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W108 2106743-1•BVwG W108 2106743-1
W108 2106743-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2016
Berichtigungsantrag, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,<br/>Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung, Mutwillensstrafe, Zwangsstrafe
W108 2106743-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX und 2. des XXXX, beide vertreten durch: WEH Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig WEH, Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.02.2015, Zl. Jv 570-33/15 h, 929 Rev 607/15 z, betreffend Einbringung von Zwangsstrafen (Spruchpunkt I.) und Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG (Spruchpunkt II.) zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit jeweils 14 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 21.08.2014 wurden über die beiden Beschwerdeführer (die im Einleitungssatz angeführte Beschwerdeführerin zu 1. [Gesellschaft] und der dort genannte Beschwerdeführer zu 2. [Geschäftsführer der Beschwerdeführerin]) wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff (insbesondere § 283) UGB (Unternehmensgesetzbuch), die Unterlagen für die Bilanz der Beschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt je EUR 16.800,00 verhängt.
Im Einzelnen wurden folgende Zwangsstrafen verhängt:
Über die Beschwerdeführerin:
1. ) zur Zahl: XXXX: EUR 4.200,00
2. ) zur Zahl: XXXX: EUR 4.200,00
3. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
4. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
5. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
6. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
7. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
8. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
9. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
10. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
11. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
12. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
13. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
14. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
Über den Beschwerdeführer:
1. ) zur Zahl: XXXX: EUR 4.200,00
2. ) zur Zahl: XXXX: EUR 4.200,00
3. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
4. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
5. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
6. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
7. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
8. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
9. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
10. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
11. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
12. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
13. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
14. ) zur Zahl: XXXX: EUR 700,00
Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern jeweils rechtswirksam zugestellt und erwuchsen mangels Erhebung von Einsprüchen in Rechtskraft.
2. Nach Rechtskraft der Zwangsstrafverfügungen wurde seitens des Gerichtes die Einbringung dieser Zwangsstrafen angeordnet. Im Justizverwaltungsverfahren zu Einbringung dieser Zwangsstrafen wurden die beiden Beschwerdeführer mit (namens des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] erlassenen) zwei Mandatsbescheiden jeweils vom 16.01.2015, Zahlen: XXXX, jeweils mit Zahlungsaufträgen aufgefordert, diese Zwangsstrafen im Betrag von insgesamt je EUR 16.800,00 samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von je EUR 8,00, somit einen Betrag von zusammen je EUR 16.808,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen diese Mandatsbescheide (Zahlungsaufträge) erhoben die Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 04.02.2015, eingebracht beim Landesgericht Feldkirch im elektronischen Rechtsverkehr am selben Tag, fristgerecht Vorstellung. Die Beschwerdeführer brachten in der Vorstellung im Wesentlichen vor, den Zahlungsaufträgen lägen nichtige, weil in grundrechtswidrigen Verfahren erlassene, gegen den unionsrechtlichen Ordre Public verstoßende Strafbeschlüsse zugrunde, weil sich die Beschwerdeführer geweigert hätten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche und Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Die Vorschreibung solcher Zwangsstrafen sei unzulässig. Nach der Judikatur des EUGH sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den unionsrechtlichen Ordre Public verstießen. U.a. die die Zwangsstrafen regelnde Bestimmung des § 283 UBG (und die in Anwendung dieser Bestimmung ergangenen Zwangsstrafverfügungen) sei (seien) fundamental verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrig und verfassungsstrukturwidrig, weshalb die Beschwerdeführer die Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hätten. Die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen seien daher ersatzlos aufzuheben.
4. Am 09.02.2015 wurde seitens der belangten Behörde aufgrund der Erhebung der Vorstellung die Anforderung des Aktes des Grundverfahrens zur Zahl: XXXX (sowie weiters die Anlegung eines Kostenaktes) verfügt und die Verfügung im Verwaltungsakt ersichtlich gemacht.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen (den Beschwerdeführern am 05.03.2015 zugestellten) Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2015 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer zurückgewiesen (Spruchpunkt I. des Bescheides) und über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verhängt (Spruchpunkt II. des Bescheides).
Begründend wurde zur Zurückweisung der Vorstellung im Wesentlichen ausgeführt, über die Beschwerdeführer seien mit insgesamt je 14 Zwangsstrafverfügungen des Landes- als Handelsgericht Feldkirch Zwangsstrafen gemäß § 283 UBG in der Gesamthöhe von jeweils EUR 16.800,00 verhängt worden, die mangels Erhebung von Einsprüchen in Rechtskraft erwachsen seien. Das Vorbringen in der Vorstellung betreffe ausschließlich Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der der Zwangsstrafe zugrundeliegenden Normen bzw. deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Die Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG verbiete jedoch ein Eingehen auf die in der Vorstellung ins Treffen geführten Argumente, weil im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftige festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Zahlungsaufträge entsprächen der gerichtlichen Entscheidung. Sowohl die zahlungspflichtige Partei als auch die Zahlungsfrist und die vorgeschriebenen Beträge seien rechtlich und inhaltlich richtig in die Zahlungsaufträge übernommen worden. Werde ein Zahlungsauftrag über einen Betrag, der in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben worden sei, nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, sei der Berichtigungsantrag (nunmehr die Vorstellung) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Die Verhängung der Mutwillensstrafe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der betreffenden Firmenbuchsache bereits mehrfach in gleich gelagerten Fällen, nämlich der Verhängung von Zwangsstrafen wegen unterlassener Vorlage von Bilanzen, Berichtigungsanträge gestellt bzw. Vorstellungen erhoben habe, denen mit einer Ausnahme bezüglich eines Formal- bzw. Schreibfehlers keine Folge gegeben worden sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers sei von Beruf Rechtsanwalt und es könne vorausgesetzt werden, dass ihm die Bestimmungen der §§ 6b GEG, 35 AVG soweit bekannt seien, dass die gegenständliche Vorstellung aufgrund der gezeigten sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge von Vornherein keinerlei Erfolgsaussichten hätte, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits angeführten Abweisungen der schon früher gestellten Berichtigungsanträge und der bereits mehrfach verhängten Mutwillenstrafen nach § 7 Abs. 2 GEG (alt), wobei die letzte von der Behörde ausgesprochene Strafe erst kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diesen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Mutwillensstrafe informiert und in dessen Auftrag gehandelt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals von Mutwillensstrafen betroffen gewesen und er hätte somit diese Bestimmung auch insofern kennen müssen, als die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Stellung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) bei eindeutig geklärter Rechtslage die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich ziehen könne. Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte - wider besseres Wissen eingenommene - Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit des (vorgelagerten) Zwangsstrafenverfahrens gestützt werden könne, sei daher in einem Maße unvertretbar, dass die belangte Behörde darin eine Mutwilligkeit im Sinne des § 35 AVG sehe.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.04.2015 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen und unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens (in der Vorstellung) vorgebracht, die Vorschreibung der Zwangsstrafen sei rechtswidrig (in rechtswidrig geführten gerichtlichen Verfahren) erfolgt, weshalb auch die ergangenen Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide und der angefochtene Vorstellungsbescheid rechtswidrig seien. In der Beschwerde wurde unter anderem auch gerügt, die belangte Behörde habe die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide abgewiesen, obwohl diese mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens ex lege außer Kraft getreten seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Vergangenheit wiederholt Bescheide der belangten Behörde aus diesem Grund aufgehoben. Schon deshalb sei es mutwillig, über jemanden Mutwillensstrafen zu verhängen, nur weil er sich gegen Zahlungsaufträge wehre.
7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8.1. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Beschwerdeführern zu ihrem Vorbringen, dass die Mandatsbescheide mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens ex lege außer Kraft getreten seien, die behördliche Verfügung vom 09.02.2015 [siehe oben unter Punkt 4.] zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
Die Beschwerdeführer äußerten sich mit Schriftsatz vom 03.06.2015 dazu dahingehend, dass die rein amtsinterne Verfügung vom 09.02.2015 keine Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG begründe. Auch das nachfolgende Verhalten der belangten Behörde, die weder den gebotenen Einleitungsvorhalt nach § 37 AVG an die Beschwerdeführer gerichtet noch ein abschließendes Parteiengehör nach § 45 AVG gewährt habe, stelle kein Ermittlungsverfahren dar. Es sei daher davon auszugehen, dass der Mandatsbescheid (gemeint: die Mandatsbescheide) trotz der Verfügung außer Kraft getreten sei (seien).
8.2. Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, der belangten Behörde aufzutragen, "alle Firmenbuchakten vorzulegen, aus denen jene Titelbeschlüsse resultieren, die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag durchgesetzt werden sollen".
8.3. Nach Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht gaben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.01.2016 eine Stellungnahme - unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens - im Wesentlichen des Inhaltes ab, dass hinsichtlich der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren und der innerstaatlichen Umsetzung des Unionsrechtes eine Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit vorliege. Der Oberste Gerichtshof sei ihrer Argumentation jedoch nicht gefolgt. Mit jeder Anfechtung eines Beschlusses hätten die Beschwerdeführer bisher die Verschlimmerung der Strafe riskiert, weshalb sie bei den letzten Strafserien mit wenigen Ausnahmen von einem Einspruch abgesehen hätten. Die Beschwerdeführer hätten jedoch im Verfahren über einige Zwangsstrafverfügungen Rekurs an das Oberlandesgericht und Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 u. a., ihren Normprüfungsantrag teilweise zurückgewiesen, teilweise abgewiesen [Mit der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde der auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG gestützte Antrag auf Aufhebung des § 283 Abs. 3 UGB, dRGBl. Nr. 219/1897, idF BGBl I Nr 111/2010, sowie des § 22 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, BGBl Nr. 560/1985, idF BGBl I Nr 72/2007, abgewiesen und im Übrigen der Antrag zurückgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof auch ausführte, dass es sich bei Zwangsstrafen nach § 283 UGB nicht um Strafen im Sinne des Art. 92 B-VG und des Art. 6 EMRK handle].
Die Beschwerdeführer führten aus, dass sie beabsichtigten, den Verfassungsgerichtshof neuerlich mit einem Normprüfungsantrag anrufen. Wenn der Verfassungsgerichtshof die Normbedenken der Beschwerdeführer (nunmehr) teile und die Bestimmungen über das Strafsystem aufhebe, verlören die verfahrensgegenständlichen Zahlungsaufträge ihre Rechtsgrundlage, weshalb beantragt werde, dieses Verfahren bis zu der im Spätherbst dieses Jahres zur erwartenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen, da eine sinnlose Parallelität der Verfahren unbedingt vermieden werden solle.
Es wurde weiters der Beweisantrag gestellt, der belangten Behörde aufzutragen, die Rechtskraft jedes Strafbeschlusses durch Aktenvorlage zu beweisen und den Beschwerdeführern dazu Parteiengehör und Akteneinsicht zu gewähren. Angesichts der bisherigen Fehlerquote der belangten Behörde bestehe nämlich mehr als guter Grund, an der Korrektheit und Vollständigkeit der "OVL-Liste" ["Vollstreckbarkeitsliste zur Anordnung und Erlassung eines Zahlungsauftrages"] zu zweifeln. Die Rechtskraft von Beschlüssen könne sich bei der immer wieder festgestellten unzulänglichen Aktenführung der belangten Behörde nicht aus einer wie immer gearteten Liste ergeben, sondern nur aus der Prüfung der Originalakten, der entsprechenden Zustellnachweise etc. Die Beschwerdeführer hielten den Schluss für unzulässig, dass sich eine Rechtskraft einer Strafverfügung nur dadurch ergebe, dass diese von den Unterbehörden als rechtskräftig eingestuft und in einer unüberprüfbaren "OVL-Liste" wiedergegeben werde. Um die Rechtskraft der Vollstreckungstitel prüfen zu können, sei jede einzelne Strafverfügung auf ihre gültige Zustellung und tatsächliche Nichtanfechtung zu überprüfen.
Zum Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dargelegt, dass das GEG niemals die abschließende Rechtsgrundlage für das vorliegende Verfahren bilden könne. Das Bundesverwaltungsgericht müsse vielmehr in seiner Entscheidung den Vorrang des Unionsrechts vor allem nationalen Recht, die Verpflichtung aller Gerichte und Behörden in jeder Lage des Verfahrens, Unionsrecht vorrangig anzuwenden, und die Außerachtlassung von unter Verstößen gegen den unionsrechtlichen Ordre Public gefällten Entscheidungen in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen. Es ergebe sich daher keine Modifikation der bisherigen Anträge und insbesondere auch nicht der Anregung, die aufgezeigten Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof zur Vorabentscheidung bzw. zur Normprüfung vorzulegen.
Weiters wurde die Rechtsprechung zum Datenschutz (insbesondere zur Vorratsdatenspeicherung) dargestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von den unter Punkt I. dargelegten Verfahrens- und Ermittlungsergebnissen (Verfahrensgang und Sachverhalt) ausgegangen.
Es steht somit insbesondere fest, dass über die Beschwerdeführer mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen gemäß § 283 UGB verhängt wurden und die Beschwerdeführer daher aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet sind und dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 AVG eingeleitet wurde.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier:
die oben unter Punkt 1. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt je EUR 16.800,00] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dieser Aktenlage - festgehalten. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten. Dass die genannten Zwangsstrafverfügungen den Beschwerdeführern gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würden, wurde (auch in der Beschwerde und in den nachfolgenden Stellungnahmen) nicht konkret und substantiiert in Abrede gestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die Rechtskraft einer Strafverfügung könne nicht durch eine "OVL-Liste" festgestellt werden, sondern sei anhand der Zustellnachweise zu prüfen, ist festzuhalten, dass im vorgelegten Verwaltungsakt die in Rede stehenden gerichtlichen Zwangsstrafverfügungen jeweils mit den Zustellnachweisen (Rsb-Rückscheinen), in denen die jeweiligen Zustellungen durch den Zusteller beurkundet wurden, einliegen. Diese Zustellnachweise sind ausgefüllt und unterschrieben und weisen keine äußeren Mängel auf. Es handelt sich bei diesen Zustellnachweisen daher um unbedenkliche inländische öffentliche Urkunden gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erbringt ein solcher Zustellnachweis den Beweis darüber, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Ein Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0179). Eine konkrete Behauptung, dass hinsichtlich der Zustellung der hier verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Zwangsstrafverfügungen Zustellmängel unterlaufen wären, kann aber dem Vorbringen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entnommen werden. Auch einen tauglichen Gegenbeweis, der die genannte gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben der in Rede stehenden Rückscheine zu widerlegen im Stande gewesen wäre, haben die Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht angeboten. Sie beschränken sich vielmehr auf die Aussage, dass "jede einzelne Strafverfügung auf ihre gültige Zustellung zu überprüfen sei" und dass hierfür eine "OLV-Liste" nicht genüge. Eine derartige Aussage ist jedoch nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu entkräften. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es den Beschwerdeführern gegenständlich nicht gelungen, die sich aus den vorliegenden Urkunden ergebende Vermutung der wirksamen Zustellung der gerichtlichen Zwangsstrafverfügungen sowie die festgestellte Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen zu widerlegen.
Dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde, wonach sie innerhalb dieser Frist verfügte, den Akt des Grundverfahrens beizuschaffen [siehe unten unter Punkt 3.3.2.1.].
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführer traten den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht (mit Tatsachen) begründet entgegen. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest. Angesichts dessen besteht (schon deshalb) kein Anlass, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und/oder den Beweisanträgen der Beschwerdeführer zu entsprechen.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.
3.3. Zur Entscheidung der belangten Behörde über die Vorstellung:
3.3.1. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (z.B. als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.
Gemäß § 89d GOG Abs. 1 gelten elektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
Gemäß § 6b Abs. 2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG (in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
[Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese gemäß § 19a GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.]
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
3.3.2. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:
3.3.2.1. Anders als die Beschwerde meint liegt hier keine Sachverhaltskonstellation vor, in welcher die belangte Behörde - unzuständigerweise - als Vorstellungsbehörde einen bereits außer Kraft getretenen Mandatsbescheid bestätigt hätte.
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Vorstellungsbescheid, der nach § 7 Abs. 2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) über Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG iVm § 57 AVG, mit dem Zahlungsaufträge gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen wurden, absprach, und zwar dahingehend, dass die erhobene Vorstellung (im Sinn einer Abweisung) zurückgewiesen und zum Ausdruck gebracht wurde, dass die (mit Vorstellung bekämpften) Mandatsbescheide/Zahlungsaufträge vollinhaltlich aufrecht bleiben.
Die ergangenen Mandatsbescheide vom 16.01.2015 waren solche im Sinn des § 57 AVG, sodass auch die Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG zur Anwendung gelangt, wonach ein Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn die Behörde nicht binnen der dort genannten Frist das Ermittlungsverfahren einleitet (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurde das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG fristgerecht eingeleitet. Denn unter "Ermittlungsverfahren" im Verständnis des § 57 Abs. 3 AVG ist u.a. ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ausreichend ist auch - entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung - ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006), oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).
Laut dem aktenkundigen Amtsvermerk vom 09.02.2015 wurde aufgrund der Erhebung der Vorstellung der Akt des gerichtlichen Grundverfahrens, also betreffend jenes Gerichtsverfahren, das den Gegenstand der Mandatsbescheide betrifft, in welchem die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, angefordert. Vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund kann dieser aktenkundigen, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist verfügten Anforderung des Aktes des Grundverfahrens die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, zumal davon auszugehen ist, dass diese der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit der Mandatsbescheide/Zahlungsaufträge (insbesondere hinsichtlich der - auch von den Beschwerdeführern monierten - Überprüfung der Zustellung/Rechtskraft der Zwangsstrafverfügungen) diente (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Es wurde sohin nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass die Mandatsbescheide/Zahlungsaufträge vom 16.01.2015 aufrecht blieben, bis der (hier angefochtene) Vorstellungsbescheid an ihre Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
3.3.2.2. Auch die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der - mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführten - Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs- unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich - wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zahl 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde - daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 23.09.2008, B 1434/08-4) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).
Schon aus diesem Grund sieht sich (auch) das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen oder einen Antrag auf Aufhebung der das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen bzw. das Verfahren wegen eines allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens auszusetzen, weil eben im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Verfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl. VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129). Überdies haben die Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass sie ihre (verfassungsrechtlichen) Bedenken bereits - allerdings erfolglos - an den Verfassungsgerichtshof herangetragen haben (vgl. VfGH 07.10.2015, G224/2015 u.a).
Es wurde auch nicht behauptet, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund bindender richterlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die belangte Behörde gab daher zu Recht der Vorstellung keine Folge.
Die belangte Behörde hat - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/16/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).
3.3.2.3. Die Beschwerde zeigt insofern keine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VfGH 07.10.2015, G224/2015 u.a, wonach es sich bei den in § 283 UGB vorgesehenen Zwangsstrafen nicht um Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK handelt). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
3.4. Zur Verhängung der Mutwillensstrafe durch die belangte Behörde:
Die belangte Behörde sprach ferner in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26.02.2015 aus, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe verhängt werde, was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bekämpft wurde.
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Als ein Annex zu jener Angelegenheit, in der die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch genommen wird, fällt die Erlassung von Bescheiden, mit denen eine Mutwillensstrafe verhängt wird, in die Zuständigkeit jener Behörden, die auch in der Hauptsache einzuschreiten haben bzw. hätten (VwGH 21.06.1971, 0830/71).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar ist (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes:
Ungeachtet des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof (vgl. die Entscheidung vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0129) die Einschätzung der belangten Behörde geteilt hat, dass die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen gemäß § 7 Abs. 1 GEG (in der Fassung vor dem 01.01.2014) auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen gestützt werden könne, in einem Maße unvertretbar sei, dass es einer Mutwilligkeit gleichkomme, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren über Vorstellungen, in dem die belangte Behörde die seit 01.01.2014 geltende neue Rechtslage der §§ 6 ff GEG zur Anwendung bringt, nicht von einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit die Rede sein, solange es zu den betreffenden Gesetzesbestimmungen noch keine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gibt. Folglich kann fallbezogen nicht von einer für jedermann erkennbaren Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Beschwerdefall nicht gegeben sind.
Der Beschwerde des Beschwerdeführers war insoweit stattzugeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich dieser Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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