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L508 2128857-1•BVwG L508 2128857-1
L508 2128857-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016
Asylantragstellung, Ermittlungsdaten, Gewerbsmäßigkeit,<br/>Glaubwürdigkeit, Haftbedingungen, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche<br/>Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, Zeitpunkt
L508 2128857-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft Dr. Franz MARSCHALL Mag. René HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien und der Volksgruppe der Palästinenser sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 10).
Im Rahmen der Erstbefragung am 28.12.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll (AS 17 - 19), dass er als Logistiker für diverse Erdölkonzerne in Jordanien gearbeitet habe. In Jordanien falle diese Sparte in die Staatszugehörigkeit. In diesem Resort sei seit 2010 viel Geld durch Korruption, Insiderwissen und Schmiergeld beiseite geschafft worden. Auch hohe Beamte des Ministeriums und Staatssekretäre seien darin verwickelt. Seit 2010 würde er diesbezüglich ständig Gerichtsverhandlungen wegen ihm vorgeworfener Korruption führen. Obwohl er sich keiner Schuld bewusst und nur ein kleiner Angestellter sei, sei er 46 Tage in Jordanien eingesperrt worden. Seine ganze Familie habe ihr gesamtes Vermögen als Pfand für ihn hinterlegt, damit er in Freiheit gelangen würde. Seine Unschuld habe er leider bis heute nicht beweisen können. Es werde ständig "von oben" interveniert und würde er wegen seines Leumundes völlig isoliert und ohne Zugang zum Arbeitsmarkt leben. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass die Verhandlungen vom Staat absichtlich verschleppt werden würden und sehe er kein Ende in Sicht. Da er aber eine Familie zu ernähren und in die Verhandlungen viel Geld investiert hätte, habe er Jordanien verlassen müssen, um wieder Arbeit zu finden und sein Leben zu retten. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod oder lebenslange Haft sowie das Existenzminimum für die gesamte Familie.
2. Im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 24.04.2013 (AS 147 - 183) gab der BF bezüglich seines Ausreisegrundes zu Protokoll, dass er mit Regierungsstellen in eine Korruptionsangelegenheit mit politischem Hintergrund verwickelt worden sei. Er habe bei einer Ölfirma - einer chinesischen Firma - gearbeitet. Die jordanische Regierung habe Aufträge an internationale Firmen vergeben wollen. Dieser Vorgang sei über den Ministerrat vorgeschlagen worden. Es gebe in Jordanien Personen, die aufgrund ihres Vermögens über einen höheren Einfluss im Land verfügen als es bei der Politik der Fall sei. Es gebe in Jordanien einen Milliardär namens XXXX , welcher aufgrund seiner Geschäfte über Kontakte zu der Regierung in Jordanien und über internationale Kontakte verfüge. Dieser habe natürlich von diesen Auftragsvergaben erfahren, bevor es offiziell geworden sei. Aufgrund dessen habe dieser sofort die chinesische Firma kontaktiert und den zuständigen Managern der Firma von der Vergabe berichtet, wobei er die Summe genannt habe, die die Firma für die Aufträge anbieten sollte. Weiters habe dieser gesagt, dass sie diese Vergabe für sich entscheiden werden würden. Natürlich habe XXXX die Angelegenheit entsprechend mit dem Ministerpräsident und dem zuständigen Chef des Geheimdienstes geregelt.
Die Vergabe sei dann tatsächlich veröffentlicht worden und es hätten entsprechend mehrere Firmen, darunter auch die chinesische Firma, geboten. Es habe auch eine Firma aus Dubai , namens XXXX , geboten. Chef dieser Firma sei ein gewisser XXXX . Später sei dieser XXXX sogar Ministerpräsident in Jordanien geworden. Der Ministerrat habe sich für die chinesische Firma, die eine Milliarde Dollar angeboten gehabt habe, entschieden. Zu dieser Zeit sei XXXX der jordanische Ministerpräsident gewesen. Der Ministerpräsident habe diese Entscheidung gemeinsam mit anderen Ministern sowie mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Ölraffinerie in Jordanien XXXX getroffen.
Seine Position innerhalb der Firma sei sehr sensibel. Seine Tätigkeit erstrecke sich über die Kontakte zu den jordanischen Behörden und alles was in diesem Bereich dazugehöre. Eine solche Vergabe in diesem Umfang müsse natürlich vom Parlament genehmigt werden. Drei Monate nach der Vergabe habe es eine Regierungsumbildung und einen neuen Ministerpräsident, eben XXXX , gegeben. Die erste Amtshandlung des neuen Ministerpräsidenten sei es gewesen, dass er die Akten im Ölsektor überprüft habe. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender der XXXX habe er ein Angebot über 600 Millionen Dollar vorgelegt gehabt. Er habe natürlich nicht die Vergabe erhalten, sondern die chinesische Firma.
Bei dem Auftrag sei es darum gegangen, dass die Ölraffinerie in Jordanien, die über 50 Jahre alt sei, neu gebaut und erweitert werden sollte. Es sei so gewesen, dass der Staat die chinesische Firma beauftragt habe, obwohl diese das teuerste Anbot vorgelegt habe. Somit habe der Staat mindestens 400 Millionen Dollar zuviel gezahlt, verglichen mit dem Angebot von XXXX , der für eine Firma aus Dubai ein Anbot für 600 Millionen Dollar vorgelegt gehabt habe. Es habe auch weitere Angebote gegeben, die noch günstiger ausgefallen seien. Aufgrund des Bekanntwerdens dieser Tatsachen habe es einen großen Wirbel, sogar auf internationaler Ebene, gegeben und es seien Haftbefehle gegen alle Personen erlassen worden, die an dieser Vergabe beteiligt gewesen seien. Er sei einer von denen und deshalb für 46 Tage im Gefängnis gewesen. Nur durch Intervention und Bezahlung einer Kaution sei er enthaftet worden. Er sei von 26.09.2010 bis zum 16.11.2010 im Gefängnis gewesen. Vor seiner Entlassung seien sämtliche Besitztümer von ihm und seiner Familie beschlagnahmt worden. Zuerst seien auch die Besitztümer seiner Eltern davon betroffen gewesen. Da diese dagegen berufen hätten, seien seine Eltern aus dieser Sache rausgehalten worden. Nach seiner Enthaftung habe er aufgrund eines Verbotes nicht mehr arbeiten können. Er habe Jordanien nicht verlassen dürfen und auch keine private Geschäfte betreiben dürfen. Sein Leben habe sich dann so abgespielt, dass er wöchentlich zum Gericht gehen habe müssen, da er dort eine Verhandlung gehabt habe. Sämtliche involvierten Politiker seien freigesprochen worden. XXXX sei zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden und habe auch eine Geldstrafe bezahlen müssen. Der Präsident des Verwaltungsrates XXXX und ein Berater des Ministerrates namens XXXX seien ebenfalls zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden. Andere Personen seien ebenfalls verurteilt worden. Diesen Leuten habe man im Großen und Ganzen vorgeworfen, ihre Funktion missbraucht zu haben. Ihm sei Fälschung eines Schreibens des Ministerrates vorgeworfen worden. Von 2010 bis zu seiner Ankunft in Österreich habe er überhaupt nichts tun können, außer bei Gericht zu erscheinen. Er habe auch sonst nichts tun oder unternehmen können und dürfen. Er sei unschuldig und hätte mit diesen verurteilten Personen überhaupt nichts zu tun gehabt und sämtliche Beweise vorgelegt. Ihm sei ein Anwalt zur Seite gestanden. Durch diese Vorkommnisse sei er von einem geachteten und angesehenen Menschen zu einem minderwertigen Menschen degradiert worden. Der Grund, weshalb sein Leben so auf den Kopf gestellt worden sei, liege in der Tatsache, dass er jordanischer Staatsbürger mit palästinensischem Hintergrund und kein richtiger jordanischer Staatsbürger sei. Er hätte auch den Behörden hier in Österreich die Karte über palästinensische Flüchtlinge vorgelegt.
Die Ausreise sei nur mit Bestechungsgeldern möglich gewesen. Sein Anwalt habe dafür gezahlt, dass sein Namen für 24 Stunden von der Liste gestrichen werde.
Im Falle der Rückkehr würde er direkt vom Flughafen ins Gefängnis kommen. Seine Kinder würden auf der Straße landen. Möglicherweise würde er fünf bis sieben Jahre im Gefängnis bleiben. Alles was er besitzen würde und beschlagnahmt worden sei, sei verloren. Abgesehen von der Gefängnisstrafe würde er sicher eine Geldstrafe zahlen müssen und hätte er überhaupt kein Geld, um irgendwelche Strafen zu bezahlen.
Im Übrigen wurden dem BF die Feststellungen zu Jordanien zur allgemeinen Lage, Rechtsschutz, Menschenrechte, Religion, Minderheiten und Rückkehr unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 02.05.2013 ausgehändigt (AS 181).
3. Am 25.04.2013 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet (AS 201 - 203), um die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse einer näheren Überprüfung zu unterziehen und langte am 13.06.2013 die entsprechende Antwort ein (AS 211 - 219).
4. Am 05.09.2013 wurde dem BF durch das BAA das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer weiteren Einvernahme zur Kenntnis gebracht (AS 237 - 247). Hierbei gab der BF bezüglich der Gefängnisse zu Protokoll, dass er darüber im April berichtet hätte. Das Gefängnis in den ersten zwölf Tagen sei 5 Sterne Komfort gewesen. Im zweiten Gefängnis seien die Zustände katastrophal. Dort seien Mörder, Betrüger und Vergewaltiger bunt gemischt. Darüber hätte er bereits bei seiner ersten Einvernahme gesprochen.
Die zweite Sache sei, dass er die Informationen über den Verbindungsbeamten respektiere würde, aber er wolle Sachen klar- und richtigstellen. Er hätte voriges Mal angegeben, dass sein Fall Fälschung und nicht Betrug gewesen sei. Er hätte dem Organwalter damals die Nummer von seinem Gerichtsverfahren gegeben und da könne man im jordanischen Justizministerium reingehen und nachsehen, dass sein Fall wegen Fälschung und nicht wegen Betrugs geführt werde. Er würde bei seinen Angaben bleiben.
Vorgestern hätte er mit seiner Frau telefoniert. Die Geheimpolizei habe seine Frau schon zweimal angerufen. Er hätte sich gewundert, dass die Geheimpolizei in Jordanien erfahren habe, dass er in Österreich sei und um Asyl angesucht hätte. Man habe seiner Frau gesagt, entweder er würde freiwillig zurückkommen oder man hole ihn. Er sei unangenehm überrascht, dass sie dies wüssten. Wenn er gewusst hätte, dass die Jordanier davon Kenntnis bekommen, dass er um Asyl angesucht habe, hätte er nicht um Asyl angesucht. Jetzt habe er zwei Probleme.
Die ungedeckten Schecks seien nicht Betrug, sondern sei es ihm gut gegangen. Er hätte Schecks ausgestellt und diese Schecks seien nicht gedeckt gewesen, da das Gericht sein Konto sperren ließ. Sein Hauptverfahren sei nicht wegen der ungedeckten Schecks, sondern wegen der Fälschungen. Die Informationen über sein Verfahren hätte er bereits damals angegeben und seine Aktenzahl für das Fälschungsverfahren laute 1085/2010.
Was die ungedeckten Schecks anbelange, so wisse er gar nichts davon. Er wisse, dass nur ein Verfahren wegen Fälschung anhängig sei.
Bis September 2010 habe er keine Probleme gehabt. Wenn er ein Auto oder irgendetwas kaufen würde, dann würde er eine Anzahlung bezahlen und für den Rest Schecks ausstellen. Er habe Geld auf seinem Konto gehabt, aber dies sei später gesperrt worden und seien die Schecks ungedeckt gewesen.
Ein Autoverkäufer habe ihn angezeigt. Dies sei der Mann, dem er vor langer, langer Zeit einen Scheck gegeben hätte. Dieser habe lange gewartet und dann bemerkt, dass er den Scheck nicht einlösen könne. Deswegen habe er ihn angezeigt.
Das Verfahren wegen der ungedeckten Schecks vom Jahr 2010 sei noch anhängig. Es seien
zwei Verfahren anhängig. Das eine wegen Fälschung, aufgrund dessen er auch um Asyl ansucht habe und das andere, von dem er zuvor gar nichts gewusst habe. Von dem Verfahren wegen der ungedeckten Schecks hätte er vor eineinhalb Monaten erfahren.
5. Mit Bescheid des BAA vom 13.12.2013 (AS 255 - 297) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung die Glaubwürdigkeit versagt (AS 287 - 289).
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 27.12.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 319 - 341). Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2014 (AS
385 - 403) wurde in Erledigung der Beschwerde vom 27.12.2013 der
bekämpfte Bescheid behoben und behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt wörtlich fest:
"Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.
Die erfolgte Beweiswürdigung der Erstinstanz zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als qualifiziert unschlüssig.
Das Bundesasylamt stützt sich in seiner Beweiswürdigung ausschließlich auf die getätigte Anfragebeantwortung und legt diese der Entscheidung zu Grunde. Zunächst ist hierzu zu bemängeln, dass sich diese Anfragebeantwortung im Bescheid nicht wiederfindet und sich die Behauptungen des BAA daher auch nur schwer verifizieren lassen. Ferner ist festzuhalten, dass die Anfragebeantwortung offensichtlich auch im Widerspruch zur staatlichen Webseite des jordanischen Justizministeriums steht, da auf dieser Webseite die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt werden. Der Beschwerdeführer wies auch im Rahmen seiner Einvernahmen mehrfach darauf hin, dass sein Vorbringen durch die offiziellen staatlichen Informationen Jordaniens bestätigt worden sei, jedoch hat das BAA dies zur Gänze negiert. Das Bundesasylamt wird sich daher damit nochmals umfassend auseinanderzusetzen haben.
Ferner ergibt sich aus der Anfragebeantwortung nicht, wie der Verbindungsbeamte zu seinen Ermittlungsergebnissen gelangte bzw. fehlt jegliches Quellenmaterial und erweist sich daher die Anfragebeantwortung, ohne Darlegung der Informationsquellen, als grob mangelhaft und nicht verwertbar.
Die genaue Darlegung der Informationsquellen erscheint auch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei das Opfer politischer Korruption geworden, als unerlässlich; kann doch nicht vorweg ausgeschlossen werden, dass auch bei Auskunftsersuchen den BF betreffend, Unkorrektheiten bzw. unrichtige Angaben getätigt werden bzw. erscheint es zumindest nicht gänzlich implausibel, dass bestimmte Personen bzw. Behörden Interesse daran haben, das Verfahren des Beschwerdeführers als strafrechtliches Fehlverhalten darzustellen. Eine neuerliche Überprüfung des Vorbringens, unter Darlegung der detaillierten Quellenangaben, wird das BFA daher im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Festzuhalten ist, dass die Anfragebeantwortung eines Verbindungsbeamten einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, kein Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft. Vgl. hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt (VwGH 27. 1. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH 31. 5. 2001, 200/20/0470; 8. 4. 2003, 2002/01/0438; 17. 10. 2002, 2002/20/0304; 22. 5. 2003, 99/20/0578)
Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus ein sehr umfangreiches Fluchtvorbringen erstattet hat und hat das Bundesasylamt weder Widersprüche, noch Unplausibilitäten und Vagheit im äußerst umfangreichen Vorbringen, aufzuzeigen vermocht.
Im einzig vom BAA dargestellten Widerspruch (vgl. AS 288), kann ein solcher nicht erkannt werden, gab der Beschwerdeführer doch stets an, dass seine Konten im Zuge des Korruptionsprozesses gesperrt worden seien. Auch in der legalen Ausreise des Beschwerdeführers kann primär kein Grund für die Unglaubwürdigkeit gesehen werden, gab der BF doch stets an, dass ihm eine legale Ausreise nur durch die Bezahlung von Bestechungsgeld möglich war.
Der Beschwerdeführer hat seine Fluchtgründe in einer umfassenden Detailliertheit geschildert. Die politischen und wirtschaftlichen Vorgänge haben tatsächlich stattgefunden und konnte auch bestätigt werden, dass der BF im genannten Unternehmen tätig war. Das BAA wäre daher dazu verpflichtet gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen und im Falle der festgestellten Unglaubwürdigkeit, Widersprüche, Unplausibilitäten udgl, aufzuzeigen.
Sich ausschließlich auf eine Anfragebeantwortung, in welcher ein Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers sogar bestätigt wird, zu stützen, reicht in diesem Fall - insbesondere aufgrund der zuvor genannten speziellen Umstände - nicht aus.
Als weiterer Verfahrensmangel ist anzusehen, dass sich das BAA auch nicht mit dem palästinensischen Hintergrund des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, obwohl er hierzu Bestätigungen in Vorlage brachte und auch stets behauptete, dass seine Probleme auch auf seinen palästinensischen Hintergrund zurückzuführen seien. Auch diesbzgl. werden seitens des BFA entsprechende Feststellungen zu treffen sein.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahmen auch an, dass die jordanischen Behörden seine Asylantragstellung in Österreich in Erfahrung gebracht hätten. Auch mit diesem Vorbringen hat sich das BAA in keinster Weise auseinandergesetzt und nicht auf seine Glaubwürdigkeit beurteilt. Im fortgesetzten Verfahren wird dies jedenfalls seitens des BFA nachzuholen sein und werden auch entsprechende Ermittlungen zu tätigen sein, ob sich daraus etwaige Konsequenzen für den Beschwerdeführer ergeben könnten.
Eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen.
Es wäre eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diese Anforderungen werden aber verfehlt. Zur Erörterung der individuellen Gefährdungslage des BF, wird eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durchzuführen sein, werden entsprechende Ermittlungen (basierend auf objektiven Quellen respektive mit detaillierter Quellenangaben) zu führen sein und wird die Erstinstanz eine Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, individuell das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende Feststellungen, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben."
8. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 05.03.2015 ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 479 - 513). Der BF führte hierbei aus, dass es zum aktuellen Stand des Verfahrens nichts Neues gebe. Der Stand des Verfahrens sei nach wie vor unverändert. Er sei zu drei Jahren Gefängnis und zur Bezahlung einer Geldstrafe worden. Dies sei der letzte Stand und es sei nichts Weiteres passiert, weil das Urteil gegen ihn schon gefällt worden sei. Dies befinde sich jetzt zur Vollstreckung bei der Staatsanwaltschaft. Wortwörtlich heiße dies, dass ein Urteil gegen ihn ergangen, er zu einer Geld- und Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und man nach ihm zur Vollstreckung suchen würde.
Obwohl er sich eigentlich von seiner Frau getrennt hätte, würden immer wieder Beamte kommen und nach ihm fragen. Auch bei seinen Eltern werde nach ihm gefragt.
Man werfe ihm vor, ein Schreiben der Führung des Ministerrates gefälscht zu haben, wonach der Ministerrat die Erweiterung der Verwaltung der Ölraffinerie genehmigt habe. Dies sei die einzige Verurteilung.
Die Sache mit dem Scheck sei eine andere Geschichte und es gehe dabei nicht um Fälschung. Wie er dieser Tat beschuldigt worden sei, habe man alles - sein Vermögen, sein Bankguthaben, alles - beschlagnahmt und er hätte vorher schon wegen des Kaufes eines Autos einen Scheck ausgestellt gehabt. Dann habe dieser Verkäufer den Scheck einlösen wollen, was nicht funktioniert habe. Der Scheck sei zurückgekommen.
Der Verkäufer habe ihn nicht gleich angezeigt, sondern er habe gewartet und gewartet, aber als ihm die Sache dann hoffnungslos erschienen sei, habe er die Sache angezeigt. Er wolle betonen, dass der Vorwurf gegen ihn auf Fälschung von geschützten Urkunden laute und dies mit gefälschten Schecks nichts zu tun habe. Die Fälschung von einem Scheck habe eine ganz andere Bedeutung. Der Vorwurf in diesem Fall heiße ganz anders. Man habe ihm vorgeworfen, offizielle Unterlagen gefälscht zu haben und dies sei klar und deutlich im Urteil ersichtlich.
Er hätte seine Familie vor ca. einem Monat angerufen und sei ihm berichtet worden, dass man nach ihm gesucht habe. Einerseits telefonisch, andererseits als man auch dorthin gekommen sei. Grundsätzlich würde er einmal mit seiner Familie telefonieren und jeweils entweder erfahren, dass angerufen worden sei oder dass Beamte gekommen seien und man nach ihm gefragt habe. Am Beginn und als er nach Österreich gekommen sei, sei dies für die Familienmitglieder sehr beängstigend gewesen. Man habe Angst vor Konsequenzen und Repressalien gehabt, aber dies habe sich mit der Zeit gegeben und sei normal geworden. Die Familie habe sich damit abgefunden. Die Behörden seien nicht dumm und sie wüssten vom ersten Tag an, dass er in Österreich sei und er hier um Asyl angesucht hätte.
9. Am 04.05.2015 wurde vom BFA eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet (AS 541 - 545), um das Ermittlungsverfahren entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17.07.2014 aufgestellten Erfordernissen ordnungsgemäß abschließen zu können und langte am 16.07.2015 die entsprechende Antwort ein (AS 585 - 589).
10. Dem BF wurde daher abschließend im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 19.05.2016 das Ergebnis der zweiten Anfragebeantwortung zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht (AS 679 - 689). Der BF führte hierbei aus, dass dieser nunmehrige Vorhalt ziemlich alt und auf das Jahr 2013 zurückzuführen sei. Er sei sich auch dessen bewusst, dass ihm alles, was man ihm jetzt vorgehalten habe, bekannt sei. Ihm sei wichtig, was sich neuerlich ergeben habe, nachdem das Gericht den Akt wieder an das BFA zurückgeschickt habe.
Die letzte Einvernahme sei im März 2015 gewesen und heute würde man Juni 2016 schreiben. Mittlerweile seien ca. eineinhalb Jahre vergangen. In der Zeit hätte er weder eine positive noch eine negative Antwort erhalten, obwohl das Schreiben vom Gericht sehr informativ und deutlich gewesen, nämlich dass die negative Entscheidung, die man ihm beim ersten Mal gegeben habe, eine neuerliche Überprüfung erfordere. Seit März des vorigen Jahres hätte er vom BFA nichts gehört.
Er wolle noch eine allgemeine Information hinzufügen. Mittlerweile hätte er vor dreieinhalb Jahren in Österreich um Asyl angesucht und im Jahre 2013 eine negative Entscheidung erhalten. Er würde denken, nach dreieinhalb Jahren sei es an der Zeit, genau und ernsthaft zu prüfen.
In weiterer Folge verneinte der BF - bis auf einen Punkt zur Sur Place Person namens XXXX - die Frage, ob er sich zum Inhalt der Anfragebeantwortung äußern wolle. Wenn diese Person kein Rechtsanwalt sei und keine Vollmacht von ihm habe, dann würde diese gar keine Informationen über seinen Fall erhalten, selbst wenn er zum Justizminister gehen würde. Was seinen Fall angehe, hätte er dem BFA im Jahre 2013 eine Kopie zukommen lassen. Diese Kopie hätte er von der Website des jordanischen Justizministeriums entnommen.
Befragt was er zum Inhalt der Anfragebeantwortung sage, erwiderte der BF: "Natürlich stimmt das nicht."
Er verfüge über keine aktuellen Informationen in Bezug auf das Verfahren in seinem Heimatland. Es seien die gleichen Informationen, die er dem BFA schon gegeben habe. Es gebe diesbezüglich nichts Neues. Das letzte Mal habe er sich - glaublich - im Dezember 2015 - vor ca. ungefähr vor sechs Monaten - über das Verfahren erkundigt. Die letzten Informationen seien gewesen, dass es nichts Neues gebe und sich nichts geändert habe.
Die Geheimdienste würden bei seinen Verwandten nach ihm fragen. Er habe dies auch nicht mehr intensiv verfolgt. Diese wollten die Gewissheit haben, dass er sich in Österreich befinde, obwohl sie wüssten, dass er in Österreich sei. Von Zeit zu Zeit würden sie nachfragen. Dies würden sie lediglich machen, um ein bisschen Druck auszuüben. Aber sie wüssten alles, sie wüssten, dass er in Österreich sei und sie wüssten, dass er in Österreich um Asyl angesucht hätte. Von seinem Aufenthalt in Österreich wüssten sie, weil er legal eingereist sei. Es sei einfach, die Information zu erhalten, dass er hier sei. Aber was seinen Asylantrag angehe, könne er dies nicht beantworten. Alleine das Ansuchen um Asyl im Ausland sei ein Verbrechen.
Im Übrigen wurden dem BF die Feststellungen zu Jordanien unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 02.06.2016 ausgehändigt (AS 689). Der BF verzichtete auf die Möglichkeit einer Stellungnahme.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.06.2016 (AS 691 - 847) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 813 - 827).
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.06.2016 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
12.1. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen des BF wiederholt und in der Folge moniert, dass die Vorwürfe der belangten Behörde keinen erkennbaren Begründungswert hätten, insbesondere, da die belangte Behörde einen großen Teil der Aussage des BF nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv und in tendenziöser Weise die Aussage "herausklaube", die der Argumentation der belangten Behörde zuträglich seien. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten (§ 37 AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in § 18 AsylG weiter konkretisiert worden sei. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
12.2. Auf der staatlichen Website des jordanischen Justizministeriums stehe deutlich und klar, dass der BF bereits verurteilt worden sei. Der BF habe am 05.09.2013 anschließend nach der letzten Einvernahme des BAA einen Auszug aus dem jordanischen Justizministerium samt kompletten Daten vorgelegt. Der BF sei sogar bereit gewesen, in der Verhandlung den Auszug online gemeinsam mit der zuständigen Referentin in Anwesenheit des Dolmetschers einzugeben und den Auszug aus der Website des jordanischen Justizministeriums auszudrucken.
Weiters sei das BFA der Meinung, dass zwar unter dieser Aktenzahl 1085/2010 ein Verfahren gegen den BF laufe, aber nicht wegen Urkundenfälschung, sondern wegen Betrug. Diese Ansicht sei nicht richtig. Richtig sei, dass unter dieser Aktenzahl (wie aus dem Auszug des jordanischen Justizministeriums ersichtlich) 2010/1085 ein Verfahren gegen den BF wegen Urkundenfälschung stehe.
Laut Einzelquelle der belangten Behörde bestehe gegen den BF ein aufrechter Haftbefehl. Bei einer Rückkehr würde er vorerst verhaftet werden. Als Strafe würden laut Information 90 Tage Gefängnis verhängt. Diese Auskunft der Einzelquelle sei nicht richtig. Der BF sei 45 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Selbst wenn es um Betrug oder Urkundenfälschung gehe, könnte die Strafe nicht nur 90 Tage Gefängnis sein. Die belangte Behörde hätte sich damit beschäftigen müssen, ob die nicht realistischen Informationen der Einzelquelle richtig seien.
Bei der letzten Verhandlung nach der Frage des BF nach der Quelle der Information sei ihm von der Referentin der Name XXXX mitgeteilt worden. Diese habe bestätigt, dass sie ihn nicht kenne und auch nicht wisse was er beruflich mache. Trotzdem habe sie von ihm die Informationen erhalten.
Weiters sei dem BF mitgeteilt worden, dass der jordanische Geheimdienst bereits wisse, dass sich der BF in Österreich befinde und um Asyl angesucht habe.
12.3. Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen seien in erster Linie allgemeiner Natur und würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Darüber hinaus würden sich die vom BFA herangezogenen Länderberichte als unvollständig und großteils veraltet erweisen. Laut ständiger Judikatur der Höchstgerichte sei jedoch eine aktuelle Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion des BF notwendig, um die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens ausreichend beurteilen zu können. Der VwGH habe wiederholt festgehalten, dass der Asylgerichtshof als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen auf dem neuesten Stand zu halten. So würden detaillierte Länderfeststellungen zur Information über die Gefängnissituation in Jordanien sowie bezüglich der Behandlungsunterschiede in Gefängnissen und allgemein zwischen Jordaniern und Jordaniern palästinensischer Abstammung fehlen.
12.4. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Befragung und Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzen.
12.5. Das BFA werte Teile des Vorbringens als unschlüssig, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten in Jordanien zu berücksichtigen. Dementsprechend habe die belangte Behörde aber keine nachvollziehbare Aussage über die Plausibilität des Fluchtvorbringens treffen können, was sich zum Nachteil des BF ausgewirkt habe. Hätte das BFA das Vorbringen des BF entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen Abgleich mit aktuellen, relevanten Länderberichten vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde sogar verabsäumt, zur Beurteilung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit des Vorbringens im Hinblick auf asylrelevante Verfolgungshandlungen die im belangten Bescheid getroffenen Länderfeststellungen heranzuziehen.
12.6. Außerdem werde bestritten, dass der BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung hätte.
12.7. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung iSd GFK und wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.
12.8. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es das BFA verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Jordanien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BFA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.
12.9. Abschließend wurde beantragt, dem BF Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF Asyl zu gewähren, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Jordanien befasse, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.
12.10. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und ist sunnitischen Glaubens.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
Unabhängig von einem in Jordanien durchgeführten strafgerichtlichen Betrugsverfahren gegen den BF wegen des Ausstellens von ungedeckten Schecks und einem aus diesem Grunde gegen den BF vorliegenden Haftbefehls sowie einer ihm aus diesem Grund drohenden Haftstrafe wird der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund (staatliche Verfolgung wegen der Verwicklung in einen Korruptionsskandal in Zusammenhang mit der Sanierung/ Erweiterung einer jordanischen Ölraffinerie) mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet zum Entscheidungszeitpunkt weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche eine Abschiebung nach Jordanien unzulässig machen würde.
Der BF lebte vor seiner Ausreise zuletzt in Amman. Er wohnte mit seiner nunmehrigen Ex-Gattin und den drei Kindern in einer gemeinsamen Wohnung, besuchte in Jordanien die Schule mit Maturaabschluss und studierte. Der BF arbeitete in der Erdölbranche und hat gut verdient. Der BF verließ Jordanien am 09.11.2012 und reiste in der Folge per Flugzeug über Kairo legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Eltern, die Ex-Gattin, die drei Kinder und fünf Geschwister des BF leben nach wie vor in Jordanien.
In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF besuchte Sprachkurse und beherrscht in einem gewissen Ausmaß die deutsche Sprache. Des Weiteren ist der BF bemüht seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, engagiert sich in der jordanischen und palästinensischen Community und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach §§ 146, 147 Absatz 3 und 148 2. Fall StGB rechtskräftig wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges verurteilt.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Jordanien festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien war insbesondere festzustellen:
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Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah II. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll.
In Jordanien werden theoretisch alle vier Jahre Parlaments- und Kommunalwahlen abgehalten. Ausnahmen sind die Regel. Wahlen werden häufig verschoben, bzw. kommt es immer wieder vor, dass das Parlament vom König aufgelöst wird (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus besitzt das Wahlgesetz ernsthafte Defizite in Bezug auf Gleichheit und Proportionalität. Es gibt Probleme mit Wahlmanipulation in bestimmten Bezirken, wodurch der Einfluss der Wählerstimmen von palästinensischen Bürgern marginalisiert wird (USDOS 13.4.2016).
Bei der Parlamentswahl vom 23. Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah II., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016).
Die Zusammensetzung des Parlaments hat sich jedoch durch die letzten Wahlen - wie von Beobachtern erwartet - nicht wesentlich verändert. Premierminister der Regierung ist Abdullah Ensour. Auffallend ist, dass trotz des Wahl-Boykotts der Islamischen Aktionsfront [IAF - gegründet von der oppositionellen Muslimbruderschaft], der die Reformen nicht weit genug gingen, insgesamt 37 regierungskritische Kandidaten den Einzug ins Parlament schafften. Davon waren rund zwei Dutzend Islamisten, die teils unabhängig, teils über die Listen moderater religiöser Parteien angetreten waren.
Aufgrund der Machtfülle des Königs sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments begrenzt. Da der König das Ministerkabinett häufig umbildet, entspricht die parteipolitische Ausrichtung des Kabinetts nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments. Aus Sicht der Herrschenden sind die Wahlen nicht viel mehr als ein Barometer für die politische Stimmung im Land. Die Säulen der politischen Macht sind in Jordanien der König, das Königshaus, der Geheimdienst und die Armee (LIPortal 1.2016). Während linke und säkulare Oppositionsgruppen in Jordanien jahrzehntelang unterdrückt wurden, konnten islamistische Kräfte sich relativ unbehelligt in den Moscheen entfalten. Das hat dazu geführt, dass die einzig nennenswerten Oppositionskräfte in Jordanien heute durchwegs Islamisten sind, wobei die ideologische und strategische Ausrichtung stark variiert. Die Mehrheit der in Jordanien ansässigen Islamisten befürwortet eine gewaltlose Islamisierung der Gesellschaft. Nur eine winzige Minderheit strebt eine islamische Republik nach dem Vorbild der Taliban an. (LIPortal 1.2016). Jordanien unterhält traditionell sehr enge Beziehungen zu den USA. Im Zug der Irakkriege und vor allem aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Syrien hat sich diese Tendenz verstärkt (LIPortal 1.2016). Jordanien ist Teil der US-geführten Luftallianz gegen den IS ("Islamischen Staat") und reagierte auf die Verbrennung eines jordanischen Kampfpiloten Anfang Jänner 2016 durch den IS mit einer erhöhten Schlagzahl seiner Angriffe. Wie alle Länder der Region (und nicht nur der Region) hat auch Jordanien das Problem, dass Teile der Bevölkerung für die jihadistischen Ideen ansprechbar sind. In den Reihen des IS kämpfen auch Jordanier. Jordaniens Machthaber sind bemüht, die islamistische Opposition im Königreich politisch klein zu halten. Dies wird einerseits von vielen Jordaniern befürwortet (Standard 18.11.2015), andererseits verursacht das Vorgehen gegen die Opposition wiederum eine Verschärfung der Fronten - wie z.B. die Schließung der Zentrale der jordanischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman durch Sicherheitskräfte. Die Muslimbruderschaft fordert demokratische Reformen in Jordanien, greift die Monarchie aber nicht an. Die Behörden gaben der Bruderschaft keine Begründung für ihren Schritt. Die Bruderschaft arbeitet seit Jahrzehnten legal in Jordanien und genießt ansehnliche Unterstützung in der Bevölkerung. Ihr politischer Arm, die Islamische Aktionsfront, ist die größte Oppositionspartei Jordaniens. Sie wird vor allem von den Palästinensern unterstützt (Euronews 13.4.2016), die zwar über die Hälfte der jordanischen Bevölkerung ausmachen (LIPortal 2.2016), jedoch in Führungspositionen Jordaniens stark unterrepräsentiert sind (Euronews 13.4.2016).
Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur - einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vgl. AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen - nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016).
Trotz der volatilen Umgebung schafft es der Staat, zu vermeiden, in gewaltsame Konflikte mit regionalen oder heimischen Akteuren hineingezogen zu werden (BTI 2016) (mit kleinen Ausnahmen - s. Abschnitt "Sicherheitslage").
Quellen:
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht eine allgemeine Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, insbesondere an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und Irak kommt es zu wiederholten Zwischenfällen. Sowohl das syrisch-jordanische als auch das irakisch-jordanische Grenzgebiet ist militärisches Sperrgebiet, in dem besondere Bestimmungen gelten (AA 22.4.2016).
In Jordanien kann es regelmäßig sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. Diese Kundgebungen blieben bisher zum weitaus größten Teil friedlich (AA 22.4.2016).
Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah II schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016).
Sicherheitsrelevante Vorfälle treten dennoch immer wieder auf. Zuletzt kam es im März 2016 in der Stadt Irbid in Nordjordanien zu tödlichen Zusammenstößen zwischen jordanischen Sicherheitskräften und Extremisten, die zu einer salafistisch-jihadistischen Bewegung gehören (New Arab 2.3.2016). Auslöser für diese Zusammenstöße war, dass die jordanischen Sicherheitskräfte in Irbid eine IS-Miliz ausfindig gemacht hatten und dagegen vorgegangen waren. Nach Angaben der jordanischen Behörden, sei dadurch ein Anschlag der IS-Miliz vereitelt worden. In Jordanien wurden bereits Dutzende Rückkehrer aus dem syrischen Bürgerkrieg vor Gericht gestellt und verurteilt. Die meisten waren Jordanier. Einige von ihnen wurden vom syrischen Al-Kaida-Ableger Nusra Front oder der IS-Miliz angeworben. Seit vergangenem Jahr geht Jordanien verstärkt auch gegen Sympathisanten des IS vor (Standard 2.3.2016).
Quellen:
In punkto Rechtsstaat weist Jordanien nach wie vor beträchtliche Defizite auf. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz (LIPortal 1.2016).
Das Rechtssystem in Jordanien ist zwar eine getrennt organisierte Einheit und operiert bei Angelegenheiten von geringer allgemeiner Bedeutung weitgehend ohne Einmischung, (wenn auch es immer wieder vorkommt, dass die Rechtsprechung auch in solchen Fällen der politischen Kontrolle unterliegt). Die von der Verfassung garantierte Unabhängigkeit endet aber v.a. dort, wo die politischen und wirtschaftlichen Interessen von politischen Schlüsselfiguren betroffen sind (BTI 2016). Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter verlassen, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus werden Richter üblicherweise vom König selbst ernannt, wodurch die Interpretation des Rechts meistens in Einklang mit den Prinzipien der Monarchie steht (BTI 2016).
Per Gesetz sind alle Zivilgerichts-Verhandlungen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen in Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Gerichtsverhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen können üblicher Weise von Journalisten und NGOs besucht werden, allerdings kann auch dies vom Gericht geändert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse zu sein scheint. Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der - im Fall von Anklagen, auf die die Todesstrafe bzw. eine lebenslängliche Haft steht - bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch hatten laut einem Bericht des Justice Center for Legal Aid von 2012 68 Prozent der Angeklagten während ihrem Verfahren keinen Rechtsbeistand, vor Beginn des Verfahrens waren es sogar 83 Prozent der Angeklagten. Laut dem Bericht war der Zugang zu Rechtsberatung in Polizeistationen praktisch nicht vorhanden. Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten frühzeitig und detailliert über ihre Anklagepunkte informiert zu werden, oder ihnen einen fairen und öffentlichen Gerichtsprozess zu gewährleisten. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßige Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließ (USDOS 13.4.2016).
Das Rechtswesen ist in Jordanien dreigeteilt: säkulares Recht - umfasst u.a. das Handels- und Strafrecht, das nach europäischen Vorbildern gestaltet ist, religiöses Recht - dies betrifft das Personenstandsrecht (Heirat, Scheidung, Erbrecht) etc.), für das die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig sind. Hintergrund ist das osmanische Millet-System. Das Gewohnheitsrecht wird regional angewendet, vor allem von beduinischen Bevölkerungsgruppen, und nur so lange, wie keine Außenstehenden betroffen sind (LIPortal 1.2016).
Die Regierung räumt der Scharia bei Personenstands- und Familienangelegenheiten von Muslimen den Vorrang ein. Für Personenstands- und Familienangelegenheiten, bei denen ein Teil muslimisch und der andere nicht-muslimisch ist, wird ebenfalls die Scharia angewendet. Personenstandsangelegenheiten von Christen werden von konfessionsspezifischen religiösen Tribunalen behandelt (USDOS 14.10.2015).
Ein Problem stellt in Jordanien weiterhin die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- bzw. Staatssicherheitsgerichten dar, deren Verhandlungen nicht-öffentlich sind (AA 9.2015). Provinz-Gouverneure haben das Recht, bis zu einem Jahr andauernde Untersuchungshaften mit kaum Möglichkeit auf Einspruch zu verhängen (FH 28.1.2015).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/313321/451585_de.html, Zugriff 02.5.2016
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen. Das PSD, das GID (General Intelligence Department - der Geheimdienst), die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie berichten dem Innenministerium mit direktem Zugang zum König, wenn dies nötig ist, und das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 2016).
Neben der städtischen Polizei, der Gendamerie gibt es auch noch die Wüstenpolizei (oder auch Königliche Wüstenpolizei genannt - vorwiegend bestehend aus Beduinen; sie wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt). Seit 1972 sind in Jordanien auch Frauen zum Polizeidienst zugelassen. Eine weitere Polizeieinheit, die sogenannte Special Police Force (SPF, auch "Darak") ist für Aufstandsbekämpfung zuständig sowie für die Sicherung diplomatischer Missionen und ausländischer Gäste (LIPortal 1.2016). Die jordanischen Sicherheitskräfte sind dominiert von den Stämmen, Jordanier palästinensischen Ursprungs werden bezüglich Jobs bei den Sicherheitskräften - so wie allgemein bei Jobs im öffentlichen Sektor - marginalisiert (FH 28.1.2016).
Nach Angaben von örtlichen und internationalen NGOs ging die Regierung selten Berichten von Korruption oder Misshandlung durch die Sicherheitskräfte nach. Kam es doch zu Untersuchungen, folgten selten Verurteilungen. Die Ombudsstelle innerhalb des PSD untersucht Fälle von polizeilichem Missbrauch, allerdings resultieren Beschwerden selten in disziplinären Maßnahmen. Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen führen selten zu substantiellen Strafen. Während des Jahres 2015 gab es einige wenige dokumentierte Fälle, in denen Sicherheitskräfte ungestraft exzessive Gewalt anwendeten, bzw. es verabsäumten, Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 18.4.2016).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlung, doch internationale und nationale NGOs berichten weiterhin von Fällen von Folter und weitverbreiteter Misshandlung in den Haftzentren von Polizei und Sicherheitsdienst (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet Folter und psychologische Schädigung durch Beamte und sieht Strafen von drei Jahren Haft für die Anwendung von Folter vor, mit einer höheren Strafe von bis zu 15 Jahren, wenn ernsthafte Verletzungen entstehen.
Menschenrechtsanwälte fanden das Gesetz mehrdeutig und forderten Änderungen zur besseren Definition von Folter und strengere Richtlinien für die Bestrafung. Gemäß der Quasi-Regierungsorganisation National Center for Human Rights (NCHR) erhielt das Public Security Directorate (PSD) im Jahr 2014 140 Beschwerden wegen Folter oder Misshandlungen in Polizeistationen. In 60 Fällen wurde nichts weiter unternommen, da die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückzogen, 49 wurden an die Chefs von Polizeistation zwecks Verhängung von Verwaltungsstrafen weitergeleitet, 6 Fälle wurden auf Grund von mangelnden Beweisen geschlossen, 24 bleiben offen und einer wurde an das Polizeigericht weitergeleitet. Der Bericht des NCHR für das Jahr 2014 kommt zu dem Schluss, dass weder von der Legislative, noch von der Exekutive effektive Schritte unternommen wurden, um das Problem der Folter anzugehen (USDOS 13.4.2016).
Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des § 208 (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 53/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 45sten von 168 Plätzen (TI 2015), und hat sich damit in den letzten Jahren diesbezüglich etwas verbessert (TI 2013).
Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Über "Wasta", die jordanische Variante der Vetternwirtschaft, klagen Einheimische und Ausländer gleichermaßen. Auf der weltweiten Skala der "wahrgenommenen Korruption" hat Jordanien sich zwar verbessert und liegt aktuell im vorderen Mittelfeld. Dennoch gehört Jordanien immer noch zu den Staaten, in denen sich die Bürger besonders stark von Korruption betroffen fühlen. Viele jordanische Geschäftsleute und Unternehmer beklagen, dass "Wasta" und eine schlecht funktionierende Bürokratie den Wettbewerb verzerren und damit die unternehmerische Initiative lähmen (LIPortal 1.2016).
Quellen:
Zu den positiven Entwicklungen gehört die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können (AA 7.2014). Die Ombudsstelle hat zwischen Februar 2009 und Juni 2013 nicht weniger als 8.626 Bürgerbeschwerden behandelt. Aber das Büro hat nicht nur die Funktion Bürgerbeschwerden nachzugehen, der größere Aufgabenbereich ist das Beobachten der Gesamtleistung der verschiedenen Regierungsabteilungen und -büros, sowie auch der Privatwirtschaft, das Erkennen von Mängeln im Gesetz oder seiner Anwendung und das Fordern der Mängelbeseitigung. (JT 18.3.2014).
Die Ombudsstelle ist dem PSD (Public Security Directorate) untergeordnet. Im Monat Oktober des Jahres 2015 wurden beispielsweise 67 Beschwerden gegen Beamten in unterschiedlichen Positionen und gegen Vergehen unterschiedlicher Art (einschließlich 21 Fälle von behaupteter Körperverletzung) bei der Ombudsstelle eingebracht. Bei Jahresende wurden 37 dieser Fälle nach wie vor untersucht, die übrigen wurden zurückgewiesen.
Einen Gefängnis-Ombudsmann gibt es nicht (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Jordanien ist im regionalen Vergleich weniger kritisch, auch wenn Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen, der Pressefreiheit und der Situation ausländischer Arbeitnehmer unverkennbar sind (AA 9.2015).
Im aktuellen Jahresbericht zu Jordanien bezeichnet die Menschenrechtsorganisation Freedom House Jordanien als "nicht frei". Amnesty International kritisiert, dass in Jordanien weiterhin die Todesstrafe verhängt wird. Die Zahl der vollstreckten Todesurteile ist allerdings gesunken. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" beklagt die Diskriminierung von Frauen und Mädchen, die fehlende Meinungsfreiheit und die Folter in zahlreichen Gefängnissen. Human Rights Watch kritisiert des Weiteren, dass in Jordanien friedliche Demonstrierende vor Sondergerichte gestellt werden (LIPortal 1.2016).
Laut US Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Einschränkungen der Meinungsfreiheit (einschließlich Inhaftierungen von Journalisten), die die Möglichkeit der Bürger und der Medien darin einschränkt, die Politik und die Beamten der Regierung zu kritisieren; die fehlende Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung friedlich zu ändern; sowie Misshandlungen und Vorwürfe von Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Andere Menschenrechtseinschränkungen betrafen Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens während der Untersuchungshaft, lange andauernde Inhaftierungen. Gewalt gegen Frauen ist weitverbreitet, Missbrauch/ Misshandlung von Kindern gibt es weiterhin. Rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierungen und Schikanen von/gegenüber Frauen, religiösen Minderheiten, Konvertiten, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, etc. (LGBTI-Personen), Palästinensern, Menschen mit Behinderungen sind weiterhin ein Problem. Es besteht weitgehend Straffreiheit bei Menschenrechtseinschränkungen. Die Maßnahmen der Regierung, die gegen die Menschenrechtsbeschränkungen gesetzt wurden, waren ineffizient und intransparent (USDOS 13.4.2016).
Jordaniens Terrorismusbekämpfungsgesetz mit dessen breit und vage formulierten Bestimmungen wurde teilweise benutzt, um die Meinungsfreiheit zu beschränken und Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten zu inhaftieren (HRW 27.1.2016).
Es gab seit dem Jahr 2011 eine beträchtliche Zahl von Demonstrationen und Volksaufständen, die sich hauptsächlich gegen die Regierung und deren Politik wendeten. Sie fanden ohne Zustimmung der Behörden statt, es erfolgte zunächst jedoch auch keine Reaktion durch die Sicherheitskräfte. Erst später, als sich der Konflikt zu intensivieren begann, wurden die Reaktionen von Polizei und Gendarmerie schärfer, bis hin zu regelmäßigem Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken. Auch Verhaftungen von Demonstranten gibt es regelmäßig, jedoch lässt der König diese meist nach kurzer Zeit wieder frei. Das Abebben der Proteste in letzter Zeit ist laut Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung weniger als Folge harter Repression zu sehen, sondern eher als Folge der sich breit machenden Frustration über die mangelnden Erfolge der Proteste (BTI 2016).
Quellen:
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit werden in § 15 der Verfassung garantiert, unterliegen aber dennoch starken Einschränkungen. Berichte über den König und die Königsfamilie erfordern eine zuvor eingeholte Bewilligung. Berichte, die der "Reputation und Würde des Staates" schaden könnten, sind ebenfalls strikt untersagt, sowie das Beleidigen religiöser Glaubensbekenntnisse, oder das Anheizen von ethnischen oder konfessionellen Konflikten. Darüber hinaus gibt es eine unter Journalisten weit verbreitete Selbstzensur. Zuwiderhandlung wird regelmäßig mit Schikanen, Drohungen, außergerichtlichen Inhaftierungen oder rechtlichen Maßnahmen bestraft. Physische Einschüchterung kommt jedoch nur selten vor. Fernseh- und Radiosender sind üblicherweise einer stärkeren staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Dennoch existiert auch in der Presselandschaft eine weitverbreitete Vor-Zensur (per Gesetz bis zu einem gewissen Grad sogar erlaubt), alleine auf Grund der Tatsache, dass die größten Tageszeitungen Jordaniens (ar-Rai, ad-Dustur, Jordan Times) vom Staat kontrolliert werden. Dadurch sind die täglichen Medienberichte von staatlichen Institutionen verzerrt und manipuliert (oftmals im Namen der Staatssicherheit) (BTI 2016). Denn die jordanischen Behörden nutzen immer häufiger das jordanische Terrorismusbekämpfungsgesetz, um Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten wegen freien Meinungsäußerungen zu verhaften (HRW 27.1.2016).
Gemäß dem geltenden Pressegesetz müssen Journalisten, die in Jordanien für lokale Medien arbeiten, Mitglied der staatlich kontrollierten Jordan Press Association (JPA) sein. Diese kann Journalisten ausschließen, wenn sie nicht linientreu berichten. Das Pressegesetz verbietet kritische Berichte über das Königshaus, die Armee, Parlamentsabgeordnete und "befreundete ausländische Politiker". Im internationalen Pressefreiheits-Ranking von Reporter ohne Grenzen steht Jordanien aktuell auf Platz 143 (gesunken von Platz 141 in 2013, von insgesamt 180, wobei das freieste Land Platz 1 innehat). Die US-basierte Organisation Freedom House bezeichnet Jordanien als "nicht frei" (LIPortal 1.2016).
Eine Gesetzesänderung des Presse- und Publikationsgesetz etablierte im September 2012 Einschränkungen des Internetcontents und führte im Juni 2013 zur Sperrung von 200-300 Websites und Blogs. Dennoch haben es viele Blogger in den letzten Jahren geschafft, in Erscheinung zu treten, und die Proteste [im Rahmen des arabischen Frühlings] haben in verschiedenen Gesellschaftsschichten zu einer offener artikulierten Kritik geführt, als dies davor der Fall war (BTI 2016).
Quellen:
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis. Die Sicherheitskräfte genehmigen im Allgemeinen Demonstrationen und treffen für angekündigte Demonstrationen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (USDOS 27.2.2014). Gemäß Berichten der NGOs Human Rights Watch und Freedom House ist es seit März 2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen, um öffentliche Treffen oder Demonstrationen abzuhalten (FH 28.1.2015, vgl. HRW 27.1.2016).
Es gab Fälle, in denen politische Aktivisten und Demonstranten verurteilt wurden, und zwar auf Grund der Terrorismus-Anklage "Unterminierung des politischen Regimes" (HRW 27.1.2016).
Im Jahr 2013 gab es mehrere Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte mit exzessiver Gewalt vorgingen und dabei straffrei blieben. Im Jahr 2012 wurden bei teils friedlichen, teils gewaltsamen Straßenprotesten über 300 Demonstranten verhaftet (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung gewährt Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung beschränkte diese Freiheit in der Praxis. Das Gesetz gibt dem Ministerium für soziale Entwicklung das Recht, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus jeglichem Grund abzulehnen. Außerdem verbietet es, den Vereinigungen dazu zu benutzen, um politische Organisationen zu stärken. Das Gesetz gewährt dem Ministerium signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsrepräsentanten zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium über stattfindende Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Bei Nicht-Einhaltung sind Strafen von bis zu 10.000 Dinar (14.000 USD) vorgesehen.
Die Regierung steht in starkem Verdacht, die internen Treffen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, politischen Parteien und Menschenrechtsorganisationen infiltriert zu haben.
Das Ministerium für soziale Entwicklung registrierte im Jahr 2015 533 NGOs und löste 177 auf (wobei 29 davon auf Ansuchen der Gründer aufgelöst wurden) (USDOS 13.4.2016).
Jordaniern steht es frei, sich einer Partei anzuschließen, aber in der Praxis geben sie ihre Stimme entsprechend ihrer Stammeszugehörigkeit ab (FH 28.1.2016).
Seit 1992 wurden im Rahmen des politischen Liberalisierungsprozesses auch systemkritische Oppositionsparteien in geringem Umfang wieder zugelassen. Die meisten dieser Parteien waren allerdings so klein und zersplittert, dass sie kaum eine nachvollziehbare Wirkung in der Bevölkerung entfalten konnten. Einzige Ausnahme: die Islamische Aktionsfront (IAF), die als politischer Arm der Muslimbruderschaft gilt und die wegen ihrer organisatorischen Effizienz von vielen Fachleuten als einzige ernstzunehmende politische Partei Jordaniens angesehen wird. Die IAF hat eine starke Basis unter palästinensisch-stämmigen Jordaniern (schätzungsweise 90 Prozent der Mitglieder und AktivistInnen). Nachdem das jordanische Regime die Muslimbrüder viele Jahre lang politisch eingebunden hat, setzt König Abdullah II. in den letzten Jahren verstärkt auf sogenannte "indirekte Konfrontation". Insgesamt hat sich das Verhältnis zwischen dem jordanischen Regime und den Muslimbrüdern verschlechtert (LIPortal 1.2016). In urbanen Gegenden, in denen palästinensische Jordanier und Unterstützer der Muslimbruderschaft stark vertreten sind, stellt diese Gruppe zwei Drittel der Bevölkerung, jedoch weniger als ein Drittel der politischen Stellvertreter. Die IAF hatte die Wahlen der Jahre 2010 und 2013 boykottiert, um gegen dem Wahlsystem inhärente Nachteile zu protestieren (FH 28.1.2016).
Im April 2016 haben jordanische Sicherheitskräfte die Zentrale der islamistischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman geschlossen. Die Bruderschaft sprach von einer "überraschenden und illegalen Aktion" der Behörden (Euronews 13.4.2016).
Quellen:
Seit Dezember 2014 - in diesem Monat hat Jordanien 11 jordanische Männer exekutiert - wird die Todesstrafe in Jordanien (nach einem acht-jährigen Moratorium) wieder vollstreckt. (Die Todesstrafe war während des Moratoriums zwar verhängt worden, wurde aber nicht vollzogen.) Die Männer waren alle wegen Mordes verurteilt worden (HRW 27.1.2016). Im Februar 2016 wurden zwei irakische Staatsangehörige gehängt, die Al-Qaeda nahestanden. Es hatte auf Grund des Zeitpunktes der Exekutionen den Anschein, dass diese eine Antwort auf die Ermordung eines jordanischen Piloten durch den IS darstellten (AI 24.2.2016).
Quellen:
Die Bevölkerung besteht (gemäß einer Schätzung aus dem Jahr 2010) offiziell zu etwa 97 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.6.4016).
Der Islam ist die Staatsreligion. Christen sind als religiöse Minderheit anerkannt und können frei Gottesdienste abhalten (FH 28.1.2015). Nichtsdestotrotz legt die Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und verweigert einigen religiösen Gruppen die offizielle Anerkennung. Mitglieder von nicht-registrierten religiösen Gruppen sind rechtlicher Diskriminierung und administrativen Hürden ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Baha'i und Druzen dürfen ihren Glauben praktizieren, sehen sich aber mangels staatlicher Anerkennung einer De-Facto-Diskriminierung gegenüber.
Die Regierung überwacht die Gebete in den Moscheen, und die Prediger dürfen nur nach Einholung einer schriftlichen Genehmigung von der Regierung praktizieren. Nur staatlich ernannte Räte können religiöse Edikte erlassen, und es ist illegal, diese Regeln zu kritisieren (FH 28.1.2016) Die Verfassung sowie andere Gesetze und Maßnahmen gewähren - mit einigen Einschränkungen - Religionsfreiheit. Die Verfassung ermöglicht die freie Religionsausübung gemäß der in Jordanien geltenden Sitten, solange die öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt werden. Außerdem verbietet die Verfassung Diskriminierung aus religiösen Gründen. Die Religionszugehörigkeit bestimmt, welches Personenstandsrecht angewendet wird. Es gibt für Mitglieder nicht anerkannter Konfessionen keine gesetzliche Regelung für zivile Heirat.
Die Beziehungen zwischen Muslimen und Christen sind grundsätzlich friedlich, obwohl es im Berichtszeitraum 2014 kurze gewalttätige Zusammenstöße gab, nachdem ein Mann zugab, seine Tochter ermordet zu haben, weil sie vom Christentum zum Islam konvertiert war. Es gab Berichte von Gewalt, Drohungen und Diskriminierungen gegen Konvertiten vom Christentum und vom Islam sowie gegen Personen in "interreligiösen" Beziehungen. Konvertiten vom Islam zum Christentum sind Berichten zufolge gelegentlich von Sicherheitskräften über ihre religiösen Ansichten und Praktiken befragt worden. Die Regierung verbietet indirekt die Konversion vom Islam und die Missionierung von Muslimen, indem sie jenem Teil des islamischen Rechts (Scharia), das das Personalstatut von MuslimInnen regelt, Vorrang einräumt. Diese Praxis widerspricht den Bestimmungen der Verfassung zur Religionsfreiheit. Außerdem werden weiterhin Personen überwacht, die im Verdacht stehen, Muslime zu einem anderen Glauben bekehren zu wollen. Das Missionieren von Muslimen kann mit der Begründung "Anstachelung von religiösen Konflikten" oder der Begründung "Anrichten eines Schadens für die Einheit des Landes" strafrechtlich verfolgt werden.
Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
98% der Einwohner Jordaniens sind Araber, ein Prozent Tscherkessen und Tschetschenen, sowie ein weiteres Prozent Armenier (CIA 20.6.2014, vgl LIPortal 2.106).
Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens ist palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (LIPortal 2.2016).
(Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den und syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt "Flüchtlinge")
Im von ausländischen Arbeitskräften stark abhängigen Jordanien, gibt es viele ArbeitsmigrantInnen, schätzungsweise 300.000 aus Ägypten. Bei den ca. 70-80.000 ArbeitsmigrantInnen aus Süd/Südostasien handelt es sich zu einem großen Teil um Frauen, die in Privathaushalten, Textilfabriken oder Industriegebieten arbeiten. Oft werden diesen Frauen bei der Ankunft die Papiere abgenommen, ohne die sie Misshandlungen und Ausbeutung schutzlos ausgeliefert sind. Auch aus Syrien stammen viele ArbeitsmigrantInnen. Aus Osteuropa, Marokko und den Philippinen stammen viele Migrantinnen, die oft mit "Künstlerinnen"-Visa ausgestattet - zur Prostitution ins Land kommen, ein Teil dieser Frauen sind Opfer von Menschenhandel (LIPortal 2.2016).
Quellen:
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ist palästinensischer Herkunft (BBC-News 1.7.2014, LIPortal 2.2016), davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind zwiespältig. Obwohl Palästinenser/innen heute mehr als die Hälfte jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know How der palästinensischstämmigen Bevölkerung existentiell angewiesen ist (so gehört z.B. die bedeutende "Arab Bank" mehrheitlich einer palästinensischen Familie), sind die Palästinenser bislang formalpolitisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (LIPortal 2.2016).
In Jordanien leben mehr als zwei Millionen bei der UNRWA (eine UN-Hilfsorganisation, zuständig für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen) registrierte Palästinaflüchtlinge. Die meisten palästinensischen Flüchtlinge, aber nicht alle, sind im Besitz der vollen Staatsbürgerschaft. In Jordanien gibt es 10 anerkannte palästinensische Flüchtlingslager im Land, in denen fast 370.000 Palästinenser leben, das sind in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser. Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und einen unsicheren rechtlichen Status haben (UNRWA o.D, Stand: 1.1.2014).
Grob gesprochen gibt es vier Gruppen von Palästinensern, die im Land leben, viele von ihnen sind mit Diskriminierungen konfrontiert:
Diejenigen, welche nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 ins Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten die vollwertige Staatsbürgerschaft, ebenso diejenigen, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten. Diejenigen, welche nach 1967 noch einen Aufenthaltstitel für die Westbank hatten, hatten keinen Anspruch mehr auf die Staatsbürgerschaft, durften jedoch zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästintnsischen Autonomiebehörde besaßen. Diese Personen hatten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlten in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Diese Personen hatten keinen Zugang zu Regierungsdiensten und waren meist komplett von den Diensten der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA- und einigen Regierungsservices erhielten (USDOS 13.4.2016).
Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt "Flüchtlinge".
Generell haben verheiratete jordanische Frauen nicht das gesetzliche Recht, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Dies betrifft tausende Familien mit Vätern palästinensischer Abstammung ohne Staatsbürgerschaft. Deren Kinder erhalten keine Staatsbürgerschaft und dürfen als Folge davon die Schule nicht besuchen und haben keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kinder Identifikationsdokumente beantragen, die ihnen den Zugang zu diesen Diensten ermöglichen (USDOS 13.4.2016). Quellen deuten darauf hin, dass es kein Flüchtlingsrecht in Jordanien gibt. Das bedeutet, dass die palästinensischen Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft keine politischen, zivilen oder ökonomischen Rechte besitzen und von zahlreichen substantiellen Diensten des Sozialsystems, Gesundheitssystems, Bildungssystems, etc. ausgeschlossen sind (IRB 9.5.2014).
Anm.: Informationen zu den Aufgaben der UNRWA und den Verantwortlichkeiten der Gaststaaten siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Zuständigkeiten von UNRWA und den Gaststaaten".
Quellen:
Das Gesetz erlaubt das Reisen im Inland, das Verreisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gab es einige Einschränkungen. Ehemalige Inhaftierte gaben an, dass ihre Reisepässe von den Behörden einbehalten wurden und dass gegenüber Staatsbürgern Reiseverbote verhängt wurden (USDOS 13.4.2016).
Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt "Flüchtlinge".
Quellen:
In Jordanien gibt es kein Asylgesetz. Faktisch ist Jordanien aber eines der wichtigsten Zufluchtsländer für Flüchtlinge weltweit, vor allem in Relation der Einwohnerzahl mit den Flüchtlingen (LIPortal 1.2016). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz der Flüchtlinge vorgesehen (USDOS 13.4.2016). Flüchtlinge bekommen weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis (KAS 10.2015).
Die größte Flüchtlingsgruppe in Jordanien sind die Palästinenser. Laut dem Palästina-Flüchtlingshilfswerk UNRWA leben in Jordanien derzeit gut zwei Millionen registrierter Palästina-Flüchtlinge, von denen mehr als die Hälfte die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt (LIPortal 1.2016).
Auf die Flüchtlingswellen aus Syrien reagiert die jordanische Regierung seit 2012 mit verstärkter Überwachung der Grenzen und seit 2013 mit der Schließung von illegalen und legalen Grenzübergängen (LIPortal 1.2016). Ab März 2015 begannen die jordanischen Behörden, auch die informellen Grenzübertritte im Osten des Landes zu beschränken, was dazu führte, dass immer mehr Syrer in abgelegenen Wüstengegenden an der jordanischen Grenze strandeten, mit beschränkten Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung (HRW 27.1.2016, vgl. Spiegel 8.12.2015). Viele Flüchtlinge, einschließlich kranke und ältere Personen, sowie Kinder und schwangere Frauen, warteten sogar 120 Tage (ohne Unterkunft, mit beschränkte Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, etc. darauf, das Land betreten zu dürfen. Zumindest 25 Flüchtlinge starben seit April 2015 an den Folgen der harten Bedingungen an der Grenze. (USDOS 13.4.2016). In weiterer Folge bildete sich durch die weiterhin sehr restriktive Aufnahmepolitik (nur sehr wenige syrische Flüchtlinge werden aufgenommen) im Niemandsland zwischen Syrien und Jordanien im Nordosten von Ruesched ein Flüchtlingslager. Die Zahl dieser Flüchtlinge ist auf über 50.000 angewachsen und verteilt sich auf Rukban mit 48.000 und Hadalat mit 6.000 Flüchtlingen auf. Insgesamt wurden davon 28.362 durch den UNHCR registriert. Die jordanische Regierung zusammen mit den NGO unterstützt die Flüchtlinge mit Hilfsgütern so gut wie möglich und wählt täglich ca. 200 bis 300 aus, die dann von der jordanischen Armee in die Auffangstation Rab Al Serhan kommen und von dort in ein gesonderten Bereich in das Flüchtlingslager AZRAQ gebracht werden. Eine Übernahme der gesamten Flüchtlinge auf einen Schwung kommt für Jordanien schon aus Sicherheitsbedenken nicht in Frage (VB Amman).
Die Regierung unternahm Zwangsrückführungen von syrischen Flüchtlingen nach Syrien, einschließlich von Frauen, Kindern, Kriegsversehrten und Personen mit Beeinträchtigungen (USDOS 13.4.2016).
Die palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien, die Jordanien betreten wollten, wurden im Jahr 2015 weiterhin abgewiesen. Die Sicherheitsbehörden haben Palästinenser aus Syrien, die Jordanien mit gefälschten syrischen Papieren über inoffizielle Grenzübergänge betreten hatten, oder die über illegalen Menschenschmuggel nach Jordanien gelangt sind, verhaftet und deportiert (HRW 27.1.2016).
Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben. Nicht alle davon sind beim UNHCR registriert (Standard 18.11.2015). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in Jordanien, die beim UNHCR registriert sind, beträgt 640.000. Mehr als 85 Prozent dieser registrierten syrischen Flüchtlinge leben außerhalb der Flüchtlingslager. Von diesen außerhalb der Lager lebenden syrischen Flüchtlinge wiederum leben 9 von 10 unter der Armutsgrenze, die in Jordanien mit 87 USD pro Monat festgelegt ist (UNHCR 19.4.2016). In den überfüllten Flüchtlingslagern (zum Teil improvisierte Zeltlager mangelt es meist an Allem: Wasser, Nahrung, die Gesundheitsfürsorge und der Zugang zu Bildung sind meist nicht, oder nur unzureichend sichergestellt (KAS 10.2015).
Während die meisten syrischen Flüchtlinge in den Städten leben und [sofern sie Arbeit gefunden haben] arbeiten, dürften sie rechtlich gesehen eigentlich nur in den Flüchtlingslagern arbeiten. Palästinenser dürfen nicht in Flüchtlingslagern für Syrer leben. Syrischen Flüchtlingen wurde zum Teil auf Grund von Überfüllung der Zugang zu Schulen verwehrt (FH 28.1.2015).
Die Flüchtlingswelle aus Syrien kommt in Folge einer vor etwa einer Dekade [und auch bereits seit den 1990iger Jahren] stattfindenden Flüchtlingswelle aus dem Irak. Die Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln, sowie die Bereitstellung von Schul- und Arbeitsplätzen stellt bei diesen enormen Flüchtlingszahlen das Land vor extreme Herausforderungen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Jordanier selbst schon Schwierigkeiten haben, Arbeit zu finden (NYR 3.2016). 160.000 bis 200.000 Syrer arbeiten illegal und ziehen damit den Unmut der Jordanier auf sich. Ohne jede Möglichkeit, einer legalen Arbeit nachzugehen und sich damit ihren Lebens-unterhalt zu finanzieren, sind die Flüchtlinge in Jordanien auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft angewiesen, die jedoch immer weniger wird (KAS 10.2015). In Jordanien heben nur etwa ein Prozent der syrischen Flüchtlinge Arbeitsgenehmigungen. Dem König ist bewusst, dass die Öffnung des Arbeitsmarktes für die Flüchtlinge extrem unpopulär wäre (BBC 2.2.2016). Derzeit werden dennoch einige Maßnahmen ergriffen, die langfristig gesehen dieses Problem lindern könnten (UNHCR 19.4.2016).
Jordanien hat im Jahr 2015 über 633.000 syrische Flüchtlinge untergebracht, auch wenn die Behörden durch eine Verschärfung der Zugangsbestimmungen den neuerlichen Zustrom von Flüchtlingen begrenzt. (HRW 27.1.2016).
Neben den syrischen, irakischen und palästinensischen Flüchtlingen gibt es in Jordanien auch noch kleinere Gruppen von Flüchtlingen aus dem Sudan und aus Somalia (Standard 18.11.2015). Seit Dezember 2015 begannen die jordanischen Behörden jedoch damit, Sudanesen massenhaft aus Jordanien zu deportierten (Al Jazeera 30.2.2016).
Quellen:
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Ökonomisch und administrativ stützt sich das jordanische Königshaus auf ein Netz führender ostjordanischer und projordanischer palästinensischer Großfamilien aus Landwirtschaft, Handel und Industrie. Aus diesen Familien rekrutieren sich auch zahlreiche Ärzte und Ingenieure sowie ein beträchtlicher Teil der jüngeren Finanz- und Verwaltungseliten. Mitglieder dieser Familien werden vom König und im Rahmen der sogenannten "Elitenrotation" systematisch an den Machtapparat gebunden und erhalten so kontrolliert Zugang zu Ressourcen und Macht (LIPortal 1.2016).
Die aktuellen politischen Entwicklungen in der arabischen Welt - besonders in den Nachbarländern Syrien und Irak sowie in den palästinensischen Gebieten - wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Situation Jordaniens aus. Die Inflation ist stark gestiegen und liegt zeitweise bei 5 Prozent (LIPortal 2.2016). Jordanien gerät auf Grund seines überstrapazierten Staatshaushaltes zunehmend in Gefahr in Insolvenz zu gehen (CE 17.3.2016).
Die hohe Zahl syrischer Flüchtlinge im Land hat negative Auswirkungen auf Wirtschaft und Grundversorgung. Die Infrastruktur ist stark überlastet und der öffentliche Dienstleistungssektor hat seine Kapazitätsgrenze längst erreicht. Ein weiteres Problem stellen die besonders in den urbanen Gebieten Jordaniens ins Unermessliche gestiegenen Immobilienpreise dar, die Jordaniern den Zugang zu Wohnraum extrem erschweren und zu starken Unstimmigkeiten führen (KAS 10.2015).
Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien mittlerweile keine Ersparnisse mehr haben und sie aus Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden. Die schon vorher extrem niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale - was die Kaufkraft großer Teile der Bevölkerung und damit die Binnenwirtschaft weiter schwächt. Es herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit (offiziell 14 Prozent, inoffiziell 25-30 Prozent) sowie ein sehr niedriges Pro-Kopf-Einkommen. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 190 JD/Monat (ca. 185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr - bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Schätzungsweise 30 Prozent der jordanischen Bevölkerung (offizielle Angaben: 15 Prozent) leben unter der relativen Armutsgrenze (LIPortal 2.2016).
Allgemein sind die Ressourcen des Landes durch die aus Syrien und dem Irak kommenden Flüchtlingsströme in jeder Hinsicht belastet (BTI 2016). Jordanien, das dritt-wasserärmste Land der Welt, kämpft damit, der Bevölkerung ausreichend Wasser zur Verfügung zu stellen. Der rapide Bevölkerungszuwachs, insbesondere durch die Flüchtlingsströme aus Syrien, in Kombination mit der veralteten Wasserversorgungsinfrastruktur verschlimmert die Wasserknappheit in Jordanien zusätzlich (CE 21.9.2015).
Quellen:
Grundsätzlich hat sich das Gesundheitssystem in Jordanien insgesamt verbessert, auch wenn es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen Arm und Reich gibt. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung grundsätzlich gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (KAS 10.2015).
Vor der Flüchtlingskrise war in Jordanien ein beeindruckendes Netzwerk von Erstversorgungszentren, unterstützt von Sekundär- und Tertiär-Gesundheitszentren, entstanden, um der gesamten Bevölkerung Gesundheitsversorgung (in jeweils maximal 10 Kilometer Entfernung) zu gewährleisten. Zu Beginn der Krise erhielten registrierte syrische Flüchtlinge freien Zugang zur Erst- und Zweitversorgung. Seit November 2014 jedoch wurde dieses Angebot auf Grund der Überlastung des Gesundheitssystems wieder zurückgenommen. Doch seit dem syrischen Flüchtlingsstrom sind diese Zentren überlastet, es mangelt an Leistungskapazität, finanziellen Mitteln, Medikamenten und Impfstoffen.
(CE 21.9.2015).
Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen operieren an ihrer Belastungsgrenze und klagen unter nicht zu bewältigten Patientenzahlen. Wartezeiten steigen, die Qualität medizinischer Leistungen nimmt ab, und die Zeit zwischen Kontroll- und Nachuntersuchungen nimmt zu (KAS 10.2015).
Die Überlastung des Gesundheitssystems führt auch in der Gesellschaft zu zunehmenden Spannungen (CE)
Dadurch ist es für syrische Flüchtlinge, die außerhalb der Camps leben (die absolute Mehrheit), schwer, medizinische Versorgung zu erhalten. Zum Teil können sie sich die teurer gewordenen Gebühren nicht leisten, teils besitzen sie die für die Inanspruchnahme der Leistungen erforderlichen Dokumente nicht, teils verhindern langgezogene bürokratische Verfahren die Versorgung (AI 23.3.2016).
Die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern funktioniert grundsätzlich (Stand Juni 2014), allerdings berichten in einer Umfrage 54% der befragten Flüchtlinge, dass sie Probleme oder Barrieren beim Zugang zu den Einrichtungen hatten. Als das größte Problem wurde die räumliche Distanz zu den medizinischen und Grundversorgungs-Einrichtungen genannt, die in Kombination mit dem höheren Alter oder körperlicher Beeinträchtigungen vieler Flüchtlinge oft ein großes Problem darstellt. Auch wurde berichtet, dass die Einrichtungen für die medizinischen Anforderungen unzureichende Kapazitäten aufwiesen (OXFAM 6.2014).
Palästina-Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft haben denselben Zugang zu Gesundheitsversorgung wie andere jordanische Staatsbürger. UNRWA-Leistungsberechtigte ohne jordanische Staatsbürgerschaft haben beschränkten Zugang zur (öffentlichen) Gesundheitsversorgung und sind in einer schwachen Position. Die UNRWA-Kliniken in Jordanien bieten Leistungen für mehr als 1,1 Millionen Menschen an, das sind in etwa 56 Prozent der registrierten Palästina-Flüchtlinge in Jordanien. Es werden auch zahnärztliche Untersuchungen angeboten und Patienten mit Krankheiten wie Diabetes oder Bluthochdruck werden betreut (UNRWA o.D.).
Quellen:
Die UN berichtete, dass die Regierung bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlose Personen und andere gefährdete Personen, mit UNHCR, UNRWA und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet hat (USDOS 13.4.2016).
Quelle:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
1. Entsprechen die Angaben des ASt. der Wahrheit? Das heißt,
existierte eine Firma namens JOSco und wurde diese mit der Sanierung der Ölraffinerie beauftragt?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nicht hinreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch der VB des BM.I für den Mittleren Osten an der ÖB Amman angefragt.
Quellenbewertung:
Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und eingesetzte (an die Vertretungsbehörden entsandte) Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen und sind (grundsätzlich) als äußerst sichere sowie zuverlässige Quellen einzustufen. Diese können auch Rechercheersuchen an Vertrauensanwälte weiterleiten.
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.
USDOS ist eine auf ecoi.net verfügbare Standardquelle und ist (grundsätzlich) als äußerst sichere sowie zuverlässige Quelle einzustufen.
Das deutsche Auswärtige Amt ist eine Standardquelle und ist (grundsätzlich) als äußerst sichere sowie zuverlässige Quelle einzustufen.
Einzelquellen:
Auskunft des VB für den Mittleren Osten:
Ja, die Firma JOSco existiert in Jordanien. Der Mutterkonzern ist in Holland.
Der Ast wurde jedoch von einer Arbeiter-Vermittlungsagentur namens "Worldwideworker" an die Firma JOSco vermittelt. XXXX arbeitete laut Angaben seiner damaligen Vorgesetzten vom 03.01.210 bis 13.04.2010 bei der Firma "Worlwideworker" (und war in dieser Zeit an die Firma JOSco verliehen).
VB des BM.I für den Mittleren Osten an der ÖB Amman (12.6.2013):
Auskunft des VB, per Email
Siehe dazu auch: JOSCO - The Jordan Oil Shale Company (Stand 2012):
http://josco.jo/ , Zugriff 15.5.2013
2. War der ASt. tatsächlich Angestellter der Firma und wurde er wegen Fälschung angeklagt? Gibt es tatsächlich ein derartiges Gerichtsverfahren aufgrund der vom ASt. angegebenen Gründe?
Einzelquelle:
Auskunft des VB für den Mittleren Osten:
Da XXXX für die Firma JOSco ein Leiharbeiter war, war er nur bei der Firma "Worldwideworker" angestellt. Die Entlohnung udgl. wurde über die Firma Worldwideworker abgerechnet.
Unter der Aktenzahl 1085/2010 läuft ein Verfahren gegen XXXX - allerdings ist diese Aktenzahl lediglich der Überbegriff für die eigentlichen Gerichtsverfahren gegen XXXX , welche unter den Aktenzahlen 216/2010 und 481/210 geführt werden. Dabei geht es um Betrug und nicht um Fälschung. XXXX stellte ungedeckte Schecks aus.
Gegen ihn liegt ein Haftbefehl in Jordanien vor. Die ungedeckten Schecks haben jedoch in keiner Weise mit dem von XXXX angedeuteten Skandal zu tun. Die Anklagen gegen XXXX sind rein privater Natur.
VB des BM.I für den Mittleren Osten an der ÖB Amman (12.6.2013):
Auskunft des VB, per Email
3. Wurde ein solcher Skandal tatsächlich publik, dass der Firma der Auftrag zugeteilt worden ist, obwohl diese das teuerste Anbot unterbreiteten?
Einzelquelle:
Auskunft des VB für den Mittleren Osten:
Nein, ein derartiger Skandal im Zusammenhang mit der Firma JOSco wurde nicht publik. Es gab einen Skandalfall in Jordanien, welcher mit einer Ölraffinerie in Verbindung stand. Dieser hatte jedoch nichts mit anderen Firmen zu tun.
VB des BM.I für den Mittleren Osten an der ÖB Amman (12.6.2013):
Auskunft des VB, per Email
4. Welche Konsequenzen hätte der ASt. bei bei wahrheitskonformer Schilderung bei seiner Rückkehr nach Jordanien zu erwarten und wäre die Strafhöhe einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen?
Einzelquelle:
Auskunft des VB für den Mittleren Osten:
Da gegen XXXX ein aufrechter Haftbefehl besteht, würde er bei einer Rückkehr nach Jordanien vorerst verhaftet werden. Als Strafe wurden laut Informationen 90 Tage Gefängnis verhängt - dies gilt für einen der beiden angeführten Fälle, der zweite Fall wurde noch nicht abgeschlossen.
Laut Angaben eines Anwaltes könnte sich XXXX einen Gefängnisaufenthalt ersparen, wenn er 25% der ausstehenden Summe sofort bezahlen würde und den Rest in Raten (welche vom Richter festgelegt werden).
VB des BM.I für den Mittleren Osten an der ÖB Amman (12.6.2013):
Auskunft des VB, per Email
5. Bejahendenfalls wie sieht die aktuelle Situation in Haftanstalten aus?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich Situation in Haftanstalten in den letzten Jahren um einiges verbessert hat. Allerdings sind die Haftbedingungen härter als in Österreich. Schlechte Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, unfaire Verfahren, lange andauernde Inhaftierungen sowie Einfluss auf das Justizwesen blieben weiterhin ein Problem. Verschiedene jordanische und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von Misshandlungen in Gefängnissen und in Polizeigewahrsam, willkürlichen Verhaftungen und anderen Menschenrechtsverletzungen. Es gab keinen Ombudsmann für den Strafvollzug und die Gefangenen hatten einen beschränkten Zugang zu den Besuchern. Die Religionsausübung war gestattet. Die Beschwerden an die Justizbehörden konnten ohne Zensur eingereicht werden, aber die Behörden untersuchten diese Beschwerden nicht.
Einzelquellen:
Auskunft des VB für den Mittleren Osten:
Darauf kann von meiner Seite leider nicht fachgerecht geantwortet werden. Soweit bekannt sind die Umstände entsprechend gut. Es gab in den letzten Jahren einige Verbesserungen, nicht zuletzt aufgrund eines von Österreich geführten Twinningprojektes zur Verbesserung des Strafvollzuges vom österreichischen Justizministerium geleitet wurde.
VB des BM.I für den Mittleren Osten an der ÖB Amman (12.6.2013):
Auskunft des VB, per Email
Das Österreichische Außenministerium berichtet Folgendes:
Die Haftbedingungen sind härter als in Österreich. Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe.
Aussenministerium (13.6.2013): Reiseinformation, Jordanien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/jordanien-de.html, Zugriff 13.6.2013
Auswärtiges Amt:
Verschiedene jordanische und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von Misshandlungen in Gefängnissen und in Polizeigewahrsam, willkürlichen Verhaftungen und anderen Menschenrechtsverletzungen.
Auswärtiges Amt (November 2012): Jordanien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2013
USDOS Bericht:
Other human rights problems included poor prison conditions, arbitrary arrest and denial of due process through administrative detention, prolonged detention, and allegations of nepotism and the influence of special interests on the judiciary.
[...]
International and domestic NGOs reported that in some instances Islamist prisoners faced harsher prison conditions than other inmates.
[...]
There were no prison ombudsmen. Prisoners and detainees had restricted access to visitors and were permitted religious observance. Authorities permitted prisoners and detainees to submit complaints to judicial authorities without censorship; however, authorities did not investigate allegations of inhuman conditions.
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Jordan,
http://www.ecoi.net/local_link/245057/368505_de.html, Zugriff 12.6.2013
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
JORDANIEN
Anfragende Stelle: BFA RD NÖ
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.
Die Anfragebeantwortung von damals erfolgte durch den VB. Ich
selber, VB ..... bin seit dem 02.09.2013 in Amman für die Region
zuständig.
Die angeführte Webseite des jordanischen Justizministerium (auf Arabisch) haben wir von unserem Büro geprüft. Es lassen sich daraus,
nach Angaben unserer Sur Place Kraft, Hr ..... keine Hinweise auf
den Fall ableiten. Es wäre auch äußerst unüblich dass auf einer Webseite des Justizministeriums Fälle Urteile udgl. die auch noch womöglich personenbezogene Daten beinhalten, enthalten sind.
VB Amman (8.7.2015): Anfrage zu Jordanien, Elak 353, Antwort per Email
Es konnte keine Informationsquelle von damals mehr erforscht werden.
VB Amman (8.7.2015): Anfrage zu Jordanien, Elak 353, Antwort per Email
Eine neuerliche Überprüfung des Vorbringens der Verfahrenspartei wird vom Bundesverwaltungsgericht gefordert.
Wie sieht aktuell der genaue Verfahrensstand von Tarifi aus (in Bezug auf seine sämtlichen Verfahren)?
Unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetzeslage sind Recherchen, im Zuge derer personenbezogene Daten an die Behörden des Herkunftsstaates weitergegeben werden müssten, nicht möglich.
VB Amman (8.7.2015): Anfrage zu Jordanien, Elak 353, Antwort per Email
Je nach Schwere des Falles wird er national oder international zur Verhaftung ausgeschrieben.
VB Amman (8.7.2015): Anfrage zu Jordanien, Elak 353, Antwort per Email
Unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetzeslage sind Recherchen, im Zuge derer personenbezogene Daten an die Behörden des Herkunftsstaates weitergegeben werden müssten, nicht möglich, daher kann hier keine Stelle - Behörde kontaktiert werden.
VB Amman (8.7.2015): Anfrage zu Jordanien, Elak 353, Antwort per Email
70 bis 85 % der jordanischen Bevölkerung haben palästinensischen Hintergrund, ja sogar die Königin hat palästinensische Wurzeln. Hier kann kein Hintergrund zum Fall abgeleitet werden.
VB Amman (8.7.2015): Anfrage zu Jordanien, Elak 353, Antwort per Email
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus den persönlichen Angaben und den vorgelegten Personaldokumenten des BF, speziell dem jordanischen Führerschein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt falsche Angaben hätte machen sollen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Jordanien gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Jordanien.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben des BF waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse oder seinen Lebensunterhalt in Jordanien falsche Angaben hätte machen sollen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf den im Verfahren diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und den persönlichen Angaben des BF.
Die Angaben zur strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 01.07.2016.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Jordanien.
Hierbei ist zu den jeweiligen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Ausführungen eines vom BFA an einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beauftragten Verbindungsbeamten - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit dieser Personen - eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bescheid des BFA einmal angeführt wird, dass der BF am 09.12.2012 legal in Österreich eingereist sei und am 28.12.2013 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 693 [BS 1]) und zwei Kinder habe (AS 751 [BS 31]). Aus diesen Mangelhaftigkeiten resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um Flüchtigkeitsfehler handelt und das Bundesamt davon ausging, dass der BF am 09.11.2012 legal in Österreich einreiste, am 28.12.2012 den Antrag auf internationalen Schutz stellte und über drei Kinder verfügt, zumal den vorliegenden Niederschriften entnommen werden kann, dass der BF diesbezüglich stets gleichbleibende Aussagen tätigte bzw. diese glaubhaft korrigierte.
Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass das zentrale Vorbringen des BF, nämlich die angebliche strafgerichtliche Verfolgung in Zusammenhang mit einem Korruptionsskandal bereits aufgrund der Rechercheergebnisse vom 13.06.2013 und 10.07.2015 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BAA und dem BFA nicht den Tatsachen entsprechen kann. So wurde vom BFA richtigerweise darauf hingewiesen, dass im Zuge der in Jordanien durchgeführten Recherche zwar festgestellt werden konnte, dass gegen den BF unter der von ihm genannten Aktenzahl Gerichtsverfahren anhängig sind. Es konnte aber nicht verifiziert werden, dass diese Verfahren irgendwie mit den vom BF behaupteten Gründen bezüglich politischer Korruption in einem Zusammenhang stehen. Tatsächlich lautet der Vorwurf gegen den BF auf Betrug wegen der Ausstellung von ungedeckten Schecks (vgl. AS 213). Auch nach Vorhalt des Ergebnisses der Anfragebeantwortung vom 10.06.2013 beharrte der BF auf seinen bisherigen Angaben und verwies erneut auf die von ihm namhaft gemachte Aktenzahl des Gerichtes (AS 241) verbunden mit der Ankündigung Unterlagen vorlegen zu können, die sein Vorbringen beweisen (AS 245). Tatsächlich brachte der BF aber - wie bereits vom BFA richtigerweise festgestellt - lediglich einen Ausdruck (AS 249) in Vorlage, aus welchem erneut jene Aktenzahl 1085/2010 (AS 253) hervorging, die der BF schon bei der ersten Einvernahme vor dem BAA zu Protokoll gab und die Grundlage für die Recherche in Jordanien darstellte und insofern bereits überprüft worden ist. Auch eine in diesem Punkt im fortgesetzten Verfahren erfolgte weitere Recherche im Heimatland (AS 585 - 589) ergab keine Hinweise, dass die Angaben des BF bezüglich seiner angeblichen Verwicklung in einen Korruptionsskandal der Wahrheit entsprechen. Zudem konnte hierbei in Erfahrung gebracht werden, dass es - entgegen den Ausführungen des BF - völlig unüblich wäre, dass auf einer Webseite des Justizministeriums Fälle, Urteile und dergleichen, die womöglich auch noch personenbezogenen Daten beinhalten, abrufbar sind (AS 587, 588).
Ferner wurde vom BFA festgehalten, dass die gegen den BF bislang ausgesprochene Strafe im Ausmaß von 90 Tagen nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Dies auch wenn man bedenkt, dass sich der BF einen Gefängnisaufenthalt ersparen könnte, wenn er 25% der ausstehenden Summe sofort bezahlen und den Rest in Ratenzahlung begleichen würde. Wenn der BF dieses in der Anfragebeantwortung vom 13.06.2013 angeführte Strafausmaß nun als nicht realistisch anzweifelt und behauptet, dass die Strafe nicht nur 90 Tage Gefängnis sein könnte, selbst wenn es um Betrug oder Urkundefälschung gehe, so ist dem zu entgegnen, dass eine dreimonatige Haftstrafe für einen möglichen Scheckbetrug - wie in der Anfragebeantwortung festgestellt - durchaus angemessen erscheint, zumal das Strafdelikt "Betrug" in Österreich ebenfalls lediglich mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist.
Im Ergebnis ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es am ersten Rechercheergebnis festhielt da es keine Anhaltspunkte enthält, die für eine unrichtige oder tendenziöse Darstellung der Lage sprechen. Soweit das Bundesamt daher aufgrund der getroffenen Feststellungen und aufgrund der Rechercheergebnisse zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abspricht, ist dem seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen zu treten. Das BFA bediente sich hierbei im Zuge der Erhebungen Personen, die seitens des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder für Erhebungen in Jordanien beigezogen wurden und der erkennenden Richterin ist kein Fall bekannt, in welchem sich ein Rechercheergebnis dieser Personen in den wesentlichen Punkten im Nachhinein als falsch bzw. nicht korrekt herausstellte. Bei einem vom BFA herangezogenen Verbindungsbeamten handelt es sich um eine Person, welche im Dienste der österreichischen Behörden Recherchen und Ermittlungen durchführt. Sollten seitens einer österreichischen Behörde Zweifel an der Unparteilichkeit bzw. an den Recherchemethoden eines Verbindungsbeamten bestehen, so kann davon ausgegangen werden, dass dieser von der österreichischen Behörde wohl nicht für Ermittlungstätigkeiten herangezogen werden würde. In Zusammenhang mit den Recherchen vor Ort und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis ist zwar festzuhalten, dass dies kein Gutachten darstellt und somit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Allerdings haben die jeweils beauftragten Personen und das Sur Place Personal im Gegensatz zum BF sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es ist letztlich dem schlüssigen Ermittlungsergebnis der Verbindungsbeamten XXXX und XXXX und deren Ermittlungshelfern, dem weder auf dem gleichen fachlichem Niveau entgegen getreten wurde, noch darin gravierende Ungereimtheiten, insbesondere hinsichtlich des angeblichen Verfahrens wegen Fälschung in Zusammenhang mit einem Korruptionsskandal, aufgezeigt wurden bzw. die fachliche Qualifikation auch vom BF nicht begründet und substantiiert angezweifelt wurde, höherer Beweiswert zuzumessen, als den Ausführungen des BF.
Darüber hinaus ist dem BFA zuzustimmen, dass auch daran zu erkennen war, dass der BF nicht der Wahrheit entsprechende Angaben tätigte, als er zunächst nach Vorhalt des Ergebnisses der Anfragebeantwortung vom 13.06.2013 - unter Verweis auf die bereits erwähnte Verfahrenszahl - zu Protokoll gab, dass sein Fall wegen Fälschung und nicht wegen Betrug geführt werde und er bei seinen Angaben bleiben würde (AS 241). Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem BAA am 05.09.2013 änderte der BF seine Aussage aber dahingehend ab, dass es neben seinem Hauptverfahren wegen der Fälschungen auch ein Verfahren wegen der ungedeckten Schecks gebe. Zum Strafverfahren wegen der ungedeckten Schecks sei es gekommen, da er die Schecks zwar zu einem Zeitpunkt ausgestellt hätte, wo sein Konto gedeckt gewesen sei, aber nachdem das Gericht sein Konto sperren habe lassen, eine Einlösung nicht mehr möglich gewesen sei (AS 243 - 245). Bei wahrheitskonformer Schilderung wäre nun aber zu erwarten gewesen, dass der BF schon unmittelbar nach Vorhalt des Ergebnisses der Anfragebeantwortung und der folgenden Möglichkeit zur Stellungnahme, dieses Eingeständnis getätigt hätte und nicht erst im Laufe der Niederschrift diese Behauptung in den Raum stellt.
Vor allem bleibt - wie vom BFA ebenfalls ausgeführt - festzuhalten, dass es dem BF auch nicht möglich ist, die Vorgehensweise des Autoverkäufers bezüglich des Schecks plausibel zu erklären. So behauptete der BF, bei einem Autokauf einen Scheck ausgestellt zu haben, wobei sein Konto zu diesem Zeitpunkt noch gedeckt gewesen sei. Als der Autoverkäufer den Scheck dann einlösen wollte, sei dies mehr möglich gewesen, da man sein Konto gesperrt habe. Zwischen der Ausstellung und dem Einlösen des Schecks seien zwei Jahre vergangen (AS 491 - 493). Nun widerspricht es aber völlig der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Autoverkäufer erst nach einem derart langen Zeitraum den Scheck einlösen sollte und nicht unmittelbar bzw. zumindest zeitnah nach dem Verkauf des Fahrzeuges. Ziel eines jeglichen Verkaufes für den Verkäufer ist es schließlich, den Wert dafür möglichst sofort zu erhalten.
Gestützt werden diese Überlegungen auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BAA am 24.04.2013 befragt zum Grund seiner Ausreise. Bereits hier war dem BF die Möglichkeit eingeräumt worden, sämtliche Ereignisse detailreich anzugeben (AS 153 - 157). Selbst in jenen Passagen, die vom BF durchaus ausführlich geschildert wurden, entbehrten die Angaben des BF aber gerade in jenen Bereichen, in welchen von einer Person, die von tatsächlichen Erlebnissen spricht, Einzelheiten erwartet werden würden, jeglicher Details. Bei genauer Betrachtung war tatsächlich zu erkennen, in welchen Bereichen vom BF von wahren Begebenheiten gesprochen wurde und in welchen nicht, zumal der BF in gewissen Teilbereichen keinerlei Daten erwähnte. Bei wahrheitskonformer Schilderung wäre jedenfalls zu erwarten, dass der BF von sich aus vor allem jene Zeitpunkte erwähnt, die für den weiteren Verlauf seines Vorbringens wesentlich waren, wie beispielsweise das Datum des Eintritts in die Firma, der Vergabe des Auftrages, der Ablöse des Ministerpräsidenten, des Bekanntwerdens der unrechtmäßigen Vergabe des Auftrages und der Erlassung von Haftbefehlen. Von diesen Eckdaten, wäre zu erwarten gewesen, dass der BF sie schon bei der Schilderung der Fluchtgründe von selbst nennt. Würde es sich bei jenen Ereignissen um Erlebnisse handeln, in welche der BF involviert gewesen wäre, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er die Daten dieser Vorfälle erwähnt, was der BF aber nicht getan hat. Wenn der BF schließlich von seinem Gefängnisaufenthalt spricht, nennt er wiederum sehr wohl den genauen Zeitraum, was im Gegenschluss indiziert, dass eben ein solcher stattgefunden hat, wovon auch das BAA und die erkennende Richterin bezüglich des Scheckbetruges ausgehen, zumal sich dies mit den von der Staatendokumentation recherchierten Ergebnissen in Einklang bringen lässt.
Ebenso wenig ist dem BFA entgegenzutreten, wenn es anmerkt, dass die Art und Weise, wie der BF sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem BAA am 24.04.2013 schilderte, gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. So verwendete der BF im Rahmen seiner Erzählung rund um die angeblichen Vorkommnisse bezüglich der Angebotslegungen etc. niemals die Ich-Form, sondern legte den Sachverhalt lediglich ganz allgemein dar (AS 153, 155). Hätte der BF - wie von ihm behauptet - eine derart zentrale Rolle in diesem Skandal gespielt, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF in der Erzählung die Rolle seiner Person besonders betont und hervorhebt. Wenn der BF schließlich doch in zwei Sätzen von sich spricht (AS 155), nämlich, dass seine Funktion innerhalb der Firma eine sehr sensible gewesen sei, so war erneut erkennbar, dass der BF mit einem Konstrukt im Verfahren agierte, andernfalls er doch umfangreicher von der behaupteten Funktion innerhalb der Firma gesprochen hätte, wenn diese eine derart bedeutende Rolle gespielt hätte. Für einen solchen Fall wäre jedenfalls davon auszugehen, dass man genauestens erläutert, weshalb diese Funktion derart sensibel ist. Vor allem aber wäre zu erwarten, dass eine Person in der Position des BF angibt, woher sie sämtliche Informationen in Bezug auf die geschilderten Vorgänge hat, die in Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen dem jordanischen Milliardär und der chinesischen Firma, den Beschlüssen des Ministerrates und der Aufdeckung des Korruptionsskandals (der unrechtmäßigen Vergabe) standen. Verfügt eine Person tatsächlich über derartige Informationen, wäre jedenfalls darauf zu vertrauen, dass diese Person auch sämtliche Informationsquellen angibt, insbesondere wenn es darum geht, einen Schutz vor Verfolgung in einem anderen Land zu beantragen.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF zunächst am Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 24.04.2013 lediglich kurz erwähnte, dass ihm Fälschung vorgeworfen worden sei (AS 153 - 157). Erst nach wiederholter Befragung präzisierte der BF, dass ihm vorgeworfen worden sei, ein Schreiben des Ministerrates gefälscht zu haben (AS 159). Nun erscheint es keinesfalls nachvollziehbar, dass es der BF am Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 24.04.2013 - also zu jenem Zeitpunkt, zu welchem ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Ereignisse anzuführen, die zu seiner Flucht aus dem Heimatland geführt hätten - verabsäumte, konkret auszuführen, welche Straftat ihm vorgeworfen worden sei. Dass der BF ausgerechnet dieses wesentliche Detail nicht von Beginn an erwähne, indiziert ebenfalls, dass er keine wahren Angaben tätigte. Die mangelnde Kenntnis des genauen Paragraphen der ihm vorgeworfenen Straftat (AS 175, 491) weise insoweit ebenso auf ein Konstrukt bezüglich der Fluchtgeschichte hin.
Weiters ist dem BFA zuzustimmen, dass der BF die Festnahme seiner Person im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 24.04.2013 widersprüchlich schilderte. So gab der BF zunächst zu Protokoll (AS 161), dass er mit seinem Auto unterwegs gewesen und bei einer Straßenkontrolle angehalten worden sei. Man habe im Computer nachgesehen und ihm gesagt, dass er gesucht werden würde. In weiterer Folge änderte der BF seine Aussage aber dahingehend ab, dass er bei der Zollbehörde in Jordanien gewesen sei und nach dem Verlassen des Gebäudes festgenommen worden sei (AS 161). Insoweit der BF schließlich auf den Vorhalt dieses Widerspruchs (AS 163) behauptete, dass sein Fahrzeug neben der Tür des Zollamts gestanden sei, konnte dieser Schilderung richtigerweise nicht gefolgt werden, zumal es einen wesentlichen Unterschied darstellt, ob man mit dem Auto unterwegs gewesen und bei einer Straßenkontrolle angehalten wurde oder vor dem Zollamtsgebäude festgenommen wurde und eben gerade nicht mit einem Auto unterwegs war.
Darüber hinaus ist dem BFA beizupflichten, dass der BF völlig unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter seiner Firma und deren strafrechtlicher Verfolgung tätigte. So schilderte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 24.04.2013, dass er der einzige Mitarbeiter gewesen sei. Weitere habe es noch nicht gegeben, weil die Firma noch im Entstehen gewesen sei und lediglich auf dem Papier bestanden habe (AS 161). Ferner gab der BF in dieser Einvernahme entsprechend zu Protokoll, dass er der einzige Mitarbeiter der Firma gewesen sei, der involviert bzw. angeklagt worden sei. Im Widerspruch hierzu erklärte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2015 hingegen, dass es neun Mitarbeiter gegeben habe und führte der BF die Funktionen dieser Personen auch aus (AS 499). Des Weiteren gab der BF abweichend von seiner ersten Aussage zu Protokoll, dass sämtliche Mitarbeiter der Firma angeklagt und verurteilt worden seien (AS 505, 507).
Abschließend kommt hinzu, dass es auch als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer sich dem Risiko einer Passkontrolle am Flughafen ausgesetzt habe, wenn er tatsächlich eine widerrechtliche Verfolgungshandlung seitens der jordanischen Behörden ernsthaft befürchtet habe. Im Falle der angeblich befürchteten Suche durch staatliche Organe wäre ein solches Verhalten nicht erklärbar. Der BF gab zwar zu Protokoll, dass sein Anwalt mit Bestechungsgeldern erreicht habe, dass sein Name für 24 Stunden von der Liste gestrichen worden sei (AS 157). Unter Berücksichtigung sämtlicher obigen Ausführungen muss allerdings davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine bloße Schutzbehauptung handelt, zumal es auch für den Anwalt des BF ein beträchtliches berufliches und persönliches Risiko darstellen würde, einen derartigen Bestechungsversuch durchzuführen.
Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass der BF dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer daher, wie bereits vom BFA ausgeführt, nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.2.4.3. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
2.2.4.4. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Gründen:
2.2.4.4.1. So ist darauf hinzuweisen, dass der BF mittlerweile auch in Österreich über eine kriminelle Vergangenheit wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges verfügt, sodass angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Jordanien nicht willkürlich bzw. unbegründet einer ebensolchen Straftat bezichtigt bzw. deshalb verurteilt wurde. Durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Jordanien konnte im Auftrag des Bundesamtes - entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde - ermittelt werden, dass gegen den Beschwerdeführer unter der von ihm übermittelten Aktenzahl 1085/2010 ein Verfahren läuft, wobei unter dieser Zahl eigentlich zwei Gerichtsverfahren unter den Aktenzahlen 216/2010 und 481/210 zusammengefasst sind. Ein Verfahren wurde bereits abgeschlossen und wurde dieses Urteil gemäß den Länderberichten - zumindest den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprechenden Gerichtsverfahrens - in Jordanien gefällt. In beiden Verfahren in Jordanien geht bzw. ging es um Betrug in Zusammenhang mit der Ausstellung von ungedeckten Schecks durch den BF, wobei den Ausführungen des Verbindungsbeamten daher auch gefolgt werden kann, zumal es auffällig erscheint, dass es sich bei den dem BF angelasteten Straftaten sowohl in Österreich als auch in Jordanien jeweils um Betrug handelt, was zeigt, dass es der BF auch nach seiner Asylantragstellung in Österreich nicht unterlassen konnte, seine kriminelle Karriere fortzusetzen.
2.2.4.4.2. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht auch, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter willkürlicher strafrechtlicher Verfolgung und der Befürchtung, langjährig eine Haftstrafe verbüßen zu müssen, noch drei Jahre nach der angeblich von ihm begangenen Straftat in Jordanien und dem anschließenden Gerichtsverfahren mit seiner Ausreise zugewartet habe (vgl. AS 157). Der Beschwerdeführer hat es somit nicht als notwendig erachtet, sogleich nach Eintritt der im Asylverfahren dargelegten persönlichen Verfolgungsgefahr seine Heimat zu verlassen. Ein derartiges Verhalten lässt sich mit dem angeblich fluchtkausalen Vorbringen nicht vereinbaren.
Auch die Ausreisplanung des Beschwerdeführers spricht gegen eine persönliche widerrechtliche staatliche Verfolgung, die bereits seit mehreren Jahren bestanden haben soll. Dazu erscheint es äußerst bemerkenswert zu sein, dass der Beschwerdeführer auch entsprechend seiner Darstellungen im Verfahren im Heimatland bei der österreichischen Botschaft ein Visum beantragt und auf die Ausstellung eines solchen im Heimatland zugewartet habe.
Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer von Amman, mit Zwischenlandung in Kairo, nach Wien geflogen. Dieses Verhalten lässt auf eine gut vorbereitete Reiseorganisation schließen und entspricht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht der Darstellung einer auf großer Angst begründeten und sofort notwendigen Flucht.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt gewesen, so hätte er wohl überdies jede sich ergebende Möglichkeit genutzt, einen Asylantrag unmittelbar im ersten Einreisestaat zu stellen, auch um die physische und finanzielle Last der Weiterreise von sich zu nehmen. Letztlich ist daher davon auszugehen, dass er gezielt dauerhaft nach Österreich einreisen wollte.
2.2.4.4.3. Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht nach Ansicht der erkennenden Richterin auch die Vorgangs- bzw. Verhaltensweise des BF vor seiner Asylantragstellung in Österreich am 28.12.2012 (AS 11). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht bereits unmittelbar nach seiner Einreise, sondern erst einige Wochen später stellte, ein wesentliches Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung und liegt der Verdacht nahe, dass dadurch eine Legalisierung des Aufenthalts erzwungen werden sollte. So ist diesbezüglich auch auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BAA am 24.04.2013 lediglich zu Protokoll gab, dass er bei seiner Einreise überhaupt nicht an eine Asylantragstellung gedacht hätte und erst aufgrund der Ausführungen der österreichischen Behörden auf diese Idee gekommen sei (AS 179).
2.2.4.4.4. Ferner ist noch ergänzend festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt als äußerst unplausibel darstellt, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 24.04.2013 behauptete, dass sein Verfahren noch immer nicht abgeschlossen sei, während er gleichzeitig schilderte, dass etwa XXXX zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und auch eine Geldstrafe bezahlen habe müssen. Der Präsident des Verwaltungsrates XXXX und ein Berater des Ministerrates namens XXXX seien ebenfalls zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt und seien auch andere Personen verurteilt worden (vgl. AS 155, 157). Es erschließt sich den Ausführungen des BF nicht, weshalb zwar die Verfahren von zentralen Personen in diesem Korruptionsskandal bereits mit Verurteilungen geendet haben sollen, das Verfahren gegen den BF aber zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden konnte.
2.2.4.4.5. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt in den verschiedenen Einvernahmen als divergierend anzusehen sind, was ebenso für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer spricht. So schilderte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2015, dass er im September 2012 - am Tag seiner Festnahme - von seinem Verfahren wegen Fälschung Kenntnis erlangt habe (AS 493). Im Widerspruch hierzu führte der BF in der Erstbefragung aus, dass er seit 2010 ständig Gerichtsverhandlungen wegen Korruption führen würde (AS 17) und erwähnte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 24.04.2013 zudem, dass er am 26.09.2010 festgenommen worden sei (AS 161). Insoweit waren auch diese Ungereimtheiten als weiteres Argument für die festgestellte Unglaubwürdigkeit zu berücksichtigen.
2.2.4.4.6. Es darf letztlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF bis dato keine aussagekräftigen Beweismittel zum Beweis für sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht hat. Derartiges wäre aber grundsätzlich bspw. durch die Vorlage von Polizeiberichten, Anzeigebestätigungen, Gerichtsschreiben udgl. möglich gewesen, wie dies erfahrungsgemäß regelmäßig auch von anderen Asylwerbern bzw. Beschwerdeführern praktiziert wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hält eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Das BVwG übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Beurteilt man den Fall des Beschwerdeführers im Lichte der dargestellten Literatur und Judikatur, so ist festzustellen, dass dieser seiner Bescheinigungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Sein Fluchtvorbringen blieb bis dato - mit Ausnahme des Verweises auf die Aktenzahl 1085/2010 und eines diesbezüglichen Ausdrucks von der Homepage des jordanischen Justizministeriums auf der diese Aktenzahl angeführt ist (vgl. AS 249, 253) - völlig bescheinigungslos im Raum stehen. Dass es zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall aber keinen Anhaltspunkt (vgl. zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
2.2.4.4.7. Auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht daher wie schon das BFA in seiner Begründung in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nur gestellt hat, um einer Abschiebung in seine Heimat zu entgehen und um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Dies ergibt sich auch aus der Chronologie der Fakten betreffend den Ablauf des Verfahrens, insbesondere der späten Asylantragsstellung in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zunächst versucht hätte, hier eine Niederlassungsbewilligung zu erreichen und diesbezüglich das Innenministerium und die Gemeinde mehrmals kontaktiert hätte (AS 179).
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gelang es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht, eine tatsächliche Verfolgung in Jordanien glaubhaft zu machen. Vielmehr muss aufgrund der Fakten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, hier einen anderen Aufenthaltstitel zu erlangen bzw. einen bestehenden Aufenthaltstitel aufrecht zu erhalten, davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz nach der Einreise lediglich aus dem Motiv heraus, den Aufenthalt in Österreich in irgend einer Weise zu begründen, rechtsmissbräuchlich gestellt wurde.
2.2.4.4.8. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen basiert, konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein. Die Verfolgungsgefahr wurde von Seiten des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese glaubhaft belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
In einer Gesamtschau betrachtet die erkennende Richterin - dem BFA folgend - das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Vorgehensweise, dessen widersprüchliche Angaben im Verfahren und dessen offenbar vorliegenden kriminellen Neigungen als unglaubwürdig. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Jordanien willkürlich und fälschlich einer Straftat bezichtigt und durch ein jordanisches Gericht verurteilt worden sei.
Da die Angaben in zentralen Punkten augenscheinlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist bei einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen und der Person des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Weiters ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur deshalb eingebracht habe, um seinen zunächst kurzzeitig legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern bzw. um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu verzögern.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer daher, wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einem Korruptionsskandal in Jordanien glaubhaft zu machen.
2.2.4.4.9. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7,
2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BFA. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
2.2.4.5. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal das Protokoll der jeweiligen Einvernahmen den Eindruck vermittelt, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften, insbesondere auch jener vom 19.05.2016, kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer - gesamthafter - Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen diese Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem BFA am 19.05.2016 nach der Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen gegen die Niederschrift vorbrachte und bestätigte der BF, dass alles richtig protokolliert worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
2.2.4.6. Sofern in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht werden soll, dass es einer genaueren Fragestellung bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der vier niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF wurde insgesamt etwa elf Stunden Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und das BFA ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BFA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.
2.2.4.7. Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren darauf verweist, dass in Jordanien zu schlechte Haftbedingungen zu erwarten seien, so stehen dieser Behauptung klar die im Akt einliegende Anfragebeantwortung vom 13.06.2013 als auch die übrigen getroffenen Länderfeststellungen zu Jordanien entgegen. Dazu sei angemerkt, dass der betreffende Verbindungsbeamte, welcher die entsprechenden Informationen eingeholt hat, die Kompetenz besitzt, über die Lage und die Situation in den Strafanstalten in Jordanien Auskünfte zu erteilen. Dieser hat auch, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, keinerlei persönliches Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens, und kann aus diesem Grund den unsubstantiierten Einwendungen in der Beschwerde gegen den Verbindungsbeamten bzw. das Sur Place Personal der Botschaft und deren Feststellungen nichts abgewonnen werden, da die Angaben des Beschwerdeführers wohl als im Verhältnis einseitiger zu beurteilen sind.
Insoweit wird vom Verbindungsbeamten, der mit der Lage und Situation in jordanischen Haftanstalten gut vertraut ist, bestätigt, bzw. ist auch aus den vorliegenden Länderberichten entnehmbar, dass die Haftbedingungen in Jordanien zwar nicht westlichen Standards entsprechen, jedoch lägen keine menschenunwürdigen Zustände für Strafgefangene vor.
2.2.4.8. Wenn der BF in der Beschwerde im Übrigen nochmals darauf verweist, dass auf der staatlichen Website des jordanischen Justizministeriums deutlich und klar stehe, dass er bereits verurteilt worden sei und diesbezüglich am Ende der Einvernahme vor dem BAA 05.09.2013 einen Auszug aus dem jordanischen Justizministerium samt kompletten Daten vorgelegt habe sowie in der Verhandlung sogar bereit gewesen sei, den Auszug online gemeinsam mit der zuständigen Referentin in Anwesenheit des Dolmetschers einzugeben und den Auszug aus der Website des jordanischen Justizministeriums auszudrucken, so ist zunächst festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 05.09.2013 auf der Internetseite www.moj.gov.jo den entsprechenden Wegweiser nicht finden konnte und zu Protokoll gab, dass nicht die komplette Seite angezeigt werde (AS 245). Was den in Folge vorgelegten Auszug von der Website des jordanischen Justizministeriums betrifft (AS 249), so geht aus diesem wiederum lediglich die bereits zuvor mehrmals genannte (vgl. 159, 241, 243) Aktenzahl 1085/2010 hervor (AS 253). Insoweit ist auch nochmals auf die Anfragebeantwortung vom 10.07.2015 zu verweisen, wonach die vom BF erwähnte Website auch vor Ort überprüft wurde, sich hieraus aber keine Hinweise auf den Fall ableiten lassen, zumal es auch äußerst unüblich wäre, auf einer Website des Justizministeriums Sachverhalte mit personenbezogenen Daten darzustellen. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der BF ursprünglich stets behauptete, dass jeder mit der von ihm genannten Aktenzahl auf der Homepage des Justizministeriums Einsicht nehmen könnte. Insoweit dem BF aber im weiteren Verlauf des Verfahrens das Ergebnis der zweiten Anfragebeantwortung vom 10.07.2015 mitgeteilt wurde, so führte er bezüglich seiner allgemeinen Kritik am Sur Place Personal der Botschaft plötzlich an, dass eine Person, bei der es sich nicht um einen Rechtsanwalt handle und die keine Vollmacht vom BF besitze - selbst wenn sie zum Justizminister gehen würde - keine Informationen über seinen Fall erhalten würde (AS 683).
2.2.4.9. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass die (beweiswürdigenden) Erklärungen des Bundesamtes in keiner Weise nachvollziehbar wären, zumal die belangte Behörde einen großen Teil der Aussage des BF nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv und in tendenziöser Weise Aussagen "herausklaube" und die tatsächlichen Gegebenheiten in Jordanien nicht berücksichtige, daher unbegründet. Der Bescheid enthält neben formalisierten Ausführungen in der Begründung sehr wohl auch konkrete und auf das individuelle Vorbringen eingehende Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen. Sohin wird damit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht wirksam entgegengetreten. Die Beschwerde lässt auch offen, inwieweit ein großer Teil der Aussagen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. In der Bescheidbegründung wurden vielmehr die wesentlichen Punkte unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen zur Situation in Jordanien zusammengefasst und nachvollziehbare Schlussfolgerungen dargestellt.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Das Bundesamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. Selbiges gilt für das Bundesverwaltungsgericht. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Jordanien zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BFA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zur Frage der Situation in jordanischen Gefängnissen und zur Situation der Bevölkerung Jordaniens mit palästinensischer Herkunft (vgl. BS 47 - 49, 58 - 60) zu beanstanden.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Von Seiten des BF wurde schließlich im Zuge der Beschwerde ein Antrag gestellt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Jordanien befasse.
Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BFA bzw. von Seiten der erkennenden Richterin getroffenen Beweiswürdigung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Das Bundesverwaltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).
Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
2.2.7. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.8. Insoweit in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, war zur Vollständigkeit auszuführen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
2.2.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, dass er im Gefolge einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus ethnischen oder politischen sowie sonstigen Gründen einer allenfalls asylrelevanten Ungleichbehandlung gegenüber anderen unterworfen wäre.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.1.3. Was die den Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen des Deliktes des Betruges betrifft, so ist wie folgt auszuführen:
Soweit der Beschwerdeführe Verfolgungsmaßnahmen wegen der Begehung einer Straftat befürchtet, so stehen diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspricht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.05.1994, Zl. 94/20/0053). Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von ihm begangenen Delikt um ein solches allgemein-krimineller Natur handelt, zumal der kriminelle Charakter eindeutig den politischen überwiegt. Die Tat steht auch nicht in einem Naheverhältnis zu einer politischen Gesinnung oder religiösen Überzeugung, welches es rechtfertigen würde, sie als politisches Vergehen und die daraus resultierende Verfolgung als solche aufgrund Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung anzusehen ( vgl. Erk. des VwGH v. 27.01.1994, Zl. 93/01/1201). Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aus einem der im § 1 AsylG 1991 angeführten Gründen zu einer gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessenen überhöhten Strafe verurteilt worden seien.
Ferner ist auszuführen, dass behördliche Ermittlungen wegen strafbarer Verhaltensweisen nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifizieren werden können, insoweit die Strafverfolgung eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Auch sind Verurteilungen eines Asylwerbers in seiner Heimat wegen allgemein krimineller Handlungen, die auch in Österreich mit Strafe bedroht sind, kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling ( VwGH 20.07.1988, 88/01/0163).
3.1.4. Auch aus den Feststellungen zur drohenden Haftstrafe betreffend den Beschwerdeführer ließ sich eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen nicht ableiten, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen umfangreichen und zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen zu diesem Thema war in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers eine asylrelevante weil menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers durch Unterziehung eines Strafverfahrens bei der eventuellen Verurteilung oder Bestrafung aus in der GFK genannten Gründen jedenfalls nicht festzustellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, einer Haftstrafe durch die Begleichung von 25% der ausstehenden Summe und restlicher Ratenzahlung entgehen könnte. Überdies ergibt sich aus der Anfragebeantwortung auch, dass die Bedingungen in den Haftanstalten zwar nicht westlichem Standard entsprechen, es aber in den letzten Jahren einige Verbesserungen gegeben hat. Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers kann daher aufgrund der von ihm begangenen Straftat und der ihm drohenden Haftstrafe nicht erkannt werden.
3.1.5. Die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe alleine reicht ebenso wenig für eine Asylgewährung aus, zumal sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergibt, dass asylrelevante Repressionen, die über allgemeine Diskriminierungen insbesondere am Arbeitsmarkt bzw. im Erwerbsleben hinausgehen, in Jordanien allein aufgrund der palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht bekannt sind, zumal 70 bis 85% der jordanischen Bevölkerung über einen palästinensischen Hintergrund verfügen und selbst die jordanische Königin palästinensische Wurzeln hat.
3.1.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Selbst wenn - wie in der Beschwerde nochmals behauptet - der jordanische Geheimdienst davon Kenntnis erlangt haben sollte, dass sich der BF in Österreich befindet und hier um Asyl angesucht hat, so gibt es nach den getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass jordanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr aus diesem Grunde asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.1.7. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
3.1.8. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Jordanien und umfangreiche Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in der Erdölbranche) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Jordanien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Jordaniens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Jordanien gegeben ist.
Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Jordanien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Jordanien und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Zudem verfügt der BF auch über einen Freundeskreis, der ihn im Falle der Rückkehr unterstützen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Jordanien aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Jordanien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Eltern, drei Kinder, seine Ex-Gattin und fünf Geschwister leben nach wie vor in Jordanien und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Jordanien gesorgt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Aus den Feststellungen zu der dem BF eventuell aufgrund des jordanischen Gerichtsurteils drohenden Haftstrafe wegen Scheckbetrugs ließ sich weder eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen ableiten, noch konnte vor dem Hintergrund der oben getroffenen umfangreichen und zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen zu diesem Thema in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers eine menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers durch Unterziehung eines Strafverfahrens bei der eventuellen Verurteilung oder Bestrafung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, einer Haftstrafe durch die Begleichung von 25% der ausstehenden Summe und restlicher Ratenzahlung entgehen könnte. Überdies ergibt sich aus der Anfragebeantwortung auch, dass die Bedingungen in den Haftanstalten zwar nicht westlichem Standard entsprechen, es aber in den letzten Jahren einige Verbesserungen gegeben hat. Auch vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK und dem daraus abgeleiteten Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung konnte kein Grund erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer ein subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Jordanien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer ist seit November 2012 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher beinahe vier Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab Ende Dezember 2012 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab diesem Zeitpunkt beinahe vier Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF jedenfalls nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war und er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über Freunde verfügt mit denen er auch seine Freizeit verbringt, er zeitweise versucht hat, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, er gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, sein zukünftiges Leben hier gestalten will und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im November 2012 legal mit einem Visum in das Bundesgebiet ein, Ende Dezember 2012 stellte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz und bereits Mitte Dezember 2013 erging der erste negative Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits rund ein Jahr nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Wenn der Beschwerdeführer - neben seinem erwähnten Interesse für die ÖVP [Besuch einer Veranstaltung dieser Partei] - behauptet, zahlreiche österreichische Freunde zu besitzen mit denen er auch seine Freizeit verbringt und beispielsweise auch zweimal im Fußballstadion war, so ist diesbezüglich anzumerken, dass das allfällige Erreichen einer gewissen Integration in Österreich jedenfalls nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei war somit während der ganzen - ohnehin nicht als außergewöhnlich lange anzusehenden - Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer (vgl. diesbezüglich die im Vorabsatz getätigten Ausführungen). Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist aber auch nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bislang keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen seines Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage brachte.
Was das Engagement des BF in der jordanischen und palästinensischen Community sowie der Vereinigung der palästinensischen Ingenieure betrifft, so ist dies noch kein Beleg für eine besondere Integration des BF in Österreich, zumal er sich insofern im Ergebnis vorwiegend in jordanischen bzw. palästinensischen Kreisen bewegt.
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist aber darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Insoweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bald vierjährigen Aufenthalts in Österreich und der absolvierten Sprachkurse die deutsche Sprache zumindest teilweise beherrscht und diesbezüglich über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, so sei in diesem Zusammenhang zunächst anzumerken, dass auch für die zuletzt erfolgte Einvernahme vor dem BFA am 19.05.2016 ein Dolmetscher beigezogen werden musste. Ferner werde vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Des Weiteren ist zwar anzuerkennen, dass der BF in Österreich zeitweise versucht hat, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, allerdings kann aus diesen im Ergebnis letztlich erfolglosen Bemühungen aktuell nicht auf eine regelmäßige Beschäftigung durch die er im Stande ist seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltige Integration des BF in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, geschlossen werden. Insofern fällt seine vorübergehende Tätigkeit als "Immobilienmakler" - ohne hier näher auf die Frage der Legalität dieser Beschäftigung einzugehen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal der BF auch zuletzt weiterhin regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat bzw. bezieht (insbesondere Verpflegung und Miete Einzelperson iHv insgesamt € 220,--). Der Beschwerdeführer ist daher am Arbeitsmarkt nicht integriert und war bzw. ist er während seines Aufenthalts in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Jedenfalls hat seine selbständige Erwerbstätigkeit unter Bedachtnahme auf die kurzzeitige Ausübung dieser Erwerbstätigkeit noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration bewirkt bzw. eine intensive geschäftliche Beziehung begründet. Im Hinblick auf eine nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung ist zudem festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann. Würde man im konkreten Fall auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers ausgehen, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass ein Fremder durch eine kurzfristige Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die innerstaatlichen Regelungen über eine kontrollierte Einreise Fremder in das Bundesgebiet bzw. die Regelungen betreffend ein geordnetes Fremdenwesen umgehen und selbst steuern könnte. Insofern fällt seine Tätigkeit als "Immobilienmakler" - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht. Nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass der BF zunächst den Eindruck erweckte, Asylwerber bzw. Flüchtlinge in seiner Freizeit bei der Wohnungssuche und bei Behördenwegen unterstützt zu haben. Erst in weiterer Folge trat dann zu Tage, dass der BF auf diese Weise - etwa durch die Wohnungsvermittlung - sein Leben in Österreich teilweise finanzierte (AS 485). Insoweit kann hier auch nicht von einem besonderen sozialen Engagement des BF die Rede sein.
Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Jordanien, wo seine Eltern, seine Ex-Gattin, seine drei Kinder und mehrere Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt.
Insoweit kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (rund vier Jahre) aus seinem Heimatland Jordanien nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Jordanien.
Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal der BF während seines Aufenthaltes in Österreich auch einmal wegen der Begehung eines Strafrechtsdelikts rechtskräftig verurteilt wurde.
So ist dem BF eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer teilbedingten Haftstrafe anzulasten:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach §§ 146, 147 Absatz 3 und 148 2. Fall StGB rechtskräftig wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Diese strafgerichtliche Verurteilung spricht auch gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.
Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).
Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.
Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Arabisch und Englisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Eltern, Ex-Gattin, drei Kinder und mehrere Geschwister) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Aufgrund dieser Fakten, der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von beinahe vier Jahren und in Anbetracht der Würdigung der mangelnden Integration kann weder von einer nachhaltigen Integration noch von einem ernsthaften Bemühen in diese Richtung gesprochen werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend festgestellt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA vom 01.06.2016 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014 sowie Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015 sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
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