G306 2135205-1•BVwG G306 2135205-1
G306 2135205-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2016
Anhaltung, Dauer, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verhältnismäßigkeit
G306 2135205-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA.: Algerien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Steiermark vom 15.04.2016 an das BFA, Direktion - Abteilung B/II, wurde ersucht mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Wien, zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Außerlandesschaffung nach Algerien, vorstellig zu werden.
2. Mit Ladungsbescheid des BFA, RD Steiermark vom 10.05.2016, vom BF am 11.05.2016 nachweislich übernommen, wurde dieser aufgefordert sich am 24.05.2016 um 09:45 Uhr in der Botschaft der Volksrepublik Algerien in Wien einzufinden. Dieser Termin wurde vom BF, ohne Entschuldigungsgrund, nicht wahrgenommen.
3. Aufgrund des Nichterscheinens, wurde ein neuer Termin, nämlich der 22.06.2016, bei der Botschaft der Volksrepublik Algerien in Wien anberaumt.
4. Mit Festnahmeauftrag vom XXXX des BFA, RD Steiermark, wurde der BF am selben Tag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und in das XXXX verbracht.
5. Das BFA, Regionaldirektion Steiermark, verhängte gegen den BF mit Mandatsbescheid vom 09.06.2016, Zl.: XXXX, vom BF nachweislich am
XXXX um 14:30 Uhr übernommen, die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG.
6. Mit dem am 22.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit 21.07.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2016, Zl.: G312 2130581-1/6E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.), der beschwerdeführenden Partei die Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 bei sonstiger Exekution vorgeschrieben (Spruchpunkt III.) und den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung der Gebühr als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.).
8. Am XXXX.2016 legte das BFA, RD Steiermark, eingelangt am BVwG mit XXXX.2016, den gesamten Verfahrensakt zu Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung, vor.
9 Mit telefonischer Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 20.09.2016 wurde das BFA, RD Steiermark ersucht bekannt zu geben, warum es bis dato nicht möglich war ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen und aus welchen Gründen das BFA weiterhin der Meinung sei, dass die Anhaltung verhältnismäßig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF befindet sich seit XXXX.2016, 14:30 Uhr in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft daher am XXXX.2016 um 14:30 Uhr ab.
Ein Heimreisezertifikat wurde bis dato nicht ausgestellt. Ein Termin für eine vollziehbare Abschiebung ist nicht bekannt.
Die Aktenvorlage erfolgte Fristgereicht.
Warum eine Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Viermonatsfrist hinaus notwendig und verhältnismäßig sein soll, hat das BFA, RD Steiermark, nicht substantiiert dargelegt.
Eine Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft über die gesetzliche Viermonatsfrist hinaus ist nicht verhältnismäßig.
Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde bereits im Beschwerdeverfahren vom BVwG überprüft und wird auf den Verfahrensgang I. Punkt 1.7. verwiesen.
2.1. Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den XXXX.2016 fällt.
2.2. Das BFA, RD Steiermark, wurde am XXXX.2016 telefonisch vom erkennenden Gericht aufgefordert anher bekanntzugeben, ob es bereits einen Termin für eine geplante Abschiebung gibt und warum es bis dato nicht möglich war für den BF ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Hiezu nahm das BFA, RD Steiermark per Mail am selben Tag Stellung und führte folgendes aus:
"Bezugnehmend auf das soeben geführte Telefongespräch führe ich folgende Aktenlage bzw. Situation hinsichtlich der im Betreff angeführten Partei an:
Die Partei wurde im Zuge eines Interview Termins vor der algerischen Botschaft in Wien am XXXX als algerischer Staatsbürger identifiziert. Das weitere Prozedere sieht vor, dass im Anschluss die Partei in Algerien überprüft wird, wobei die do. Behörden dafür einen Zeitraum von bis zu vier Monaten benötigen. Dieser Zeitraum wird erfahrungsgemäß tatsächlich in Anspruch genommen. Die Erfahrung im ho. Bundesamt haben in letzter Zeit gezeigt, dass immer wieder Heimreisezertifikate von den algerischen Behörden ausgestellt werden. Lt. aktueller Information des BMI Abt. B/II wurden heuer ab dem Zeitraum vom 19.02.2016 bereits 24 Heimreisezertifikate für algerische Staatsangehörige ausgestellt!
Eine neuerliche Urgenz bzw. Anfrage bei der algerischen Botschaft über ausgestellte HRZ ist allerdings erst ab dem 17.10.2016 möglich, da die Botschaft bis zu diesem Zeitpunkt unbesetzt ist. Es darf erwartet werden, dass nach diesem Zeitpunkt ein positives Ergebnis für die Ausstellung eines Reisedokumentes für den Fremden vorliegt.
Zur verhängten Schubhaft von XXXX darf nochmals angeführt werden, dass die Partei mehrfach im Bundesgebiet straffällig wurde, sich - außer während des Asylverfahrens - sämtlichen weiteren Verfahren entzogen hat und sich im Bundesgebiet seit 2012 unstet aufhält."
Faktum ist, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt weder die Erlangung des erforderlichen Heimreisezertifikates noch ein Termin (in naher Zukunft) für die vollziehbare Abschiebung des BF bekannt ist. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass das BFA, RD Steiermark, in der gegenständlichen Vorlage anführt, dass dem BFA ein Schreiben der algerischen Botschaft vom 22.06.2016 vorliege, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb folgenden 3 Monate (ab 22.06.2016) in Aussicht gestellt wurde. Ein diesbezügliches Schreiben ist im Akt nicht enthalten und wurde vom BFA auch nicht nachgereicht.
Es liegen daher für beide Voraussetzungen (Heimreisezertifikat und Abschiebetermin) keine greifbaren Informationen vor. Ein Ende der Schubhaft durch Abschiebung ist daher zum Zeitpunkt der Entscheidung noch immer nicht absehbar.
2.3. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass die Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Woche vor Ablauf des Termins bereits beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sein müssen. Darüber hinaus wird dem Gericht ex lege eine Zeit von einer Woche zur Erarbeitung einer verfahrensgegenständlichen Entscheidung eingeräumt. Im gegenständlichen Fall endet die viermonatige Schubhaftdauer am XXXX um 14:30 und war daher die Vorlage durch das BFA am 20.09.2016 fristgerecht.
2.4. Aus dem Begleitschreiben zur Vorlage nach § 22a Z. 4 BFA-VG des BFA, RD Steiermark vom 20.09.2016, lassen sich keinerlei Informationen zur Darlegung, aus welchem Grunde eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig oder verhältnismäßig sein soll, entnehmen. Die Vorlage entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 22a Abs. 4 BFA-VG. Nach der Intension des Gesetzgebers wäre die Behörde angehalten, eine ausführliche Darlegung der aktuellen Situation gemeinsam mit einer darauf aufbauenden Erörterung über die Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Schubhaft vorzulegen. Aufgabe des Gerichtes ist es nicht, hier erstmals eine Abwägung der Kriterien durchzuführen, sondern die Erwägungen des BFA einer Kontrolle zu unterziehen. Auch aus dem, nach Aufforderung des erkennenden Gerichtes, eingelangten Mail des BFA vom selben Tag, wurde nicht substantiiert dargelegt, warum eine weitere Anhalt in Schubhaft notwendig und vor allem verhältnismäßig sein soll. Ganz im Gegenteilt gibt das BFA darin bekannt, dass laut internen Informationen, die algerische Botschaft bis zum 17.10.2016 nicht besetzt sei und eine neuerliche Urgenz bzw. Anfrage betreffend des Heimreisezertifikates erst ab diesen Zeitpunkt wieder möglich wäre.
2.5. Das BFA bemühte sich seit XXXX.2016 (Schreiben des BFA an die algerische Botschaft Wien) um die Erlangung eines notwendigen Heimreisezertifikates für den BF. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF einer Ladung, sich am 24.05.2016 bei der algerischen Botschaft in Wien zwecks Interview einzufinden, nicht Folge leistete. Dennoch ist bei einer chronologischen Betrachtung zu erkennen, dass der BF am 22.06.2016 der algerischen Botschaft vorgeführt wurde. Eine Urgenz bei der zuständigen algerischen Botschaft wurde erst wieder nach erfolgten "dritten Schubhaftprüfung" am XXXX durchgeführt. Am 16.09.2016 wurde offensichtlich wiederum in der zuständigen Abteilung des BFA (Abt. B/II des BMI) nachgefragt und bekam das BFA, RD Steiermark die Auskunft, dass die algerische Botschaft bis zum 16.10.2016 geschlossen und aktuelle Informationen über etwaige ausgestellte Heimreisezertifikate erst wieder am 17.10.2016 erfragt werden können. Bereits daraus lässt sich erkennen, dass es offensichtlich kein dringliches Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF seitens des BFA stattgefunden hat. Dies kann gleichermaßen auch der algerischen Botschaft attestiert werden.
In der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine Zukunftsprognose und muss hier deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass aufgrund des aus dem Akt ersichtlichen bisherigen Verfahrensverlaufs im Laufe der vergangenen vier Monaten jedenfalls nicht mit einer zeitnahen Erlangung des Heimreisezertifikates gerechnet werden kann, da es sich bei den Ausführungen des BFA um reine Spekulationen handelt. Im Hinblick auf diese sehr ungewisse Prognose sieht das Gericht in einer Abwägung der persönlichen Interessen des BF auf Freiheit, im Verhältnis zum öffentlichen Interesse einer gesicherten Abschiebung, eine Fortsetzung der andauernden Schubhaft über die Viermonatsfrist hinaus, nicht mehr als verhältnismäßig an.
2.6. Das BFA, RD Steiermark führt in ihrem Begleitschreiben an, dass zur Verhängung der Schubhaft nochmals angeführt werden dürfe, dass der BF im Bundesgebiet mehrmals strafffällig geworden sei, sich außer während des Asylverfahrens, sämtlichen Verfahren entzogen und sich seit 2012 unstet aufhalten würde. Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine Verhängung der Schubhaft nicht der Verhinderung von Straftaten dient sondern es sich dabei um einen administrativen Sicherungszweck handelt. Es ist zwar bei der Anordnung einer Schubhaft - Prüfung des Sicherungszeckes - auch massives strafrechtliches Verhalten im Bezug von Gewalt- und Vermögensdelikte mitberücksichtigen, jedoch muss es sich dabei um eine erhebliche Delinquenz des Fremden handeln. Im vorliegenden Fall kann dies dem BF nicht attestiert werden und steht im Zusammenhang der Verhältnismäßigkeitsprüfung die bisherige lange Anhaltung in Schubhaft sowie die Ungewissheit einer zeitnahen Außerlandesbringung entgegen.
2.7. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde dem BF bereits am XXXX zugestellt und bildet die Grundlage für die laufende Schubhaft. Eine Beschwerde hinsichtlich dieses Bescheides wurde bereits als unzulässig zurückgewiesen. Es ist daher durch das erkennende Gericht in diesem Fall lediglich die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus abzuwägen und zu beurteilen.
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Wie oben näher dargelegt, wurde eine konkrete Stellungnahme zu den Beweggründen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht substantiiert erstattet. Dennoch ist es Aufgabe des BVwG hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf eine vorzunehmende Zukunftsprognose für das erkennende Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist nunmehr nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass weder ein konkreter Termin für die Erlangung des Heimreisezertifikates, noch für die Abschiebung selbst feststeht. Vielmehr führte das BFA an, dass eine frühestmögliche Urgenz bei der algerischen Botschaft erst am 17.10.2016 möglich wäre. Auch ist anhand des Verfahrensablaufes eindeutig zu sehen, dass die algerische Botschaft ganz offenbar kein Interesse an einer baldigen Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates haben dürfte. Im Hinblick auf die dem BF jedoch zustehenden Rechte an seiner persönlichen Freiheit, erkennt das Gericht im Sinne der hiezu zitierten Judikatur, dass nunmehr eine weitere Anhaltung nach bereits vier Monaten ergebnisloser Bemühungen, nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG nicht mehr verhältnismäßig und angemessen ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft nicht vorliegen.
Der BF ist daher in Folge aus der Haft zu entlassen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
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