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W236 2132200-1•BVwG W236 2132200-1
W236 2132200-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Identität, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, Zwangsehe
W236 2132200-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 28.04.2015 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 28.04.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.04.2015, führte die Antragstellerin aus, aus XXXX, nördlich von Mogadischu zu stammen und dem Clan der Madhiban anzugehören. In Somalia leben noch ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester sowie ihr Ehemann. Somalia habe sie im November 2014 über den Jemen, Syrien und die Türkei verlassen. Über Griechenland sei sie dann in die EU eingereist und über den Balkan weiter nach Österreich gekommen. Ihre Reise habe ihre Mutter organisiert.
Bezüglich ihres Fluchtgrundes führte die Antragstellerin aus, dass sie mit einem Mann verheiratet worden sei. Ihre Familie habe dafür Geld bekommen. Sie sei die vierte Frau ihres Ehemannes gewesen, der später Al Shabaab Mitglied geworden sei. Sie habe das nicht gewollt und habe mithilfe ihrer Mutter und dem Gold ihres Ehemannes das Land verlassen. Er sei kein schlechter Mensch, doch er arbeite eben für diese Organisation. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Ehemann.
3. Am 05.05.2015 wurde das Verfahren der Antragstellerin zugelassen.
4. Am 03.08.2016 brachte die Antragstellerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und führte begründend aus, dass sie am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihr Verfahren am 30.04.2016 zugelassen worden sei. Ihr Verfahren sei nunmehr seit mehr als 15 Monaten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig und habe dieses bis dato nicht über ihren Antrag entschieden. Sie sei dadurch in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt. Die Antragstellerin beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung ihrer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und ihr Asyl gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.
5. Am 11.08.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Erklärend wird darin lediglich ausgeführt, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht innerhalb von drei Monaten erfolgen könne und der Akt deshalb in Vorlage gebracht werde.
6. Mit Beschluss vom 18.08.2016, GZ. W236 2132200-1/4Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 BFA-VG zum Rechtsberater der Antragstellerin in dem gegenständlichen Verfahren über die Säumnisbeschwerde.
7. Am 21.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache, der Antragstellerin sowie deren Rechtsvertreters statt, in welcher die Antragstellerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die Antragstellerin gab im Rahmen der Verhandlung auszugsweise Folgendes an [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:
RI: Wie geht es Ihnen heute?
P: Gut. (auf Deutsch)
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem P abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Es geht mir gut und ich nehme keine Medikamente.
RI: Sie wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und ich möchte nichts ergänzen.
RV: Es gab bei der Übersetzung einen Fehler hinsichtlich jener Personen, die ihr zur Flucht verholfen haben, aber das wird die P später richtigstellen.
RI: Wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt?
P: Ja, sie wurde mir rückübersetzt. Zur Richtigstellung: Bei Frage 10 wer die Reise organisierte wurde fälschlich festgehalten, dass auch mein Ehemann die Reise organisiert hätte, tatsächlich hat meine Mutter die Reise alleine organisiert. Es war nur so, dass mir mein Ehemann früher Goldschmuck geschenkt hatte, den ich zur Finanzierung der Reisekosten verkaufte.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Ich habe keine Verwandten hier und bin alleine nach Österreich gekommen. Ich habe eine Mitbewohnerin und wohne nicht alleine.
RI: Leben Sie in einem Asylwerberheim oder in einer Wohnung?
P: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Angehörige/Verwandte?
P: Nein.
RI: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis?
P: Ja.
RV legt Bestätigungen und Unterstützungsschreiben vor.
RI: Gehen Sie einer Beschäftigung nach, machen Sie eine Ausbildung?
P: Ich besuche einen Deutschkurs, und seit Jänner arbeite ich. Ich wollte eine Berufsausbildung machen, aber da ich noch keinen Asylstatus habe, darf ich nicht.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich möchte eine Berufsausbildung machen, etwas lernen und dann arbeiten gehen.
RI: Was würden Sie gerne lernen?
P: Automechanikerin oder Krankenschwester.
RI: Nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ich arbeite für die Gemeinde als Reinigungskraft in einer Schule.
RI: Wie viele Stunden pro Woche machen Sie das?
P: Fünf Tage pro Woche und jeweils vier Stunden am Tag.
RI: Haben Sie in Österreich schon Freundschaften geschlossen?
P: Ja.
RI: Mit wem, woher kennen Sie diese?
P: Sie wohnen im gleichen Dorf und sind Österreicher.
R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Nein.
RI: Wo sind Sie geboren?
P: XXXX.
RI: Wo haben Sie in Somalia gelebt?
P: Ich bin in XXXX geboren, bin dort aufgewachsen und habe dort bis zuletzt gelebt.
RI: Welchen Glauben haben Sie?
P: Islam. (auf Deutsch)
RI: Haben Sie in Somalia eine Schul- oder Lehrausbildung absolviert?
P: Nein. Erst in Österreich habe ich lesen und schreiben gelernt, auch somalisch von anderen Mitbewohnern.
RI: Wie haben Sie in Somalia Ihren Lebensunterhalt verdient?
P: Ich war Hausfrau. Zuerst war ich bei meiner Familie und wurde dort versorgt und als ich meinen Mann geheiratet habe, wurde ich von ihm versorgt.
RI: Welchem Beruf gingen Ihre Eltern nach?
P: Mein Vater hatte ein Geschäft und meine Mutter war Fleischverkäuferin. Das Geschäft meines Vaters war ein Geschäft, welches in zwei Hälften geteilt wurde, wobei in einer Hälfte meine Mutter arbeitete und in der anderen mein Vater ein normales Lebensmittelgeschäft betrieb.
RI: Wie waren Ihre Verhältnisse im Herkunftsstaat, haben Sie dort gut leben können?
P: Es hat für uns gereicht. Ich habe zu Hause das Haus geputzt und gekocht.
RI: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Madhiban.
RI: Welchem Subclan gehören Sie an?
P: XXXX.
RI: Was zeichnet den Clan der Madhiban aus?
P: Sie sind Schmiede und Töpfer und Schuhmacher. Sie sind auch Träger und machen viele kleine Berufe. Sie dürfen keine besseren Berufe ausüben.
RI: Wie ist die Situation des Clans, sind diese Personen angesehen?
P: Es ist eine Minderheit und ein kleiner Stamm, der verachtet wird. Wir dürfen keine Männer von anderen Mehrheitsstämmen heiraten. Man wird verachtet und beschimpft. Wenn man Wasser holen geht, wird man aufgefordert hinten zu stehen und nicht vorne. Sie sind uns gegenüber unmenschlich und für sie sind wir minderwertig. Man wird immer psychisch beleidigt. Wenn ich rausgehe und mich schön mache, dann fragen sie mich, warum ich das überhaupt mache, ich sei ohnehin nur eine Madhiban. Sie sagen, dass ich die Tiere schlachten soll, da das unser Beruf ist.
RI: Hatten Sie allein auf Grund Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme?
P: Nein, abgesehen von der berichteten Unterdrückung nicht.
RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben noch in Somalia?
P: Meine Mutter, zwei Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) und mein Vater ist gestorben.
RI: Wann ist Ihr Vater gestorben?
P: Vor drei Jahren.
RI: Waren Sie da noch in Somalia?
P: Ja.
RI: Woran ist Ihr Vater gestorben?
P: Er ist an einem natürlichen Tod gestorben.
RI: Mit welchen Familienangehörigen in Somalia stehen Sie noch in Kontakt?
P: Mit keinem.
RI: Seit wann nicht mehr?
P: Damals als ich Bossaso verlassen wollte. Ich war am Boot und wollte mein Handy in einen Sack geben und dabei ist es ins Wasser geflogen. Das war in der Früh um ca. vier Uhr.
RI: Sie hatten keine Möglichkeit wieder an die Kontaktdaten Ihrer Familie zu kommen?
P: Die Nummern waren im Handy gespeichert und sind dabei verloren gegangen. Eine andere Möglichkeit hatte ich nicht. Ich habe niemanden gesehen, der meine Familie kennt.
RI: Wann haben Sie geheiratet?
P: Ich habe meinen Mann am 24.05.2014 geheiratet.
RI Haben Sie Ihren Ehemann freiwillig geheiratet oder war es eine erzwungene Ehe?
P: Meine Mutter hat diesen Mann gebracht und ich wollte ihn nicht heiraten, aber meine Mutter hat mich dazu gezwungen.
RI: War Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt schon tot?
P: Ja.
RI: Waren Sie die erste Ehefrau Ihres Mannes?
P: Nein, die Vierte.
RI: Waren die anderen drei Ehefrauen auch in dem Haus anwesend?
P: Nein, in anderen Häusern. Jede Frau war in einem Haus.
RI: Aber diese Frauen waren alle noch mit Ihrem Mann verheiratet?
P: Ja, alle waren gleichzeitig mit ihm verheiratet.
RI: Wie oft war Ihr Ehemann dann bei Ihnen zu Hause?
P: Jeden vierten Tag.
RI: Welchem Clan gehört Ihr Ehemann an?
P: Er gehörte dem Clan Elay an.
RI: Ist das auch ein Minderheitenclan?
P: Sie sind auch eine Minderheit, welche auch verachtet wird, weil sie betteln.
R: Wann haben Sie Somalia verlassen?
P: Im November 2014.
RI: Warum haben Sie Somalia damals verlassen?
P: Weil ich dort keine Sicherheit mehr hatte und mir mein Mann dort Probleme gemacht hat. Ich habe diesen Mann nicht freiwillig geheiratet. Ich wurde zwangsverheiratet. Ich war nicht glücklich. Er ist jeden vierten Tag gekommen. Mir ist es besser gegangen, wenn er weg war. Nachdem ich vier Monate lang mit ihm verheiratet war, hat man angefangen ihn öfter anzurufen und ich habe gemerkt, dass er öfter seine SIM-Karte änderte. Ich habe gemerkt, wenn ich ins Zimmer reinkam, ist er mit dem Handy rausgegangen und hat leise telefoniert. Dann war ich misstrauisch. Ich habe das meiner Mutter erzählt. Meine Mutter sagte mir, dass ich mich nicht einmischen soll. Sie sagte, dass es sein kann, dass er arbeiten muss oder eine andere Frau. So war das circa zwei Monate lang. Als ich ihn gefragt habe, was mit ihm los ist, sagte er mir, dass es mich nichts angeht und er arbeitet. Eines Tages in der Nacht um ca. zwei Uhr sind Männer gekommen. Sie haben an die Tür gehämmert und mein Mann öffnete die Tür und ich habe mich erschrocken, weil ich dachte, dass es ein Angriff sei. Mein Mann sagte mir, dass ich mein Kopftuch tragen soll, weil seine Freunde kamen. Sie sind reingekommen und es waren zwei Männer. Mein Mann hat Ihnen Tee zum Trinken angeboten und sie sagten "Nein". Mein Mann sagte mir, " Das sind meine Vorgesetzten". Er hat mir die Männer vorgestellt. Sie haben ihre Namen erwähnt. Mein Mann sagte sie sind Mudschahidin. Diese Männer verteidigen ihr Land und ihre Religion sagte mein Mann. Ich habe gesagt, dass ich nicht verstehe, wer die Männer sind. Und mein Mann sagte, dass es Al Shabaab sind. Er sagte mir, dass er vor ca. zwei Monaten ein Al Shabaab geworden ist, aber er hat mir das verheimlicht. Er hat mir gesagt, dass er jemanden braucht, der ihm hilft. Die Frauen von diesen Männern sind auch Mudschahidin. Ich soll auch ein Mudschahidin werden. Mein Mann sagte, dass man hier ist um zu arbeiten und etwas für das nächste Leben zu machen. Er sagte mir, dass er möchte, dass ich ins Paradies komme. Und das ist die Aufgabe von jedem Muslim. Jeder muss sowas machen. Ich habe gesehen, dass die Männer Waffen haben. Ich habe nicht darauf geantwortet, weil ich Angst hatte. Ich hatte große Angst und war besorgt. Mein Mann hat es mir so erklärt als wäre es eine verpflichtende Aufgabe und wenn man es nicht macht, dann wird man getötet. Es ist als wäre es eine Pflicht. Sie sagten sie werden gehen. Die Männer sind gegangen und mein Mann sagte mir, dass wir auch gehen werden, aber wir warten, bis die Männer sich melden. Auf Nachfrage meinte er damit, dass wir aufs Freiland, außerhalb der Stadt gehen. Und ich sollte als Wasserträgerin helfen. Er sagte, dass die Stadt nicht sicher ist, da die Regierung und die AMISOM bereits in der Stadt waren. Aber die Al Shabaab hat in der Nacht immer wieder Anschläge verübt. Dann sind wir schlafen gegangen und in der Früh sind wir aufgewacht und dann habe ich so getan, als ich würde ich das Frühstück vorbereiten. Ich habe das Feuer mit Kohle angezündet. Wir schütten das schmutzige Wasser nach draußen, deshalb bin ich nach draußen gegangen. Ich habe das Wasser ausgeschüttet und bin nicht mehr zurückgekommen, sondern bin gegangen und bin dann zur Polizei gegangen. Ich habe der Polizei erzählt, dass mein Leben in Gefahr war und erzählte auch, dass mein Mann in der Nacht sagte, wenn ich seine Befehle nicht befolge, dass er mich töten würde. Ich sagte, dass mein Mann zu den Al Shabaab gehört. Ich sagte auch, dass man ihn festnehmen sollte. Die Polizei schrieb die Namen auf und fuhr mit mir nach Hause und dann war mein Mann nicht zu Hause. Ich weiß nicht, woher er wusste, dass ich zu Polizei gegangen bin. Ich hatte große Angst, weil mein Mann geflüchtet ist. Die Polizei sagte mir, dass ich keine Angst haben sollte. Dann ging ich zum Haus meiner Mutter und erzählte meiner Mutter was passiert ist. Ich sagte meiner Mutter, dass sie mich verkauft hat und sie sich lieber für Geld als für mich entschieden hat und dass mein Ehemann mich töten wird. Meine Mutter fragte was los ist, und ich erzählt ihr, was in der Nacht passiert ist und dass mein Mann selbst sagte, dass er ein Al Shabaab ist. Dann sagte meine Mutter, dass es hier nicht sicher für mich ist. Dann hat sie mich zu einer Freundin von ihr gebracht. Am gleichen Tag hat mein Mann mich um ca. 12 Uhr angerufen. Er sagte mir, dass er weiß, dass ich die Polizei geholt habe und dass ich sein Leben in Gefahr gebracht habe. Er sagte, So wie ich ihn töten wollte, wird er mich töten. Er sagte, dass ihn die Polizei getötet hätte, wenn sie ihn erwischt hätten und dass er mich töten wird, wenn er mich erwischt, und egal wo, er wird mich finden. Er wird ja sehen, wo ich leben kann, dies meinte er sarkastisch. Ich sagte, wenn er sterben möchte und für sein nächstes Leben arbeiten, kann er das machen, ich will aber leben. Ich will nicht getötet werden. Ich sagte ihm, dass er sich von mir scheiden lassen soll und mir das Scheidungspapier schicken soll. Dann hat er das Gespräch abgebrochen und den Anruf beendet. Ich habe mich beengt gefühlt und das Leben ist so schwer geworden. Ich habe meine Mutter angerufen und habe sie gebeten, dass sie zu mir kommt. Sie ist gekommen und ich habe ihr über die Drohung meines Mannes erzählt. Sie sagte mir, dass ich warten soll und sie Geld aufbringen wird. Ich sagte ihr, dass ich nicht lange warten kann. Ich habe sie gebeten, mir meinen Goldschmuck zu bringen. Ich sagte meiner Mutter, dass er hierher kommen wird und mich töten wird und dass es am besten ist, wenn ich flüchte. Auch wenn er mich auf dem Weg tötet, habe ich es wenigstens versucht. Meine Mutter ist gegangen und hat mir nach ca. 2 bis 3 Stunden den Goldschmuck und das Geld gebracht. Dann bin ich nach Bossaso gegangen und habe dort meinen Goldschmuck verkauft.
RI: Wo hat Ihre Mutter den Goldschmuck geholt?
P: Er war in meinem Schlafzimmer, bei mir zu Hause in der Kommode. Ich habe den Schlüssel mitgehabt, und habe den Schlüssel dann meiner Mutter gegeben.
RI: Bestand da nicht die Gefahr, dass Ihre Mutter auf Ihren Ehemann trifft?
P: Es war am Tag. In der Nacht ist es gefährlicher. Er wollte ja mich töten.
RI: Warum ist es in der Nacht gefährlicher?
P: Am Tag gibt es Polizei und bei Tageslicht ist es für die Al Shabaab zu gefährlich gesehen zu werden. Deshalb kommen sie in der Nacht.
RV: Es ist bekannt, dass die Regierungstruppen und AMISOM in der Nacht ihre Gebäude selbst nicht verlassen, weil die Gefahr der Al Shabaab zu groß ist.
RI: Woher wusste Ihre Mutter, dass Ihr Mann nicht im Haus ist? Es wäre doch gefährlich für sie gewesen?
P: Weil die Polizei dort war und da war er schon nicht zu Hause. Als er erfahren hat, dass er von der Polizei gesucht wird, kam er am Tag nicht mehr in die Stadt.
RI: Was haben Sie dann in Bossaso gemacht?
P: Dort habe ich meinen Goldschmuck verkauft. Ich bin am Tag dorthin gekommen und am nächsten Tag in der Früh habe ich Bossaso wieder verlassen. Auf dem Weg von XXXX bis Bossaso war ich drei Tage unterwegs. Ich bin von XXXX nach Gaalkacyo zwei Tage lang gefahren und von Gaalkacyo nach Bossaso einen Tag. Die Straße ist uneben.
RI: Wie lange waren Sie dann in Bossaso?
P: Einen Tag.
RI: Von dort sind Sie dann mit dem Boot in den Jemen gefahren?
P: Ja.
RI: Haben Sie nach dem Anruf Ihres Ehemanns noch einen weiteren Anruf von ihm erhalten?
P: Nein, ich habe meine SIM-Karte geändert.
RI: Wissen Sie, wie Ihr Ehemann zu Al Shabaab gekommen ist?
P: Ich weiß es nicht, ich habe erst in der Nacht, als die Männer kamen davon erfahren.
RI: Wurde Ihr Ehemann gezwungen sich Al Shabaab anzuschließen oder hat er dies freiwillig getan?
P: Ich weiß es nicht.
RI: Wissen Sie mit wem er öfter telefoniert hat?
P: Nein.
RI: Wussten die anderen Frauen Ihres Ehemannes, dass er Al Shabaab ist?
P: Ich weiß es nicht, da ich keinen Kontakt mit ihnen hatte.
RI: Hatten Sie nie Kontakt mit ihnen, oder nur in dieser Nacht nicht?
P: Ich habe nur Eine gesehen, da sie einmal zu mir gekommen ist. Die anderen Zwei habe ich nie gesehen.
RI: Sie haben bis auf die Telefongespräche nichts von der Mitgliedschaft bei Al Shabaab mitbekommen?
P: Nein, ich habe nichts erkannt, da er immer leise gesprochen hat oder raus gegangen ist.
RI befragt P nunmehr zu ihrem Eheleben.
RV verlässt deswegen den Raum.
RI: Bitte schildern Sie mir etwas über Ihr Eheleben?
P: Ich habe es schwer mit ihm gehabt und habe ihn nicht freiwillig geheiratet. Ich wurde zwangsverheiratet und wurde schwer beschnitten (Infibulation). Ich hatte keine Gefühle für ihn. Ich wollte ihn nicht, aber er hat mich gezwungen mit ihm zu schlafen. Er hat mich vergewaltigt. Ich hatte nichts dabei, außer Schmerzen. Ich habe nichts Anderes gespürt, außer Schmerzen. Er hat das nicht berücksichtigt. Er hat mich vergewaltigt. Ich habe ihm immer gesagt, dass es mich schmerzt. Er hat darauf aber nicht geachtet und hat es trotzdem getan. (P weint) Es war ein sehr schmerzhaftes Leben. Ich hatte Ruhe gehabt und war glücklich, wenn er drei Tage weg war. Wenn er kam, dachte ich immer, dass mich jetzt wieder das Gleiche erwartet. Ich wusste nicht, wo ich sonst hin muss. So war es, das Leben mit ihm. Seit ich mit ihm gelebt habe, hatte ich die ganze Zeit nur Schmerzen. Ich war nie glücklich mit ihm.
RI: Wie alt war Ihr Mann?
P: Damals war er 28. Jetzt müsste er 29 sein.
RI: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes dazu erzählen?
P: Das war das Wichtigste und Schwierigste.
RI: Wurden Sie von ihm auch geschlagen?
P: Nein, das war schlimmer als nur schlagen für mich.
RI: Wenn Ihr Mann alle 4 Tage gekommen ist, ist er dann erst am Abend gekommen?
P: Ja, er ist meistens am Abend gekommen, manchmal auch am Tag. Er hat was gegessen und wir haben uns nicht miteinander unterhalten.
RI: Sie haben sich nie miteinander unterhalten?
P: Wir hatten keine spaßigen Gespräche und haben nur wenig gesprochen. Er hat nicht gescherzt. Ich war auch nicht froh mit ihm zu sprechen.
R bittet den RV wieder in VH Saal
RI: Was fürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Somalia?
P: Ich habe Angst, dass dieser Mann mich tötet. Solange dieser Mann lebt, habe ich kein schönes Leben. Ich habe auch vor seinen Freunden, die in der Nacht da waren Angst. Ich habe Angst, dass mich die Regierung und die Polizei einer Mitgliedschaft zu Al Shabaab beschuldigt. Die Leute dort glauben nicht, dass zwei Verheiratete unterschiedlicher Meinung sein können.
RI: Hätten Sie nicht irgendwo anders in Somalia leben können, wo Sie Ihr Mann nicht findet?
P: Nein, er hätte sicher herausgefunden, wo ich bin.
RI: Hätten Sie sonstige Verwandte in Somalia, wo Sie leben hätten können?
P: Nein, alle meine Verwandten leben in XXXX. In anderen Regionen habe ich keine Verwandten.
RI gibt dem RV die Gelegenheit Fragen zu stellen.
RV: Sie sind heute alleine hergekommen?
P: Ich bin alleine gekommen. Auf der Straße vor dem Gericht habe ich hier eine Somalierin gesehen und ich habe sie gefragt, ob das das Gericht ist. Sie ist mitgekommen und hat mit mir geschaut, ob das das Gericht ist. Direkt vor dem Gericht habe ich dann auch noch österreichische Männer gefragt, ob das das Gericht ist.
RV: Könnten Sie in Somalia alleine auf der Straße gehen?
P: Nein, meine Mutter hat das nicht erlaubt und mein Mann auch nicht.
RV: Sie haben gesagt, dass Sie vor dem Gericht mit Männern gesprochen haben, könnten Sie in Somalia mit fremden Männern auf der Straße einfach so sprechen?
P: Nein, man würde glauben, dass so eine Frau eine Hure ist.
RV bittet um Aufnahme in das Protokoll des Kleidungsstils der P:
Die P trägt ein weinrotes Kleid wadenlang, schwarze Raulederstiefel mit Absatz und ein zum Dutt gebundenes Kopftuch, goldene Ohrringe und eine goldene Kette und auf der rechten Augenbraue ein Piercing.
RV: Könnten Sie in Somalia mit diesem Kleidungsstil auf die Straße gehen?
P: Nein, man wird getötet.
RV: Für Sie als Frau gibt es einen großen Unterschied zwischen Österreich und Somalia?
P: Erstens habe ich Ausbildungsmöglichkeiten bekommen, welche ich dort nicht hatte. Ich habe Freiheit, ich kann überall alleine hingehen, ohne Begleitung, ich kann mich anziehen, wie ich es will und ich kann heiraten wen ich will.
RI: Haben Sie das Piercing erst in Österreich machen lassen?
P: Ja.
RV gibt an, dass die P drei Probleme hat: Sie gehört einer Minderheit an, sie ist eine Frau und sie ist mit einem Al Shabaab Mitglied verheiratet in einer Gegend, welche defacto von Al Shabaab kontrolliert wird.
8. Die Antragstellerin legte im Laufe ihres Verfahrens folgende Unterlagen vor:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 28.04.2015, der Einvernahme der Antragstellerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.04.2015, der Beschwerde vom 03.08.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Antragstellerin ist Staatsangehörige Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie reiste am 28.04.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Antragstellerin wurde in XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Somalia im November 2014. Sie gehört dem Minderheitenclan der Madhiban, Subclan XXXX an.
Ob die Antragstellerin noch über Familienangehörige in Somalia verfügt, kann nicht festgestellt werden. Seit ihrer Ausreise verfügt die Antragstellerin jedenfalls über keinen Kontakt mehr zur ihrer Mutter und ihren beiden jüngeren Geschwistern. Der Vater der Antragstellerin verstarb bereits Anfang 2014 eines natürlichen Todes.
Die Antragstellerin wurde am 24.05.2014 von ihrer Mutter mit einem Mann zwangsverheiratet. Sie war die vierte Ehefrau dieses Mannes. Jede dieser Ehefrauen bewohnte ein eigenes Haus, der Ehemann wohnte jeden vierten Tag bei einer seiner Ehefrauen. Die Antragstellerin stand mit den anderen drei Ehefrauen in keinem Kontakt. Die Antragstellerin, an der in der Kindheit eine Infibulation des Typ III durchgeführt wurde, wurde von ihrem Ehemann regelmäßig zum Geschlechtsverkehr gezwungen und vergewaltigt.
Ab September 2014 stellte die Antragstellerin fest, dass ihr Ehemann geheime Telefongespräche führte und seine SIM-Karte des Öfteren änderte. Eines Nachts im November 2014 erhielten die Antragstellerin und ihr Ehemann um zwei Uhr Früh Besuch von zwei bewaffneten Männern. Im Laufe des Gesprächs stellte sich heraus, dass diese von der Al Shabaab und die Vorgesetzten des Ehemannes der Antragstellerin waren, welcher sich in den letzten Monaten ebenfalls der Al Shabaab angeschlossen hatte. Der Ehemann der Antragstellerin verlangte von dieser, ihn zu unterstützen und Mudschahedin zu werden. Die Antragstellerin hat in dieser Nacht aus Angst vor ihrem Ehemann und diesen Männern keine Widerworte erhoben. Am nächsten Tag in der Früh ging sie heimlich zur Polizei und zeigte ihren Ehemann und auch die beiden Männer, die sich namentlich bei ihr vorgestellt hatten, an. Die Polizei begleitete die Antragstellerin nach Hause, doch war ihr Ehemann offensichtlich gewarnt worden und nicht mehr zu Hause. Die Antragstellerin begab sich deswegen zum Haus ihrer Mutter, welche sie in weiterer Folge bei einer Freundin versteckte. Noch am selben Tag erhielt die Antragstellerin einen Drohanruf ihres Ehemannes, welcher sie mit dem umbringen bedrohte. Ihrer Bitte nach einer Ehescheidung, wollte er nicht nachkommen. Die Antragstellerin flüchtete daraufhin aus Somalia.
Festgestellt wird, dass der Antragstellerin angesichts dieses Geschehensverlaufs in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre politische Überzeugung, ihre Ethnie und ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Die Antragstellerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:
? Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016, inklusive aktualisierte Kurzinformation vom 20.09.2016);
? United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, 02.08.2016;
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia Informationen zur Lage von Angehörigen des Clans der Gaboye (auch: Midgan, Madhiban) vom 27.11.2014;
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia aktuelle Lage zu Angehörigen der Madhiban/Midgan vom 27.02.2013;
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan vom 12.06.2015;
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia allgemeine Informationen zum Clan der Bajuni vom 12.07.2016;
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia Informationen zur Zwangsheirat vom 19.08.2016;
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia Informationen zur Auslegung des islamischen Rechts durch die Al Shabaab vom 25.08.2016;
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia Lage von alleinstehenden Frauen vom 17.06.2016;
1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016, inklusive aktualisierte Kurzinformation vom 20.09.2016):
a) Politische Lage in Somalia
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
b) Sicherheitslage
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
aa) Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
bb) Lower und Middle Shabelle
Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).
Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).
Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).
In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016).
Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in XXXX, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).
In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).
Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).
Quellen:
c) Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
d) Allgemeine Menschenrechtslage
Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).
Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).
Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).
Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).
Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).
Quellen:
e) Gebiete der al Shabaab
Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
f) Minderheiten und Clans
aa) Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
bb) Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
g) Frauen/Kinder
Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015).
Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).
Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015).
Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).
Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).
In Puntland wird an einem Gesetz über sexuelle Vergehen gearbeitet. Das Frauenministerium unterstützt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt - auch durch das Vorantreiben einer Strafverfolgung der Täter (UNHRC 28.10.2015). In Puntland gehen die Behörden gegen der Vergewaltigung Beschuldigte vor (UKHO 3.2.2015).
Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 10.2015). Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet. In ländlichen Gebieten werden auch 12jährige Mädchen verheiratet (USDOS 13.4.2016).
Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).
Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015).
Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).
In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015).
In politische Entscheidungsprozesse sind Frauen nicht adäquat eingebunden (UNHRC 28.10.2015). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Diese stellen aber nur 14 von 275 Abgeordneten. In der 26köpfigen Regierung finden sich drei Frauen (USDOS 13.4.2016). In der Regionalversammlung der Galmudug Interim Administration (GIA) sind 8 von 64 Abgeordneten Frauen (UNSC 11.9.2015). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 13.4.2016).
Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
h) Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
i) Bewegungsfreiheit und Relokation
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).
Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).
Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).
Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).
Quellen:
j) Rückkehrspezifische Grundversorgung
Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).
Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Quellen:
1.2.2. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, 02.08.2016; Hier wird auf Seite 8 und 9 zusammengefasst Folgendes berichtet:
Diskriminierung und sexuelle bzw. geschlechtliche Gewalt bleiben weit verbreitet. Frauen ohne Familie oder Unterstützung durch den Clan und IDP Frauen seien, abhängig von ihren konkreten Umständen, wahrscheinlich von einem maßgeblichen Risiko im Falle einer Rückkehr betroffen. In Süd- und Zentralsomalia (einschließlich Mogadischu) sei effektiver Schutz durch staatliche Akteure für Frauen, die sexuelle oder geschlechtliche Gewalt fürchten, nicht zugänglich. Jeder Fall müsse jedoch konkret untersucht werden. In manchen Fällen könnte eine interne Fluchtalternative nach Mogadischu angenommen werden. Frauen, die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, in Mogadischu einen Lebensunterhalt zu verdienen, würden sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden.
1.2.3. ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia aktuelle Lage zu Angehörigen der Madhiban/Midgan vom 27.02.2013:
[...]
Die Minority Rights Group International (MRG) berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gaboye und Madhiban zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Aufgrund sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahmung von Eigentum und den Konsequenzen von Dürre bedroht:
[...]
1.2.4. ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia Informationen zur Zwangsheirat vom 19.08.2016:
[...]
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2016 (Berichtszeitraum 2015), dass die provisorische somalische Verfassung kein rechtliches Mindestalter für eine Eheschließung vorsehe. Die Verfassung schreibe vor, dass eine rechtlich gültige Ehe das freie Einverständnis sowohl des Mannes als auch der Frau erfordere. Es sei oftmals zu Frühehen gekommen. 45 Prozent der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren seien im Alter von 18 Jahren verheiratet gewesen. Acht Prozent der Frauen seien im Alter von 15 Jahren verheiratet gewesen. In ländlichen Gebieten hätten die Eltern ihre oftmals sogar erst zwölf Jahre alten Töchter gezwungen, zu heiraten. Es seien keine Maßnahmen der Regierung oder der regionalen Verwaltungen zur Verhinderung von Früh- oder Zwangsehen bekannt.
[...]
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom September 2007 unter anderem, unter Berufung auf einen Bericht des DRC aus dem Jahr 2004, dass eine Frau in Somalia gezwungen werden könnte, eine von ihrem Vater oder von einem männlichen Vormund ("guardian") arrangierte Ehe einzugehen. Eine zuvor nach dem Xeer getroffene Vereinbarung zwischen zwei Stämmen könne ebenso benutzt werden, um eine Verbindung voranzutreiben. In derartigen Fällen müsse sich die Familie der Frau einverstanden erklären, die Frau aufgrund eines Präzedenzfalles, bei dem ein männlicher Verwandter der Frau ("girl") in ähnlicher Weise in den Stamm des Verehrers habe einheiraten können, in die Ehe zu entlassen. Oft würde ein hoher Brautpreis bezahlt, um den Vater zu bestechen. "Arrangierte Ehen" könnten laut der IRB-Anfragebeantwortung in Somalia auch in der Form eines Austausches von Frauen zwischen kriegführenden Stämmen erfolgen. Dies werde im nördlichen Somalia als "godob reeb" und im Süden als "godob tir" bezeichnet. Diese Form der Ehe werde gewöhnlicher Weise ohne Zustimmung der Frau oder des Mannes arrangiert. Weigere sich ein Partner bzw. eine Partnerin, diese Art der arrangierten Ehe einzugehen, werde ein anderes Familienmitglied seinen oder ihren Platz einnehmen. Jedoch seien die in dieser Art von Ehen versprochenen Mädchen für gewöhnlich sehr jung und würden sich nur sehr schwer weigern, außer sie würden "durchbrennen" oder es gebe innerhalb der Familie Widerstand gegen diese Ehe. In der IRB-Anfragebeantwortung werden zudem einige bereits im DRC-Bericht von 2006 erwähnte Praktiken der "geerbten Ehe" ("inherited marriage") wie "dumaal" und "xigsiisan" genannt.
[...]
Der unabhängige Experte zur Lage der Menschenrechte in Somalia schreibt in einem Bericht an den UNO-Menschenrechtsrat (HRC) vom September 2010, dass häusliche Gewalt gegen Frauen in allen Teilen Somalia weiterhin sein großes Problem sei. Weibliche Opfer sexueller oder genderbasierter Gewalt hätten kein funktionierendes Justizsystem zur Verfügung, an das sie sich wenden könnten. Vergewaltigung und andere Formen sexueller oder genderbasierter Gewalt würden von Clans als zivile Streitigkeiten behandelt und das Opfer sei nicht eingebunden. Die Lösung bestehe oftmals in der Zahlung von Blutgeld oder in der Zwangsheirat zwischen dem Opfer und dem Täter.
[...]
1.2.5. ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia Informationen zur Auslegung des islamischen Rechts durch die Al Shabaab vom 25.08.2016:
[...]
Die britische Tageszeitung The Guardian schreibt in einem Artikel zu sexueller Gewalt in Somalia vom Oktober 2011, dass somalische Frauen seit langem von einer Kultur der schweren Unterdrückung betroffen seien. Binnenvertriebenenlager würden von der al-Schabaab regiert. Die Straflosigkeit sei absolut. Wenn ein Vergewaltigungsopfer es wage, sich zu beschweren, würde es der Promiskuität beschuldigt oder beschuldigt, "sich gegen die Bruderschaft auszusprechen". Beide Verbrechen würden mit Enthauptung oder Steinigung bestraft.
[...]
1.2.6. ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia Lage von alleinstehenden Frauen vom 17.06.2016:
[...]
Cindy Horst vom Peace Research Institute Oslo, einem von den norwegischen Behörden finanzierten Rechercheinstitut, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom April 2016, dass Sie Informationen von einer somalischen Anwältin in Mogadischu eingeholt habe. Diese habe angegeben, dass alleinstehende Frauen im Allgemeinen nicht alleine wohnen würden. Sie würden dazu tendieren, mit Familien oder Verwandten zu leben. Es werde für Frauen weder als sicher angesehen, alleine zu leben, noch sei dies innerhalb der örtlichen Gemeinschaften akzeptiert. Die einzige Ausnahme seien Frauen aus der Diaspora. Diese würden sich in Mogadischu ansiedeln, aber in stark bewachten und teuren Hotels leben. Horst führt zudem an, dass die Anwältin mit Frauen aus der Diaspora solche Frauen meine, die sich selbst für eine Rückkehr entscheiden würden und die Mittel dafür hätten, darunter auch einen nichtsomalischen Reisepass.
[...]
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) beruft sich in einem Bericht vom September 2015 zu einer Fact-Finding-Mission, die sie im Mai 2015 nach Nairobi und Mogadischu unternommen hat auf Aussagen eines Mitarbeiters einer humanitären Hilfsorganisation. Laut Angaben des Mitarbeiters sei in Städten mit einer Präsenz der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und der somalischen Streitkräfte (SNAF) der Zugang zu einer Lebensgrundlage für alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder vom Status und den Ressourcen der Familie im Gebiet abhängig.
[...]
Laut dem Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) vom April 2016 (Berichtszeitraum 2015) hätten Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männer und seien trotz Vorschriften in der Bundesverfassung Männern systematisch untergeordnet. Frauen seien hinsichtlich Krediten, Bildung und Wohnraum von Diskriminierung betroffen. Nur Männern sei es erlaubt, das islamische Scharia-Recht zu vollstrecken, das oft zum Nachteil von Frauen ausgelegt würde. Frauen hätten aufgrund des niedrigen Bildungslevels von Mädchen einen nur verschwindend kleinen Teil der formal im öffentlichen und privaten Bereich beschäftigten Personen ausgemacht. Während das formale Recht und die Scharia Frauen ein Recht einräume, Eigentum zu besitzen und darüber unabhängig zu bestimmen, hätten verschiedene rechtliche, kulturelle und gesellschaftliche Hindernisse oftmals Frauen von der Ausübung dieser Rechte abgehalten.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Antragstellerin:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Antragstellerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie ihre Sprach- und Ortskenntnisse. Die Identität der Antragstellerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung der Antragstellerin als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zur Herkunft der Antragstellerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich zudem keine nachvollziehbaren Gründe an diesen Angaben der Antragstellerin zu zweifeln.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Antragstellerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin gründen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen der Fluchtgründe aus Somalia:
Im Asylverfahren stellt die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle dar, weswegen Angaben von Asylwerbern in einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden müssen. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen wurden die Angaben der Antragstellerin gerecht, da sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Fluchtgründe detailliert, konsistent und nachvollziehbar schilderte. Die Antragstellerin schilderte ihr Eheleben, die von ihrem Ehemann ständig ausgehende Bedrohung in Bezug auf sexuellen Missbrauch und ihre Situation als eine von vier Ehefrauen von sich aus, ohne dass vermehrte Nachfragen erforderlich gewesen wären ausgeführt. Insbesondere legte die Antragstellerin den Vorfall im November 2014, die seitens ihres Ehemannes versuchte Rekrutierung zur Al Shabaab und die misslungene Verhaftung ihres Ehemannes durch die Polizei sowie die daran anschließende tödliche Bedrohung durch ihren Ehemann und die Al Shabaab lebensnah, mit Details angereichert und insbesondere vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Länderberichte plausibel dar. Es ergaben sich für die entscheidende Richterin keinerlei Hinweise darauf, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen könnten.
Das konkrete Fluchtvorbringen der Antragstellerin erweist sich zudem insbesondere angesichts der oben angeführten Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia, zur Situation von Frauen, zur Auslegung des islamischen Rechts durch die Al Shabaab und zur Lage von Angehörigen von Minderheitenclans als lebensnah und plausibel. Der Aspekt, dass das Vorbringen der Antragstellerin mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia als im Einklang stehend zu bezeichnen ist, hatte daher positiv in die Beweiswürdigung einzufließen. Da es auch sonst kein Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Vorbringen der Antragstellerin nicht glaubhaft ist, konnten die Angaben der Antragstellerin daher vollinhaltlich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia:
Die Feststellungen zur Situation in Somalia, welche der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Auswahl der Quellen versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind oben unter Punkt II.1.2. zusammengefasst und (teilweise übersetzt) wiedergegeben.
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
3.2.2. Im konkreten Fall stellte die Antragstellerin am 28.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 03.08.2016 erhob die Antragstellerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der niederschriftlichen Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.04.2015 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Antragstellerin keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Säumnisbeschwerde samt Akten an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und lediglich angemerkt, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgen könne. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit von fünfzehn Monaten vor. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 28.04.2015 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt an dieser Stelle zum besseren Verständnis, von welchem fluchtauslösenden Geschehen es in seiner weiteren rechtlichen Beurteilung ausgeht:
Die Antragstellerin wurde am 24.05.2014 von ihrer Mutter mit einem Mann zwangsverheiratet. Sie war die vierte Ehefrau dieses Mannes. Jede dieser Ehefrauen bewohnte ein eigenes Haus, der Ehemann wohnte jeden vierten Tag bei einer seiner Ehefrauen. Die Antragstellerin stand mit den anderen drei Ehefrauen in keinem Kontakt. Die Antragstellerin, an der in der Kindheit eine Infibulation des Typ III durchgeführt wurde, wurde von ihrem Ehemann regelmäßig zum Geschlechtsverkehr gezwungen und vergewaltigt.
Im Sommer 2014 schloss sich der Ehemann der Antragstellerin der Al Shabaab an und verlangte von ihr im November 2014 die Al Shabaab als Mudschahedin zu unterstützen. Die Antragstellerin weigerte sich dies zu tun, erstattete bei der Polizei Anzeige gegen ihren Ehemann und zwei weitere ihr namentlich bekannte Mitglieder der Al Shabaab und verlangte die Scheidung von ihrem Ehemann. Ihr Ehemann sprach daraufhin Todesdrohungen gegen die Antragstellerin aus, welcher in weiterer Folge keine andere Wahl blieb, als ihren Heimatort zu verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin neben ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern über keine weiteren Verwandten in Somalia verfügt, bei denen sie Zuflucht finden hätte können und sie zudem Mitglied eines Minderheitenclans ist, der ihr keinerlei Schutz bieten hätte können, musste die Antragstellerin Somalia verlassen.
3.3.3. Die Länderberichte (siehe dazu umfassend oben Punkt II.1.2.1.b.bb.) gehen einhellig davon aus, dass Lower und Middle Shabelle von Aktivitäten der Al Shabaab stark betroffen sind. Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben. Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine versteckte Präsenz. Neben militärischen Zielen der Al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt. Darunter fallen auch Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden (vgl. dazu oben Punkt II.1.2.1.h.). Die Antragstellerin hat mit ihrer Weigerung, sich der Al Shabaab anzuschließen und mit ihrer Anzeige bei der Polizei eindeutig ihre politische Haltung, die pro AMISOM und somalische Regierung und gegen die Al Shabaab ist, gezeigt und ist damit bereits ins Blickfeld der Al Shabaab geraten.
Darüber hinaus muss im Fall der Antragstellerin hervorgehoben werden, dass sie Angehörige eines Minderheitenclans und damit einer besonderen Diskriminierung ausgesetzt ist. Sie war zudem wiederholt Opfer ehelichen Missbrauchs und Vergewaltigung. Die Antragstellerin verfügt in Somalia nach den oben angeführten Feststellungen über keine Familienangehörigen mehr, die ihr im Falle einer Rückkehr unter Umständen Schutz und Unterstützung angedeihen lassen könnten. Auch verfügt die Antragstellerin über keine finanziellen Ressourcen, die ihr eine Unabhängigkeit von familiären oder clanbasierten Unterstützungsleistungen bieten könnten.
Die aktuellen und relevanten Länderinformationen gehen bereits allgemein bei schwachen Personen mit wenigen Ressourcen davon aus, dass diese auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen sind, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt, sondern wendet man sich zuerst an die Familienebene. Eine übersiedelnde Person, die in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt noch auf Rimessen zurückgreifen kann, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können. Dies gilt umso mehr bei alleinstehenden Frauen, da hier der zu erwartende Lebensunterhalt insbesondere vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet abhängt. Weiters gehen die relevanten Länderberichte davon aus, dass für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit - insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind - nicht gegeben ist. Hervorgehoben werden muss letztlich insbesondere, dass Frauen die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, einen Lebensunterhalt zu verdienen, sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden.
Die Antragstellerin erfüllt diese Kriterien, da sie über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, die ihr im Falle einer Rückkehr einen gewissen Schutz in Bezug auf die tatsächlich prekäre Sicherheitslage für Frauen gewährleisten könnten.
Im Ergebnis ist für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Fall der Antragstellerin somit vor allem ausschlaggebend, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer durch ihre Anzeige zum Ausdruck gebrachten politischen Gesinnung bereits ins Blickfeld der Al Shabaab geraten ist und ihr eine Rückkehr in ihren Heimatort aufgrund der dort von ihrem Ehemann ausgehenden Gefahr nicht möglich ist. Selbst wenn man annehmen möchte, dass die Al Shabaab kritische Haltung der Antragstellerin in anderen Teilen Somalias nicht bekannt wäre, so ist im Fall der Antragstellerin jedoch hervorzuheben, dass diese als alleinstehende Frau und Minderheitenangehörige ohne familiäre oder entsprechend starke Clanverbindungen nicht in der Lage wäre, sich in einem anderen Teil Somalias anzusiedeln, ohne dabei einem maßgeblich hohen Risiko einer entsprechend intensiven Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es ist gegenständlich somit davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin im Falle der Rückkehr nach Somalia in einem IDP-Lager wiederfindet, in welchem eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Ethnie in Zusammenhang mit der sozialen Gruppe anzunehmen ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann im Fall der Antragstellerin somit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden (siehe oben unter II.1.2.1.).
Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Antragstellerin nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 28.04.2015 und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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