W136 2129606-1•BVwG W136 2129606-1
W136 2129606-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2016
Bindungswirkung, Dienstpflichtverletzung, Entlassung,<br/>Generalprävention, Polizist, Strafurteil, Vertrauensverlust
W136 2129606-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, vom 19.05.2016, GZ 9-13-DK/2/2016, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung am 22.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und versah zuletzt Dienst beim
XXXX/XXXX.
2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB und des versuchten schweren Versicherungsbetruges nach den §§ 15, 146 und 147 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 320 Tagessätzen a-€ 15,- verurteilt.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der BF erstattete am XXXX am späten Nachmittag außerhalb des Dienstes in seiner Dienststelle Diebstahlsanzeige sein Privat-KFZ betreffend und gab an, er hätte dieses am Vortag in der Früh an einer näher bezeichneten Stelle in XXXX abgestellt, wo es gestohlen worden sei. Nach Verständigung seines Versicherungsmaklers per SMS noch am selben Tag übermittelte er am XXXX die Bestätigung über die erstattete Diebstahlsanzeige an seine Versicherung, bei der sein PKW teilkaskoversichert war. Nachdem am XXXX zunächst das KFZ-Kennzeichen seines PKW unter einer Fußgängerbrücke im Bachbett in der Nähe seines Heimatortes und sodann der PKW selbst stark beschädigt im Bereich des Bahnhofes XXXX/XXXX aufgefunden worden war, gestand der BF Folgendes: Er sei frühmorgens am XXXX nach einer Dienstweihnachtsfeier auf dem Weg nach Hause in XXXX mit der Bordsteinkante und einem Betonsockel kollidiert, wobei sein PKW erheblich beschädigt wurde. Er sei in Panik geraten und habe das beschädigte Fahrzeug ohne Kennzeichen im Bereich des Bahnhofs abgestellt, sei mit dem Zug nach Wien gefahren, habe sich an seiner Dienststelle ausgeschlafen und danach die Diebstahlsanzeige bei seinen Kollegen erstattet.
3. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Bescheid vom XXXX wurde der BF mit dem bekämpften Bescheid sachgleich wegen des oben dargelegten Verhaltens einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldig erkannt und die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.
Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und Auseinandersetzung mit den vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter vorgebrachten Milderungsgründen und Umständen ausgeführt, dass die Entlassung schon aus generalpräventiven Erwägungen im Hinblick auf die Schwere der Tat zu verhängen gewesen wäre. Als Erschwerungsgrund wurde die mehrfache Tatbegehung gewertet. Der Umstand, dass der BF bereits einmal während seiner Ausbildung den Dienst mit Restalkohol angetreten hatte und im März XXXX eine Disziplinarverfügung iZm der Verweigerung des Alkotests und Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, wurde zwar nicht erschwerend, jedoch zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes herangezogen.
4. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 04.07.2016 eingelangt, wurde der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und beantragt, eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung auszusprechen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass das Zusammentreffen dreier Dienstpflichtverletzungen ein Dominoeffekt durch einen einzigen falschen Entschluss, nämlich das Auto als gestohlen zu melden, eingetreten sei. Zum einen sei die Realkonkurrenz des Vortäuschens einer mit Strafe bedrohten Handlung und der falschen Beweisaussage vor einer Behörde im gegenständlichen Fall als sehr hart anzusehen, da ein und derselbe Sachverhalt ohne weiteres Zutun beide Tatbestände verwirkliche. Dies sei bereits im Strafrecht gesühnt und sei für eine diesbezügliche doppelte Bestrafung im Disziplinarakt kein Raum.
Als einziger Erschwerungsgrund lägen drei Dienstpflichtverletzungen vor, die aber alle aus einer einzigen Handlung heraus entstanden wären, weshalb die Annahme von drei Dienstpflichtverletzungen im Rahmen des disziplinären Überhanges in Abrede gestellt werde. Somit stünde den Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenüber. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht nicht teilte und den Erschwerungsgrund von drei Dienstpflichtverletzungen annähme, stünden diesem Erschwerungsgrund sechs Milderungsgründe gemäß § 34 StGB gegenüber:
Der bisher ordentliche Lebenswandel und die disziplinäre Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z 2), dass die Tat aus Furcht verübt wurde (Repressalien durch Dienstbehörde, § 34 Abs. 1 Z 4) -die Begehung der Tat aus einer Unbesonnenheit heraus (§ 34 Abs. 1 Z 7), -trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde und es teilweise beim Versuch geblieben sei (§ 34 Abs. 1 Z 13), ein reumütiges Geständnis abgelegt wurde und durch die Aussage zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde (§ 34 Abs. 1 Z 17) und dass der Beschuldigte dadurch betroffen ist und er gewichtige tatsächliche und rechtliche Nachteile erleiden musste (§ 34 Abs. 1 Z 19).
Zwar sei eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht gänzlich ausgeschlossenen, dies aber nur, wenn aufgrund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzung begehen werde. Diese Überlegungen habe die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres nicht angestellt. Sie führe auf aus, dass der hohe Unrechtsgehalt auch vorhandene Milderungsgründe, derer sie fälschlicherweise lediglich zwei aufgezählt habe, nicht aufzuwiegen vermag. Hier ergieße sich die Disziplinarkommission entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich in allgemeinen Feststellungen hinsichtlich Dienstpflichtverletzungen, welche gegen das Strafrecht verstoßen. Aus diesem Grund unterließe die Disziplinarkommission in rechtswidriger Weise die geforderte Abwägung der Milderungsgründe mit der Schwere der Dienstpflichtverletzung und der gerade disziplinarrechtlich vorzuwerfenden Schuld. Der Verwaltungsgerichtshof verlange, wie oben ausgeführt eine detaillierte und spezifische Auseinandersetzung der Disziplinarkommission im Hinblick auf ihre Überlegungen betreffend die Abwägung und Einordnung des Sachverhaltes, sowie der spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen unter Berücksichtigung der Milderungsgründe. Gerade das habe die Disziplinarkommission nicht getan, sondern habe über mehrere Seiten Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes in allgemeiner Art und Weise zitiert und aus diesen, ohne individuelle Überlegungen hinsichtlich des gegenständlichen Falles einfließen zu lassen, jene Rechtssätze herangezogen, die bei Exekutivbeamten, die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, zur Entlassung führten.
Auch sei ständige Judikatur, dass das gänzliche außer Achtlassen von Versetzungsmöglichkeiten nicht den Gesetzesmaterialien bzw. dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Auch wenn der Disziplinarbeschuldigte nicht verkenne, dass für ihn aus dieser Judikatur kein Anspruch auf Versetzung statt der verhängten Entlassung abzuleiten ist, so verpflichte diese die Behörde aber dennoch dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen Umstand auseinanderzusetzen.
Die Disziplinarkommission habe keine Überlegungen angestellt, dass das Abstellen eines Kfz auf einer Öffentlichen Verkehrsfläche und einem neuralgischen Punkt, wie einem Bahnhofsparkplatz einer Bahnstation, die im unmittelbaren Umfeld des Wohnortes des Disziplinarbeschuldigten liegt, keinen tauglichen Versuch darstelle, das Fahrzeug derart zu verbringen, dass eine Diebstahlsanzeige hinsichtlich des Ersatzes des Schadens zum Erfolg führen würde. Eine hohe kriminelle Energie könnte man dem Disziplinarbeschuldigten dann unterstellen, wenn dieser nicht in Panik und beeinträchtigt durch Konsum alkoholischer Getränke und den Schock seines Unfalles sein Fahrzeug auf einer öffentlichen sehr frequentierten Parkfläche, die noch dazu von den Personen benutzt und frequentiert wird, die sowohl ihn als auch sein Fahrzeug kennen, abstellt, sondern eher dann, wenn dieser das Fahrzeug ins Ausland verkauft hätte oder vor der Öffentlichkeit verborgen, zum Beispiel irgendwo garagiert oder in einem stehenden Gewässer versenkt, hätte. Dies wäre ein geeigneter Versuch die Tathandlung und den Sachverhalt mit einer hohen kriminellen Energie in Verbindung zu bringen.
Auch hinsichtlich der Strafzumessung betreffend das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten hat sich die Disziplinarkommission nicht ausreichend mit den Umständen des Falles auseinandergesetzt. So habe der Disziplinarbeschuldigte erklärt, er hätte zum Zeitpunkt der Anzeigenstellung wirklich daran gedacht, dass sein Auto gestohlen worden wäre. Dies deutet auf ein Verdrängen des Bewusstseins bzw. des Bewussten aus einer Panik und einem Schock vom Unfall heraus hin, welches fast schon krankhaft anmutet. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise auf eine krankheitsbedingte Störung hin. Im Fachbereich hieße eine derartige Störung schizotype Störung, Hier handle es sich um ein Verhalten der Betroffenen das exzentrisch wirke, Tendenzen zum sozialen Rückzug zeigt, und paranoid oder bizarr im Denken ohne eigentliche Wahnvorstellung wirkt.
Aus diesen Gründen werde beantragt, ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie einzuholen, um festzustellen, ob derartige Störungen beim Disziplinarbeschuldigten insbesondere zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung und die Tage danach vorlagen. Relevant sei dieser Beweisantrag insofern, als dass unter Umständen durch ein solches Krankheitsbild der Grad des Verschuldens so weit herabgesetzt werden würde, dass die Disziplinarkommission jedenfalls gegenständlich mit einer anderen Disziplinarstrafe als jener der Entlassung vorgehen hätte müssen.
5. Mit Note vom 05.07.2016, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.
7. Im Rahmen der am 22.09.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich der BF wie schon bisher geständig. Er gab an, dass er sich sein Verhalten bis heute nicht erklären könne. Gefürchtet habe er sich einerseits davor, seinen Eltern vom Unfall zu berichten und andererseits vor möglichen Repressalien durch den Dienstgeber.
8. Gegenständliches Erkenntnis wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der am XXXX geborene BF versah zunächst dienst in der Justizwache und wurde 2011 in den Polizeidienst aufgenommen. Seit 2013 versah er Dienst am XXXX. Im März 2015 wurde über den BF mit Disziplinarverfügung eine Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt, da dieser den Alkoholtest iZm mit dem Lenken eines KFZ verweigert hatte. Laut Dienstbeschreibung durch seinen Vorgesetzten erbringt der BF eine durchschnittliche Dienstleistung.
Der BF bezog zuletzt (Mai 2016) ein infolge Suspendierung gekürztes Bruttogehalt in der Höhe von € 1.303,-, er hat keine Verbindlichkeiten und kein Vermögen.
Die BF ist hinsichtlich der begangenen Pflichtverletzung geständig; im Übrigen war die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht an die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.
Diese Feststellungen sowie der unter I. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 64/2016 (BDG 1979) lauten:
"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) ....
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) ....
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat."
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches - (StGB) lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
.........
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder
Gehorsam verübt hat
.......
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
..........
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder
es beim Versuch geblieben ist;
.........
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage
wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
........
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat"
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im gegebenen Zusammenhang dazu folgende einschlägigen Aussagen getroffen:
2.3.1. "Durch die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (RV BlgNR 24. GP, 1) zu dieser Bestimmung die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" sein wird (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105) (VwGH vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0133)."
2.3.2. "Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0040)."
2.3.3. "Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. .....(VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)"
2.3.4. "Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt jener, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss. Einen solchen Vertrauensverlust hat die Disziplinaroberkommission im vorliegenden Fall zu Recht angenommen. Auf Grund der von beiden Beschuldigten begangenen Straftaten des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung samt den zur Verwirklichung dieser Tatbestände erforderlichen (subjektiven) Tatbestandsmerkmalen wurde das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Verwaltung zerstört. Die Disziplinaroberkommission gelangte daher zu Recht auf Grund des durch die rechtskräftigen Strafurteile für die Disziplinarbehörden bindend als erwiesen anzunehmenden Fehlverhaltens zu dem Ergebnis, die Beschuldigten seien im Hinblick auf ihr vertrauensunwürdiges Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar geworden (Hinweis E 12. April 2000, Zl. 97/09/0199, VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2003/09/0050)."
2.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
2.4.1. Beschwerdegegenständlich wird sinngemäß eingewendet, die belangte Behörde habe die Schwere der Pflichtverletzung unrichtig beurteilt, indem sie übersehen habe, dass die Pflichtverletzungen sich als Dominoeffekt einer einzigen unrichtigen Entscheidung ergäben würden. Diesem Einwand kommt insofern keine Berechtigung zu, als nicht erkannt werden kann, in welcher Weise dieser Umstand geeignet wäre, die Schuld des BF zu mindern. Zum einen war die belangte Behörde an die der rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen - auch zur inneren Tatseite - gebunden (vgl. VwGH RS vom 19.05.2014, Zl. 2013/09/0194). Zum anderen hat die belangte Behörde - wie auch das Strafgericht - zutreffend auf das planvolle Vorgehen des BF und die dabei gezeigte nicht unbeträchtliche kriminelle Energie hingewiesen. Dazu ist auch auf die Ausführungen im strafgerichtlichen Urteil zu verweisen, wonach gerade im Hinblick auf die Schwere der Schuld im vorliegenden Fall ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht kam.
2.4.2. Dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde eine Vielzahl von Milderungsgründen nicht zugunsten des BF herangezogen habe, ist entgegen zu halten, dass allein schon aus generalpräventiven Erwägungen unter Bedachtnahme auf die Schwere der Pflichtverletzung die Entlassung auszusprechen war. Der BF hat nämlich gerade jene Rechtsgüter verletzte, deren Schutz ihm als Exekutivbeamten oblag, weshalb sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Vorliegend ist die belangte Behörde nämlich nicht, wie vom Rechtsvertreter eingewendet wurde, einem unzulässigen "Automatismus", wonach jede strafrechtliche Verurteilung eines Exekutivbeamten dessen Entlassung bewirke, gefolgt, sondern hat sich konkret mit den Umständen vorliegenden Falles auseinandergesetzt Die von der belangten Behörde erkannten Milderungsgründe der bisherigen disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit, die im Übrigen zu Unrecht erfolgte, weil gegen den BF im März 2015 rechtskräftig eine Disziplinarverfügung erging, und des Geständnisses wiegen jedoch angesichts der objektiven Schwere der Pflichtverletzung nicht derart, dass von einer Entlassung hätte Abstand genommen werden können.
Die sonstigen vom BF behaupteten Milderungsgründe liegen hingegen überwiegend nicht vor:
Für den Umstand, dass die Tat aus Furcht oder aus Unbesonnenheit verübt wurde, gibt es insbesondere was den versuchten Versicherungsbetrug betrifft, keinen Hinweis. Ebenso kann nicht erkannt werden, dass die Aussage des BF wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte oder dass die Tat für ihn gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nach sich gezogen hätte. Im gegenständlichen Fall kann daher ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht erkannt werden. Lediglich, dass es hinsichtlich eines Vergehens beim Versuch geblieben und somit kein Schaden eingetreten ist, kann als Milderungsgrund erkannt werden. Dieser ist jedoch in Anbetracht, dass der BF drei Vergehen zu verantworten hat, nicht geeignet, eine entscheidende Änderung der Strafbemessung zu bewirken.
2.4.3. Zum Beschwerdeeinwand, dass dem bekämpften Disziplinarerkennntnis nicht zu entnehmen wäre, aus welchen konkreten Gründen der Senat zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Strafe der Entlassung zu verhängen wäre, ist auf die Seiten 16 bis 20 des Erkenntnisses zu verweisen, wo die belangte Behörde die Strafzumessung ausführlich und zutreffend begründet.
2.4.4. Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Ausführungen der belangten Behörde, weshalb eine Versetzung nicht in Betracht kommt, in dieser allgemeinen und abstrakten Sichtweise nicht der dazu entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprächen, ist die jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen die auch in den dazu ergangenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervorgeht, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung der Verhängung dieser schwersten Disziplinarstrafe nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/09/0016).
2.4.5. Im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie, um festzustellen, ob der BF zum Tatzeitpunkt an einer schuldmindernden schizotypen Störung gelitten habe, ist folgendes zu bemerken.
Außer der diesbezüglichen vom BF erstmals in der Beschwerde in den Raum gestellten Möglichkeit eines derartigen Krankheitsbildes gibt es nicht den geringsten Hinweis darauf, dass ein solches vorgelegen habe. Zum einem ist die Aussage des BF, er habe zunächst tatsächlich geglaubt, dass sein Auto gestohlen worden sei, in Anbetracht der von ihm davor gesetzten Schritte wenig glaubhaft, umso mehr als er selbst einräumt, dass ihm bei der Anzeigenerstattung schon "leichte Zweifel" gekommen wären. Dass er bei der Meldung an die Versicherung drei Tage später unter Vorlage der Diebstahlsanzeige noch immer geglaubt habe, der Wagen wäre gestohlen, gibt der BF selbst nicht an. Auch das Abstellen des PKW im Nahbereich des Bahnhofes ergibt entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters kein Hinweis auf ein derartiges Krankheitsbild. Denn der BF hat vor der belangten Behörde selbst angegeben, dass er die Kennzeichen des PKW abmontiert habe, damit das Fahrzeug nicht sofort ihm zugeordnet werden könne. Dieses Vorgehen ist daher durchaus nachvollziehbar und keineswegs derart irrational, wie es nunmehr beschwerdegegenständlich darzustellen versucht wird. Im Übrigen war der BF zum Zeitpunkt seines Unfalles, wie er selbst angibt, alkoholisiert, was als naheliegender Grund für seine "ungeschickte" Vorgehensweise erscheint. Schließlich sei darauf verwiesen, dass der BF iZm seiner auffälligen Verantwortung zur gegenständlichen Pflichtverletzung und gewisser körperlicher Symptome einer polizeiärztlichen Untersuchung zugeführt wurde. Das im Zuge dieser Untersuchung eingeholte Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie konstatiert einen Zustand nach Alkoholmissbrauch, Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung finden sich nicht.
2.5. Zusammengefasst sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände zutage getreten, wonach sich die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung allein schon aus generalpräventiven Erwägungen in Anbetracht der Schwere der vorliegenden Pflichtverletzung als unzutreffend erwiesen hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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