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen oder erlaubt gewesen. Bezüglich des Mobiltelefons sei hervorzuheben, dass den Gastronomiebetrieben eine Telefonnummer bekannt gegeben werden sollte, die auch in den Folgejahren verwendet werden konnte. Daher hätten LB und IW von Seiten der B. GmbH und KB1 von Seiten der bP ein Mobiltelefon erhalten.
Die SVA habe Ende 2009 überprüft, ob die Voraussetzung für die Pflichtversicherungen nach dem GSVG für IW vorliege. Dabei sei die SVA zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt worden seien. IW sei daher im Zeitraum 30.11.2009 bis 31.01.2010 von der Pflichtversicherung in der GSVG, Pensions- und Krankenversicherung, ausgenommen.
Aus alledem folge zwingend, dass entgegen der Ansicht der GKK die Auftragnehmerinnen weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig gewesen seien, keiner Kontrolle unterlagen, sich ihre Zeit völlig frei einteilen konnten und das übernommene Einsatzgebiet so groß gewesen sei, dass man nicht ernstlich von einer wirklichen Bindung sprechen könne.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass bereits die dem Vertragspartner eingeräumte Möglichkeit, sich vertreten lassen zu können, ein so gravierender Eingriff in die persönliche Abhängigkeit sei, dass damit eine einem Dienstvertrag entsprechende Vertragsbeziehung gar nicht mehr angenommen werden könne.
Die Auftragnehmerinnen seien bei der Leistungserbringung unabhängig gewesen, seien keiner Kontrolle, keiner fixen Arbeitszeit unterlegen und hätten entscheiden können, wann sie mit wem ein Event organisieren. Daraus folge auch die Freiheit, ihren Eventpartner selbst auswählen zu dürfen. All dies spräche für die persönliche Unabhängigkeit der Auftragnehmerinnen.
Es könne auch von keiner Einbindung in den geschäftlichen Organismus der bP oder der B. GmbH ausgegangen werden. Die Auftragnehmerinnen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Aussage getroffen oder eine Handlung gesetzt, aus der auf ein subjektives in den Organismus der bP "Eingebundenwerdenwollen" geschlossen werden könne.
Insofern habe die Auftragnehmerinnen auch das Unternehmerrisiko getroffen, da sie im Fall eines zeitlichen Mehraufwandes diesen nicht honoriert bekommen hätten. Umgekehrt, im Falle einer Verhinderung an der Leistungserbringung, hätten sie dafür zu sorgen gehabt, dass eine Vertretung zum Einsatz gekommen wäre.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die im Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen LB, KB1 und IW nicht als Dienstnehmerinnen tätig gewesen seien, sondern ihre Leistungen aufgrund eines Werkvertrages in selbstständiger Ausübung erbracht haben.
Es wurde der Antrag gestellt, die Landeshauptfrau von Salzburg möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben bzw. zu Recht erkennen, dass die mit dem Bescheid der GKK ausgesprochene Verpflichtung, die bP habe Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen iHv zusammen € 8.829,13 an die GKK zu entrichten, zur Gänze aufgehoben werde.
5. Mit Schreiben vom 26.03.2013 legte die GKK die Verwaltungsakte der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor und gab unter einem eine Stellungnahme zu den beiden - inhaltsgleichen - Einsprüchen vom 13.12.2012 ab.
Darin wurde sodann bezüglich des im Einspruch vorgebrachten Arguments, dass in den angefochtenen Bescheiden in keiner Weise dargelegt werde, auf welche Beweise bzw. Beweisergebnisse sich die GKK in ihren Feststellungen stütze, vollumfänglich auf Punkt II der Bescheide - auf die Beweiswürdigung - verwiesen. Dass sich die Vermerke über die Telefonate vom 20.09.2011 bzw. vom 18.10.2011 nicht im Akt befunden hätten, sei unwahr. Diese befänden sich lediglich nicht bei den anderen Niederschriften im vorderen Teil des Verfahrensaktes, sondern da sich diese thematisch mit den Sachbezügen beschäftigen würden, in der Kategorie hinter Trennblatt Nr. 7 "SB KfZ", welche sich ein bisschen weiter hinten im Verfahrensordner befinde.
Wenn die bP in ihrem Einspruch angebe, dass die zwischen ihr und den Dienstnehmerinnen abgeschlossenen Verträge dem Inhalt und Form nach Werkverträge seien, dürfe auf § 539a ASVG verwiesen werden, nach dem für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend sei.
Hinsichtlich des Arguments, dass das vereinbarte Entgelt ein Fixbetrag gewesen wäre, folge die GKK den Aussagen der RR und SK1. RR habe zB angegeben, dass "wenn jemand aus welchen Gründen auch immer die Betriebe zwar kontaktiert, aber keine Vereinbarungen über Events abgeschlossen hätte, der Betrag trotzdem ausbezahlt hätte werden müssen." SK1 habe ausgesagt, dass "im Vorstellungsgespräch ihr ein Stundenlohn von € 15,-- für ca. 130 Monatsstunden zugesagt worden wäre." "Im letzten Monat erhielt sie mehr als € 1.950,--, da sie mehr als 130 Stunden im Monat gearbeitet hatte." Auch die einvernommene LB habe angegeben, dass die "wöchentliche Stundenanzahl 20 bis 30 Stunden betragen hätte, zu einem Stundenlohn, an den sie sich nicht mehr erinnern könne." All diese Aussagen würden nicht auf einen Fixbetrag als Werklohn hindeuten, sondern auf eine Bezahlung nach geleisteten Stunden. Nach der Aussage von RR würden auch bei einem nicht abgeschlossenen Event die von den Dienstnehmerinnen geleisteten Stunden vergütet werden, dies sei in Hinblick auf einen Werklohn nicht glaubwürdig.
Nach der Judikatur des VwGH spreche eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Da die Dienstnehmerinnen auch dann ihr Entgelt erhalten hätten, wenn kein Event mit den Unternehmern abgeschlossen worden sei, liege keine erfolgsbezogene Entlohnung vor.
Die Mitarbeiter hätten nach eigenen Angaben einmal wöchentlich die unterschriebenen Vereinbarungen an die bP geschickt, einmal monatlich sei eine Gesamtaufstellung mit allen Terminen, Zeit und Ort, Name und Adresse an die bP übermittelt worden und liege somit eine Berichtspflicht vor.
Hinsichtlich der Vertretung der Dienstnehmerinnen dürfe auf die von der bP vorgelegte schriftliche Stellungnahme von KB2 verwiesen werden, in welche diese angegeben habe, dass sie sich, wenn es nötig gewesen sei, von anderen Promotionmitarbeitern vertreten lassen habe können. Somit sei dieses Argument - entgegen den Ausführungen der bP im Einspruch - nicht "aus der Luft" gegriffen.
Letztendlich folge die GKK hinsichtlich der Privatnutzung der PKWs der telefonischen Aussage der SK1 am 20.09.2011, in welcher diese angegeben habe, dass sie das Leihauto "in begrenztem Ausmaß" privat nutzen habe können, wenn es sich nicht um zu weite Strecken gehandelt habe und dass sie über die privaten Fahrten kein Fahrtenbuch schreiben habe müssen.
Aufgrund der glaubhaften Aussagen der befragten Dienstnehmer betreffend der im Einspruch vorgebrachten Argumente der bP komme die GKK zu dem Schluss, dass hinsichtlich LB, KB1 und IW die Merkmale abhängiger Dienstverhältnisse überwiegen und sie somit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur bP gestanden hätten und keine Werkvertragsverhältnisse vorgelegen seien.
Im Übrigen verweise die GKK vollumfänglich auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 05.11.2012.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, den Einspruch abzuweisen und den Kassenbescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
6. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 04.04.2013 wurde der bP die Möglichkeit gegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. Am 07.05.2013 langte beim Amt der Salzburger Landesregierung mit Schreiben vom 02.05.2013 eine Stellungnahme der bP zum Vorlagebericht der GKK ein.
Zunächst wurde darin festgehalten, dass insoweit die GKK ausführe, die Vermerke über die Telefonate vom 20.09.2011 bzw. 18.10.2011 würden sich sehr wohl im Akt befinden, allerdings nicht bei den anderen Niederschriften im vorderen Teil des Verfahrensaktes, sondern in der Kategorie hinter Trennblatt Nr. 7 "SB KfZ", so nehme dies die bP zur Kenntnis. Festzuhalten sei allerdings, dass die rechtsfreundliche Vertretung der bP zweimal (am 23.08.2011 und am 29.11.2012) in den gegenständlichen Akt Einsicht genommen habe. Hinsichtlich des letztgenannten Termins sei auszuführen, dass an sich ausdrücklich ein Termin zur Akteneinsicht mit der zuständigen Sachbearbeiterin vereinbart gewesen sei. Als die rechtsfreundliche Vertretung der bP vor Ort eingelangt sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass sich der gegenständliche Akt zwar im Haus befände, aber nunmehr erst gesucht werden müsste. Die entsprechende Suche habe sich dann als äußerst langwierig gestaltet. Schließlich sei der rechtsfreundlichen Vertretung der bP der Akt ausgehändigt worden. Nach Durchsicht desselben habe sich diese die relevanten Aktenstücke, insgesamt 35 Kopien, kopiert.
Festzuhalten sei, dass die GKK die Versicherungspflicht von drei Personen - LB, KB1 und IW - feststelle. Schon auf den ersten Blick sei dabei auffällig, dass sie lediglich eine der drei genannten, nämlich LB, einvernehme.
Die GKK führe weiters aus, dass sie "hinsichtlich des Arguments, dass das vereinbarte Entgelt ein Fixbetrag gewesen sei, den Aussagen der Dienstnehmerinnen RR und SK1", folgen würde. Allerdings bleibe unklar, von welcher Entgeltvereinbarung die GKK überhaupt ausgehe. Es könne ja kein Zweifel daran sein, dass ein Fixbetrag vereinbart worden sei, da im ganzen Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise erfolgt seien, dass die Auftragnehmerinnen nach Stunden abgerechnet hätten. Dies hätte wohl zumindest auch die Führung von Stundenlisten vorausgesetzt. Vielmehr sei es so gewesen, dass im Vorfeld jeder Vereinbarung der Tätigkeitszeitraum festgelegt und für diese Tätigkeit, deren Umfang nicht bestimmt worden sei, ein Pauschalbetrag festgelegt worden sei. Eine Änderung der Pauschale sei eben nur erfolgt, wenn sich der Tätigkeitszeitraum witterungsbedingt oder aufgrund der Schneesituation verlängert oder verkürzt habe. Insoweit sei dies ein Teil des unternehmerischen Risikos der Auftragnehmerinnen gewesen. Wie viele Stunden diese tatsächlich aufgewendet hätten, sei ihnen oblegen und sei weder vorgegeben gewesen, noch seien diese kontrolliert worden. Entgegen der Ansicht der GKK sei sohin die Entlohnung keineswegs leistungsbezogen.
Die bP bleibe auch dabei, dass ihre Auftragnehmerinnen völlig frei bei ihrer Zeiteinteilung gewesen seien und sich auch vertreten lassen hätten können. Dies sei auch bei RR tatsächlich der Fall gewesen, welche sich durch ihre Mutter vertreten lassen habe. Dieses grundsätzliche Vertretungsrecht werde auch durch die schriftlichen Stellungnahmen der Auftragnehmerinnen bestätigt. Lediglich KB2 habe gemeint, sie habe sich auch von einem anderen Promotionsmitarbeiter vertreten lassen können. Überdies hätten die anderen Promotionsmitarbeiter ja ebenfalls ein Vertragsgebiet zu betreuen, was diese Vertretung durch andere Promotionsmitarbeiter als eher unwahrscheinlich erscheinen lasse.
Auffällig bei der Argumentation der GKK sei allerdings, dass sie an sich sämtliche von der bP vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen von weiteren Auftragnehmerinnen pauschal mit der Begründung, in ihren Wortlauten und ihren Inhalten würden diese großteils übereinstimmen, sodass der Verdacht nahe liegen würde, dass diese "Dienstnehmerinnen" diese Stellungnahmen "auf Aufforderung" der bP nach zum Teil vorgegebenen Inhalten geschrieben hätten, als unbeachtlich ansehe. Wenn aber Teile einer Stellungnahme vermeintlich geeignet erscheinen, die Ansicht der GKK zu unterstützen, sei diese offensichtlich doch dazu geeignet, die Stellungnahme insoweit zu verwerten. Viel gravierender sei im Übrigen, dass die GKK die Zeugin RR persönlich einvernommen habe, ihre Aussagen teilweise verwertet, aber in dem Punkt Vertretungsrecht einfach negiere. Es entstehe so der Eindruck, dass die GKK nur jene Beweisergebnisse zur Kenntnis nehme bzw. bereit sei zu verwerten, die ihrer (vorgefassten) Rechtsauffassung entsprechen.
Was die Nutzung des PKW betreffe, so verweise die bP neuerlich darauf, dass jede Auftragnehmerin ein Auto benötigt habe. Soweit die Auftragnehmerin über einen eigenen PKW verfügt habe, sei ihr eine monatliche Pauschale iHv € 450,-- hierfür gezahlt worden. Wenn die betreffende Auftragnehmerin kein eigenes Auto zur Verfügung gehabt habe, sei ihr ein Auto von Europcar zur Verfügung gestellt worden. Eine private Nutzung dieser Fahrzeuge sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen oder erlaubt gewesen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass mit der Leihwagenfirma stets eine Kilometerpauschale vereinbart worden sei. Die bP habe es daher nicht notwendig gefunden, von ihren Auftragnehmerinnen zu verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, da der Aufwand für die bP stets derselbe geblieben sei, sofern die mit der Leihwagenfirma vereinbarte Kilometerpauschale nicht überschritten worden sei.
Die bP bleibe jedenfalls bei ihrer Ansicht, dass die Auftragnehmerinnen bei ihrer Tätigkeit weder persönlich, noch wirtschaftlich abhängig gewesen seien, keinerlei Kontrolle unterlegen seien, sich ihre Zeit völlig frei einteilen hätten können und überdies auch entscheiden hätten können, wann sie mit wem ein Event organisierten. Es sei sohin jedenfalls eine persönliche Unabhängigkeit ohne Einbindung in das Unternehmen der bP oder der B. GmbH vorgelegen. Die Auftragnehmerinnen hätten jedenfalls auch ein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt, da sie aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalentgelts einen zeitlichen Mehraufwand selbst zu tragen gehabt haben. Im Falle der zeitlichen Verkürzung der Saison aufgrund von schlechten Witterungs- oder Schneebedingungen sei es überdies zu einer Reduktion des vereinbarten Entgelts gekommen.
Festzuhalten sei jedenfalls, dass jedes Vertragsverhältnis gesondert zu betrachten sei, um die richtige rechtliche Einordnung zu gewährleisten.
8. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK sind auch eine Beitragsvorschreibung der GKK aufgrund der am 06.12.2011 durchgeführten Beitragsprüfung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009, eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 02.12.2011, ein Prüfbericht der GKK vom 26.01.2012, ein im Rahmen der GPLA erstelltes Gesprächsprotokoll vom 08.09.2011, eine persönliche Stellungnahme der HH, die von der Tiroler Gebietskrankenkasse mit AZ am 01.10.2009 aufgenommene
Niederschrift, die von der GKK mit RR am 07.11.2011 aufgenommene
Niederschrift, die von der GKK mit SK1 am 04.01.2011 aufgenommene
Niederschrift, die von der GKK mit LB am 21.04.2011 aufgenommene Niederschrift, schriftliche Stellungnahmen verschiedener Dienstnehmerinnen der bP, die zwischen der bP und AZ, Frau XXXX und RR abgeschlossenen als "Werkvertrag" titulierten Vereinbarungen, ein Aktenvermerk über das Telefonat vom 18.10.2011 der GKK mit dem Steuerberater der bP bezüglich der Kfz-Sachbezüge und ein Aktenvermerk über das Telefonat vom 20.09.2011 der GKK mit SK1 bezüglich der Kfz-Sachbezüge zu entnehmen.
9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 14.03.2014 der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen.
10. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 16.03.2015 (GZ: W198 2004435-1/10E, W198 2101223-1/7E und W198 2101220-1/7E) wurden die Beschwerden der bP gegen die Bescheide des Landeshauptmannes vom Wien vom 02.09.2013, 29.08.2013 und 02.09.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2015 bezüglich der Beschäftigung dreier Dienstnehmerinnen als Kundenbetreuerin und Eventorganisatorin für Promotiontätigkeiten bei der bP gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. Ferner wurde mit Beschluss des ho. Gerichts vom 25.02.2016 ein weiteres Verfahren der bP über die Beschwerde vom 19.12.2012 gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt (GZ: G308 2005170-1/13E).
11. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der Einsicht in das Erkenntnis des ho. Gerichts vom 16.03.2015 (GZ: W198 2004435-1/10E, W198 2101223-1/7E und W198 2101220-1/7E) und des Beschlusses vom 25.02.2016 (GZ: G308 2005170-1/13E). Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der GKK festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal diesem ein ausführliches Ermittlungsverfahren, in dem die bP ausreichend Gelegenheit hatte ihr Vorbringen zu erstatten (vgl. persönliche Stellungnahme der bP an die GKK, Gesprächsprotokoll im Rahmen der GPLA Prüfung vom 08.09.2011; ergänzende Stellungnahme an die GKK vom 03.11.2011) und auch LB zum maßgeblichen Sachverhalt von der belangten Behörde am 21.04.2011 einvernommen wurde. Darin beschreibt LB sehr ausführlich und detailliert ihre damalige Rechtsbeziehung zur bP.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde insbesondere auch der Prüfbericht der GKK vom 26.01.2012 hinsichtlich der bP für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 herangezogen.
Zusammengefasst steht folgender Sachverhalt fest:
Die bP wurde als XXXX am 30.08.2001 im Firmenbuch eingetragen (FN 212866 p). Per 20.09.2005 wurde das Unternehmen in XXXX umbenannt, per 01.01.2007 erfolgte eine Rechtsformänderung in eine OG gemäß Unternehmensgesetzbuch. Die XXXX wurde am 12.04.2008 im Firmenbuch eingetragen, am 03.12.2011 erfolgte die Änderung der Bezeichnung in XXXX . Seit dem 03.09.2013 besteht die bP mit dem Namen XXXX . Der Sitz der bP befindet sich in XXXX Salzburg, der Geschäftszweig ist die Personalbeschaffung. Die unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist HH, Kommanditist ist Herr Dr. XXXX .
Bei der bP wurde im Zuge einer GPLA Überprüfung im Zeitraum 2006 - 2009 festgestellt, dass mehrere Mitarbeiterinnen als Kundenbetreuerinnen und Eventorganisatorinnen für Promotion-Tätigkeiten eingesetzt wurden, mit denen - im Wesentlichen gleichlautende - als "Werkverträge" titulierte Vereinbarungen abgeschlossen worden waren.
In diesen "Werkverträgen" ist in der Präambel festgehalten, dass "Grundlage dieses Werkvertrages ein Vertrag des Bestellers" (Anmerkung: der bP) mit der Firma B. GmbH ist". Damit steht fest, dass LB, KB1 und IW in Erfüllung eines Vertrages der bP für diese tätig geworden sind.
LB war jedenfalls im Zeitraum vom 24.11.2008 bis zum 23.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 27.02.2009, KB1 im Zeitraum vom 15.10.2006 bis zum 31.03.2007 und IW im Zeitraum vom 30.11.2009 bis zum 31.12.2009 im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit und des vorgegebenen Arbeitsortes bei der bP in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelt beschäftigt.
Die Tätigkeiten von LB, KW1 und IW gestalteten sich im Detail folgendermaßen:
Ihnen wurde jeweils eine Liste mit den Kunden der B. GmbH in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgehändigt. Nach der Terminvereinbarung mit den entsprechenden Gastronomen wurden sie bei diesen vorstellig und sollte bei ihnen Promotion-Events für die B. GmbH veranstaltet werden. Zu ihren Aufgaben gehörte das Anbieten, Vorbereiten und die Durchführung von Eventorganisationen sowie das Überbringen von Werbematerial und Getränkebestellungen und die Kontrolle deren Verwendung. Die Einschulung für diese Tätigkeit erfolgte durch die B. GmbH.
LB, KB1 und IW haben während ihrer Tätigkeit für die bP die gleichen Tätigkeiten gemacht und waren diese allesamt für die bP in Erfüllung des Vertrages der bP mit der B. GmbH tätig.
Die bP hat LB, KB1 und IW diese ihre Aufgaben/Tätigkeiten schon beim Bewerbungsgespräch im Wesentlichen beschrieben. Die detaillierten Informationen wurden ihnen von der B. GmbH gegeben. Es wurden Listen geführt, in denen eingetragen wurde, welche Gastronomen angefahren und wie viel insgesamt am Tag gearbeitet wurde. Diese Listen wurden sodann wöchentlich an die bP sowie an die B. GmbH übermittelt, der bP wurden zudem die Rechnungen für die Aufwandsentschädigung übermittelt.
Ein Vertretungsrecht wurde weder vereinbart noch gelebt, da die Personalauswahl Aufgabe der bP war, wie dies im Vertrag der bP mit der B. GmbH vereinbart war. Allfällige Ersatzkräfte mussten vor der Tätigkeitsaufnahme eingeschult werden.
Die bP stellte für diese Arbeiten - falls für die Tätigkeit erforderlich - die Betriebsmittel zur Verfügung. Die jeweiligen Dienstnehmerinnen erhielten von der bP ein Mobiltelefon, einen Leihwagen und wurden sonstige Spesen (Verpflegung, Übernachtungskosten etc.) extra verrechnet, das heißt, sie erhielten diese Spesen zusätzlich zu den vereinbarten Entgelten, welche in den Werkverträgen "Honorar" genannt wurden.
LB erhielt außerdem eine Tankkarte von der bP, die sie zum kostenfreien Bezug von Treibstoff berechtigte.
Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit von LB, KB1 und IW wurde von der bP nicht bestritten, ebenso wenig, dass die vereinbarten Zahlungen tatsächlich von ihr an LB, KB1 und IW gezahlt wurden.
Die Abrechnung erfolgte nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden.
Die bP hat als Dienstgeberin für LB, KB1 und IW vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 16.03.2015 (GZ: W198 2004435-1/10E, W198 2101223-1/7E und W198 2101220-1/7E) wurde bereits festgestellt, dass drei Dienstnehmerinnen aufgrund ihrer Beschäftigung als Kundenbetreuerinnen und Eventorganisatorinnen für Promotiontätigkeiten bei der bP der (Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Ferner wurde mit Beschluss des ho. Gerichts vom 25.02.2016 ein weiteres Verfahren der bP über die Beschwerde vom 19.12.2012 gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt (GZ: G308 2005170-1/13E).
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, darunter insbesondere auch die Entscheidungen des ho. Gerichts vom 16.03.2015 (GZ: W198 2004435-1/10E, W198 2101223-1/7E und W198 2101220-1/7E) und vom 25.02.2016 (GZ: G308 2005170-1/13E). Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Was die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Verfahren des ho. Gerichts in der Entscheidung vom 16.03.2015 betrifft, so besteht zwar keine Bindungswirkung des Bundverwaltungsgerichts für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, jedoch ist anzumerken, dass § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).
Der festgestellte Sachverhalt des ho. Gerichts im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welcher auch in dessen Erkenntnis wiedergegeben wird, wird somit als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, den angefochtenen Bescheiden fehlen die zwingend vorgeschriebenen Begründungselemente des § 60 AVG, die Bescheide enthalten keine nachvollziehbare und überprüfbare Beweiswürdigung und es bestehe die Verpflichtung in der Bescheidbegründung in eindeutiger und nachprüfbarer Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachen und Feststellungen der Versicherungsträger bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der GKK auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst. Die GKK hat sich mit dem individuellen Vorbringen der bP ausreichend auseinander gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte ein eigenes Bild gemacht und ist dabei zu keinem wesentlich anderen Ergebnis gelangt, als die belangte Behörde. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat die GKK getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedenfalls an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.
In diesem Zusammenhang wurde von der rechtfreundlichen Vertretung zudem moniert, dass sich im gegenständlichen Akt kein Vermerk über ein Telefonat vom 20.09.2011, dass Herr XXXX mit SK1 geführt habe, finde bzw. jeder Hinweis auf den Inhalt des Telefonats vom 18.10.2011, dass Herr XXXX mit dem Steuerberater der bP geführt habe, fehle. Sollten der Vertreterin der bP bestimmte Aktenbestandteile vorenthalten worden seien, würde dies einen eklatanten Verfahrensmangel darstellen. Sollten allerdings keine Vermerke über dies Telefonate angefertigt worden seien, seien diese auch nicht geeignet, als Grundlage für die Feststellung zu dienen. Diesbezüglich wurde von GKK bereits im Vorlagebericht vom 26.03.2013 darauf hingewiesen, dass sich diese Aktenbestandteile lediglich nicht bei den anderen Niederschriften im vorderen Teil des Verfahrensaktes befinden, sondern da sich diese thematisch mit den Sachbezügen beschäftigen würden, in der Kategorie hinter Trennblatt Nr. 7 "SB KfZ". Dies wurde von der bP in der Stellungnahme zum Vorlagebericht zur Kenntnis genommen und konnte sich der erkennende Richter durch Einsicht in den Verfahrensakt von der Richtigkeit der Ausführungen der GKK überzeugen. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter auch darauf hinzuweisen, dass es der rechtfreundlichen Vertretung der bP - wie von dieser selbst ausgeführt - auch zweimal (am 23.08.2011 und am 29.11.2012) möglich war, in den gegenständlichen Akt Einsicht zu nehmen, mag es bei letzterem Termin auch längere Zeit in Anspruch genommen haben, den Akt im Hause ausfindig zu machen.
Ferner ist, was die von der bP vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen weiterer Dienstnehmerinnen betrifft, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, festzuhalten, dass die schriftlichen Erklärungen von der bP vorformuliert wurden.
Diese Überlegungen beruhen speziell darauf, dass etwa auch die Erklärung der XXXX (im Folgenden bezeichnet als LE) von der bP selbst - nach Unterschriftsleistung durch LE - an die belangte Behörde geschickt wurde und LE diese Erklärung sowohl in inhaltlicher Weise als auch in ihren rechtlichen Folgen nicht nachvollziehen konnte.
Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der LE und der bP in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Erkenntnisse des ho. Gerichts vom 16.03.2015 (GZ: W198 2004435-1/10E, W198 2101223-1/7E und W198 2101220-1/7E). LE konnte den wesentlichen Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag weder inhaltlich noch in den unterschiedlichen Rechtsfolgen im Falle einer mangelhaften Leistung unterscheiden. Insoweit daher die bP im Rechtsmittelschriftsatz bezüglich der Erklärung der LE wahrheitswidrige Angaben tätigte, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch für die anderen Dienstnehmerinnenerklärungen gilt und wertet das Gericht diese schriftliche Stellungnahmen daher als nicht ursprünglich von LE und den anderen Dienstnehmerinnen stammend und damit nicht entscheidungsrelevant.
In Anbetracht der obigen Ausführungen ist daher die Behauptung in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 02.05.2013, dass die (beweiswürdigenden) Erklärungen der GKK in keiner Weise nachvollziehbar wären, zumal die belangte Behörde Beweismittel/-ergebnisse dann negieren würde, wenn sie mit deren Prüffeststellungen nicht übereistimmen, die GKK also im Ergebnis nur selektiv und in tendenziöser Weise Beweismittel/-ergebnisse heranziehe, unbegründet. Der Bescheid enthält neben formalisierten Ausführungen in der Begründung sehr wohl auch konkrete und auf das individuelle Vorbringen der bP eingehende Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen. Sohin wird damit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht wirksam entgegengetreten. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen lässt die Beschwerde auch offen, inwieweit entscheidungswesentliche Aussagen von Dienstnehmerinnen von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen worden wären. In der Bescheidbegründung wurden vielmehr die wesentlichen Punkte für eine rechtmäßige Entscheidung zusammengefasst und nachvollziehbare Schlussfolgerungen dargestellt. Insoweit von der bP im Rechtsmittelschriftsatz in diesem Zusammenhang auch behauptet wird, dass die von der GKK durchgeführte Einvernahme der RR am 07.11.2011, die die Sichtweise der bP (hinsichtlich der Frage der Vertretungsmöglichkeit der Dienstnehmerinnen) untermauert habe, mit Stillschweigen übergangen werde, bzw. in der Stellungnahme vom 02.05.2013 davon gesprochen werde, dass die GKK die Aussage der RR im Punkt Vertretungsrecht einfach negiere, so ist zunächst anzumerken, dass im bekämpften Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung bereits zu Beginn festgehalten wird, dass die Feststellungen auch auf den glaubwürdigen Aussagen der befragten Dienstnehmerinnen im Zuge der Niederschriften bei der GKK beruhen würden, also auch die Einvernahme der RR zu Beweiszwecken herangezogen wurde. Wie in weiterer Folge im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufzuzeigen sein wird, führen die Ausführungen der RR aber jedenfalls auch zu keiner vom Ergebnis der GKK abweichenden rechtlichen Qualifizierung der für die bP ausgeübten Tätigkeit der LB, KB1 und IW.
Was die von der bP im Zuge der Stellungnahme vom 17.08.2011 beantragte Einvernahme jener Dienstnehmerinnen, von denen die bP schriftliche Stellungnahmen in Vorlage brachte, betrifft, so wurde von der bP in diesem Schriftsatz selbst ausgeführt, dass der bP von Seiten der GKK mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Dienstnehmerinnen aus der Umgebung Salzburg zwecks Einvernahme kontaktiert worden seien. Insoweit diese Personen mit Ausnahme der LB und der SK1 der entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen sind, geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese keinerlei Interesse haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und ihnen jedenfalls die Wahrnehmung ihrer Interessen kein besonders Anliegen ist. Auf die beantragte Einvernahme dieser Personen konnte daher seitens der GKK insoweit verzichtet werden, als nicht zu erwarten war, dass es dadurch zu einer weiteren "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer (nochmaligen) Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt.
Insoweit die bP in der nicht erfolgten Einvernahme der SK2 zum Beweis dafür, dass AZ telefonisch geschildert hatte, dass er sich bei seiner Zeugeneinvernahme durch die Tiroler Gebietskrankenkasse unter Druck gesetzt gefühlt habe, einen Verfahrensmangel erblickt, ist anzumerken, dass die GKK die Einvernahme des AZ nicht zur Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides herangezogen hat und erübrigt sich insoweit auch eine Einvernahme der SK2 zu den näheren Umständen der Befragung des AZ, wobei im Übrigen auch den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten ist, wonach SK2 bei der Befragung des AZ ohnehin selbst nicht unmittelbar persönlich anwesend war. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter auch darauf hinzuweisen, dass zwar der Argumentation der bP, dass es sich bei SK2 insoweit nicht um einen Zeugen vom Hörensagen handeln würde, als es sich um eine unmittelbare Wahrnehmung der Zeugin hinsichtlich der Schilderung, wie es zur Aussage des Zeugen AZ gekommen sei, gehandelt habe, beizupflichten ist. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass SK2 nicht unmittelbar selbst bei der Einvernahme des AZ anwesend war und somit nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben könnte, wie sich die Einvernahmesituation gestaltete. Diesbezüglich könnte die SK2 eben lediglich die Schilderungen des AZ wiedergeben.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass (wörtliches Zitat aus der Beschwerde, vormals Berufung: "Die zwischen der Einschreiterin und ihren Auftragnehmerinnen geschlossenen Verträge sind in Form und Inhalt Werkverträge"), so ist dem zu entgegen, dass es für die Beurteilung auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt. Dadurch dass LB, KB1 und IW weder über Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel frei bestimmen konnten, lag eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vor. Dies lässt sich aus den Aussagen jener Personen (LB, SK1 und RR) vor der GKK und der LE in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (GZ: W198 2004435-1/10E, W198 2101223-1/7E und W198 2101220-1/7E), die ebenfalls für die bP in Erfüllung des Vertrages der bP mit der B. GmbH tätig waren, sehr eindeutig ableiten.
An der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, gab es keinen Anlass, zumal diese Aussagen, entgegen den schriftlichen Stellungnahmen verschiedener Dienstnehmer, wie beispielsweise der LE vom 12.08.2011, nicht von der bP vorformuliert waren, sondern "aus eigenem Erleben" stammen.
Die bP hat in der mündlichen Verhandlung im Verfahren W198 2004435-1, 2101223-1 und 2101220-1 bestätigt, dass jene voranstehend genannten Personen, die vor der GKK ausgesagt haben, sowie wie etwa auch LE, für die bP in Erfüllung des Vertrages der bP mit der B. GmbH tätig waren, und bei allen "das Werk" das gleiche war, lediglich "die Rahmenbedingungen" insofern unterschiedlich waren, als den genannten Personen die Rahmenbedingungen von jeweils einer anderen Person der B. GmbH vorgegeben wurden. Wörtlich hat die bP ausgeführt: "In Ostösterreich ist eine Person, Herr XXXX (Anmerkung: Gebietsverkaufsleiter der B. GmbH), für die Vorgabe der Rahmenbedingungen zuständig gewesen und in Westösterreich mehrere andere Personen".
Das Gericht geht - unter anderem - aufgrund dieser Aussage der bP davon aus, dass sämtliche oben genannte Personen, deren Aussagen in die Beweiswürdigung einbezogen werden, und auch LE im Wesentlichen ähnliche, vergleichbare Tätigkeiten (gleiches Tätigkeitsfeld) für die bP durchzuführen hatten.
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts geht auch davon aus, dass die durchzuführenden Tätigkeiten der LB, KB1 und IW auch schon beim Bewerbungsgespräch/Vorstellungsgespräch mit der bP genannt worden sind, und damit die bP die Aufgaben/Tätigkeiten, die LB, KB1 und IW zu erfüllen hatten, genannt hat. Explizit ausgesagt hat das die LB in ihrer Aussage vor der belangten Behörde am 21.04.2011 und die LE in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 05.03.2015. Es ist nicht anzunehmen, dass dies bei den Bewerbungsgesprächen/Vorstellungsgesprächen von KB1 und IW nicht gemacht wurde, zumal alle die gleichen Tätigkeiten auszuführen hatten.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht aus den vormals anhängigen vergleichbaren Verfahren auch andere Aussagen von Personen, die für die bP in Erfüllung des Vertrages der Beschwerdeführerin mit der B. GmbH tätig waren, vorliegen und deren Aussagen in den gegenständlich wesentlichen Punkten zur persönlichen Abhängigkeit mit den Aussagen der LB übereinstimmen.
Der Arbeitsort war LB, KB1 und IW insofern vorgegeben, als sie jene Kunden der B. GmbH im Westen zu kontaktieren hatten und in diesem Gebiet auch allfällige Neukunden zu akquirieren hatten. Für die bestehenden Kunden in dem genannten Großraum waren Events zu organisieren und durchzuführen. Auch das Überbringen von Werbematerial und Getränkebestellungen und die Kontrolle deren Verwendung gehörte zu den Aufgaben von LB, KB1 und IW. Wörtlich hat LE diesbezüglich in deren mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass es um "Event und Kundenbetreuung ging" und zwar "im Außendienst für Wien, Niederösterreich und Burgenland". Entsprechend gab auch SK1 in ihrer Niederschrift vor der belangten Behörde am 04.01.2011 wörtlich zu Protokoll: "Ich war für das Gebiet Tiroler Oberland und Vorarlberg zuständig." Daraus ist eine örtliche Bindung (in Fremdbestimmtheit) in der Erbringung der Leistung abzuleiten.
Auch die Arbeitszeit war insofern vorgegeben, als sie die bestehenden Kunden der B. GmbH nur nach vorheriger Terminvereinbarung besuchen konnten und auch die Durchführung der Events nur zu den mit den Kunden der B. GmbH abgestimmten Zeitpunkten, welche naturgemäß mit den Öffnungszeiten der Lokale übereinstimmen mussten, möglich war. Das ergibt sich aus der Lebenserfahrung, dass Werbeveranstaltungen für ein bestimmtes Produkt eine entsprechende Öffentlichkeit (potentielle Kunden) erfordern, die naturgemäß zu den Öffnungszeiten der Lokale am wahrscheinlichsten gegeben ist.
Bezüglich des Einwandes der bP, womit diese der Begründung des GKK entgegenhält, dass "die Auftragnehmerinnen selbständige Tätigkeiten ausübten, ohne irgendeine Eingliederung in den Betrieb der Einschreiterin", ist auszuführen, dass das von der bP zur Verfügung gestellte Auto sowie Handy für die Kundenbetreuung, Eventorganisation und -durchführung als für den gegenständlichen Betrieb als wesentliches Betriebsmittel anzusehen sind und LB, KB1 und IW insofern die Verwendung dieser Betriebsmittel von der bP prinzipiell vorgegeben war. Auch die Tankkosten wurden von der bP ersetzt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der SK1 und LB in ihren jeweiligen Aussagen vor der belangten Behörde und der LE und der bP in der mündlichen Verhandlung im Verfahren W198 2004435-1, 2101223-1 und 2101220-1, wobei zur Vollständigkeit anzumerken ist, dass nach den Aussagen der LB vor der GKK und den Ausführungen der bP in der Beschwerde LB zwar die Benutzung ihres Privatfahrzeuges zugestanden wurde, diese aber eine "Entschädigungspauschale" erhielt. Ferner wurde das Diensthandy für LB und IW von der B. GmbH zur Verfügung gestellt. Letztlich wurden aber keine wesentlichen Betriebsmittel von den Dienstnehmerinnen selbst beigesteuert.
LB, KB1 und IW waren von der bP in zeitlicher, örtlicher Hinsicht und in der Verwendung der Betriebsmittel fremdbestimmt und waren insofern in die Betriebsabläufe der bP unmittelbar eingebunden.
Der Einwand, dass keine persönliche Abhängigkeit der LB, KB1 und IW bestanden hätte, geht schon insofern ins Leere.
Das Vorbringen der bP in ihrer Beschwerde, dass LB, KB1 und IW "keiner Kontrolle und keinen Weisungen sowie keiner fixen Arbeitszeit unterlagen und entscheiden konnten, wann sie mit wem ein Event organisieren, sie daher die Freiheit gehabt haben, ihre Eventpartner selbst aussuchen zu können" wertet das Gericht als nicht glaubwürdig, zumal Listen zu führen waren und diese wöchentlich, jedenfalls aber in regelmäßigen Abständen, an die bP sowie an die B. GmbH geschickt wurden. Dies ergibt sich aus den Aussagen der SK1 vor der GKK am 04.01.2011, der RR vor der GKK am 07.11.2011 und der LB vor der GKK am 21.04.2011, die von einem "Wochenbericht" spricht, den sie an die bP und die B. GmbH zu schicken hatte. Insoweit die bP im Übrigen im Rechtsmittelschriftsatz damit argumentiert, dass LB aufgrund von Alkoholproblemen einer verstärkten Kontrolle unterzogen werden habe müssen, so ist hieraus nichts gewonnen, zumal dies nicht die Schilderungen der SK1 und der RR zu entkräften vermag.
All dies spricht dafür, dass die bP ein Kontrollrecht gegenüber LB, KB1 und IW hatte. Wenn zudem in der Beschwerde damit argumentiert wird, dass die übermittelten Vereinbarungen mit den Betrieben sowie die ebenfalls angefertigten Listen ausschließlich der Information der B. GmbH gedient hätten und dies für das Rechtsverhältnis zwischen der bP und den Dienstnehmerinnen keinerlei Bedeutung gehabt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Wäre von Seiten der Dienstnehmerinnen kein Nachweis über ihre Tätigkeit erbracht worden, so hätte dies nach allgemeiner Lebenserfahrung auch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der bP geführt. Insoweit kann entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde von einer Einbindung der LB, KB1 und IW in den geschäftlichen Organismus der bP ausgegangen werden.
Weiters ist daraus abzuleiten, dass eine sehr weitgehende Fremdbestimmtheit tatsächlich gelebt wurde und LB, KB1 und IW keinesfalls eine freie Arbeitszeit hatten und entscheiden konnten, wann sie mit wem ein Event organisiert haben und sie daher auch nicht die Freiheit gehabt haben, ihre Eventpartner selbst auszusuchen. Auch die vorgegebene Kundenliste der B. GmbH spricht gegen diese freie Wahlmöglichkeit, die Eventpartner selbst aussuchen zu können, da diese jedenfalls "zu betreuen waren" und allenfalls bei der die Akquirierung von Neukunden der B. GmbH "freier" gewesen sind.
Das ergibt sich einerseits aus der Aussage der LB vor der GKK am 21.04.2011, wonach es ihre Tätigkeit gewesen sei, an Hand der von der B. GmbH zur Verfügung gestellten Listen, die Kunden anzurufen und Termine zu vereinbaren, um Produkte der B. GmbH vorbeizubringen. Es sei vom jeweiligen Kunden bereits mit Herrn XXXX ein Event vereinbart worden. Sie habe nur mehr Termine vereinbart, wann sie die Produkte der B. GmbH vorbeibringen sollte. Sie sei also hauptsächlich für die Anlieferung der Getränke und sonstigen Produkte (T-Shirts, Lampen, Gläser etc.) zuständig gewesen. Mit der Organisation der Events habe sie an und für sich nichts mehr zu tun gehabt. Diese seien schon immer mit Herrn XXXX vereinbart worden. Insoweit hat dies auch LE in der mündlichen Verhandlung im Verfahren W198 2004435-1, 2101223-1 und 2101220-1, wo sie das dezidiert ausgeführt: "Es ging darum, die bestehenden Kunden der B. GmbH zu betreuen, als auch neue Kunden zu akquirieren.", bestätigt.
Eine generelle - die jederzeitige, im Belieben der Dienstnehmerinnen gelegene - Vertretungsmöglichkeit war ebenfalls nicht gegeben. So besteht weder für die GKK noch für den erkennenden Richter ein Grund, an der Aussage der KB2 zu zweifeln, dass sie sich erforderlichenfalls lediglich von anderen Promotionsmitarbeitern vertreten lassen konnte, zumal dies auch von der bP in der Stellungnahme vom 02.05.2013 selbst erwähnt wird. Insoweit die bP in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die anderen Promotionsmitarbeiter ebenfalls ein Vertragsgebiet zu betreuen hätten, was diese Vertretung durch andere Promotionsmitarbeiter als eher unwahrscheinlich erscheinen lasse, so handelt es sich hierbei um eine rein spekulative Ausführung der bP und kann aufgrund der Schilderungen der verschiedenen Dienstnehmerinnen zur Arbeitszeit nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus davon ausgegangen werden, dass es den jeweiligen Dienstnehmerinnen noch möglich war, eine andere Person zeitweilig zu vertreten. Wenn die Schilderungen der KB2 von der bP mit Hinweis auf die Aussage der RR vor der belangten Behörde am 07.11.2011 bestritten wird, so bleibt festzuhalten, dass von RR zwar ausgeführt wurde, dass deren Mutter aus gesundheitlichen Gründen ab Jänner 2006 ihre Tätigkeit übernommen habe. Gleichzeitig gab RR aber bezüglich dieses Krankheitsfalles auch zu Protokoll, dass sie die bP über diesen Umstand informiert habe und die bP damit einverstanden gewesen sei. Insoweit wird hiermit aber bereits zum Ausdruck gebracht wird, dass das Einverständnis der bP erforderlich war, was ebenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände gegen das Vorliegen eines generellen Vertretungsrechts spricht. In dieses Bild passen auch die Aussagen der LE in der mündlichen Verhandlung im Verfahren W198 2004435-1, 2101223-1 und 2101220-1, die wörtlich ausgeführt hat, dass sie im Vertretungsfall "den Gebietsverkaufsleiter der B. GmbH anrufen hätte müssen und dieser dann für einen Ersatz gesorgt hätte und sie von sich aus zugesagte Termine nicht absagen konnte und auch keine dritte Person zu dem Termin schicken konnte." Dementsprechend gab etwa auch SK1 in ihrer Einvernahme vor der GKK am 04.01.2011 zu Protokoll, dass sie ihre Tätigkeit immer persönlich ausgeübt habe. Ebenso bestätigte LB in ihrer Einvernahme vor der GKK am 21.04.2011, dass sie während ihres Vertragsverhältnisses keine Vertretung in Anspruch genommen habe. Wenn schließlich in der Stellungnahme vom 02.05.2013 zur Frage eines grundsätzlichen Vertretungsrechts mit den von der bP vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen argumentiert wird, so ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der erkennende Richter diese schriftliche Stellungnahmen als nicht ursprünglich von LE und den anderen Dienstnehmerinnen stammend und damit nicht entscheidungsrelevant wertet.
Gegen ein generelles Vertretungsrecht von LB, KB1 und IW spricht auch die Tatsache, die von der bP unbestritten ist, dass sämtliche Personen eingeschult worden sind, bevor sie ihre Tätigkeiten ausgeübt haben. LE hat in der mündlichen Verhandlung im Verfahren W198 2004435-1, 2101223-1 und 2101220-1 auch ausgesagt, dass eine Vertretung "natürlich", ohne Einschulung nicht möglich gewesen wäre.
Gegen ein generelles Vertretungsrecht von LB, KB1 und IW spricht auch die Aussage der bP in der mündlichen Verhandlung im Verfahren W198 2004435-1, 2101223-1 und 2101220-1, dass sie aufgrund ihres Vertrages mit der B. GmbH für "die Auswahl der Personen/Mitarbeiter verantwortlich gewesen ist und die bP bei "Unzufriedenheit" der B. GmbH, "neu nachbesetzen hätte müssen" und sie für den Fall, dass sie nicht nachbesetzt hätte, "weniger Geld" von der B. GmbH bekommen hätte.
Dass den Dienstnehmerinnen ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Beispielsweise findet sich auch in der Aussage der SK1 bei der belangten Behörde vom 04.01.2011 ein Stundenlohn von €
15,--.
Dass eine stundenweise Abrechnung tatsächlich gelebt wurde, ergibt sich aus der Aussage der LB bei der GKK am 21.04.2011, wo ausgesagt wurde, dass sie sich nicht mehr genau an die von der bP überwiesenen Beträge erinnern kann, es "zum Schluss eine Rücküberweisung gab, da zu viele Stunden ausbezahlt wurden". Ähnlich wurde auch von SK1 in der Einvernahme vor der GKK am 04.01.2011 ausgeführt, dass die monatlichen Überweisungen auf ihr Bankkonto von 130 Stunden a €
15,-- ausgegangen seien. Im letzten Monat habe sie mehr als €
1950,-- (130 x 15) erhalten, da sie mehr als 130 Stunden im Monat gearbeitet gehabt habe, womit widerlegt ist, dass die Dienstnehmerinnen einen zeitlichen Mehraufwand selbst tragen mussten. Gegenteiliges lässt sich auch aus den Ausführungen der bP in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Vorlagebericht nicht ableiten, wonach der vereinbarte Werklohn ein Fixbetrag bzw. Pauschalentgelt gewesen sei, der bzw. das sich lediglich dann veränderte, wenn die Tätigkeitdauer verlängert oder verkürzt worden sei. Hiermit wird im Ergebnis ebenso zum Ausdruck gebracht, dass LB, KB1 und IW nach ihren tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entlohnt wurden.
Insoweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass LB, KB1 und IW auch das Unternehmerrisiko getroffen habe, da sie im Falle eines zeitlichen Mehraufwandes diesen nicht honoriert bekommen hätten und umgekehrt im Falle einer Verhinderung an der Leistungserbringung dafür zu sorgen gehabt hätten, dass eine Vertretung zum Einsatz gekommen wäre, so erübrigt es sich näher auf diese Behauptung einzugehen und kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur tatsächlichen stundenweisen Abrechnung und dem Nichtvorliegen eines generellen Vertretungsrechts verwiesen werden.
Die Entgeltlichkeit der von LB, KB1 und IW erbrachten Arbeitsleistungen wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt und ist somit unbestritten.
Die Qualifizierung der Tätigkeiten der LB, KB1 und IW (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag) ist eine Rechtsfrage, die im Folgenden in der rechtlichen Beurteilung zu erörtern sein wird.
Wenn in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 02.05.2013 schließlich festgehalten wird, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen sei und daher die für die bP tätigen Dienstnehmerinnen KB1 und IW einzuvernehmen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass es bei einer Vielzahl von Dienstnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausführen, nicht zwingend notwendig ist jeden einzelnen Dienstnehmer zu befragen, jedoch begründet darzulegen ist, inwiefern die durchgeführten Einvernahmen als repräsentativer Querschnitt zu sehen sind (VwGH 04.08.2014, Zl. 2012/08/0132; VwGH 22.12.2010, Zl. 2009/08/0045; VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193 VwGH 03.06.1997, Zl. 97/08/0002). Aus dem Bescheid und den vorliegenden Verfahrensakten ist für den erkennenden Richter ersichtlich, dass die Beschäftigungsverhältnisse der nicht einvernommenen Personen nicht anders ausgestaltet waren, als jene, bezüglich derer die Niederschriften vorliegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme der belangten Behörde, dass alle Beschäftigungsverhältnisse gleich ausgestaltet waren, ist für den erkennenden Richter daher aufgrund der umfassenden Begründung schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen konnte auch auf Einvernahme dieser Personen seitens des erkennenden Richters verzichtet werden, als nicht zu erwarten war, dass es dadurch zu einer weiteren "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine (mit Abstand von zumindest sechseinhalb Jahren) nunmehrige Einvernahme dieser Personen neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der GKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Alle hinsichtlich der Beschwerde abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor der GKK dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:
ASVG:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet ergeben diese Bestimmungen:
Hinzuweisen ist eingangs nochmals darauf, dass es zu vergleichbaren Tätigkeiten (nämlich der Beschäftigung mehrerer Dienstnehmerinnen als Kundebetreuerin und Eventorganisatorin für Promotiontätigkeiten durch die bP) bereits ein rechtskräftiges Erkenntnis des ho. Gerichts vom 16.03.2015 (GZ: W198 2004435-1/10E, W198 2101223-1/7E und W198 2101220-1/7E) gibt, in welchem von einer - ausführlich begründeten - Dienstnehmereigenschaft bezüglich der dortigen Dienstnehmerinnen ausgegangen wird. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich dabei zwar nicht um eine für das gegenständliche Verfahren rechtlich bindende Entscheidung einer Vorfrage iSd § 38 AVG handelt, allerdings ist das vorliegende Erkenntnis - an dessen Begründung das BVwG keine Bedenken hegt - auch nicht gänzlich unbeachtlich.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist allerdings nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die "wahren Verhältnisse" entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (vgl. VwGH 2001/08/0131).
Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern sind dann die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 2007/08/0041, 2000/08/0166).
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist bei der Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Werk- oder ein Dienstvertrag:
§ 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93). Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Bei der Tätigkeit eines Dienstnehmers, sein Tun, Wirken, Arbeiten, ist die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages sehen möchte (R. Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag, DRdA, 5/2010).
Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 2005/08/0082, 2001/08/0107, 2000/08/0161, 2001/08/0131).
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits in seinen Erkenntnissen zur Abgrenzung zwischen Werk und Dienstleistung eingeräumt, dass diese nicht immer eindeutig möglich ist und es - je nach dem Gegenstand und dem sonstigen Inhalt der getroffenen Vereinbarung und der sonst zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles - durchaus möglich sein kann, eine bestimmte Tätigkeit entweder als ein Werk zu qualifizieren oder als eine Dienstleistung, dass in einem solchen Zusammenhang auch dem Element der Dauer bzw. der kurzfristigen Wiederkehr der Verpflichtung eine gewisse Bedeutung zukommen kann.
Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. mehrere Werkverträge vorliegen: Die von LB, KB1 und IW zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH 2002/08/0264). Die zu erbringenden Leistungen waren beim Vertragsabschluss nur gattungsmäßig umschrieben, konkretisiert wurden die zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelte es sich bei der Eventorganisation für die B. GmbH nicht um das Werk. Geschuldet war nämlich nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, ein Wirken, nämlich die Anwerbung von Kunden, die Vermittlung von Produktinformationen bzw. Erwecken des Interesses für bestimmte Produkte und daraus resultierend die Durchführung der bezüglichen Werbeveranstaltung. LB, KB1 und IW schuldeten ein Bemühen, ein "Tätigwerden" und keinen bestimmten Erfolg, entlohnt wurde sie durch ein fixes Stundenentgelt, das zwar je nach Aufwand (Benutzung des eigenen Fahrzeuges etc.) variierte, aber das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht berücksichtigte - somit leistungsbezogen aber nicht erfolgsbezogen ausbezahlt wurde.
Eine Gewährleistungspflicht kann aus dieser Art der Leistungserbringung auch nicht ersehen werden: Eine von LB, KB1 und IW nicht zufriedenstellend erbrachte Arbeitsleistung könnte keinen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen. Im Sinne des Gesetzes Gewähr zu leisten heißt, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen, welche das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufwies oder welche innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach der Übernahme hervorkommen. Anhand welcher Kriterien im vorliegenden Vertrag die "Mängelfreiheit" des "Werkes" beurteilt werden sollte, kommt aus dem Vorbringen der bP nicht hervor.
Vielmehr hatte die bP für die Mangelfreiheit der LB, KB1 und IW einzustehen und trug sie auch das wirtschaftliche Risiko für deren Arbeitsleistung, da die B. GmbH nur ihr gegenüber Abzüge vom vereinbarten Werklohn vornehmen durfte und nicht direkt und unmittelbar den Entgeltanspruch der LB, KB1 und IW schmälern durfte.
Atypisch für einen Werkvertrag wäre auch die Abhängigkeit des Erfolges bzw. der Vertragserfüllung von einem Dritten (im vorliegenden Fall von der B. GmbH).
Vertretungsrecht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG aus:
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen.
Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl. VwGH 2007/08/0145).
Unter dem Punkt 7 des Werkvertrages wird unter der Bezeichnung "Vertretungsbefugnis" bestimmt, dass "der Auftragnehmer berechtigt ist, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der Auftragnehmer dem Besteller die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesen Dritten und dem Besteller kein Vertragsverhältnis".
Im Punkt 3 des Werkvertrages, unter der Bezeichnung "Werkleistungsvereinbarung", wird unter anderem Folgendes festgehalten: "Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Interessen des Bestellers und des Auftraggebers mit besonderer Sorgfalt zu wahren und für alle Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, die auch seine eigenen Arbeitsergebnisse, Beobachtungen und Erfahrungen erfassen, unbedingte Verschwiegenheit zu beachten. Die Pflicht der Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Werkvertrages.
Der Auftragnehmer hat die seine dienstliche Tätigkeit betreffenden Gegenstände, Schriftstücke und dergleichen als alleiniges Eigentum des Bestellers und des Auftraggebers zu behandeln, solche Unterlagen mit den angefertigten Abschriften und Auszügen streng geheim zu halten und sie auf Verlangen jederzeit, spätestens aber bei seinem Ausscheiden dem Besteller oder dem Auftraggeber ohne Zurücklassung von Kopien auszuhändigen.
Im oben erwähnten Vertrag ist zwar LB, KB1 und IW im Punkt 7 das Recht eingeräumt, "sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen". Gleichzeitig steht aber fest, dass die Auftragnehmer der bP für ihre Tätigkeit von Mitarbeitern der Firma B. GmbH geschult werden mussten und dass gleichzeitig nach Punkt 3 der Vereinbarung sämtliche Informationen, die dem Auftragnehmer im Rahmen seines Auftrages zur Kenntnis gelangten, unter die Verschwiegenheitspflicht fallen und besteht diese auch nach Beendigung des Vertrages sowie dass jegliche Unterlagen "streng geheim zu halten" sind. Dies schließt die Möglichkeit aus, sich jederzeit durch nicht geschulte, beliebige dritte Personen (im Sinne des Gesetzes) vertreten zu lassen.
Die bP behielt sich auch die Zustimmung zu einer Vertretung vor, und zwar auch hinsichtlich Personen, die eingeschult (cit: "geeignet", ihr oblag die Auswahl der Personen) waren, um die Tätigkeit auszuüben.
Darüber hinaus wird auf die umfangreichen Ausführungen in der Beweiswürdigung hinsichtlich einer generellen Vertretungsmöglichkeit verwiesen, wo eine solche verneint wurde.
Im vorliegenden Fall wurde die Vertretungsbefugnis weder gelebt noch konnte von den Vertragsparteien ernsthaft damit gerechnet werden, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird. Auch widerspricht ein Vertretungsrecht "nach eigenem Gutdünken" den Vertragsbestimmungen in den "Werkverträgen" als auch dem Vertrag, den die bP mit der Firma B. GmbH hatte.
Prüfung der Dienstnehmereigenschaft:
Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (wie zB der eines Vertreters oder eines Außendienstmitarbeiters) die Frage nach den faktischen Verhältnissen in Bezug auf die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens nicht immer leicht beantworten; insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist, unter Erteilung arbeitsrechtlich relevanten Weisungen schwierig, da das Bestehen einer Verpflichtung, welcher der Beschäftigte nachkommt, oft auch mit Beschäftigungen vereinbar ist, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden. Insbesondere tritt bei einer solchen Tätigkeit die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, wurde von der Rechtsprechung daher ein modifizierter Prüfungsmaßstab entwickelt.
Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten, die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale in Betracht. Dies erfordert im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. VwGH 90/08/0224, 2001/08/0158, 2001/08/0053).
Wesentlich ist aber auch in solchen Fällen, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der entweder vom Unternehmenssitz räumlich dislozierten (vgl. VwGH 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage ist, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen und faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass an die Stelle der Weisungsmöglichkeit ein wirksames Kontrollrecht tritt, wobei die Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers genügt (vgl. VwGH 2005/08/0051).
Solche Fallkonstellationen ähneln jenen, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Arbeitgebers zu verhalten hat, oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen. Das Weisungsrecht kommt in allen der genannten Fallgruppen letztlich im Bestehen von Kontrollrechten (auch mitunter genannt: "stille Autorität" des Arbeitgebers) zum Ausdruck (vgl. VwGH 2004/08/0190).
Obwohl der Arbeitsort und die Arbeitszeit keine unterscheidungskräftigen Kriterien bei einem "delegierten Aktionsbereich" darstellen, ist darauf zu verweisen, dass die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes bzw. Kundenkreises bei dieser Art der Tätigkeit eines der Kriterien für die persönliche Abhängigkeit darstellt (vgl. VwGH 2004/08/0066). Auch LB, KB1 und IW wurden ein Gebiet sowie ein Kundenkreis zugewiesen.
Der Arbeitsort war LB, KB1 und IW insofern vorgegeben, als sie jene Kunden der Firma B. GmbH in einer gewissen Region (Bundesland) zu kontaktieren hatten und in diesem Gebiet auch allfällige Neukunden zu akquirieren hatten.
Auch die Arbeitszeit war insofern vorgegeben, als die jeweiligen Dienstnehmerinnen die bestehenden Kunden der Firma B. GmbH nur nach vorheriger Terminvereinbarung besuchen konnten und auch die Durchführung der Events nur zu den mit den Kunden der Firma B. GmbH abgestimmten Zeitpunkten, welche naturgemäß mit den Öffnungszeiten der Lokale übereinstimmen mussten, möglich war.
Auch konnten LB, KB1 und IW nicht frei entscheiden, wann sie mit wem ein Event organisieren, hatten daher nicht die Freiheit, ihre Eventpartner selbst auszusuchen. Die vorgegebene Kundenliste der Firma B. GmbH spricht gegen diese freie Wahlmöglichkeit.
LB, KB1 und IW waren von der bP in zeitlicher, örtlicher Hinsicht und in der Verwendung der Betriebsmittel fremdbestimmt und waren insofern in die Betriebsabläufe der bP unmittelbar eingebunden.
Da von LB, KB1 und IW Listen zu führen waren und diese wöchentlich, jedenfalls aber in regelmäßigen Abständen, an die bP sowie an die B. GmbH zu schicken waren, ergibt sich, dass die bP sehr wohl ein Kontrollrecht gegenüber LB, KB1 und IW hatte.
LB, KB1 und IW waren an das Konzept der Produktwerbung der B. GmbH bzw. an deren Vorgaben gebunden. Sie warben für die Produkte eines Dritten. Es ging nicht darum, die eigene Person, das eigene Können auf dem Markt anzubieten, sondern das "Können" der B. GmbH, der eigentlichen Vertragspartnerin der bP. LB, KB1 und IW hatten weder eine eigene Betriebsstätte noch eigene Betriebsmittel. Das Entgelt wurde fix vereinbart, nach Stunden abgerechnet und variierte nur die verschiedene Höhe der Spesenvergütung.
Diese Feststellungen zeigen, dass LB, KB1 und IW in ein von der bP vorgegebenes, durch entsprechende Listen und Vorgangsweisen abgesichertes Kontroll- und Berichtssystem eingebunden war und weder ein Unternehmerrisiko getragen, noch hinsichtlich der Durchführung der Werbetätigkeit eigene Betriebsmittel benötigt oder auch nur wesentliche Gestaltungsspielräume besessen haben.
Dass kein Konkurrenzverbot (aber wohl eine Verschwiegenheitspflicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus) vereinbart wurde, schadet im vorliegenden Fall nicht, da sämtliche anderen Voraussetzungen einer persönlichen Abhängigkeit als erfüllt anzusehen sind.
LB, KB1 und IW waren somit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt bei der bP beschäftigt.
Wirtschaftliche Abhängigkeit:
Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit (vgl. VwGH 2007/08/0107).
Die von der bP zur Verfügung gestellten Autos sowie Handys für die Kundenbetreuung, Eventorganisation und -durchführung sind als für den gegenständlichen Betrieb als wesentliche Betriebsmittel anzusehen. Auch die Tankkosten wurden von der bP ersetzt.
Darüberhinausgehende Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur auf Seiten der Dienstnehmerinnen liegen nicht vor.
Entgelt:
Das Vorliegen einer über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten.
Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter darauf hinzuweisen, dass insoweit die SVA im Zuge einer Prüfung Ende 2009 zum Ergebnis gekommen sei, dass bei der IW die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt worden seien und IW daher im Zeitraum vom 30.11.2009 bis 31.01.2010 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei, dass zwar hierbei im Rahmen einer Prüfung eine allfällig bestehende, vorrangige ASVG-Pflichtversicherung selbständig im Sinne einer Vorfrage zu beurteilen war. Selbst eine im Rahmen dieser Beurteilung zunächst festgestellte Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hindert aber die nachträgliche Feststellung der ASVG-Pflichtversicherung für den gleichen Zeitraum aufgrund derselben Tätigkeit nicht und ist die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG für diesen Zeitraum gegebenenfalls zu stornieren (vgl. z.B. Scheiber in Sonntag [Hrsg], GSVG, 5. Aufl. 2016, Rz 81 zu § 2 GSVG), womit sich aus diesem Hinweis der rechtsfreundlichen Vertretung aber nichts für die bP gewinnen lässt.
Arbeitslosenversicherung:
Gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG 1977 sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) versicherungsfrei sind.
Es war daher auch die Arbeitslosenversicherungspflicht festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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