I411 2013737-1•BVwG I411 2013737-1
I411 2013737-1Bundesverwaltungsgericht27.09.2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, persönlicher<br/>Eindruck, Religion, Rückkehrentscheidung, subjektive Furcht, Terror
I411 2013737-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl. 1032428308/140038725, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.10.2014 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie für die Boko Haram geheime Informationen hätte sammeln sollen. Nachdem sie dies abgelehnt habe, sei sie bedroht worden und habe ihren Herkunftsstaat verlassen.
3. Am 13.10.2014 erfolgte einer niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, bei der sie die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben bestätigte. Neuerlich befragt nach ihren Fluchtgründen führte sie konkret im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der Krankheit ihrer Schwester von einer ihr unbekannten Gruppe Geld ausgeborgt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Gruppe ein zweites Mal Geld ausborgen wollte, habe sich ihr die Gruppe als Boko Haram vorgestellt und sei ihr als Gegenleistung ein Bespitzelungsdienst aufgetragen worden. Die Beschwerdeführerin hätte in verschiedene christliche Kirchen gehen und Informationen über die Predigten sammeln sollen. Nachdem die Beschwerdeführerin dies abgelehnt habe, sei ihr ihre Tötung und die Ermordung ihrer Familie angedroht worden. Als Zeichen des Nachdrucks sei die Gruppe sowohl in ihre Wohnung als auch in eine Kirche - wohin die Beschwerdeführerin und ihre Familie geflohen seien - eingedrungen und hätten diese durchsucht und verwüstet. Weitere Gründe habe sie nicht.
4. Mit Bescheid vom 15.10.2014, Zl. 1032428308/140038725 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).
5. Unterstützt von der Rechtsberatung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.10.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei eine mangelhafte Verfahrensführung und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zugunsten eines raschen Verfahrensabschlusses kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Nachdem es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit geringer Schulbildung handle, der ein europäisches Verwaltungsverfahren völlig fremd sei, sei dies besonders problematisch. Der Beschwerdeführerin sei im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme die weitere Vorgehensweise formularhaft vorgehalten und dabei nicht auf ihr persönliches Vorbringen eingegangen worden, weshalb sie auf den abgewiesenen Antrag auch nicht wirksam Stellung habe nehmen können. Auch erwecke das Einvernahmeprotokoll den Eindruck, dass der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihr hierzu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, was allerdings nicht zutreffe. Hinsichtlich der Beweiswürdigung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Herkunft aus Borno State von der belangten Behörde nicht geglaubt werde. Überdies sei die Beschwerdeführerin von gewissen Selbstverständlichkeiten ausgegangen und habe deshalb nicht erwähnt, dass es sich bei der Boko Haram um eine islamistische Gruppierung handle. Hinsichtlich ihrer Angaben, wonach sie sich von dieser Gruppe Geld geborgt habe, hätte die belangte Behörde bei entsprechenden Ermittlungen festgestellt, dass dieses Vorbringen der Wahrheit entspreche und die Boko Haram Kredite und soziale Unterstützungen als gezieltes Mittel der Missionierung einsetzen würden und hätte die belangte Behörde dabei auch herausgefunden, dass ihre Schilderungen über die Anheuerungsversuche als Spitzel plausibel erscheinen. Es sei nicht unabwägig, dass die Beschwerdeführerin keine Details zu den Orten der Treffpunkte und den Gesprächen mit der Gruppe machen könne, zumal sie von einer Freundin zu der Gruppe gebracht worden sei und sich die Gruppe erst beim zweiten Gespräch als Boko Haram bezeichnete. Auch aufgrund der Tatsache, dass ihre Freundin offenbar im Kontakt mit der Gruppe stand, habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Gruppe die Wohnung der Beschwerdeführerin gefunden habe. Des Weiteren seien ihre Schilderungen zur Ausreise nach Europa und ihren Fluchthelfer nicht widersprüchlich.
6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2014 vorgelegt.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache des Gerichtsabteilung I406 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.
8. Am 27.07.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatte der Staatendokumentation; Stand 14.07.2015 ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Am 10.08.2016 wurde von der Rechtsberatung der Beschwerdeführerin die Stellungnahme zu den Länderfeststellungen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die (spätestens) am 06.10.2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Beschwerdeführerin ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Yoruba an und ist christlichen Glaubens.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.10.2014 negativ entschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin zeigt wenig Interesse an einer nachhaltigen Integration in Österreich. So hat sie bis heute keinen Deutschkurs besucht oder die deutsche Sprache erlernt. Aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Entgegen ihrem Fluchtvorbringen wird die Beschwerdeführerin nicht von Boko Haram verfolgt. Feststellungen zu den Gründen, die die Beschwerdeführerin letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass sie aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin
Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.07.2015) ausgehändigt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Den Feststellungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht, doch ist diese sehr hoch. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria aber auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen erklärt, dass sie von Boko Haram bedroht worden sei. Sie habe als Spion für Boko Haram arbeiten sollen. Deshalb habe sie fliehen müssen.
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie Geld benötigt habe um Medikamente für ihre kranke Schwester zu besorgen. Ihre Freundin habe sie zu Mitgliedern der Boko Haram geführt, die ihr das Geld gegeben hätten ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Ein paar Wochen später habe sie sich abermals Geld geliehen, diesmal habe die Gruppe jedoch von ihr verlangt, dass sie christliche Kirchen ausspioniert und ihnen darüber berichtet. Als sie dies verweigert habe, sei die Gruppe zu ihr nach Hause gekommen und habe ihre Schwester und ihren Vater geschlagen und das Haus verwüstet. Die Beiden seien dann in die Kirche geflohen aber die Gruppe habe sie ausfindig gemacht und ihren Vater und ihre Schwester abermals geschlagen und die Kirche verwüstet. Sie sei daraufhin geflohen.
Das Bundesamt hatte dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria wegen Boko Haram verlassen zu haben, als unglaubhaft befunden, da es oberflächlich und lebensfremd gewesen sei. Zudem seien seine Antworten widersprüchlich und ausweichend gewesen.
Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendwelche Angaben zu Borno State machen konnte. So erklärte sie dem erkennenden Richter, auf dessen Frage wo sich Borno-State befinde, dass sicher dieser in Nigeria befinden würde. Die Beschwerdeführerin ist der Volksgruppe der Yoruba zugehörig und christlichen Glaubens und ist nicht ersichtlich, warum sich ihr Vater im hauptsächlich islamischen Norden Nigerias niedergelassen haben sollte. Auch konnte sie keine Angaben darüber machen, ob dort es dort viel Boko Haram gebe. Sie antwortete lediglich ausweichend auf diese Frage, indem sie angab, keine Zeitung lesen zu können. Sie wisse nur, dass Boko Haram böse Menschen seien. Dem Bundesamt kann nur zugestimmt werden, wenn es in der Begründung anführt, dass es nicht sehr lebensnah, dass die christliche Beschwerdeführerin mit keinem Wort den Zusammenhang zwischen Boko Haram und dem Islam herstellen konnte. Darüber hinaus erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass eine Terrorgruppe gerade einer Christin Geld gibt, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Wie das Bundesamt richtig feststellte, kann dies nicht stimmig mit den allgemeinen Gegebenheiten und den dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Informationen über die Vorgehensweise dieser Terrorgruppe in Einklang gebracht werden.
Auch bezüglich des Anschlags auf ihren Vater und ihre Schwester durch Boko Haram bleibt die Beschwerdeführerin vage und antwortet lediglich ausweichend und konnte sie keine detaillierten Angaben zu den Geschehnissen und Orten machen. Auch bezüglich der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse verwickelt sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche. So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, Ende Mai/Anfang Juni aus Nigeria geflohen zu sein. Vor dem erkennenden Richter gab die Beschwerdeführerin jedoch an erst im Juli Nigeria verlassen zu haben. Die Verwüstung der Kirche habe sich laut ihren Angaben Ende März zugetragen. Auch bei Nachfrage was in der Zeit zwischen Angriff bzw. Drohung und Flucht war, antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend bzw. machte keine Angaben. Es erscheint lebensfremd, dass man vergisst wann man geflohen ist, stellt eine Flucht doch ein einschneidendes Lebensereignis dar.
All diese Umstände, kombiniert damit, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht aus dem Norden Nigerias kommt, sprechen dafür, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient.
Selbst wenn man aber der Geschichte des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich durch eine Ansiedelung im Süden, wo er als Yoruba christlichen Glaubens zur Mehrheitsbevölkerung gehören würde, einer etwaigen Verfolgung durch Boko Haram zu entziehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde jedenfalls bestehen. Die Beschwerdeführerin ist jung, ungebunden und gesund und besteht kein Grund zur Annahme, dass es ihr nicht möglich sein sollte, sich in jenen Gebieten, in denen Boko Haram nicht aktiv ist, eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn sie über keinen familiären Rückhalt verfügt. Die Beschwerdeführerin hatte in der mündlichen Verhandlung betont, dass darüber hinaus keine Fluchtgründe vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für eine arbeitsfähige und gesunde Frau durchaus möglich. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstige Momente hervorgekommen, die eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin aufzeigen würden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bedrohung durch Boko Haram wird festgehalten, dass sich diese Bedrohungssituation auf den Norden Nigerias bezieht und die Beschwerdeführerin nicht aus dieser Region stammt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sie aus dem Süden Nigerias stammt und steht ihr die Rückkehr in diese - von den Anschlägen Boko Harams nicht betroffene - Region frei.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von Boko Haram bedroht wurde bzw. im Falle einer Rückkehr werden wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Norden Nigerias stammt und ist nichts hervorgekommen, was annehmen ließe, die Beschwerdeführerin habe Nigeria aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen bzw. habe im Falle einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu erwarten.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Eine Überprüfung einer etwaigen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Nigeria ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.
Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Die Beschwerdeführerin stammt - entgegen ihren Behauptungen - nicht aus Borno State. Es ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung ihrer Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar. Die Beschwerdeführerin kann sich dieser Gefahr durch eine Ansiedelung im Süden Nigerias, etwa in Yoruba-State, entziehen.
Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Solche besonderen Umstände liegen beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht vor.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr kein menschenwürdiges Leben führen könne, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
2. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit kurzem (06.10.2014) und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt sie in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, zumal sich ihre Familie nach wie vor in Nigeria aufhält.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt.
3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise(Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter, dritter und vierter Spruchteil):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann [zu den dabei berührten Interessen vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.3.].
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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