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W162 2102696-1•BVwG W162 2102696-1
W162 2102696-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W162 2102696-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642800, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 07.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war Auftreiberin auf die XXXX (Betriebsstättennr.: 9671412), für die durch dessen Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11-115964432, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.444,46 gewährt. Dabei wurden 14,47 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,61 ha, davon 8,54 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 14,47 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,47 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.
Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.
3. Am 11.12.2012 und am 13.06.2012 wurde der Bewirtschafter der Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und beantragte eine nachträgliche Korrektur der Mehrfachanträge für das Antragsjahr 2011 dergestalt, dass nunmehr statt 97,37 ha nur noch 92,30 ha beihilfefähige Fläche beantragt werden.
6. Mit Datum vom 01.08.2013 fand auf der XXXX (Betriebsstättennr.: 9671412) eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2008 - 2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
7. Mit dem Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642800, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.298,63 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 145,83 rückgefordert. Dabei wurden 13,47 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,17 ha, davon 8,10 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 13,47 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,47 ha, davon 7,43 ha Almfläche, zugrunde gelegt.
Es ergab sich keine Differenzfläche.
Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.
Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei die Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.
8. Mit einem Schreiben vom 08.09.2014 erhob die BF Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass das bei der Vor-Ort-Kontrolle behördlich ermittelte Flächenausmaß falsch sei. Sie habe die Ermittlung der Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt vorgenommen. Sie beantrage die Zustellung des Prüfberichts der Vor-Ort-Kontrolle zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle.
Moniert wurde insbesondere, dass keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen erfolgt sei. Die im Prüfbericht mit Code 99 bzw. 199 ausgewiesenen Flächen wären bei der Berechnung der Fläche zu berücksichtigen gewesen, soweit sie bei der Vor-Ort-Kontrolle aufgefunden worden seien.
Es treffe sie kein Verschulden und außerdem liege ein Irrtum der Behörde vor, sodass keine Sanktion zu verhängen gewesen sei und auch keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da im Rahmen der Digitalisierung ein fehlerhaftes Flächenausmaß festgestellt worden sei, was aber für sie trotz gehöriger Sorgfalt nicht erkennbar war. Außerdem sei es allein durch die Änderung des Messsystems und durch die falsche Berechnung von Landschaftselementen zu Unterschieden bei der Feststellung der relevanten Futterfläche gekommen. Es treffe sie also kein Verschulden, da es dem Förderwerber nicht abzuverlangen sei, über genauere Messmethoden als die Behörde zu verfügen. Des weiteren seien Landschaftselemente nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Es sei auf die Behördenpraxis bei der Feststellung von Futterflächen, wie sie vor 2010 praktiziert wurde, vertraut worden. 2010 sei der prozentuelle NLN-Faktor eingeführt worden, der nun aber zu Unrecht auch auf die Wirtschaftsjahre vor 2010 angewendet worden sei. Die BF treffe kein Verschulden an der unrichtigen Antragstellung da diese durch den Bewirtschafter der Alm vorgenommen worden sei. Sie sei lediglich XXXX auf der XXXX. Der im Jahr 2011 eingeführte Hutweide N-Faktor sei zu Unrecht bis zum Jahr 2009 zurückgerechnet worden und bei der Prämienberechnung berücksichtigt worden. Dies stehe im Widerspruch zur Arbeitsanweisung der AMA. Außerdem seien Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle.
9. Am 31.01.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Bezirksbauernkammer Zell am See ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen wären.
10. Mit Datum vom 10.03.2015 wurde dem BVwG der Verfahrensakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist Auftreiberin auf die XXXX (Betriebsstättennr.: XXXX). Sie beantragte für das beschwerdegegenständliche Antragsjahr die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 14,61 ha. Ihr standen 14,47 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Am 11.12.2012 und am 13.06.2013 wurde der Bewirtschafter der Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine nachträgliche Korrektur der Mehrfachanträge für das Antragsjahr 2011 dergestalt, dass nunmehr statt 97,37 ha nur mehr 92,30 ha beihilfefähige Fläche beantragt werden.
Mit Datum vom 01.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde hinsichtlich des Antragsjahres 2011 eine Almfutterfläche von 84,66 ha statt der beantragten 92,30 ha festgestellt. Es wurde eine Reihe an Feldstücken mit Abweichungen festgestellt, darunter eine Almfutterfläche mit 0,40 ha und dem zugeordneten Beanstandungscode "199" und eine weitere Almfutterfläche mit 3,90 ha und dem zugeordneten Beanstandungscode "99". Die Erklärung hierfür lautet:
"99.... nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt)" und "199... nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von anderem Antragsteller beantragt)". Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund diese Feldstücke den Codes 99 bzw. 199 zugeordnet wurden und von der AMA nicht berücksichtigt bzw. saldiert wurden.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass nicht festgestellt werden konnte, inwiefern eine Verrechnung von beantragten, aber nicht ermittelten, mit nicht beantragten, aber vorgefundenen Flächen erfolgen kann.
a.) maßgebliche Rechtsgrundlagen
zur Zuständigkeit:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
(2) a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009
"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
[...]
Hofkarte
Definition und Erstellung
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:
1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie
2. die Grenzen der Feldstücke.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zugriff
§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
b) Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Zum Spruchpunkt A)
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 keine Differenzfläche festgestellt.
Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie in Art. 58 dieser Verordnung vorgesehen ist, war nicht zu verhängen.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen. Eine neuerliche Änderung des Beihilfeantrages kommt nicht in Frage, da bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde.
Die BF zielt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf ab, dass nicht beantragte Flächen, die vom zuständigen Prüfer vorgefunden wurden, mit nicht ermittelten, aber beantragten Flächen verrechnet werden sollten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) nach der Rechtsprechung des EuGH dem Antragsteller grundsätzlich ein hohes Maß an Sorgfalt abverlangen; vgl. mit weiteren Nachweisen aus der jüngeren Vergangenheit EuGH vom 5. Juni 2012, Rs. C-489/10, Bonda.
Um unbillige Härten ebenso wie unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sieht das System jedoch in mehrerlei Hinsicht Erleichterungen vor.
An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Flächen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d) i.V.m. § 3 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, in Hektar und Ar anzugeben sind, wobei die verbleibenden Quadratmeter zu runden sind.
Darüber hinaus sieht die VO (EG) 1122/2009 in Art. 34 Abs. 1 eine Toleranzmarge mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m vor.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 als Bezugsgröße für die Anwendung der Messtoleranz die "landwirtschaftliche Parzelle" bestimmt, deren Definition in Art. 2 Z 1 VO (EG) 1122/2009 der Definition des Feldstücks gemäß § 3 Z 1 INVEKOS-GIS-V 2009 entspricht. Der letzte Satz des Art. 2 Z 1 VO (EG) 1122/2009 räumt den Mitgliedstaaten allerdings ausdrücklich die Möglichkeit ein, die "landwirtschaftliche Parzelle" weiter abzugrenzen. Dieser weiteren Abgrenzung dient in Österreich der "Schlag". Daran ändert im Sinn einer einheitlichen Flächenbasis der Umstand nichts, dass die Schlagbildung regelmäßig nicht für die Zwecke der Einheitlichen Betriebsprämie, sondern für andere auf Basis des INVEKOS abgewickelte Beihilferegelungen (ÖPUL, Ausgleichszulage) vorgenommen wird; so schon das angeführte Erkenntnis BVwG 24.10.2014, GZ W118 2001370-1.
Überschreitet die Abweichung in Summe nicht das Ausmaß von 0,10 ha, so ist gemäß Art. 57 Abs. 3, 2. UAbs. die beantragte Fläche als ermittelte Fläche zu werten (gesamtbetriebliche Abweichung).
Zu fragen bleibt, ob jene Flächen, die zwar vom Prüfer festgestellt, von der BF aber nicht in die Beantragung eingebunden wurden, mit beantragten, aber nicht ermittelten Flächen verrechnet werden können ("Saldierung").
Der Erwägungsgrund Nr. 79 der VO (EG) 1122/2009 lautet:
"Was die Beihilfeanträge für die flächenbezogenen Beihilferegelungen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge sollte daher vorgesehen sein, dass die Beihilfeanträge lediglich an die tatsächlich ermittelte Fläche angepasst und Kürzungen erst ab Überschreitung dieser Marge vorgenommen werden."
Die AMA vertritt offensichtlich den Standpunkt, dass nur solche Flächen miteinander verrechnet werden können, die korrekt identifiziert wurden. Dem ist insofern zuzustimmen, als nach der Definition der ermittelten Fläche i.S.d. Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 neben den materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen einer beihilfefähigen Fläche auch die formellen Voraussetzungen einer korrekten Antragstellung vorliegen müssen, damit eine Fläche als ermittelt gelten kann.
Gemäß Art. 12 lit. d) VO (EG) 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.
Die Beantragung der Flächen erfolgt in Österreich gemäß § 2 i.V.m. § 3 INVEKOS-GIS-V 2009 auf Basis von Feldstücken und Schlägen. Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
Die Identifizierung der Flächen erfolgt seit dem Antragsjahr 2010 verpflichtend durch Digitalisierung der Flächen im INVEKOS-GIS; vgl. § 4 INVEKOS-GIS-V 2009. Im vorliegenden Fall begehrt die BF - soweit ersichtlich - die Anrechnung von Flächen, die nicht digitalisiert wurden.
Der angeführte Erwägungsgrund 79 hat - soweit ersichtlich - in der Textierung der für die Falllösung einschlägigen Art. 57 und 58 VO (EG) 1122/2009 keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr statuiert Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 den Grundsatz, dass nicht mehr an Prämie gewährt werden darf als beantragt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Saldierung von Flächen grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich sein wird.
Die Ausführungen der AMA im vorliegenden Fall erweisen sich jedoch als so mangelhaft, dass eine abschließende Beurteilung nicht möglich erscheint. Offensichtlich haben bei der AMA in der Vergangenheit tatsächlich Saldierungen stattgefunden. Nicht angegeben wurde jedoch, weshalb im vorliegenden Fall eine solche Saldierung nicht vorgenommen wurde. Weder wurde die Vergabe des ausgesprochenen Fehler-Codes im Zusammenhang erläutert, noch wurde die entsprechende Vorgangsweise rechtlich begründet (vgl. dazu einen ähnlich gelagerten Fall des BVwG vom 29.02.2016, W118 2001398-1).
Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren klarzustellen haben, von welcher konkreten Sachverhaltskonstellation sie im vorliegenden Fall aus welchen Gründen ausgegangen ist und aus welchen Gründen eine Saldierung im vorliegenden Fall nicht durchgeführt wurde.
Wenngleich der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, den Fall einer Klärung zuzuführen, da sich die Fall-Beurteilung bis dato nicht schlüssig darstellt. Aufgrund der Komplexität der Materie erscheint auch eine mündliche Verhandlung dazu nicht geeignet.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.b. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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