G303 2125866-1•BVwG G303 2125866-1
G303 2125866-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2125866-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 20.04.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 09.02.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates seines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine an das Finanzamt XXXX gerichtete Bestätigung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft XXXX XXXX vom 24.06.2003, ein Bescheid des Landesinvalidenamtes für XXXX betreffend die Angehörigkeit des BF zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 20.07.1990 sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.04.2016, wird, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 06.04.2016, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Verkürzung und Verschmächtigung der linken oberen Extremität nach Knocheneiterung im Unterarmbereich nach Unterarmbruch
2
Lähmung des Mittel- und Ellennerven links mit Gebrauchsbehinderung des linken Armes und der linken Hand
3
Abnützungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule
4
Kopfschmerzen nach Hirnhautentzündung
5
Narben am Unterarm lins
6
Zustand nach Prostatakrebs 2002 mit zeitweiliger Inkontinenz
7
Depression mit Restless-legssyndrom und Schlafstörung und leichter Gedächtnisstörung
8
Gefühlsstörungen der unteren Extremitäten
9
Lymphödem beider Beine
10
Varikositas
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde folgendes ausgeführt:
"Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ist gut ausreichend, um kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen zu können, ein öffentliches Verkehrsmittel sich be- und entsteigen zu können und sicher transportiert werden zu können. Die Haltefunktionen im linken Arm sind nicht ausreichend, die Haltefunktionen im rechten Arm sind ausreichend. Öffentliche Verkehrsmittel werden nach eigenen Angaben des BF auch benützt. Nach einer Prostatakrebserkrankung besteht eine Stressinkontinenz. Die am Mark üblichen Inkontinenzprodukte sind gut geeignet, um unerwünschte Verunreinigungen und Verschmutzungen vorzubeugen.
Weiters wurde eine schwere Erkrankung des Immunsystems ausgeschlossen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2016 wurde dem BF ein Behindertenpass übermittelt. Der Grad der Behinderung wurde mit 90 von Hundert eingetragen.
4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2016 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.04.2016, welches dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen wurde. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
5. Dagegen brachte der BF fristgerecht mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 27.04.2016 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verkürzung des linken Armes im Sachverständigengutachten nicht richtig wiedergeben sei; diese betrage nicht 5 cm, sondern 15 cm. Der BF sei nicht in der Lage in einem fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sich mit der linken Hand ausreichend sicher anzuhalten. Ebenso nicht ein Gepäckstück oder dergleichen zu tragen. Wenn der BF mit der rechten Hand ein Gepäckstück habe, so könne er sich mit dieser nicht auch noch festhalten, dadurch wären Stürze und ein Ausrutschen unvermeidbar. Erst kürzlich sei er auf einem stehenden Passagier geschleudert worden.
Dazu komme noch, dass Einschränkungen an der rechten Schulter gegeben seien. Angemerkt wurde seitens des BF, dass die Busse derart brutal gefahren werden, dass er außer Stand sei, sich auf den Beinen zu halten oder einen Fahrschein zu entwerten. Weiters komme es erschwerend dazu, dass die Taubheit der Fußsohlen und in den Beinen sowie deren Schwellung durch die Lymphödeme eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich Gehen und Stufensteigen bedeuten würde. Ein weiters Problem ergebe sich daraus, dass der Fahrer die Türe nicht öffne und der BF den Druckknopf nicht betätigen könne, da er in der rechten Hand Gepäckstücke habe. Auch aus diesem Grund könne sich der BF beim Ein- und Aussteigen nicht anhalten.
Die Gleichgewichtsstörungen würden dem BF beim Gehen, Ein- und Aussteigen und Stehen und Aufstehen Schwierigkeiten bereiten; deshalb sei eine sichere Beförderung nicht gewährleistet.
Der BF leide auch an der Harn- und Stuhlinkontinenz. Aus all den genannten dauerhaften Gesundheitsschädigungen sei es ihm nicht zumutbar ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Er stelle daher den Antrag auf Behebung des Bescheides und auf Ausstellung eines Ausweißes gemäß § 29 b StVO.
In einem brachte der BF einem Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 12.10.2010 in Vorlage.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin und Manuelle Medizin, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 02.08.2016 wird nach persönlicher Untersuchung des BF folgendes festgehalten:
"Diagnosen:
Hochgradige Einschränkungen der Hantierfähigkeit der li. Hand bei, in Verkürzung verheiltem Unterarmbruch links, mit mehrfachen operativen Interventionen sowie Lähmungen von Mittel- und Ellennerv und aufgehobener Unterarmdrehbeweglichkeit.
Zustand nach Prostatakrebs 2001 mit externer und interner Bestrahlungstherapie und Hormonblockade bis 2002 und zeitweiliger Inkontinenzsymptomatik.
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringen Funktionseinschränkungen.
Peripheres Polyneuropathiesyndrom mit Störung der Tiefensensibilität, leichter Ataxie und Gefühlsstörungen.
Lymphödeme bd. Beine, links gering, re. mittelgradig bei Zustand nach Bestrahlungstherapie wegen Prostatakrebs und Krampfadernleiden.
Depressive Verstimmung mit Schlafstörungen und leichten Gedächtnisstörungen sowie Restless-Ieg-Syndrom.
Deg. Gelenksveränderungen insbesonders im re. Schultergelenk sowie Knie- und Hüftgelenke mit geringen Funktionseinschränkungen.
Bewertung:
Es besteht keine wesentliche Funktionseinschränkung im cardiopulmonalen System im Sinne einer hochgradigen Belastungsminderung.
Es bestehen keine erheblichen psychischen oder intellektuellen Einschränkungen bzw. Verhaltensstörungen, die mit der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel nicht vereinbar wären.
Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Die Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten ist nicht hochgradig eingeschränkt.
Entsprechend der Zusammenschau der Befunde kann der BW kurze bis mittlere Wegstrecken in der Ebene aus eigener Kraft zurücklegen, auf Grund der Störung der Tiefensensibilität besteht eine leichte Ataxie, die jedoch durch Achtsamkeit ausreichend kompensiert werden kann; bei längeren Wegstrecken wird ein Gehstock verwendet, ansonsten sind keine orth. Behelfe erforderlich.
Das Standbild imponiert ausreichend sicher, so dass kurze Wartezeiten auf ein öffentl. Verkehrsmittel zumutbar sind.
Das Ein- und Aussteigen ist bei üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich, wobei hier die re. obere Extremität unterstützend wirken kann, um Niveauunterschiede ausreichend sicher überwinden zu können.
Bei der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel unter üblichen Transportbedingungen wirkt sich die Funktionseinschränkung der li. Hand jedoch in nicht unwesentlichem Ausmaß negativ aus, da ein suffizientes Festhalten bzw. relevante Hantierfähigkeiten (z.B. Entwerten eines Fahrscheines) mit dieser nicht möglich sind.
Dementsprechend ist auch beim Platzwechsel in einem ÖV die Sicherheit eingeschränkt, wobei hier auch die Störung der Tiefensensibilität mit Stand- und Gangunsicherheit, wenn auch mäßig ausgeprägt, doch eine maßgebliche zusätzliche negative Problematik darstellt.
In dieser Bewertung ist sicher von einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Kompensationsmöglichkeiten bei wechselnden Verhältnissen in der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel insbesondere Abfahrten, Abbremsen und Richtungswechsel gegeben.
Da jedoch vollständige oder auch funktionelle Einarmigkeit nicht in den Erläuterungen zum Zusatz der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel angeführt ist, kann dieser nicht als wesentliches Bewertungskriterium meinerseits herangezogen werden.
Die angegebene Harn- und Stuhlinkontinenz nach Bestrahlungstherapie eines Prostatakrebses in den Jahren 2001 und 2002 stellt sich nicht als dauerhafte und schwere Inkontinenzproblematik dar. Deren Versorgung wäre mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten in ausreichendem und zweckmäßigem Ausmaß gegeben, solche werden jedoch nur gelegentlich benutzt, da auch die Inkontinenzproblematik nur phasenweise auftritt.
Eine wesentliche Strukturschädigung des analen Verschlussmechanismus ist nicht vorhanden, eine schwere und dauerhafte Inkontinenzproblematik daher nicht gegeben.
Im Vergleich zur erstinstanzlichen Begutachtung durch Fr. XXXX sind bei der heutigen pers. Begutachtung keine wesentlichen Abweichungen fassbar.
Auch werden die Probleme bei der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel im Wesentlichen in vergleichbarem Ausmaß und vergleichbarer Art dargestellt.
Auch wird bei der heutigen Begutachtung bestätigt, dass öffentliche Verkehrsmittel wiederholt benutzt werden."
8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
8.1. Mit Schreiben vom 23.08.2016 erstattete der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme. Er führte dabei aus, dass er offensichtlich übersehen habe, zwei wesentliche Vorerkrankungen anzuführen, nämlich eine FSME im Jahr 1980 und eine Knocheneiterung und ein Wundstarrkrampf aufgrund des offenen Bruches im Jahr 1947.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses. Es besteht ein Grad der Behinderung von 90 von Hundert.
Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen:
Hochgradige Einschränkungen der Hantierfähigkeit der li. Hand bei in Verkürzung verheiltem Unterarmbruch links, mit mehrfachen operativen Interventionen sowie Lähmungen von Mittel- und Ellennerv und aufgehobener Unterarmdrehbeweglichkeit.
Zustand nach Prostatakrebs 2001 mit externer und interner Bestrahlungstherapie und Hormonblockade bis 2002 und zeitweiliger Inkontinenzsymptomatik.
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringen Funktionseinschränkungen.
Peripheres Polyneuropathiesyndrom mit Störung der Tiefensensibilität, leichter Ataxie und Gefühlsstörungen.
Lymphödeme bd. Beine, links gering, re. mittelgradig bei Zustand nach Bestrahlungstherapie wegen Prostatakrebs und Krampfadernleiden.
Depressive Verstimmung mit Schlafstörungen und leichten Gedächtnisstörungen sowie Restless-Ieg-Syndrom.
Deg. Gelenksveränderungen insbesonders im re. Schultergelenk sowie Knie- und Hüftgelenke mit geringen Funktionseinschränkungen.
Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF vor. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht ausreichend gewährleistet, da beim BF aufgrund der hochgradigen Einschränkungen der Hantierfähigkeit der linken Hand eine funktionelle Einarmigkeit vorliegt und die Haltefunktionen diesbezüglich nicht ausreichend gegeben sind und zusätzlich eine Stand- und Gangunsicherheit besteht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum, über den Besitz des Behindertenpasses und über den Grad der Behinderung ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das oben angeführte, medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 02.08.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die oben festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen ergeben sich daraus.
Die seitens des BF vorgelegten Beweismittel wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt und widersprechen der Beweisaufnahme nicht.
Der Inhalt dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In der Stellungnahme des BF dazu, wurde dieses nicht bestritten, sondern lediglich zwei Vorerkrankungen, welche der BF bis dahin noch angegeben hat, bekanntgegeben.
Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Das Sachverständigengutachten von XXXX wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Beim BF besteht aufgrund der hochgradigen Einschränkungen der Hantierfähigkeit der linken Hand eine funktionelle Einarmigkeit. Zusätzlich liegt eine Stand- und Gangunsicherheit vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der notwendigen Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt (zB:
Ticketkauf, Entwerten eines Tickets, Sitzplatzsuche Drücken der Haltewunschtaste udgl.) die ausschließlich gegebene Haltefunktion der rechten Hand nicht ausreichend, um einen sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Aufgrund der noch zusätzlich bestehenden Stand- und Gangunsicherheit, liegt hier eine erhebliche Sturzgefahr vor, die dem BF nicht zugemutet werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei dem BF keine der in § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten Einschränkungen und Erkrankungen vorliegen.
Es ergibt sich aber durch die Wortfolge "... insbesondere dann nicht zumutbar ...", dass es eben auch neben den demonstrativ angeführten Einschränkungen und Erkrankungen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, auch andere behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen geben kann, die ebenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken können. Insbesondere ist entsprechend der oben angeführten VwGH-Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, wie gegenständlich, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen, auswirkt.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es wird insbesondere auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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